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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: V R 2/13
Urteil vom 25. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: V R 18/13
Urteil vom 8. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VI R 18/12
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VI R 37/12
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Urteil vom 11.7.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VII R 45/10
Eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke enthält stets die Versicherung, dass die Ware gesunde und handelsübliche Qualität hat; das gilt auch dann, wenn der Ausführer die tatsächlichen Umstände offenbart, derentwegen die gesunde und handelsübliche Qualität zweifelhaft sein kann. Der Ausführer trägt bei Gefahr der Verhängung einer Sanktion das Risiko, dass er seine Ware rechtsirrig für gesund und handelsüblich hält. Von der Verhängung einer Sanktion kann jedoch in einem Ausnahmefall abzusehen sein, wenn dies eine umfassende und die einzelnen Umstände in ihrem Gewicht abwägende Betrachtung und Bewertung der Situation gebietet, in der sich der Ausführer bei der Abgabe seiner Ausfuhranmeldung befunden hat (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2012 C-562/11).
Urteil vom 16. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VII R 44/12
Urteil vom 16. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VIII R 24/09
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.
Urteil vom 19. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VIII R 51/10
Urteil vom 7. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: IX R 5/11
Urteil vom 15.5.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: IX R 5/12
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Urteil vom 16. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: IX R 31/12
Urteil vom 12. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. August 2013
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. September 2012 - IV C 5 - S 2378/12/10001; DOK: 2012/0247351 -
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/13/10002 - 2013/0272073
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. September 2012 (BStBl 1 Seite 912) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den § 40 EStG bis § 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.
Außerdem gilt Folgendes:
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist. „M“ ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ auch die Ausführungen des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 zu beachten.„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber über-mittelte Daten zu bescheinigen, z. B.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad - ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.
Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Über-mittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohn-steuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhält-nisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienst-verhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhält-nisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung ab 2014
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. August 2013
Bezug: BMF - Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I Seite 464) und vom 15. Juli 2013 (BStBl I Seite 839)
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2013/0717733
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I Seite 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013 (BStBl I Seite 839) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungs-konforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1. | Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) |
2.a) | Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 - |
2.b) | Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 - |
3.a) | Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 - |
3.b) | Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010 - |
4. | Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 |
5. | Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 |
6. | Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG |
7. | Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) |
8. | Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. |
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Be-scheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemein-schaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkom-mensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Renten-versicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfest-setzungen beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungs-mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. August 2013
Aktenzeichen: III R 8/11
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. August 2013
Aktenzeichen: III R 32/12
Im Falle der Realteilung einer --ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden-- (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.
Urteil vom 11. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. August 2013
Aktenzeichen: XI R 35/11
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
Urteil vom 28. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2013
Bezug: TOP 3.1 der Sitzung ASt II/13 vom 4. bis 6. Juni 2013; Mein Schreiben vom 17. Mai 2013 - IV B 2 - S 1300/09/10006 -
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1300/09/10006 - 2013/0539717
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. August 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7359/07/10009 - 2013/0800354
Mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2013 - IV D 3 - S 7359/07/10009 (2013/0177515) - (BStBl I S. 268) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Dritt-staaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf den Feststellungen, dass die Gegenseitigkeit zu Belize seit dem 1. Juli 2006 nicht gegeben ist, dass die Gegenseitigkeit zur Republik Serbien seit dem 1. Juli 2013 gegeben ist, sowie dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungs-erlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2013 - IV D 2 - S 7368/10/10002 (2013/0719183), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „22. 2. 2013, BStBl I S. 268,“ durch die Angabe „26. 8. 2013, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. August 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7532/12/10003 - 2013/0772557
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
USt 1 F | - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer - |
Anlage USt 1, 2, 3 F | - zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
USt 2 F | - Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
USt 3 F | - Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
USt 4 F | - Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
USt 5 F | - Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
USt 6 F | - Vorläufige Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
Anlage USt 6 F | - zur vorläufigen Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung - |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. August 2013
Aktenzeichen: VI R 44/11
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. August 2013
Aktenzeichen: I R 45/11
Urteil vom 10. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. August 2013
Aktenzeichen: II R 21/11
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. August 2013
Aktenzeichen: VII R 39/11
Urteil vom 14. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. August 2013
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/12/10010:004 // IV C 5 - S 2345/08/0001 - 2013/0760735
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Veröffentlicht: 31. Juli 2013
Geschäftszeichen: IV D 5 - S 6400/07/10003 - 2013/0654365
Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2011 sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. Versicherungspaketen, der laufende Anmeldungszeitraum i. S. des § 10 Abs. 4 VersStG a. F. sowie die Festsetzungsverjährung bei materiell-rechtlichen Haftungsansprüchen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:
Hierzu ergehen folgende Hinweise:
Zu 1.:
a) Generell gilt, dass der notwendige gesonderte Ausweis des Versicherungsentgelts grundsätzlich vor dem die Steuer auslösenden Ereignis (Zahlung/Entgegennahme der Zahlung/ Fälligkeit der Rechnung, § 5 Absatz 2 VersStG) im Versicherungsvertrag erfolgt sein muss; nachträgliche Aufteilungen für die Vergangenheit sind nicht möglich.
b) Altverträge, d. h. Verträge, die vor der Verkündung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, und eine solche Aufteilung bisher nicht enthalten, müssen für eine steuerliche Begünstigung nicht zwingend angepasst werden; hier genügt es, wenn die Aufteilung in der Prämienrechnung zukünftig vorgenommen wird bzw. bei Erstellung der Rechnung vorgenommen worden ist. Eine nachträgliche Korrektur von Prämienrechnungen für die Vergangenheit ist ebenfalls nicht möglich.
c) Neue Verträge, d. h. solche, die nach Verkündung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, müssen hingegen die Aufteilung des Versicherungsentgelts enthalten, anderenfalls kann ein abweichender Steuersatz, eine abweichende Bemessungsgrundlage oder eine Steuerbefreiung für einzelne Bestandteile eines Versicherungspakets keine Berücksichtigung finden; eine Aufteilung nur in der Prämienrechnung bei Neuverträgen ist hierfür nicht ausreichend.
d) Das Erfordernis eines gesonderten Ausweises des auf die steuerfreie Versicherung entfallenden Versicherungsentgelts im Vertrag ist entsprechend anzuwenden auf sog. Versicherungspakete, die sich zusammensetzen aus Versicherungen mit unterschiedlichen Steuersätzen und/oder unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. In diesen Fällen muss das Versicherungsentgelt für die einem abweichenden Steuersatz und/oder einer abweichenden Bemessungsgrundlage unterliegende(n) Versicherung(en) gesondert ausgewiesen sein.
e) Soweit Komponenten eines „Versicherungspakets“ demselben Steuersatz unterliegen, ist ein zusammengefasster Ausweis möglich, wenn auch die Bemessungsgrundlagen identisch sind.
Das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2006 - IV C 2 - S 6400 - 2/06 - wird aufgehoben.
Bei den nachfolgend dargestellten Sachverhalten ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Ist in einem Versicherungspaket - wie im Schiffsbereich üblich - die Seeschiffskaskoversicherung mit Interesseversicherungen verbunden und ist kein gesondertes Versicherungsentgelt für die dem abweichenden Steuersatz unterliegende Seeschiffskaskoversicherung ausgewiesen, wird für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 nicht beanstandet, dass die Aufteilung des Versicherungsentgelts nach dem Verhältnis der im Vertrag (ggf. Deckungsnote) vereinbarten Versicherungssummen erfolgt.
b) General- und Umsatzpolicen bei Transportgüterversicherungen sind keine sog. Versicherungspakete i. S. des o.g. BFH-Urteils, denn es werden dabei keine unterschiedlichen Versicherungen gegen unterschiedliche Gefahren miteinander verbunden, sondern alle Transporte während eines bestimmten Zeitraums zusammen versichert. Vielmehr gilt weiterhin das unter Ziffer 4. des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 1995 - IV C 8 - S 6405 - 15/95 - Ausgeführte.
Zu 2.:
§ 10 Absatz 4 VersStG wurde durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) dahingehend geändert, dass Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, zusammen mit der Steuer für den letzten Anmeldungszeitraum im Prüfungszeitraum festzusetzen sind. Diese Regelung ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und gilt für Festsetzungen von Nachforderungs- oder Erstattungsbeträgen ab diesem Zeitpunkt.
Zu 3.:
a) Durch Artikel 1 Nummer 7 des o.g. Verkehrsteueränderungsgesetzes wurde § 7 VersStG grundlegend geändert. Die bisherige sog. „Haftung für die Steuer“, an die grundsätzlich die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer geknüpft war, wurde abgelöst von einer nichtakzessorischen Steuerentrichtungsschuld (§ 7 Absatz 2 i. V. m. Absatz 8 Satz 2 VersStG). Daneben wurde eine Haftung für die Steuerentrichtung eingeführt (§ 7 Absatz 7 VersStG). Hinsichtlich des Laufs der Festsetzungsfrist bestimmt§ 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG, dass jeweils die Umstände maßgeblich sind, die in Bezug auf die jeweilige steuerpflichtige Person vorliegen; d. h. insbesondere ist für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungs- schuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungs-schuldner unbeachtlich. § 7 VersStG ist ebenfalls am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten. Somit sind die Ausführungen des BFH zur Festsetzungsverjährung im Versicherungsteuer-recht nurmehr für solche Sachverhalte relevant, in denen unter Zugrundlegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der aufgezeigten gesetzlichen Neuregelungen am 12. Dezember 2012 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Festsetzungsverjährung auf Grundlage des § 7 Absatz 8 VersStG.
b) Neben der im Versicherungsteuergesetz verankerten speziellen Regelung hat der Gesetzgeber aus Anlass des o.g. Urteils des BFH auch in der Abgabenordnung eine generelle Regelung getroffen, die am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Durch Artikel 11 Nummer 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz-AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde dem § 171 AO folgender Absatz 15 angefügt: „Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.“ Durch Artikel 12 desselben Gesetzes wurde dem § 10 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung folgender Absatz 11 angefügt: „§ 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“ Hiernach sind die Ausführungen des BFH zur Festsetzungsverjährung für alle Steuern im Anwendungsbereich der Abgabenordnung überholt und nur noch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen unter Zugrundelegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten gesetzlichen Neuregelungen am 30. Juni 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Festsetzungsverjährung auf Grundlage des § 171 Absatz 15 AO i. V. m. § 10 Absatz 11 EGAO.
c) § 7 Absatz 8 VersStG und § 171 Absatz 15 AO ergänzen einander:
Im Versicherungsteuerrecht wird für die Bestimmung der Festsetzungsfrist bei einem Steuerentrichtungspflichtigen auf die Umstände abgestellt, die in Bezug auf seine Person vorliegen. Dies bedeutet in erster Linie, dass die in § 171 Absatz 4 AO normierte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist unter den dort geregelten Voraussetzungen gegenüber demjenigen Steuerpflichtigen eintritt, bei dem eine Außenprüfung angeordnet und begonnen wird. Die Frage, ob die Steuer nach Abschluss einer bei einem Steuerentrichtungspflichtigen oder bei einem für die Steuerentrichtung Haftenden durchgeführten Außenprüfung und der Auswertung des Prüfungsergebnisses auch noch gegenüber dem Steuerschuldner bzw. bei Inanspruchnahme eines Haftenden noch gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen festgesetzt werden könnte, ist nach § 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG unmaßgeblich. § 171 Absatz 15 AO bestimmt, dass beim Steuerschuldner die Festsetzungsverjährung nicht früher eintritt
als beim Steuerentrichtungspflichtigen. Wird bei Letzterem der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Außenprüfung gehemmt, gilt dies nunmehr auch für den Steuerschuldner.
Im Falle von Außenprüfungen bei einem Entrichtungspflichtigen im Bereich der Versicherungsteuer führen die jeweils anwendbaren Neuregelungen in § 7 Absatz 8 VersStG und § 171 Absatz 15 AO also dazu, dass wegen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Entrichtungspflichtigen aufgrund der Außenprüfung auch der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner gehemmt ist.
Das BMF-Schreiben wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zusammen mit dem BFH-Urteil veröffentlicht werden.Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. August 2013
Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012
- IV C 1 - S 2401/08/10001 :008, DOK 2012/1149905 -
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/09/10010 - 2013/0733021
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 36) für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III Folgendes:
Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG bei betrieblichen Anlegern kann der Ausweis der Fondserträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, in einer Summe in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a EStG“ erfolgen.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2013
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2439/13/10001
Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2013 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (
Der Vordruck hat das Format DIN A 4.
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:
Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Beim Ausfüllen der Anlage VL 2013 sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I Seite 717), geändert durch die BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I Seite 501), vom 4. Februar 2010 (BStBl I Seite 195) und vom 2. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1252), zu beachten.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2013
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/13/10003 - 2013/0755076
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: I R 27/12
Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten unterliegen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.
Urteil vom 12. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: I R 77/08
Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: I R 22/12
Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: LKW) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.
Urteil vom 10. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: V R 23/12
Widerruft das FA eine verbindliche Auskunft, ist das Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung, für die die verbindliche Auskunft ohne den Widerruf bindend wäre, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Widerruf gemäß § 74 FGO auszusetzen.
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: VI R 24/12
Wird die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, kann dem Arbeitnehmer weder Arbeitslohn über die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter zufließen noch kann der Arbeitnehmer insoweit eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken.
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: VI R 28/12
Werden erstmals während des Revisionsverfahrens Ermessenserwägungen angestellt, können diese im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: VI R 60/11
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist ein Senat, der von einer Entscheidung eines anderen Senats des BFH abweichen will, auch dann verpflichtet, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem anzufragen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, und für den Fall, dass der angefragte Senat der Änderung der Rechtsprechung nicht zustimmt, die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO vorzulegen, wenn der erkennende Senat aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans für die streitige Rechtsfrage --hier außergewöhnliche Belastungen-- zuständig geworden ist, wenn "nur diese streitig" ist, der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, jedoch weiterhin mit einer derartigen Rechtsfrage befasst werden kann.
Urteil vom 18. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: VII R 56/11
Ist für die Verwertung einer DVD, auf der ein Spielfilm gespeichert ist, eine Lizenzgebühr an den Filmproduzenten zu zahlen, so bestimmt sich der Zollwert solcher DVDs bei Anmeldung des an den in einem Drittland ansässigen Hersteller der DVDs nach Maßgabe der rein physikalischen Herstellungskosten zu entrichtenden Preises nicht ausschließlich nach diesem, sondern auch nach dem Anspruch des Produzenten auf Lizenzzahlungen. Dieser kann durch Schätzung nach Maßgabe der durchschnittlich für Spielfilm-DVDs an den Produzenten gezahlten Lizenzgebühren ermittelt werden (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Februar 2007 VII R 25/06, BFHE 216, 459).
Urteil vom 4. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: VIII R 2/09
Dem Großen Senat des BFH wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?
Urteil vom 7. Februar 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2013
Aktenzeichen: IX R 36/12
Urteil vom 15. Mai 2013
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Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG) bezeichnen Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände ausschließlich des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten gering sind; was „gering“ ist, wurde durch das Einkommensteuergesetz zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich definiert. Die GWG-Regelungen sehen Erleichterungen bei der Bilanzierung und Abschreibung bestimmter Anlagegüter vor.
Das Thema GWG betrifft lediglich einen Teil des Anlagevermögens: abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind*. D.h., Immobilien fallen ebenso wie immaterielle Vermögenswerte wie Patente oder Lizenzen nicht unter die Regelung. Software hingegen stellt ein selbstständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dar, sofern es sich um sog. Trivialprogramme handelt (z.B. Textverarbeitungsprogramm, Präsentationssoftware etc.), siehe auch den Beitrag → EDV-Software.
Da die GWG-Regelung auf steuerliche Vorschriften zurückzuführen ist, werden die wesentlichen Aspekte im Kapitel Steuerrecht behandelt, sofern nicht handelsrechtliche Besonderheiten (z.B. hinsichtlich der Anhangangaben) zu beachten sind.
Die Regelungen, die geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, finden sich in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG. Das Handelsrecht sieht geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. deren abweichende Bilanzierung nicht explizit vor. Das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt, sämtliche Vermögensgegenstände (auch solche von geringem Wert) in den Jahresabschluss aufzunehmen, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Regelungen zu den GWG basieren auf Handelsbrauch, dem Wesentlichkeitsgrundsatz und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Auf dieser Grundlage sind die steuerlichen GWG-Regelungen aus § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG auch im Handelsrecht anwendbar.
Es handelt sich um ein Wahlrecht: die GWG-Regelung muss nicht angewandt werden; vielmehr können die GWG auch wie für das Anlagevermögen üblich aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Grundsätzlich sind die steuerrechtlichen Regelungen auch für die Handelsbilanz anwendbar, jedoch führt die sog. Poolbewertung zu einem Abweichen vom Grundsatz der Einzelbewertung, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Auch wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens u.U. verfälscht dargestellt, da der Sammelposten zwingend über fünf Wirtschaftsjahre hinweg aufgelöst wird, ohne dass Wertveränderungen berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aufgrund des Ausscheidens oder einer außerplanmäßigen Abschreibung eines Wirtschaftsguts ergeben.
Werden die steuerrechtlichen Regelungen übernommen, bestimmen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert der GWG nach den handelsrechtlichen Regelungen.
Eine GmbH schafft im Juli des Geschäftsjahrs 2013 75 Laptops für die Außendienstmitarbeiter an. Der Nettopreis je Laptop beträgt 400 Euro; Anschaffungsnebenkosten in Form von Versandkosten sind vernachlässigbar.
Alternative 1: Anwendung der 410-Euro-Regelung
Die GmbH macht von der 410-Euro-Regelung Gebrauch und behandelt die 30.000 Euro (75 Stück à 400 Euro) als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Gewinn in 2013 entsprechend mindern. In den Folgejahren der Nutzung fallen entsprechend keine weiteren Abschreibungen an.
Alternative 2: Sammelposten
Die GmbH bildet in 2013 einen Sammelposten in Höhe von 30.000 Euro. In 2013 und in den Folgejahren 2014 bis 2017 werden linear 6.000 Euro Abschreibungen (20 Prozent von 30.000 Euro) verbucht.
Alternative 3: Behandlung als „normales“ Anlagevermögen (ohne GWG-Regelung)
Die GmbH aktiviert die Laptops bei Zugang im Juli 2013 mit 30.000 Euro innerhalb der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Laptops beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle drei Jahre, der lineare Abschreibungssatz entsprechend 33,3 Prozent (= 10.000 Euro p.a.). In 2013 kann eine anteilige Abschreibung für sechs Monate in Höhe von 5.000 Euro vorgenommen werden.
Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Sofern von der GWG-Regelung in Ausübung des Wahlrechts Gebrauch gemacht wird, ist die Angabe zu den auf das Anlagevermögen angewandten Abschreibungsmethoden verpflichtend.
Das Stetigkeitsgebot* ist zu beachten, d.h., es kann handelsrechtlich nicht von Jahr zu Jahr neu entschieden werden, ob die GWG-Regelung angewandt wird oder nicht. Eine Änderung der Methode ist zu begründen; zudem sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufzuzeigen, § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB.
Da es sich bei GWG um Anlagevermögen handelt, fallen diese unter die Regelung des § 268 Abs. 2 HGB, wonach bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften* die Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang, i.d.R. in einem Anlagenspiegel, darzustellen ist. Vgl. Beitrag → Anlagenspiegel.
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Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG beschränkt sich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut liegt vor, wenn
es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt,
es selbstständig nutzungsfähig ist und
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert die in Abschnitt S. 3 genannten Betragsgrenzen nicht übersteigen.
Ein Wirtschaftsgut ist einer selbstständigen Nutzung nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (z.B. Drucker oder Monitore). Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Auszug aus dem ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter (H 6.13 EStH):
Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen (BFH vom 19. November 1953 – BStBl. 1954 III S. 18),
Einrichtungsgegenstände in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten, auch als Erstausstattung und in einheitlichem Stil (BFH vom 29. Juli 1966 – BStBl. 1967 III S. 61),
Fässer / Flaschen (BFH vom 1. Juli 1981 – BStBl. 1982 II S. 246),
Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen (BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 571),
Instrumentarium eines Arztes, auch als Grundausstattung (BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 566),
Kisten (BFH vom 1. Juli 1981 – BStBl. 1982 II S. 246),
Lampen als selbstständige Wirtschaftsgüter (Steh-, Tisch- und Hängelampen; BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 567),
Leergut (BFH vom 1. Juli 1981 – BStBl. 1982 II S. 246),
Möbel in Hotels und Gaststätten, auch als Erstausstattung (BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 566),
Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens, auch Systemmüllbehälter,
Musterbücher und -kollektionen im Tapeten- und Buchhandel (BFH vom 25. November 1965 – BStBl. 1966 III S. 86),
Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren (BFH vom 9. Dezember 1977 – BStBl. 1978 II S. 322 und vom 25. August 1989 – BStBl. 1990 II S. 82),
Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden (BFH vom 26. Juli 1979 – BStBl. 1980 II S. 176) sowie Regale, die zu Schrankwänden zusammengesetzt sind (BFH vom 9. August 2001 – BStBl. 2002 II S. 100),
Wäsche in Hotels (BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 566).
Auszug aus dem ABC der nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter (H 6.13 EStH):
Beleuchtungsanlage als Lichtband zur Beleuchtung in Fabrikräumen und Werkhallen (BFH vom 5. Oktober 1956 – BStBl. III S. 376) oder zur Beleuchtung einzelner Stockwerke eines Wohnhauses (BFH vom 5. März 1974 – BStBl. II S. 353),
Bestuhlung in Kinos und Theatern (BFH vom 5. Oktober 1966 – BStBl. III S. 686),
Bohrer i.V.m. Werkzeugmaschinen (Maschinenwerkzeuge),
Drehbank mit als Antrieb eingebautem Elektromotor (BFH vom 14. Dezember 1966 –BStBl. 1967 III S. 247),
Elektromotor zum Einzelantrieb einer Maschine, einer Drehbank oder eines Webstuhls (BFH vom 16. Dezember 1958 – BStBl. 1959 III S. 77),
Ersatzteile für Maschinen usw. (BFH vom 17. Mai 1968 – BStBl. II S. 568),
Kühlkanäle (BFH vom 17. April 1985 – BStBl. 1988 II S. 126),
Maschinenwerkzeuge und -verschleißteile (BFH vom 6. Oktober 1995 – BStBl. 1996 II S. 166),
Peripheriegeräte einer PC-Anlage; dies gilt nicht für sog. Kombinations-Geräte und für externe Datenspeicher (BFH vom 19. Februar 2004 – BStBl. II S. 958),
Regalteile (BFH vom 20. November 1970 – BStBl. 1971 II S. 155; zu Regalen aus genormten Stahlregalteilen siehe Beispiele für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter).
In § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG werden verschiedene Betragsgrenzen definiert (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro), die unterschiedliche Möglichkeiten des sofortigen oder zumindest beschleunigten Betriebsausgabenabzugs eröffnen.
Die Anschaffungskosten und die Herstellungskosten entsprechen der allgemeinen handelsrechtlichen Definition des § 255 HGB unter Beachtung von steuerrechtlichen Sonderregelungen, R 6.2 EStR (Anschaffungskosten) und R 6.3 (Herstellungskosten). D.h. z.B., dass in die Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten einzubeziehen und Anschaffungspreisminderungen abzuziehen sind. Vgl. die Beiträge → Anschaffungskosten und → Herstellungskosten. Etwaige Zuschüsse sind ggf. abzuziehen*.
Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag, soweit dieser bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gem. R 9b EStR 2005 gilt dies auch bei Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer: für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern die Grenzen von 150, 1.000 oder 410 Euro überschritten sind, ist stets – d.h. unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist – von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags auszugehen. Die Abschreibung erfolgt für den Fall der Nichtabzugsfähigkeit jedoch von den um die Vorsteuer erhöhten Anschaffungskosten.
Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzung für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Zum Vorsteuerabzug vgl. § 15a UStG.
Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410 Euro, können diese im Geschäftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wird die 410-Euro-Regelung angewandt, unterliegen Wirtschaftsgüter über 410 Euro den üblichen Abschreibungsmethoden; d.h. für Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 1.000 Euro kann dann nicht die im Folgenden beschriebene alternative Poolabschreibung angewandt werden.
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG fordert, diejenigen GWG, deren (Netto-)Wert 150 Euro übersteigt, mit folgenden Daten in ein laufend zu führendes Verzeichnis (GWG-Verzeichnis) aufzunehmen: Anschaffungs- / Herstellungs- / Einlagedatum sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert. Falls diese Daten bereits aus der Buchführung ersichtlich sind, kann auf das GWG-Verzeichnis verzichtet werden, § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG.
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert des Wirtschaftsguts über 150 Euro, aber nicht über 1.000 Euro, so kann – alternativ zur oben genannten 410-Euro-Regelung – das Wirtschaftsgut in einem Sammelposten erfasst werden. Der Sammelposten ist dann im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (mit anderen Worten: linear mit einem Abschreibungssatz von 20 Prozent p.a. abzuschreiben)*; eine zeitanteilige Abschreibung (auf Tages- oder Monatsbasis) im Zugangsjahr erfolgt nicht. Scheidet ein solches Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus (Gründe z.B.: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl, Schwund oder außerplanmäßige Abschreibung), so wird der Sammelposten nicht vermindert, § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG.
Die tatsächliche Nutzungsdauer der im Sammelposten befindlichen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Für den Fall, dass die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der überwiegenden geringwertigen Anlagenzugänge unter fünf Jahren liegen, ist die Sammelbewertung für die Steueroptimierung nicht geeignet.
Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder auch der Einlagewert von 150 Euro (§ 9b EStG) nicht überschritten, sind diese GWG sofort als Betriebsausgaben zu erfassen, § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG.
Macht das Unternehmen von der Sammelbewertung nach § 6 Abs. 2a EStG Gebrauch, gilt dies nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter; d.h., es kann nicht für einzelne Wirtschaftsgüter die Sammelbewertung, für andere die 410-Euro-Regelung angewandt werden.
Allerdings kann steuerlich jedes Jahr erneut zwischen den beiden Alternativen gewählt werden; eine Ansatz- bzw. Bewertungsstetigkeit wie im HGB greift hier nicht. Das Unternehmen kann hier eine Strategie anwenden, die von den üblicherweise angeschafften GWG abhängt. Werden z.B. zahlreiche Laptops für unter 410 Euro erworben, bietet sich die Sofortabschreibung nach der 410-Euro-Regelung an. Werden hingegen eher Möbel wie z.B. Schreibtische für 800 Euro angeschafft, ist die Poolabschreibung die Methode der Wahl, da die Abschreibungsdauer pauschal gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wesentlich auf fünf Jahre verkürzt wird.
Für die Anschaffung oder Herstellung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird eine Investitionszulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nicht gewährt.
Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG ist kein Wirtschaftsgut, sondern stellt eine reine Rechengröße dar, so dass der Sammelposten nicht Gegenstand einer Teilwertabschreibung sein kann.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von GWG i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahrs, in dem die Aufwendungen entstehen, R 6.13 Absatz 5 Satz 2 EStR. Fallen hingegen die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Wirtschaftsjahr der Investition an und übersteigt die Summe der (gesamten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in diesem Wirtschaftsjahr die Betragsgrenze von 1.000 Euro, kann § 6 Abs. 2a EStG nicht angewendet werden. Es erfolgt ein Zugang eines Wirtschaftsguts, das planmäßig abgeschrieben wird.
Die Regelungen zur Behandlung der GWG gelten sowohl für das notwendige wie auch für das gewillkürte Betriebsvermögen.
Eine GmbH schafft im Juli des Geschäftsjahrs 2013 75 Laptops für die Außendienstmitarbeiter an. Der Nettopreis je Laptop beträgt 400 Euro; Anschaffungsnebenkosten in Form von Versandkosten sind vernachlässigbar.
Alternative 1: Anwendung der 410-Euro-Regelung
Die GmbH macht von der 410-Euro-Regelung Gebrauch und behandelt die 30.000 Euro (75 Stück à 400 Euro) als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Gewinn in 2013 entsprechend mindern. In den Folgejahren der Nutzung fallen entsprechend keine weiteren Abschreibungen an.
Alternative 2: Sammelposten
Die GmbH bildet in 2013 einen Sammelposten in Höhe von 30.000 Euro. In 2013 und in den Folgejahren 2014 bis 2017 werden linear 6.000 Euro Abschreibungen (20 Prozent von 30.000 Euro) verbucht.
Alternative 3: Behandlung als „normales“ Anlagevermögen (ohne GWG-Regelung)
Die GmbH aktiviert die Laptops bei Zugang im Juli 2013 mit 30.000 Euro innerhalb der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Laptops beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle drei Jahre, der lineare Abschreibungssatz entsprechend 33,3 Prozent (= 10.000 Euro p.a.). In 2013 kann eine anteilige Abschreibung für sechs Monate in Höhe von 5.000 Euro vorgenommen werden.
Veröffentlicht: 7. August 2013
Aktenzeichen: IX R 48/12
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
Urteil vom 9. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2013
Aktenzeichen: II R 26/11
Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S. des § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird.
Urteil vom 19. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2013
Aktenzeichen: III R 12/12
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2013
Aktenzeichen: VII R 59/11
Wird in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine mit der Folge des Ausfalls der Stromerzeugung abgeschaltet und die zu ihrem Betrieb erforderliche Wärme in einem Abhitzekessel zusätzlich erhitzt, um sie an Kunden als Nutzwärme abzugeben, kommt eine Steuerbegünstigung für das zur Erhitzung des Kessels verwendete Erdgas nicht in Betracht, weil dessen konkrete Verwendung nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme dient.
Urteil vom 16. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2013
Aktenzeichen: VIII R 19/11
Urteil vom 9 April.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2013
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2410/11/10001 :003 - 2013/0710470
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte Folgendes:
Der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung des auf seine Beteiligung entfallenden Gewinns auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung kann veräußert und übertragen werden, auch wenn die den Gewinnanspruch vermittelnde Aktie nicht mitver-äußert wird. Der Anspruch kann auch bereits vor seiner Entstehung durch den Gewinn-verwendungsbeschluss als künftiger Anspruch übertragen werden.
Wurden Dividendenscheine ausgegeben, ist der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende durch Einigung und Übergabe des Dividendenscheines übertragbar, denn der Dividenden-schein verkörpert den Dividendenzahlungsanspruch.
Eine wirksame Veräußerung der Dividendenscheine im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG erste Alternative liegt nur vor, wenn die Dividendenscheine dem Erwerber übergeben werden.
Wurden die Dividendenansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung eines sonstigen Anspruchs im Sinne der zweiten Alternative des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG vor, wenn der Anspruch durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.
Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) EStG begründen keine beschränkte Steuerpflicht des Veräußerers nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Satz 2 EStG schließt jedoch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nicht aus. Nach dem Wortlaut des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Satz 2 EStG ist dieser Ausschluss auf Fälle der tatsächlichen Besteuerung des Veräußerungserlöses beschränkt.
Die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung des Veräußerungserlöses unterbleibt. Der Wortlaut des Satzes 2 stellt klar, dass § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 EStG tritt. Dadurch wird eine Doppel-besteuerung der Dividendenzahlung und zusätzlich des Veräußerungserlöses aus der Übertragung des Gewinnanspruchs vermieden. Nur in Fällen, in denen vom Inhaber des Stammrechtes der Veräußerungserlös nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG zu versteuern ist, wird die Dividendenzahlung nicht mehr besteuert.
Sofern der Gewinn aus der Veräußerung eines Dividendenanspruchs beim Veräußerer nicht zu einer tatsächlichen Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG führt, verbleibt es daher bei der an der Auszahlung der Dividende anknüpfenden Besteuerung und bei der Auszahlung der Dividende ist in jedem Fall Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Juli 2013
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1910/13/10065 :001 - 2013/0717815
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 Seite 36) und vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt geändert:
1. Änderung des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2012
2. Änderung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012
Nach Randziffer 325 wird folgende Randziffer 326 eingefügt:
„Die Bestimmungen der Randziffern dieses Schreibens zu Ehegatten finden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 auf Lebenspartner Anwendung.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ab diesem Zeitpunkt erteilte gemeinsame Freistellungs-aufträge aus automationstechnischen Gründen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 berücksichtigt werden.“
Das nachfolgend als Anlage beigefügte Muster ersetzt das Muster im BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012. Bereits gedruckte Muster der Freistellungsaufträge können noch bis zum 30. Juni 2014 weiter verwendet werden.
Im Auftrag Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Juli 2013
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7368/10/10002 - 2013/0719183
Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Mit Urteil vom 22. Juli 2010, V R 4/09*, hat der BFH entschieden, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a. F. nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer insoweit freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2013, 1 BvR 3063/10, nicht zur Entschei-dung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Anwendung des BFH-Urteils vom 22. Juli 2010, V R 4/09
Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ab sofort nicht mehr zu erteilen, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) allerdings nicht mehr als 500.000 Euro betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG; in diesem Fall kann ihm die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.
Sollte im Einzelfall eine bereits auf der Grundlage des § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG oder dessen Vorgängervorschrift unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung nach § 130 i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zurückzunehmen sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1982, VIII R 9/80, BStBl 1983 II S. 187), ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken. Zur Behandlung von Umsätzen, die vor dem Wechsel der Berechnungsart ausgeführt wurden, wird auf Abschnitt 13.6 Abs. 3 UStAE hingewiesen. Von einer Rücknahme der Genehmigung ist jedoch abzusehen, wenn der im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat und eine Genehmigung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG erteilt werden könnte. In diesem Fall ist der Unternehmer darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist, wenn der Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2013 oder eines späteren Kalenderjahres den jeweils maß-geblichen Betrag übersteigt.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Abschnitt 20.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juli 2013 - IV D 3 - S 7179/09/10003-05 (2013/0666997) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfest-setzung gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 2008, XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026). 2Dem Antrag kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt. 3Eine Genehmigung ist unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen und erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. 4Es handelt sich um
einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
5Die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11. 2. 2010, V R 38/08, BStBl II S. 873). 6Die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unter-nehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. 7Dabei ist es uner-heblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. XXX).“
Die Regelungen in Abschnitt I dieses Schreibens sind in allen Fällen anzuwenden. Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt II tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2013
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/13/10003 - 2013/0634146
Nach § 52b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz –AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) sind im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Juli 2013
Aktenzeichen: XI R 6/11
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Urteil vom 20. März 2013
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