Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Themenseite:
Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer

Grundlage der Besteuerung der Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Nach § 7 GewStG wird dieser aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb für die natürlichen Personen und für die Personengesellschaften nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und für die Kapitalgesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereine nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) ermittelt.

Für die Gewerbesteuer ist der Gewinn selbstständig zu ermitteln, da Abschn. 39 und 40 GewStR ausdrücklich erläutern, welche Vorschriften des EStG nicht anzuwenden sind. Die Gewerbesteuer erfasst nur den laufenden Ertrag. Damit bleiben unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften unberücksichtigt, die sich auf Veräußerungsgewinne bzw. Aufgabegewinne durch Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben beziehen, vgl. Abschn. 39 Abs. 1 GewStR.

Sofern eine natürliche Person mehrere selbstständige Gewerbebetriebe betreibt, ergeben sich ertragsteuerlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Summe der einzelnen Betriebsergebnisse. Dabei werden die erwirtschafteten Gewinne mit den Verlusten verrechnet. Bei der Gewerbesteuer allerdings stellt jeder Gewerbebetrieb einen für sich zu beurteilenden selbstständigen Steuergegenstand dar, für den der Gewinn auch für sich zu ermitteln ist.

Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer

Der nach den gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn ist zur Berechnung des Gewerbeertrags um die Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und die Kürzungen gem. § 9 GewStG zu bereinigen. Hinzurechnungen kommen gem. § 8 S. 1 GewStG nur infrage, wenn der Bilanzgewinn vorher um diese Beträge gemindert wurde.

FiBu-Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem aktuellen Stand. Melden Sie sich kostenlos an und bleiben Sie informiert!

Steuer-Seminare

Die Informationen reichen Ihnen nicht aus? Lernen Sie alles über Steuern, Finanzen und Controlling in unseren praxisnahen Seminaren!

Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer

Da die Gewerbesteuer stets für ein bestimmtes Kalenderjahr festgesetzt und erhoben wird (= Erhebungszeitraum, § 14 GewStG), unterliegt der Gewerbeertrag, der in diesem bestimmten Erhebungszeitraum bezogen worden ist, der Gewerbesteuer. Sofern die Gewerbesteuerpflicht nicht das ganze Jahr besteht (z. B. Eröffnung oder Schließung des Betriebs im laufenden Jahr), wird der abgekürzte Erhebungszeitraum i.S.d. § 14 GewStG anstelle des Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Freibetrag (für natürliche Personen und Personengesellschaften) auf den Gewerbeertrag i.H.v. 24.500 Euro (§ 11 Abs.1 Nr. 1 GewStG) wird in diesen Fällen aber stets für das gesamte Jahr gewährt.

Eine Besonderheit besteht dann, wenn der Unternehmer seinen Gewinn nicht für ein Kalenderjahr, sondern für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln darf. In dem Fall gilt der Gewinn als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (vgl. § 10 Abs. 2 GewStG).

Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

nach oben