Verpflegungsmehraufwand

Stand: 14.12.2018

Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten im Inland

Bei Auswärtstätigkeiten im Inland ist der Verpflegungsmehraufwand pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, mit festen Pauschbeträgen anzusetzen. Die Höhe des jeweiligen Pauschbetrages ist abhängig von der Dauer der jeweiligen Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte und dem Wohnort des Arbeitnehmers.

Hierbei handelt es sich um Pauschalen, die den abziehbaren Verpflegungsmehraufwand typisieren. Aufgrund der Abgeltungswirkung dieser Pauschalen ist der Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen.

Soweit ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehr als eine Auswärtstätigkeit durchführt, sind die jeweiligen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Die Höhe der anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Abwesenheit Pauschbetrag
Verpflegungsmehraufwand
> 24 h 24 Euro
14 - 24 h 12 Euro
8 - 14 h 6 Euro
< 8 h 0 Euro

Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten ist ein Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit zulässig; nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine steuerfreie Gewährung nicht mehr zulässig.

Abzuzielen ist stets auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Auswärtstätigkeit, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Reisekostenabrechnung.

Fibu-Newsletter
Informieren Sie sich gratis!
Kostenlos anmelden

Gestellung von Mahlzeiten

Eine Kürzung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand ist nicht vorgesehen, soweit der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bzw. von einem Geschäftspartner bewirtet wird.

Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine unentgeltliche Mahlzeit, so kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die ungekürzte Verpflegungspauschale in Höhe von 24 Euro erhalten. Soweit eine Bewirtung des Arbeitnehmers nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, ist eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht vorgesehen; allerdings kann dem Arbeitnehmer auch nur Verpflegung im Werte bis zur Höhe des jeweils gültigen Pauschbetrages steuerfrei zugewendet werden.

Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten ins Ausland

Soweit eine Auswärtstätigkeit in das Ausland führt, erfolgt der Ansatz eines Verpflegungsmehraufwands auf Basis von länderweise unterschiedlich festgesetzten Pauschbeträgen (Ländertagegelder), die vom Bundesfinanzminister in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder jährlich neu festgesetzt werden. Analog zu Auswärtstätigkeiten im Inland erfolgt auch bei den Auslandstagegeldern eine Differenzierung nach der Abwesenheitsdauer je Kalendertag.

Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann

Weitere Informationen & Produkte zum Thema

Lesen Sie in weiteren Artikeln mehr zu ähnlichen Themen oder besuchen Sie unsere Seminare:

Themenseite:

Bewirtung

Ein Abendessen mit den Geschäftskunden oder ein Frühstück auf Dienstreise – aber welche Regelungen herrschen bei der Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden? Und wie werden Sie steuerlich behandelt?

Kostenlos lesen

Seminar:

Umsatzsteuer Praxiswissen

Die wichtigsten Grundlagen für die Praxis erlangen Sie hier. Durch hohen Praxisbezug ist dies Ihr perfekter Einstieg in die Umsatzsteuer.

Jetzt weiterbilden!

Fachbuch:

Resilienz für Führungskräfte

Krisen überstehen und nach vorn blicken ✓ Gesund und gestärkt sein ✓ Resilienzfaktoren trainieren ✓ ➨ Jetzt Buch bestellen oder downloaden!

Jetzt informieren
nach oben