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Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst einbehalten, wenn er das Entgelt tatsächlich vereinnahmt, also seine Rechnung vom Kunden tatsächlich bezahlt bekommen hat. Dies führt in der Regel zu einem Liquiditätsvorteil.

Unterschiede der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung

Der gesetzliche Regelfall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, die sog. Soll-Besteuerung, sieht vor, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits abzuführen hat, sobald er die Leistung vollständig erbracht hat. In den meisten Fällen führt dies dazu, dass die Umsatzsteuer zu zahlen ist, bevor überhaupt der entsprechende Betrag vom Kunden ausgeglichen wurde.

Bei einem endgültigen Zahlungsausfall kann dies dazu führen, dass der Unternehmer sich im Nachhinein zwar die nicht erhaltene, aber abgeführte Umsatzsteuer erstatten lassen kann, für die Zwischenzeit aber durch diese Art der Vorauszahlung in seiner Liquidität belastet ist.

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Voraussetzungen der Ist-Besteuerung

Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer, auch unabhängig von der Höhe der Umsätze, die sie erzielen, die Ist-Besteuerung wählen. Die Steuerpflichtigen, die nach § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen.

In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist. Diese Umsatzgrenze war bis zum 31. Dezember 2011 befristet von 250.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht worden. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 6. Dezember 2011“ ist der Grenzwert mit Wirkung vom 1. Januar 2012 dauerhaft auf 500.000 Euro festgesetzt worden.

Genehmigung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt

Der Unternehmer muss sich nach § 20 Abs. 1 UStG die Ist-Versteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn der Unternehmer ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form, noch an eine bestimmte Frist gebunden. Der Steuerpflichtige kann seinen Antrag auch durch schlüssiges Verhalten stellen, z.B. indem er seine Umsätze für das Finanzamt erkennbar nach vereinnahmten Entgelten in der Steuererklärung ausweist. Wenn das Finanzamt diese Steuererklärung nicht beanstandet, ist die Ist-Besteuerung genehmigt.

Das Finanzamt darf den Antrag nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfüllt sind. Der Zinsvorteil kann kein Grund für eine Ablehnung sein, weil dieser automatisch mit der Ist-Besteuerung verbunden ist. Sobald der Grenzwert unterschritten wird, kann ein Antrag gestellt werden. Ohne Genehmigung sind die Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu versteuern.

Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, z.B. weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Stellt das Finanzamt bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder bei einer Betriebsprüfung fest, dass der Vorjahresumsatz mehr als 500.000 Euro betragen hat, kann es seine Genehmigung nur für die Zukunft widerrufen. Ein rückwirkender Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt absichtlich falsche Angaben gemacht hat.

Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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