Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: III R 2/16

Der Übertragung des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG auf den anderen Elternteil kann nach § 32 Abs. 6 Satz 9 Alternative 2 EStG der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, regelmäßig erfolgreich widersprechen, wenn er das Kind nach einem --üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten-- weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.

Urteil vom 8.11.2017

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Veröffentlicht: 23. Februar 2018

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 1978-b/16/10001 :001 2018/0156048

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randnummer 15.41 und 23.03 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I Seite 1314) wie folgt geändert:

„15.41 In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel.

Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, gelten die Grundsätze in dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645, Rn. 33 bis Rn. 38, entsprechend. Rn. 37 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645, ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 3 UmwStG unterliegt.

23.03 Wegen der Anwendung von § 8c KStG auf nicht genutzte Verluste und den Zinsvortrag der übernehmenden Gesellschaft vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645, und vom 4.7.2008, BStBl I S. 718.“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 27. Februar 2018

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7160-b/13/10001 DOK 2018/0163969

Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 hat der EuGH entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fällt.

Daneben können den Urteilsgrundsätzen auch generelle Ausführungen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sog. virtuellen Währungen entnommen werden, die wie der Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Umsätze, die sich auf Bitcoin beziehen

Der Umtausch von Bitcoin

Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze

a) „Mining“

Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.

b) „Wallet"

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

c) Handelsplattformen

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

II. Umsätze, die sich auf andere sog. virtuelle Währungen beziehen

Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2018 - III C 3 - S 7433/15/10001 (2018/0108025), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.8.3 nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2017 - VI R 20/16 - (BFH/NV, S. 1157) und - VI R 30/16 - (BStBl II, S. 644)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 26. Februar 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei.

Entsprechendes gilt für am 26. Februar 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

3-S033.8/80

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

37-S 0625-1/10/5

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

S 0625-3/2017

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

33-S 0625/2017#002

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

S 0625 A-1/2014-2/2017-13-1

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

S 0338-2016/004 – 51

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 0338 A – 051 – II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV - S 0625-00000-2017/003

Niedersächsisches Finanzministerium

S 0338 - 10/24 - 33 11

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0338 - 50 - V A 2

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

S 0625 A - 10-002 - 446

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa

S 0625-1#007, 2018/4781

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

31-S 0625/23/1-2018/3011

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein/span>

S 0338-051 und
S 2343-061

Thüringer Finanzministerium

S 0622 A - 36

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Veröffentlicht: 20. Februar 2018

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2299/16/10002 2018/0121297

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726) wie folgt geändert:

Randziffer 15 wird wie folgt gefasst:

„15 Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Optionen,
  • Optionsscheine,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Aktien-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung der Aktie gewähren,
  • Aktienindex-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung des Aktienindizes gewähren,
  • Leerverkaufspositionen (insbesondere auf Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, und Zertifikate),
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex ganz oder teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX).“
Ranzdziffer 114 wird wie folgt gefasst:

„114 Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Absatz 4 EStG die Angabe „Korrekturmeldung“.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: IX R 25/16

  1. NV: Die Verpflichtungserklärung des Treuhänders, in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Gebot abzugeben, bedarf der notariellen Beurkundung.
  2. NV: Der Formmangel wird geheilt, wenn der Treuhänder in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhält.

Urteil vom 8.11.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 26/16

  1. NV: Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO).
  2. NV: Selbst wenn der so ermittelte Beitrag zur Basisabsicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als ein vergleichbarer Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a.F., sind lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar.
  3. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KVBEVO bestehen nicht.

Urteil vom 29.11.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 45/16

  1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde.
  2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten, erklärt wird.
  3. NV: Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme wird fingiert, wenn dieser nicht innerhalb der in § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO genannten Zwei-Wochen-Frist der Klagerücknahme widerspricht und er auf diese Folge hingewiesen wurde.

Urteil vom 10.1.2018

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 1/17

  1. NV: Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen.
  2. NV: Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale.
  3. NV: Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.
  4. NV: Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 32/15

NV: Entgelte für ein Studium an einer privaten (Fach-)Hochschule können auch nach der durch das JStG 2009 geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: VII R 30/15

  1. NV: Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Staats, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staats geltend zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG).
  2. NV: Wird das Beitreibungsverfahren ruhend gestellt, um den Ausgang der Verfahren im ersuchenden Staat abzuwarten, ist eine zwischenzeitliche Prüfung, ob Beitreibungshilfe aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht erforderlich. Erst wenn die Fortsetzung der Beitreibung unmittelbar droht, ist im ersuchten Staat zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen.
  3. NV: Diese Aufteilung entspricht effektivem Rechtsschutz; sie dient der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen und widerstreitender Entscheidungen.

Urteil vom 28.11.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 5/17

  1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
  2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.

Urteil vom 29.11.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 6/16

  1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen.
  2. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale.
  3. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.
  4. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: III R 10/16

Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.

Urteil vom 9.11.2017

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Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 98/15

  1. Fußballschiedsrichter sind selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
  2. Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte.
  3. Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers.

Urteil vom 20.12.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: IV R 23/14

Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen ist.

Urteil vom 7.12.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: XI R 12/16

NV: Ein FG verstößt gegen § 126 Abs. 5 FGO, wenn es eine ihm aufgegebene Sachverhaltsaufklärung unterlässt und stattdessen annimmt, die Vorgaben des BFH erscheinen "nicht eindeutig" und "widersprüchlich".

Urteil vom 13.12.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 65/15

NV: Verpflichtet sich eine steuerbefreite Unterstützungskasse dazu, nicht nur das von den Trägerunternehmen zugewendete Vermögen, sondern auch sämtliche aus den Zuwendungen erzielte Erträge für die Unterstützungsleistungen zu verwenden, ist die in der Steuerbilanz für diese Verpflichtung zu bildende Rückstellung nicht abzuzinsen.

Urteil vom 27.9.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: IV R 37/16

NV: Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu beachten ist.

Urteil vom 7.12.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 52/15

NV: Steuer- und Feststellungsbescheide, die die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen ("leeres Adressfeld"), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten.

Urteil vom 23.8.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: X R 3/17

Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist auch vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ende der Beitragspflicht gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei (entgegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 205).

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: VIII R 17/13

Ob trotz fehlender ausdrücklicher Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber allein schon wegen des Verweises (in § 3 Nr. 2b EStG) auf "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben; selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist.

Urteil vom 29.8.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: VI R 44/16

  1. Eine begünstigte Investition i.S. des § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
  2. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Urteil vom 15.11.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: IV R 23/14

Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen ist.

Urteil vom 7.12.2017

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Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: II R 44/15

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.

Urteil vom 24.10.2017

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Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) -

Veröffentlicht: 13. Februar 2018

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7117-a/16/10001 2018/0123727

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) -, BStBl I, S. 1658 wird dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31. Dezember 2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 (BStBl I 2016, 759); BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017 (BStBl I 2017, 31)

Veröffentlicht: 8. Februar 2018

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-02 2018/0030094

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Folgendes:

Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Absatz 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Absatz 3 Buchstabe a DBA-Schweiz entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von § 34c EStG - wie eine deutsche Abzugsteuer - anzurechnen.

Nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.

Für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt somit Folgendes:

1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)

1.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (sogenannte Öffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veranlagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.

1.2 Kapitalabfindungen

Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer

In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium gemäß § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.

2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)

2.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.

2.2 Kapitalabfindungen

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Absatz 28 Satz 5 EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag
Kreienbaum

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Bezug: TOP 6 und 10 der Sitzung AO III/2017; TOP 4, 18, 20.2, 20.4, 20.5 und 20.8 der Sitzung AO IV/2017 TOP I/7 und I/10 der Sitzung KSt/GewSt II/2017

Veröffentlicht: 24. Januar 2018

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/17/10005 2018/0057098

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2018 (BStBl I S. 204) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 31a wird wie folgt geändert:
    1. Der Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:

      „Der Begriff „Betroffener“ in § 31a AO ist derselbe wie in § 30 AO. Danach ist Betroffener nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder Andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden (z. B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen und/oder anderen Vorteilen).“

    2. Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

      „2.1 Illegale Beschäftigung Illegale Beschäftigung liegt u. a. dann vor, wenn Ausländer ohne eine erforderliche Genehmigung arbeiten oder beschäftigt werden (illegale Arbeitnehmerbeschäftigung, z. B. § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3, 4, 20 und 26 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG, §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG) oder Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, obwohl eine erforderliche Erlaubnis nach dem AÜG nicht vorliegt oder die Überlassung gesetzlich nicht gestattet ist (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, z. B. § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b, 2a und 7b AÜG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEntG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MiLoG).“

    3. In der Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5 AÜG“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 AÜG“ ersetzt.
    4. Der Nummer 3.3 wird folgender Absatz angefügt:

      „Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen in einem Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Falle der Arbeitnehmerüberlassung gestattet § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa AO nicht.“

    5. Der Nummer 4.3 wird folgender Absatz angefügt:

      „Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen in einem Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Falle des Leistungsmissbrauchs gestattet § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO nicht.“

  2. In der Nummer 2.3 des AEAO zu § 42 wird die Angabe „H 36 KStH 2006“ durch die Angabe „H 8.5 KStH 2015“ ersetzt.
  3. Der Nummer 2.6 des AEAO zu § 52 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 2 gilt auch für den Fall, dass die zuständige Finanzbehörde den Antrag ablehnen möchte, es sei denn es ergibt sich aus anderen, nicht aus der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO resultierenden Gründen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.“

  4. Der AEAO zu § 64 wird wie folgt geändert:
    1. In der Nummer 3 wird die Angabe „(vgl. R 16 Abs. 5 KStR)“ durch die Angabe „(vgl. R 4.1 Abs. 2 Satz 5 KStR 2015 i.V.m. R 5.7 Abs. 5 Satz 4 KStR 2015)“ ersetzt.
    2. Die Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

      „26. § 64 Abs. 5 AO gilt nur für Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier, Schrott). Zahngold ist kein Altmaterial. Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Basare und ähnliche Einrichtungen sind deshalb nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2009, I R 73/08, BStBl II S. 516).“

  5. Der AEAO zu § 87a wird wie folgt geändert:
    1. In der Nummer 3.1 des AEAO zu § 87a werden die Wörter „i.S.d. § 2 Nr. 3 des SigG (BStBl 2001 I S. 351)“ gestrichen.
    2. die Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:

      „3.4 Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist (§ 87a Abs. 3 Satz 3 AO). Die Signierung mit einem Wahlnamen, dem die Funktion des bürgerlichen Namens zukommt, bleibt hiervon unberührt.“

  6. Nach der Regelung des AEAO vor §§ 87b bis 87e wird folgende neue Regelung zu § 87d eingefügt:

    „AEAO zu § 87d - Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

    1. Natürliche Person als Auftraggeber

    1.1 Bei der Identifizierung einer natürlichen Person als Auftraggeber sind festzustellen:

    • Name (d. h. Nachname und mindestens ein Vorname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

    1.2 Die Identifizierung ist anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorzunehmen.

    2. Juristische Personen und Personengesellschaften als Auftraggeber

    2.1 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften - mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts - als Auftraggeber sind festzustellen:

    • Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
    • Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine natürliche Person, sind Name (d. h. Nachname und mindestens ein Vorname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben.
    • Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter dagegen eine juristische Person, sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Registernummer (soweit vorhanden) und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.
    • Unabhängig von der Rechtsform ist es bei mehr als fünf Vertretern ausreichend, dass lediglich Angaben zu fünf Vertretern erhoben werden, soweit diese in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Identifizierung gemäß Nr. 1.2 des AEAO zu § 87d stattgefunden hat.

    2.2 Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Auftraggeber sind festzustellen:

    • Name (d. h. Nachname und mindestens ein Vorname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Gesellschafter (anstatt der gesetzlichen Vertreter). Bei mehr als fünf Gesellschaftern ist es ausreichend, dass lediglich Angaben zu den fünf Gesellschaftern mit den größten Beteiligungen bzw. Entscheidungsbefugnissen erhoben werden, soweit bei diesen eine Identifizierung gemäß Nr. 1.2 des AEAO zu § 87d stattgefunden hat (entsprechend Nr. 11.1 Satz 1 Buchstabe k des AEAO zu § 154).

    2.3 Die Identifizierung ist wie folgt vorzunehmen:

    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (z. B. Partnerschaftsregister, Vereinsregister, Berufsregister),
    • Einsichtnahme in ein amtliches Register oder Verzeichnis oder
    • Gründungsdokumente (z. B. Gesellschaftsvertrag) oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente.

    2.4 Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die Überprüfung des Namens der Gesellschafter anhand des Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten vorzunehmen. Im Falle der Nichtvorlage eines Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten sind die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als natürliche Personen zu identifizieren.

    3. Die bei der Identifizierung erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist bestimmt sich nach § 87d Abs. 2 Satz 4 AO. Für die Dauer der Aufbewahrungsfrist besteht auch eine Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft

    4. Aus einem Personalausweis oder Reisepass sind Ausweis-/Pass-Nummer und Ausstellungsdatum aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Anfertigung und Aufbewahrung einer Ablichtung ist dabei nur zulässig, soweit dies nach dem GwG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung zugelassen oder vorgeschrieben ist.

    5. Bei Auszügen aus dem Handelsregister genügt eine Anfertigung und Aufbewahrung einer Ablichtung. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Ausdrucks, wenn elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten eingesehen werden (z. B. Ausdruck des Registerblatts).

    6. Die Aufzeichnungen können auch auf einem elektronischen Datenträger gespeichert werden.“

  7. Der AEAO zu § 89 wird wie folgt geändert:
    1. Die Nummer 3.6.1 wird wie folgt gefasst:

      „3.6.1 Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers nur dann bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV). Eine vom BZSt nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO rechtmäßig erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV ist die Auskunft gegenüber allen Beteiligten einheitlich verbindlich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV).

      Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt. Wird ein Dauersachverhalt innerhalb der zeitlichen Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft (vgl. Nr. 3.5.3 des AEAO zu § 89) dergestalt verändert, dass er mit dem der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mehr übereinstimmt, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ohne Zutun der Finanzverwaltung ab dem Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung. Entsprechendes gilt für eine von der nach § 1 Abs. 3 StAuskV zuständigen Finanzbehörde gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilte verbindliche Auskunft.“

    2. Die Nummern 3.6.5 bis 3.6.8 werden wie folgt gefasst:

      „3.6.5 Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kann unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO berichtigt, zurückgenommen und widerrufen werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV ist die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf gegenüber den Antragstellern einheitlich vorzunehmen.

      Die Korrektur einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit kommt danach insbesondere in Betracht, wenn

      • die Auskunft durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist oder
      • die Rechtswidrigkeit der Auskunft dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

      Ist die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden, entfaltet sie von vornherein keine Bindungswirkung.

      3.6.6 Über die Fälle der §§ 129 bis 131 AO hinaus kann eine verbindliche Auskunft nach § 2 Abs. 4 StAuskV auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

      Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit rechtswidrig i.S.d. § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder ermessensfehlerhaft ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also der Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft an.

      Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar, weil sie die bisherige Rechtsauffassung nur richtig stellt, also die von Anfang an bestehende Rechtslage klarstellt. Daher ist eine verbindliche Auskunft von vornherein unrichtig i.S.d. § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie von einem nach ihrer Bekanntgabe ergangenen FG- oder BFH-Urteil oder einer später ergangenen Verwaltungsanweisung abweicht. Sie ist nicht unrichtig geworden, ihre Unrichtigkeit wurde lediglich erst nachträglich erkannt.

      Die Aufhebung oder Änderung nach § 2 Abs. 4 StAuskV steht im Ermessen der Finanzbehörde. Eine Aufhebung oder Änderung mit Wirkung für die Zukunft ist z.B. sachgerecht, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder durch eine Verwaltungsanweisung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat.

      Dem Vertrauensschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aufhebung oder Änderung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen darf. War der Sachverhalt im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung bereits im Wesentlichen verwirklicht, bleibt die Bindungswirkung bestehen, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

      In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV ist die Aufhebung oder Änderung gegenüber den Antragstellern einheitlich vorzunehmen.

      3.6.7 Der Steuerpflichtige ist vor einer Korrektur der verbindlichen Auskunft zu hören (§ 91 Abs. 1 AO). In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV sind alle Antragsteller über den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 StAuskV) zu hören.

      3.6.8 Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine solche Billigkeitsmaßnahme wird in der Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag.

      In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV ist diese Billigkeitsmaßnahme gegenüber allen Beteiligten einheitlich zu treffen.“

  8. Der AEAO zu § 110 wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Nummer 2 werden folgende neuen Nummern 3 bis 5 eingefügt:
      1. „Das Hindernis i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist weggefallen, wenn der Betroffene von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können und müssen.
      2. Die Monatsfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist eine gesetzliche Frist i.S.d. § 108 AO und kann deshalb nicht nach § 109 AO verlängert werden.
      3. Wiedereinsetzungsgründe sind im Kern innerhalb der Antragsfrist gem. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO vorzutragen. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände und Tatsachen, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, innerhalb dieser Frist. Es ist zulässig, dass unklare oder unvollständige Angaben nach Ablauf der Antragsfrist noch erläutert oder ergänzt werden, sofern der Kern der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist schlüssig vorgetragen wurde. Insbesondere können auch Nachweise zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nach Fristablauf beigebracht werden. Nach Ablauf der Antragsfrist dürfen aber keine neuen Wiedereinsetzungsgründe mehr nachgeschoben und wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.1.2017, IX R 19/16, BFH/NV S. 885, m.w.N.).“
    2. Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 6.
  9. Der AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert:
    1. In der Nummer 2.5.5 wird Satz 2 Buchstabe d wie folgt gefasst:

      „d) über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - es sei denn, der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet und die Gesellschaft ist noch nicht vollbeendet;“

    2. Die Nummer 3.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

      „3.1.3.3 Gem. § 5 Abs. 5 VwZG kann ein Dokument auch an einen nicht in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Empfänger elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (zur „Zugangseröffnung“ vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 1). Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG), also auch dann, wenn für den zuzustellenden Verwaltungsakt die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG) und mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln (§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO).“

    3. Der erste Absatz der Nummer 3.1.3.5 wird wie folgt gefasst:

      „3.1.3.5 Zum Nachweis der Zustellung in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 VwZG genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 7 VwZG). Es kann auch durch Telefax übermittelt werden. Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur, die in diesem Fall die Unterschrift ersetzt.“

  10. In der Nummer 2.4 des AEAO zu § 175 wird im Bereich Umsatzsteuer das Beispiel zu 14c Abs. 1 Satz 1 UStG samt Überschrift gestrichen.
  11. Dem ersten Absatz der Nummer 6 des AEAO zu § 191 wird folgender Satz angefügt:

    „Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ein Duldungsbescheid zu erlassen, soweit die Ansprüche nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen sind; eine Klage nach dem Anfechtungsgesetz ist ausgeschlossen (BVerwG-Urteil vom 25.1.2017, 9 C 30/15, BStBl 2018 II S. 116).“

  12. Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:
    1. Der dritte Absatz der Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

      Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO wird ein Insolvenzantrag nicht alleine dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Ein von der Finanzbehörde gestellter Insolvenzantrag kann weiterhin trotz Tilgung der Forderungen aufrecht erhalten bleiben.“

    2. Der letzte Absatz der Nummer 4.4.1.1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Feststellungsbescheid ist den Gesellschaftern einzeln bekannt zu geben, da die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (§ 183 Abs. 2 AO). Wurde eine Empfangsvollmacht gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilt, ist jedoch weiterhin eine Bekanntgabe gem. § 183 Abs. 3 AO an den Empfangsbevollmächtigten möglich (vgl. Nr. 2.5.5 des AEAO zu § 122).“

  13. In der Nummer 1 Satz 2 des AEAO zu § 357 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
  14. In der Nummer 1 Satz 3 des AEAO zu § 362 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
  15. In der Nummer 6 Buchstabe d des AEAO zu § 18, in den Nummern 3.1, 3.3, 3.3.1.1, 3.3.1.3, 3.3.1.4, 3.3.1.6, 3.3.1.7 und 3.3.2.1 des AEAO zu § 89 und in den Nummern 2.1 und 2.4 des AEAO zu § 93 werden die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ jeweils durch die Angabe „BZSt“, in der Nummer 3.1.4.2 des AEAO zu § 122 werden die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ durch die Angabe „BZSt“ und in der Nummer 3.3.1 des AEAO zu § 89 werden die Wörter „Bundeszentralamts für Steuern“ durch die Angabe „BZSt“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-Anwendungserlass) zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
Aktenzeichen: II R 15/15

Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
Aktenzeichen: VII R 10/17

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
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  1. NV: Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden.
  2. NV: Sie setzte weiter voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war.
  3. NV: Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden.
  4. NV: Die Ansparabschreibung ist auch ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
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NV: Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt. Gegebenenfalls kann deshalb auch ein Vergleich der Lage der Wohnungen als Indiz bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts von Bedeutung sein.

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
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  1. NV: In Höhe der in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters eine Forderung zu aktivieren, wenn zum Bilanzstichtag feststeht, dass der Jahresabschluss gegen eine entsprechende Vergütung durch den Gesellschafter aufgestellt werden wird.
  2. NV: Diese Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung gelten auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft, da diese für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird.
  3. NV: Die Sondervergütungen des nur mittelbar über eine Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sind bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft (hier der atypisch stillen Gesellschaft) zu erfassen.
  4. NV: Die Befugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft, gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Klage zu erheben, erlischt mit der Vollbeendigung der Gesellschaft. Insoweit lebt die überlagerte Klagebefugnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft wieder auf.

Urteil vom 21.12.2017

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
Aktenzeichen: III B 86/17

NV: Der Senat hält daran fest, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG verfassungsgemäß ist.

Urteil vom 28.11.2017

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
Aktenzeichen: XI B 81/17

NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem FA als Inhaber auftritt. Daran hat die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.

Urteil vom 02.1.2018

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Veröffentlicht: 14. Februar 2018
Aktenzeichen: III B 27/17

NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

Urteil vom 21.12.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-09 2018/0042503

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748)
und Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden

Im Auftrag

Das vollständige Schreiben lesen Sie hier.

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Veröffentlicht: 5. Februar 2018
Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1300/07/10087 IV A 3 - S 0303/17/10001 2018/007134

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

1. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO

1.1 Allgemeines

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

    1. damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

    Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Absatz 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;

  4. die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer DrittstaatGesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der DrittstaatGesellschaft

Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.

1.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO

Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO die Einkünfte der inländischen Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gemäß § 180 Absatz 5 AO gesondert und einheitlich festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 5 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Textziffer 3). Zur Zuständigkeit der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche Nummer 6 des Anwendungserlasses zu § 18 AO.

1.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

1.3.1 Erwerb von Beteiligunge

1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenz

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen.

1.3.1.2 10 Prozent-Grenze

Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen

Beispiel:

Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die B-Inc. hält 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent beteiligt und damit mitteilungspflichtig.

1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller - also auch mittelbarer - Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen

1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird.

1.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

1.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nummer III 1 und D auszuweisen sind.

1.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO

1.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

Drittstaat-Gesellschaft ist nach § 138 Absatz 3 AO eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).

1.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.

Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.

Die Einflussnahmemöglichkeiten von Personen, die dem inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG nahestehen, sind dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen

Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus

1.5 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Absatz 5 Satz 2 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Absatz 5 Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.

2. Mitteilungspflicht nach § 138b AO

2.1 Allgemeines

Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz (GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 AO zu DrittstaatGesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 AO mitzuteilen.

Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:

  • Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a ZAG mit Sitz im Ausland,
  • Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG, die nicht unter § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 GwG fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 138b Absatz 1 Satz 2 AO allerdings nur für solche Fälle, in denen

  1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann (vgl. dazu Tz. 1.4.2),

    oder

  2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige Erwerbe des inländischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.

Mitteilungen nach § 138b AO sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (§ 138b Absatz 2 AO).

Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilung an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt weiterzuleiten (§ 138b Absatz 5 Satz 1 AO).

2.2. Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen

Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138b Absatz 1 Satz 2 AO nach § 138b Absatz 3 AO anzugeben:

  1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und
  2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung des inländischen Steuerpflichtigen nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 138b Absatz 6 AO diese Daten mitzuteilen.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die WirtschaftsIdentifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen nicht in Erfahrung bringen, hat sie nach § 138b Absatz 3 Satz 2 AO in der Mitteilung ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben. Das Ersatzmerkmal ist bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden:

1.-4. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit "X" aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.
5.-8. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit "X" aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden
9. und 10. Stelle:

Geburtsjahr des inländischen Steuerpflichtigen

  • Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel: aus 1960 wird 60).
11. und 12. Stelle: Geburtsmonat des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0“)
13. und 14. Stelle: Geburtstag des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0“)
15. bis 19. Stelle: fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen Steuerpflichtigen.

Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollständigen Angaben zum inländischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ anzugeben

2.3 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (§ 138b Absatz 4 AO)

3. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO

Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 oder § 138b Absatz 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Absatz 7 AO)

Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Mitteilungspflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

4. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO

Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Mitteilungspflichten ist nachdrücklich zu achten.

Die für die inländischen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzämter werten Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO aus und leiten sie dem BZSt, Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen - IZA zu.

Das BZSt sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz).

5. Anwendungsbestimmungen

Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsbestimmungen:

  1. § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
  2. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO a. F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internet-Seiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt

Im Auftrag

Das vollständige Schreiben lesen Sie hier.

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Veröffentlicht: 01. Februar 2018 IV B 6 - S 1315/13/10021 :050 2017/1013041

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 lesen Sie hier.

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 53/15

  1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden.
  2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch "offenen" Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

Urteil vom 27.9.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IV R 19/14

  1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden.
  2. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.
  3. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung nach einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.

Urteil vom 9.11.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: VIII R 32/15

  1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.
  2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt --ist sie unrichtig oder unvollständig-- zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann.
  3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist.
  4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat.
  5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren.

Urteil vom 29.8.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: III R 6/17

  1. NV: Ein Bescheid, dessen öffentliche Zustellung wegen des fehlenden Hinweises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG unwirksam ist, geht dem Adressaten zu, wenn er seinem Prozessbevollmächtigten durch Akteneinsicht tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Insoweit ist es unerheblich, ob sich das Original oder die Kopie des Bescheides in der Akte befand.
  2. NV: In Fällen leichtfertiger Steuerverkürzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der fünfjährigen Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit dem Erfolg der Handlung oder der Unterlassung beginnt --hier der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung--, vor ihrem Ablauf durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen wird und nach dieser Unterbrechung von neuem beginnt.

Urteil vom 13.9.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IV R 33/14

NV: Die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben an einen nicht in den Gewinnfeststellungsbescheid einbezogenen Mitunternehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns angefochten worden ist.

Urteil vom 30.11.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IX R 29/16

  1. NV: Übergeht das FG bei der Würdigung sämtlicher Umstände den substantiierten Vortrag des Klägers, kann seine Würdigung keinen Bestand haben.
  2. NV: Der fehlende Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit spricht indiziell gegen ein krisenbestimmtes Darlehen oder ein Finanzplandarlehen. Etwas anderes kann sich aber unter besonderen Umständen auch bei unklarem Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit oder bei klar vereinbarter Kündigungsmöglichkeit ergeben.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IX R 15/17

  1. NV: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind.
  2. NV: § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13. Dezember 2010 abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: X B 106/17

  1. NV: Eine Klagerücknahme kann u.a. dann unwirksam sein, wenn sie auf einer unbewussten Irreführung beruht
  2. NV: Ob eine unbewusste Irreführung vorliegt, ist eine Tatsachenfrage.
  3. NV: Erklärungen sind im Lichte der jeweiligen Verfahrenslage zu interpretieren.
  4. NV: Ein Rechtsirrtum über die prozessualen Folgen einer Erklärung ist kein Versehen nach Art eines Verschreibens.

Urteil vom 12.12.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: VI B 21/17

  1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war.
  2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, auch, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Urteil vom 12.7.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: II R 26/15

NV: Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.

Urteil vom 6.12.2017

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: VI B 21/17

  1. NV: Obwohl PKH-Beschlüsse des FG gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind, kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend erheben, dass das FG ihn in rechtswidriger Weise um die Möglichkeit gebracht habe, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen.
  2. NV: Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das FG im PKH-Verfahren setzt die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Diese kann das FG auch im PKH-Verfahren nicht nur den Darlegungen des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten entnehmen. Darin liegt keine, im PKH-Verfahren nur in eng begrenztem Umfang zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

Urteil vom 11.12.2017

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