Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 49/16

NV: Klagt die Kapitalgesellschaft gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, sind die Gesellschafter zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.

Urteil vom 25.9.2018

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Veröffentlicht: 31. Januar 2019

Bezug: TOP 6 der Sitzung AO I/2018;
TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018;
BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 - IV A 4 - S 0062/12/10001-04 -;
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2018 - IV A 3 - S 0342/09/10001-24 -;
TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018;
TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/18/10005 2019/0078150

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 6 Buchstaben a und b des AEAO zu § 18 werden wie folgt gefasst:
    1. Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Sowohl eine Bevollmächtigung i.S.d. § 80 AO als auch eine Empfangsbevollmächtigung i.S.d. § 183 AO reichen für sich allein für die Annahme einer die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person i.S.d. Satzes 1 nicht aus. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.
    2. Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den höchsten Anteilen ansässig sind. Hierbei sind nur unmittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeits-wechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.“
  2. Die Nummer 5 des AEAO zu § 19 wird wie folgt gefasst:
    • "5. Das Vermögen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maß-gebend. Handelt es sich bei der Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach dem Ort der Geschäftsleitung dieser Personengesellschaft.“
  3. In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird der Spiegelstrich „- § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuer-statistiken;“ durch den Spiegelstrich „- § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;“ ersetzt.
  4. In der Nummer 4 des AEAO zu § 31 wird die Angabe „(Vordruck V001)“ gestrichen.
  5. Der Nummer 2.1 des AEAO zu § 37 wird folgender Absatz angefügt:
    • „Zur Rückforderung von während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter ausbezahlten Ansprüchen aus dem Steuerschuld-verhältnis siehe Nr. 14 des AEAO zu § 251.“
  6. Nach der Nummer 2.6 des AEAO zu § 42 wird folgende neue Nummer 2.7 angefügt:
    • "2.7 Die - nur für Körperschaften geltenden - Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.7.2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1-14) werden durch § 42 AO national erfüllt."
  7. In der Nummer 4 des AEAO zu § 46 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 3 AsylbLG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 4 AsylbLG)“ ersetzt und der Satz „Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen gem. § 90 BSHG.“ gestrichen.
  8. Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert:
    1. In der Nummer 7 wird im letzten Absatz der letzte Satz gestrichen.
    2. Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
      • „8. Der Ausschluss so genannter extremistischer Körperschaften von der Steuerbegünstigung ist in § 51 Abs. 3 AO gesetzlich geregelt.
      • 9. Die Ergänzung des § 51 AO soll klarstellen, dass eine Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn sie weder nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 des BVerfSchG verfolgt noch dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. § 4 BVerfSchG ist im Zusammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen, der die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe besteht in der Sammlung und Auswertung von Informationen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die § 4 BVerfSchG zum Teil definiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten Absatz eine Legaldefinition von Bestrebungen
        1. gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes
        2. gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
        3. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
        Im zweiten Absatz des § 4 BVerfSchG werden die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufgeführt. Gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 AO ist eine Steuervergünstigung auch ausgeschlossen, wenn die Körperschaft dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Diese Regelung nimmt Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, der wiederum auf Artikel 9 Abs. 2 GG (gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen) sowie Artikel 26 Abs. 1 GG (Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker) verweist. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen einer Körperschaft für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422).
      • 10. Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur bei solchen Organisa-tionen erfüllt, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden (BFH-Urteil vom 11.4.2012, I R 11/11, BStBl 2013 II S. 146). Die Widerlegung der Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422). Hat das Finanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt behandelt und wird später ein Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, in dem die Körperschaft als extremistisch aufgeführt wird, kommt ggf. eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.“
  9. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:
    1. Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
      • „2.2 Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen. Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine gemeinnützige Tätigkeit. Die Gemeinnützigkeit kommunaler Kinos ist jedoch zu bejahen, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, ob ein kommunaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält, ob er in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert ist, ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und formal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort unterscheidet, ob die Filme in bestimmten Sachzusammen-hängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet werden, z.B. durch begleitende Vorträge. Dabei reicht es aus, wenn ein kommunaler Kino-verein einige der genannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.“
    2. Nach der Nummer 2.3 wird folgende neue Nummer 2.4 eingefügt:
      • „2.4 Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen.
        Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z.B. Gemeinde). Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.“
    3. Die bisherigen Nummern 2.4 bis 2.6 werden die neuen Nummern 2.5 bis 2.7.
    4. Der neuen Nummer 2.5 werden folgende Absätze angefügt:
      „Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts“ oder „Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs“ fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, dass sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene“ hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.
      Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die nach Satzungszweck z.B. mit „Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten“ definieren. Vertriebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich formulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen.
      Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertreibungsgebiete“ sind ebenfalls schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1991, I B 16/91, BFH/NV 1992 S. 505).“
    5. Nach der neuen Nummer 2.7 wird folgende neue Nummer 2.8 eingefügt:
      „2.8 Folgende Zwecke wurden als vergleichbare Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt:
      • Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge Federation (BFH-Urteil vom 9.2.2017, V R 70/14, BStBl II S. 1106).“

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 19/16

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.

Urteil vom 13.9.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 59/16

§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.

Urteil vom 11.9.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 35/16

  1. Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  2. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

Urteil vom 25.10.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 16/17

  1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
  2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Urteil vom 14.11.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI B 103/17

  1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.
  2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

Urteil vom 25.7.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 60/18

  1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und wann die in der Folge des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) geänderte Fassung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung kommt und den Abzug eines Auflösungsverlusts auf 60 % begrenzt.
  2. NV: Dabei spielt keine Rolle, ob der Anteilseigner die Absicht hatte, die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nicht auszuüben und offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausschließlich mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG und nicht auf der Grundlage des § 3 Nr. 40 EStG zu versteuern.
  3. NV: Das FG kann auf die in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenbefragung verzichten, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht streitig und zudem nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ist.

Urteil vom 4.12.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 26/18

NV: Die Revision kann nicht auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützt werden.

Urteil vom 10.10.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 79/18

NV: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

Urteil vom 7.1.2019

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 142/17

  1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind.
  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Urteil vom 19.12.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 28/16

NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.

Urteil vom 21.11.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 40/16

  1. NV: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 25. Oktober 2018 IV R 35/16).

Urteil vom 25.10.2018

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Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 41/16

  1. NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

Urteil vom 25.10.2018

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Veröffentlicht: 8. Februar 2019

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0030/16/10004-21 2019/0104324

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 19/17

Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.

Urteil vom 13.9.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 48/17

Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.

Urteil vom 13.9.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 32/16

Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Urteil vom 27.9.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 65/17

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

Urteil vom 22.11.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: X R 21/16

Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten "laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe" sind als "laufende Beitragsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.

Urteil vom 6.9.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 22/14

  1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.
  2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.
  3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Urteil vom 5.12.2018

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: II B 62/18

  1. NV: Eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben.
  2. NV: Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie).
  3. NV: Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist.
  4. NV: Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt.

Urteil vom 8.1.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 24/16

  1. NV: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege der Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer sowie gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, und vom 7. November 2007 I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604).
  2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung des Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen.

Urteil vom 24.7.2018

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Veröffentlicht: 4. Februar 2019

Bezug: Grundsatz der Anwendung von nationalen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7180/17/10001 2019/0091394

Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) und behandelt die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG grundsätzlich in Betracht.

Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (vgl. Abschnitt 4. 22. 2 Abs. 2 Satz 4) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buch-stabe b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL) hinreichend umsetzt noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne der Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlas-sungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.

Zwar betrifft die Berufung der Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Allerdings kann eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z. B. § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. Februar 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. Februar 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 29. Januar 2019

Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht: 29. Januar 2019

Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht: 28. Januar 2019

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/18/10001 2019/0069072

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:

Datum Aktenzeichen Dok-Nr. Fundstelle
1. Februar 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0084036 BStBl I S. 301
1. März 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0162501 BStBl I S. 318
3. April 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0253661 BStBl I S. 602
2. Mai 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0304422 BStBl I S. 639
1. Juni 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0439275 BStBl I S. 719
2. Juli 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0500373 BStBl I S. 819
1. August 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0610715 BStBl I S. 983
3. September 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0706528 BStBl I S. 1011
1. Oktober 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0794811 BStBl I S. 1030
1. November 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0885534 BStBl I S. 1204
3. Dezember 2018 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/0986436 BStBl I S. 1364
2. Januar 2019 III C 3 - S 7329/18/10001 2018/1054708 BStBl I S. 23

Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28. Januar 2019

Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:

A. Allgemeines

  1. Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BStBl I S. 1428) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BStBl 2002 I S. 35) sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden.
  2. Zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft werden qualifiziert
    • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG:
    • Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. Sparkassen und
    • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG:
      • der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird),
      • der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht bilanzierenden nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreitet (vgl. auch Rdnrn. 16 bis 18),
      • verdeckte Gewinnausschüttungen,
      • die Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA,
      • die Gewinne i. S. d. § 22 Abs. 4 UmwStG und
      • die Gewinne aus Werbesendungen durch inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
  3. Diese Einkunftstatbestände führen nach § 2 Nr. 2 KStG zu einer beschränkten Steuerpflicht mit einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c i. V. m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen.
  4. Die Körperschaftsteuer für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte ist in der Regel nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer von 15 % ist somit nicht anrechenbar (vgl. aber Rdnrn. 7 und 11). Erfüllt die Trägerkörperschaft des BgA die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG, ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen; bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten BgA richtet sich die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 28. Januar 2019

Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:

A. Allgemeines

  1. Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BStBl I S. 1428) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BStBl 2002 I S. 35) sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden.
  2. Zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft werden qualifiziert
    • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG:
    • Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. Sparkassen und
    • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG:
      • der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird),
      • der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht bilanzierenden nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreitet (vgl. auch Rdnrn. 16 bis 18),
      • verdeckte Gewinnausschüttungen,
      • die Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA,
      • die Gewinne i. S. d. § 22 Abs. 4 UmwStG und
      • die Gewinne aus Werbesendungen durch inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
  3. Diese Einkunftstatbestände führen nach § 2 Nr. 2 KStG zu einer beschränkten Steuerpflicht mit einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c i. V. m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen.
  4. Die Körperschaftsteuer für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte ist in der Regel nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer von 15 % ist somit nicht anrechenbar (vgl. aber Rdnrn. 7 und 11). Erfüllt die Trägerkörperschaft des BgA die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG, ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen; bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten BgA richtet sich die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG.

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: I R 75/16

  1. Das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar.
  2. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verlangt --i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA-Indien 1995 als maßgebende Bezugsnorm-- eine unmittelbare Beteiligung an einer in Indien ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine Mindestbeteiligung, welche bei typisierender Betrachtung nicht geeignet ist, nach der Spruchpraxis des EuGH "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen" (entgegen Senatsurteile vom 6. März 2013 I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707, und vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

Urteil vom 24.7.2018

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 21/17

§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.

Urteil vom 22.11.2018

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 29/17

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.

Urteil vom 22.11.2018

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: IX R 1/17

Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.

Urteil vom 10.10.2018

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: II B 51/18

  1. NV: Der Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
  2. NV: Die Besteuerung des Kaufs der Flächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, selbst wenn dadurch der Kaufpreisvorteil aus dem verminderten Wertansatz der Flächen (vgl. § 3 Abs. 7 AusglLeistG) verringert wird.

Urteil vom 22.11.2018

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Veröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: XI B 49/18

NV: Bei der Körperschaftsteuer, die auf einen Sanierungsgewinn entfällt, der aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, die vom FA zur Insolvenztabelle anzumelden wäre.

Urteil vom 15.11.2018

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Veröffentlicht: 28. Januar 2019

Geschäftszeichen: III C 5 - S 7420/19/10002 :002 2019/0069610

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eineselektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)

  1. Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Markplatzes zu den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmern, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, folgende Grunddaten aufzuzeichnen:
    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers unterder dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassungangegeben hat
    2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 Abgabenordnung (AO) zuständigenFinanzamt erteilte Steuernummer (StNr.)
    3. - soweit vorhanden - die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
    4. Beginn und Enddatum der Gültigkeit der nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vom zuständigenFinanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers.
    Der Nachweis zu den unter Buchst. a) bis d) erforderlichen Angaben ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch eine im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegende gültige Bescheinigung des nach § 21 AO zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu erbringen. Steuerliche Erfassung im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass eine Erfassung für die Umsatzsteuer erfolgt ist (vgl. Rz. 4). Zusätzlich zu den Grunddaten sind zu den o. g. Lieferungen folgende Angaben aufzuzeichnen:
    1. Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort
      Bezüglich der Ortsbestimmung gelten die allgemeinen Regelungen des UStG(vgl. § 3 Abs. 5a bis 8 UStG). Die Ortsangabe des Bestimmungsortes ist als vollständigeAnschrift aufzuzeichnen.
    2. Zeitpunkt des Umsatzes
      Die Regelungen des § 3 Abs. 5a bis 8 UStG sind für die Bestimmung des Zeitpunktes der Lieferungen entsprechend anzuwenden.
    3. Höhe des Umsatzes
      Die Höhe des Umsatzes bemisst sich entsprechend § 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempfänger Rabatte, Skonti, Preisnachlässe u. ä. gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.
    Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne und damit ein Umsatz liegt nicht vor, wenn der Lieferempfänger die Ware nicht annimmt bzw. in der ihm gewährten Frist zurücksendet (Rückgabe).
  2. Erfolgte die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, gelten die o. g. Aufzeichnungspflichten zu Buchstaben a), e), f) und g) entsprechend (§ 22f Abs. 2 Satz 1 UStG). Als Anschrift ist die Wohn- bzw. Meldeadresse aufzuzeichnen. In den Grunddaten ist für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Lieferers bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 2 Satz 2 UStG).
  3. Für die unter Rz. 1 und 2 genannten aufzuzeichnenden Angaben gilt gemäß §147 Abs. 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.Die Vorschriften der AO zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten entsprechend. Dies gilt insbesondere für § 146 AO und die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff1. Verstöße gegen die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können nach Maßgabe der AO als Ordnungswidrigkeit (§ 379 AO) geahndet werden.

II.Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)

  1. Die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt auf Antrag hin erteilt. Für den Antrag kann das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden2. Wird das Vordruckmusterfür die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem formlosen Antrag anzugeben. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln. Die Bescheinigung ist längstens bis zum 31. Dezember 2021 befristet3. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass der Unternehmer steuerlich erfasst ist. Die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht Bestandteil dieser Bescheinigung. Vorliegende Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt, stehen einer Erteilung der Bescheinigung nicht entgegen.
  2. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG erhalten auf Antrag vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG) zur Vorlage bei den Marktplatzbetreibern.
  3. In Fällen, in denen der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze ausführt und es somit keiner steuerlichen Erfassung bedarf, ist keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich. Dies trifft insbesondere auf folgende Fälle zu:
    1. Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich Lieferungen ausführen, dieunter § 3c UStG fallen, die aber auf Grund der Anwendung der Lieferschwellein § 3c Abs. 3 UStG im Inland nicht steuerbar sind. In diesen Fällen kann der Betreibereines elektronischen Marktplatzes zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die demliefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. aufzeichnen. Soweit der liefernde Unternehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt, hat derBetreiber des elektronischen Marktplatzes in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die vondem Unternehmer ausgeführten Lieferungen im Inland nicht steuerbar sind, weil dieLieferschwelle nach § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG nicht überschritten ist (z. B. durchAbgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer;vgl. Rz. 18).
      Auf Antrag wird jedoch auch in diesen Fällen eine Bescheinigung nach§22f Abs. 1 Satz 2 UStG erteilt, wenn der Unternehmer im Inland steuerlich erfasst ist.
    2. Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen an Abnehmer im Inland ausführen, bei denendie Beförderung oder Versendung nach Abschluss des Kaufvertrages im Drittland beginnt(sog. Direktverkäufe) und für die keine Steuerpflicht (§ 3 Abs. 8 UStG) bzw. Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht. Auch in diesen Fällen muss der Betreiber des elektronischen Marktplatzes einen entsprechenden Nachweis in geeigneter Weise vorhalten (z. B. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer).
  4. Bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform (§ 27 Abs. 25 Satz 3 UStG) nach dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster USt 1 TI erteilt4. Unabhängig davon, ob der antragstellende Unternehmer angibt, dass er Waren auf mehr als einem elektronischen Marktplatz anbietet bzw. beabsichtigt anzubieten, wird jedem Unternehmer nur eine Bescheinigung erteilt. Diese kann, soweit erforderlich, vom Unternehmer in ein elektronisches Format überführt und elektronisch an den oder die Marktplatzbetreiber weitergeleitet werden.
  5. Für den Fall, dass ein Unternehmer, dem bereits eine Bescheinigung über seine steuerliche Erfassung vom zuständigen Finanzamt erteilt wurde (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG), gegenüber dem Finanzamt angibt, dass diese verloren gegangen sei, wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Soweit Änderungen der Grunddaten (z. B. Adresse oder StNr.) eintreten, wird dem Unternehmer auf Antrag eine neue Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt erteilt.
  6. Hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes begründete Zweifel an der Echtheit einer ihm von einem Unternehmer vorgelegten Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG, hat das in der Bescheinigung genannte Finanzamt ihm auf Rückfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob die Bescheinigung gültig ist (§ 22f Abs. 1 Satz 6 UStG). Unterlässt der Betreiber des elektronischen Marktplatzes die Rückfrage, läuft er Gefahr, für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des betreffenden Unternehmers für Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, in Haftung genommen zu werden (§ 25e Abs. 1 UStG).
  7. Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG müssen Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, spätestens mit Stellen des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt nach § 21 AO einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Der zu benennende Empfangsbevollmächtigte muss nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz befugt sein. Unterbleibt die Benennung in den einschlägigen Fällen, wird dem Antragsteller auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung erteilt.

III. Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

  1. Der neu eingeführte Haftungstatbestand dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen. Der Haftungstatbestand umfasst Fälle, in denen die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages auf dem elektronischen Marktplatz zwischen dem Lieferer (unabhängig davon, ob dieser im Drittland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Inland ansässig ist) und dem Lieferempfänger im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet lagert, der Ort der Lieferung im Inland liegt und die Lieferung damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Sogenannte Direktverkäufe, bei denen die Ware bei Abschluss des Kaufvertrages nicht im Inland lagert, die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt, werden von dem Haftungstatbestand nicht erfasst. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 UStG gelten jedoch auch für diese Lieferungen (vgl. Rz. 1).
  2. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde.
    Grundlage für die rechtliche Begründung einer Lieferung ist ein Kaufvertrag. Zivilrechtlich kommt ein Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung, Angebot und Annahme der den Vertrag schließenden Parteien (Verkäufer/Lieferer und Käufer/Lieferempfänger) zustande. Eine Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen Marktplatz durchgeführt wurde.
  3. Für die Beurteilung der Frage zur Entstehung der Steuer gilt § 13 Abs. 1 UStG.
  4. Die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG tritt grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt (vgl. Rz. 4).
  5. Die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG tritt abweichend von Rz. 14 ein, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG). Unabhängig davon ist die Haftung immer dann möglich, wenn der Betreiber keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegt. In diesen Fällen kommt es auf eine Kenntnis des Betreibers, ob der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt, nicht an.
  6. Von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes ihm offensichtliche oder bekanntgewordene Tatsachen außer Acht lässt, die auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung des auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmers schließen lassen. Ein aktives Ausforschen ist dazu nicht erforderlich. Das Kennenmüssen bezieht sich hierbei lediglich auf Sachverhalte, die dem Betreiber im Rahmen seines eigenen Unternehmens bekannt werden und auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung schlussfolgern lassen.
    In diesen Fällen haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nicht, wenn er den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist (längstens zwei Monate) abzustellen und der Unternehmer dieser Aufforderung nachkommt. In den Fällen, in denen der Unternehmer der vorgenannten Aufforderung des Markplatzbetreibers nicht nachkommt, scheidet eine Haftung nach § 25e Abs. 2 Satz 2 UStG nur aus, wenn der Marktplatzbetreiber den Unternehmer nach Ablauf der gesetzten Frist (längstens zwei Monate) vom weiteren Handel auf seinem Marktplatz ausschließt (Sperrung der Accounts). Gleiches gilt für die Frage, ob die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden (§ 25e Abs. 3 UStG), die Frage der Überschreitung der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG und die Frage, ob für die ausgeführte Lieferung eine Steuerpflicht im Inland besteht.
    In den Fällen, in denen der Unternehmer im Rahmen der vom Marktplatzbetreiber gesetzten Frist nicht der Aufforderung nachkommt, seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen und der Marktplatzbetreiber den betreffenden Unternehmer vom weiteren Handel auf seinem elektronischen Marktplatz ausschließt (Sperrung aller auf dem Marktplatz bestehenden Accounts), sollte der Marktplatzbetreiber die Finanzverwaltung informieren.
  7. Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25e Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 UStG vor, ist der Betreiber des elektronischen Marktplatzes zunächst anzuhören (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Darlegungs- und Feststellungslast der Kenntnis oder des Kennenmüssens liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheids zuständigen Finanzamt. Zuständig für die Durchführung des Haftungsverfahrens ist das für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt (§ 25e Abs. 7 UStG, § 21 AO). Im Rahmen der Anhörung ist dem Marktplatzbetreiber Gelegenheit zu geben, die Kenntnis oder das Kennenmüssen zu widerlegen.
  8. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist (folglich auch keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorgelegt wurde) und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist.
    Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Marktplatzbetreiber nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. § 2 Abs. 1 UStG gilt entsprechend.Für die Abgrenzung, ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich nur die Tätigkeit auf dem eigenen Marktplatz maßgebend. Das Erreichen einer bestimmten Umsatzhöhe reicht für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit unternehmerisch ausgeführt wird, allein nicht aus. Unabhängig davon ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Registrierung auf einem elektronischen Marktplatz als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte, wenn der auf dem Marktplatz erzielte Umsatz eine Höhe von 17.500 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.
    Gleiches gilt für Fälle, in denen der Unternehmer dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitgeteilt hat, dass keine Steuerpflicht im Inland nach § 3c Abs. 3 UStG besteht und die Höhe der Umsätze auf dem Marktplatz die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG erreicht bzw. wenn dem Marktplatzbetreiber Erkenntnisse vorliegen, dass entgegen den Angaben des Unternehmers bei der Registrierung auf seinem Marktplatz im Inland steuerpflichtige Umsätze erbracht werden, eine steuerliche Erfassung durch das zuständige Finanzamt nicht erfolgt ist und damit auch keine Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze entrichtet wird.
  9. Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Markplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren (Offenbarungsbefugnis). Mit dem Zugang dieser Mitteilung ist dem Marktplatzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, dass er innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist auf den betreffenden Unternehmer einwirkt, dass dieser seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt oder sicherstellt, dass der Unternehmer über seinen Marktplatz keine weiteren Umsätze ausführen kann (Sperrung der Accounts). Für die Frage, wann die Mitteilung zugegangen ist, gelten die Regelungen des § 122 AO entsprechend.
    Weist der Marktplatzbetreiber innerhalb der gesetzten Frist nach, dass der betreffende Unternehmer über seinen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann (Sperrung der Accounts), wird eine Inanspruchnahme nach § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer hinfällig. Wird dieser Nachweis vom Marktplatzbetreiber in der gesetzten Frist nicht erbracht, haftet er nach § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen auf seinem Marktplatz, bei denen das Rechtsgeschäft nach Zustellung der Mitteilung vom Finanzamt abgeschlossen wurde. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Nichtunternehmer erfolgte und das nach § 21 AO örtlich zuständige Finanzamt dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes mitgeteilt hat, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens erfolgt.
  10. § 25e Abs. 5 UStG enthält die Definition des elektronischen Markplatzes, der unter die neu eingeführten gesetzlichen Regelungen fällt. Nicht unter die Regelungen fallen elektronische Marktplätze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines „Schwarzen Brettes“ übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.

IV.Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 25 UStG)

  1. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 bis 3 UStG gelten gemäß § 27 Abs. 25 UStG ab dem 1. Januar 2019. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Betreiber eines elektronischen Markplatzes diese für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1. März 2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer diese erst zum 1. Oktober 2019 erfüllt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1 vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I S. 1450
2 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06 (BStBl I 2018 S. 1429)
3 ebd.
4 ebd.

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Veröffentlicht: 24. Januar 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 - III C 3 - S 7279/11/10002-09IV A 3 - S 0354/07/10002-10 (2017/0658012) -, BStBl I S. 1001

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/19/10001 :001IV A 3 - S 0354/14/10001 :019 2019/0063225

Mit Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 -, BStBl 2019 II Seite xxx1, hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 gestrichen.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1 Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundesteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundesteuerblatt Teil I.

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Veröffentlicht: 17. Januar 2019

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-10 2019/0034103

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit der:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196), Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961), Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der:

Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Januar 2019

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :023 2019/0030786

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

  1. Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 1 – 129a
    1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG) 1 – 8c
      1. Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) 1 – 3
      2. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
        stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG) 4
      3. Lebensversicherungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG) 5
      4. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
        (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG) 6 – 8c“
  2. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG) / Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) 129b – 131“

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: VIII R 6/15

  1. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind.
  2. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.

Urteil vom 31.7.2018

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Veröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: XI R 19/15

  1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG unterfällt?
  2. Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von "Patientenbegleitprogrammen" für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von "Gesundheitscoaches" (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

Urteil vom 18.9.2018

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Veröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: IV R 20/16

  1. Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt
  2. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet.

Urteil vom 7.11.2018

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Veröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: X R 36/17

  1. NV: Eine --die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe vermeidende-- Betriebsunterbrechung liegt vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist, der Steuerpflichtige keine Aufgabeerklärung abgibt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet werden. Ein freies Wahlrecht auf Fortführung "ewigen Betriebsvermögens" besteht allerdings nicht.
  2. NV: Übt der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zwei verschiedene Betätigungen aus, kommt es für die Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht darauf an, dass beide Betätigungen nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden können; vielmehr reicht die Aufnahme einer der beiden Betätigungen aus.
  3. NV: Bei der Würdigung, ob zwei Betätigungen als Teilbetriebe anzusehen sind, tritt die Bedeutung des Merkmals des organisatorischen Zusammenhangs zwischen den Betätigungen im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung deutlich hinter die der anderen Merkmale zurück, wenn der Organisationsbedarf für eine der Betätigungen im konkreten Fall eher gering ist.

Urteil vom 18.7.2018

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Veröffentlicht: 18. Januar 2019

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075

Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

  1. Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  2. für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Buchstabe e) – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
  3. der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
  4. der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  5. der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015, BStBl I Seite 119).

Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.

Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.

Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.

  1. Pauschalierung der Lohnsteuer

Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

  1. Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

  1. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.

  1. Erwerb auf Vorrat

Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Januar 2019

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075

Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

  1. Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  2. für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Buchstabe e) – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
  3. der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
  4. der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  5. der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015, BStBl I Seite 119).

Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.

Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.

Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.

  1. Pauschalierung der Lohnsteuer

Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

  1. Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

  1. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.

  1. Erwerb auf Vorrat

Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Januar 2019

Aufgrund

  • - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung sowie
  • - des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - (BGBl. I S. 531) und
  • - der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BStBl II S. 690),
  • - II R 37/14 - (BStBl II S. 692) und - II R 14/13 - (BFH/NV S. 1245)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003

Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa

S 0625-1#007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030

Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02

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Veröffentlicht: 18. Januar 2019

Aufgrund

  • - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung sowie
  • - des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - (BGBl. I S. 531) und
  • - der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BStBl II S. 690),
  • - II R 37/14 - (BStBl II S. 692) und - II R 14/13 - (BFH/NV S. 1245)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003

Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa

S 0625-1#007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030

Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02

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Veröffentlicht: 18. Januar 2019

Aufgrund

  • - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung sowie
  • - des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - (BGBl. I S. 531) und
  • - der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BStBl II S. 690),
  • - II R 37/14 - (BStBl II S. 692) und - II R 14/13 - (BFH/NV S. 1245)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003

Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa

S 0625-1#007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
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Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02

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