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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 33/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: V B 53/18
Urteil vom 5.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: V B 53/18
Urteil vom 5.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: VIII B 86/18
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: VIII B 86/18
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 36/18
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 36/18
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 48/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 48/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 13/15
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 13/15
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: IIII R 19/18
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: IIII R 19/18
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 40/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 40/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 50/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: III R 50/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: IX R 2/18
Urteil vom 12.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2019
Aktenzeichen: IX R 2/18
Urteil vom 12.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. August 2019
Aktenzeichen: VIII B 128/18
NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).
Urteil vom 4.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. August 2019
Aktenzeichen: VIII B 128/18
NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).
Urteil vom 4.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. August 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/19/10011 :004 2019/0686062
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) wie folgt geändert:
Rz. 85 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“
Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. August 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/19/10011 :004 2019/0686062
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) wie folgt geändert:
Rz. 85 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“
Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I Seite 147)
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2333/19/10001 2019/0688089
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nehme ich zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers wie folgt Stellung:
1. Allgemeines
Mit § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3214, BStBl I Seite 1278) ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt. Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht begünstigt (s. auch Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017, BStBl 2018 I Seite 147).
class="text-fett"> 2. Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers
Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) ist nicht erfüllt. Es entspricht im Übrigen auch nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, entsprechende Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) führen, zu fördern.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I Seite 147)
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2333/19/10001 2019/0688089
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nehme ich zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers wie folgt Stellung:
1. Allgemeines
Mit § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3214, BStBl I Seite 1278) ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt. Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht begünstigt (s. auch Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017, BStBl 2018 I Seite 147).
class="text-fett"> 2. Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers
Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) ist nicht erfüllt. Es entspricht im Übrigen auch nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, entsprechende Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) führen, zu fördern.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286)
vom 11. November 2015 (BStBl 2016 II Seite 489) und
vom 22. Februar 2018 (BStBl 2019 II Seite )
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2332/07/0004 :004DOK 2019/0686812
Vor dem Hintergrund der o. g. BFH-Urteile wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschnitt A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286) wie folgt gefasst:
„b) Organe von Körperschaften
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH - sind lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer)}siehe BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 - VI R 17/16 - (BStBl 2019 II Seite).
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; siehe BFH-Urteil vom 11. November 2015 - I R 26/15 - (BStBl 2016 II Seite 489). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.
Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen (s. oben). Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend der unter A. I. dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.“
Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286)
vom 11. November 2015 (BStBl 2016 II Seite 489) und
vom 22. Februar 2018 (BStBl 2019 II Seite )
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2332/07/0004 :004DOK 2019/0686812
Vor dem Hintergrund der o. g. BFH-Urteile wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschnitt A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286) wie folgt gefasst:
„b) Organe von Körperschaften
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH - sind lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer)}siehe BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 - VI R 17/16 - (BStBl 2019 II Seite).
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; siehe BFH-Urteil vom 11. November 2015 - I R 26/15 - (BStBl 2016 II Seite 489). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.
Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen (s. oben). Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend der unter A. I. dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.“
Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: II R 16/17
Urteil vom 10.04.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: II R 16/17
Urteil vom 10.04.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IV R 7/16
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IV R 7/16
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: XI R 42/17
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: XI R 42/17
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: I R 41/18
Urteil vom 28.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: I R 41/18
Urteil vom 28.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IX R 43/17
Urteil vom 21.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IX R 43/17
Urteil vom 21.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: X B 76/18
NV: Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung.
Urteil vom 28.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: X B 76/18
NV: Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung.
Urteil vom 28.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: VII B 10/19
Urteil vom 29.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: VII B 10/19
Urteil vom 29.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: V B 28/19
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: V B 28/19
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: III R 51/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: III R 51/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IV B 11/18
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IV B 11/18
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. August 2019
Aktenzeichen: IX R 29/17
Urteil vom 12.3.2019
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