Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 7. Dezember 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 05. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638)

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7246/14/10002

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Ge-genstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2018 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse fest-gestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Um-rechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfa-chungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.658 € je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungs-gründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 437 € je Kilo-gramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 8. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7168/08/10005

Mit Urteil vom 11. November 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXXX1, hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2017, - III C 3 - S 7170/11/10008 - (2017/099522), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.12.1 wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird der bisherige Satz 2 des Absatzes 6 als neuer Satz 3 eingefügt und wie folgt gefasst:

„3Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

2. In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 des Absatzes 6 als Satz 5 angefügt.

3. Absatz 6 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (IV D 3 - 7360/11/10003, 2011/0990487) diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 8. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7172/09/10003

Durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) wurden in § 45b SGB XI zum 1. Januar 2015 zusätzlich zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen niedrigschwellige Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Haushalt aufgenommen. Dementsprechend wurde durch Artikel 12 Nummer 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG zum 1. Januar 2016 um niedrigschwellige Entlastungsleistungen, die durch Einrichtungen erbracht werden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt oder zugelassen sind, erweitert.

Im Rahmen des Artikels 2 Nr. 29 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurden zum 1. Januar 2017 die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ unter dem neuen Oberbegriff der „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammengefasst. Die bisher in § 45b SGB XI enthaltene Ermächtigung der Länder über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote wird nun in § 45a SGB XI geregelt. Daher wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG durch Artikel 11 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) zum 1. Januar 2017 redaktionell entsprechend angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2017 - III C 3 - S 7168/08/10005 (2017/1010657) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 4.16.5 wie folgt geändert:

1. Absatz 12 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden wie folgt gefasst:

„Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG)
(12) 1Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum einen Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen (Betreuungsangebote sowie Angebote zur Entlastung von Pflegenden, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI). 2Das sind z.B. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer oder familienentlastende Dienste. 3Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum anderen Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). 4Das sind z.B. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter oder Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.“

2. Absatz 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „niedrigschwelligen Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b SGB XI“ durch die Wörter „Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 durch Einrichtungen erbracht wurden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bzw. nach § 45a SGB XI als Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt oder zugelassen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn, neben den bereits bislang nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfreien niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, auch die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannten oder zugelassenen niedrigschwelligen Entlastungsangebote, die vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erbracht wurden, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 6. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2333/17/10002

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl I S. 1278) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung wie folgt Stellung:

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2017

Bezug: EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017 - C-20/16 „Bechtel“ (BStBl 2017 II Seite )

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/14/10005 :003

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG nur dann in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“ ent-schieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV (vorher: Artikel 39 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erör-terungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Vorgriff auf eine gesetz-liche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG das Folgende:

Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

  • solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätig-keit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in un-mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungs-verfahren zulässt und
  • auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2388/14/10001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsauskunft Folgendes:

1. Berechtigte Personen

1 Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Absatz 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungs-auskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsbe-rechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO). Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzel-fall von Bedeutung sind.

2. Zuständigkeit

2 Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Absatz 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsaus-kunft zuständig.

3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeu-tung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

4 Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunter-nehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Sätze 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanz-ämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Aus-kunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordi-niert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, dass als erstes mit der Angelegenheit betraut war.

5 In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst dieser die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstver-hältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebs-stättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

6 Ist eine öffentliche Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts berechtigt eine Anrufungsauskunft zu beantragen, hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu erteilen, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Die Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach § 42e Sätze 2 bis 4 EStG.

3. Form

7 Für den Antrag nach § 42e EStG ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

8 Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

9 Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen.

4. Anwendbare Rechtsvorschriften

10 Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmit-telbar, und zwar insbesondere:

  • die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
  • die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
  • die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
  • die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.

11 Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Absatz 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensent-scheidung, die zu begründen ist (vgl. BFH vom 2. September 2010, BStBl 2011 II Seite 233).

12 Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft endet die Wirksamkeit des Ver-waltungsaktes durch Zeitablauf (§ 124 Absatz 2 AO).

13 Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden (analoge Anwendung des § 207 Absatz 1 AO). Die Anweisungen im Anwendungserlass zu § 207 AO sind sinngemäß anzuwenden.

14 Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung aller-dings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (BFH vom 15. Januar 2015, BStBl II Seite 447).

5. Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung

15 Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanz-amts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 2. September 2010, BStBl 2011 II Seite 233).

16 Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragstel-ler dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

17 Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragstel-ler dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (BFH vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

18 Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl 2014 II Seite 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehalte-ne und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 EStG nachfordern.

19 Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zugestimmt hat (BFH vom 16. November 2005, BStBl 2006 II Seite 210).

20 Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfah-ren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeit-nehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl 2014 II Seite 892).

6. Zeitliche Anwendung

21 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011, BStBl I Seite 213.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/ Steuern/Veröffentlichung zu Steuerarten/Lohnsteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2017

Bezug: TOP 20.1 der Sitzung AO IV/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0325/17/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017- IV C 4 - S 0185/14/10002 :001 (BStBl I S. …) geändert worden ist, die Regelung zu § 154 AO mit Wirkung ab 1. Januar 2018 wie folgt gefasst:

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7015/16/10003

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7160 - h/16/10001

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Invest-mentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde durch Artikel 5 InvStRefG der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ebenso mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Durch die zum 1. Januar 2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden; die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapital-anlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.

Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemein-same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW ver-gleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes.

Im Übrigen wird der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungs-leistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Folgendes:

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2017

Bezug:

Geschäftszeichen: III C 1 - S 7068/07/10001-09

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 50/15

1. Die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, ist nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter.

2. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.

Urteil vom 28. September 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 70/15

1. Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es, wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zunächst vorgelegen haben und sodann in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

2. Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dagegen von Anfang an nicht vorgelegen, bedarf es auch dann keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn das FA die Gewinnermittlung nach § 13a EStG jahrelang nicht beanstandet hat. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht.

Urteil vom 23. August 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: XI R 23/15

1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?

2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL --falls diese Bestimmung anwendbar ist-- ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?

Urteil vom 11. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: X E 1/17

1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert.

2. NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt insoweit ebenfalls nicht vor.

Urteil vom 19. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 88/15

NV: Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG für von der Körperschaftsteuer befreite Dividenden wird nicht um Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz, die dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterfallen, gemindert (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. August 2007 I R 76/06, BFH/NV 2008, 247). Eine teleologische Extension des Wortlauts des § 8 Nr. 5 GewStG kommt nicht in Betracht.

Urteil vom 11. Juli 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV B 59/16

NV: Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven (Mit-)Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.

Urteil vom 5. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: X B 52/17

1. NV: Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.

2. NV: Soweit sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nur auf eine materielle Schuld, sondern daneben auf eine Vollstreckungsmaßnahme bezieht, muss die Beschwerdebegründung sich darauf erstrecken.

3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen.

4. NV: Die in einem sachlichen Billigkeitsverfahren wegen einer bestandskräftigen, aber fehlerhaften Steuerfestsetzung maßgebende Frage, ob es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren, ist nicht identisch mit der Frage des Verschuldens. Die Verschuldenszurechnung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ist daher kein geeigneter Maßstab für die Zurechnung des Verhaltens Dritter.

5. NV: Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nicht in Betracht, weil in diesem Falle der Erlass an der wirtschaftlichen Situation nichts änderte.

6. NV: Dies gilt nicht, wenn die Schuld ursächlich für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ist. In diesem Falle hätte ein Erlass Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, weil er Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit beseitigte.

Urteil vom 7. September 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 69/15

NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

Urteil vom 23. August 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 71/15

NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

Urteil vom 23. August 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 72/15

NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

Urteil vom 23. August 2017

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: IX B 86/17

NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können.

Urteil vom 16. November 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 42/13

  1. Mitunternehmer kann auch sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern.
  2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
  3. Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn gemäß § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in der Nutzung der Abgeltungswirkung für Veräußerungsgewinne nach kurzer Beteiligungsdauer nicht zu sehen.

Urteil vom 22. Juni 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: V R 62/16

Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Urteil vom 03. August 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 22/16

  1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen.
  2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
  3. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen.
  4. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Urteil vom 04. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: VII R 12/16

  1. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft.
  2. Zu einer Rechtskrafterstreckung kommt es nicht, wenn die Aufrechnung durch das Finanzamt gegenüber dem (früheren) Zedenten erklärt wurde und dieser am Klageverfahren der (späteren) Zessionarin nicht beteiligt ist.

Urteil vom 01. August 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI B 9/17

  1. Die pauschale Lohnsteuer bleibt bei einer Einkommensteuerveranlagung nur dann außer Ansatz, wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend tatsächlich pauschal besteuert worden ist.
  2. Die pauschale Lohnsteuererhebung ist Teil des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens. Solche Entscheidungen können bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unbeschränkt überprüft werden. Sie entfalten im Veranlagungsverfahren regelmäßig keine (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung.
  3. Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen der Einkommensteuer des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann nicht mehr gemäß § 74 FGO geboten, wenn über die Lohnsteuerpauschalierung bestandskräftig entschieden worden ist.

Urteil vom 02. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: III B 32/17

Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung, der für den Fall erklärt wird, dass sich die Beteiligten außergerichtlich nicht auf bestimmte Punkte einigen können, ist unwirksam.

Urteil vom 12. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: III R 17/16

Die Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kommt grundsätzlich für alle "beteiligten Personen" i.S. dieser Bestimmung zum Tragen (Fortführung der Rechtsprechung).

Urteil vom 27. Juli 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: VIII R 46/14

  1. Die gesonderte Feststellung des § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG erfordert auch bei Einzelinvestitionen die Feststellung, dass die hinreichend bezeichnete Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 2, § 20 Abs. 2b EStG zu qualifizieren ist, die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlustes des Verlustentstehungsjahres und den zum Ende eines Veranlagungszeitraums ermittelten verrechenbaren Verlust.
  2. Die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens für das Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Grundordnung des Verfahrens.

Urteil vom 28. Juni 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: XI B 65/17

  1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt,
    • nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob Umsätze in einem Bordell dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen sind,
    • dass auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt,
    • dass es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) gegenüber dem Kunden als Inhaber eines Bordellbetriebs und Erbringer sämtlicher Dienstleistungen (einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr) aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt sowie
    • dass trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsleistung nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt.
  2. Daran haben die Regelungen des ProstG nichts geändert.

Urteil vom 26. September 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 96/15

  1. Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).
  2. Die Kapitalgesellschaft wird durch die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 anwendbaren SEStEG nicht in einer verfassungsrechtlich durch das Rückwirkungsverbot geschützten Rechtsposition verletzt.

Urteil vom 19. Juli 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: XI R 18/16

  1. Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist unerheblich, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ein originär gesetzlicher Anspruch ist.
  2. Der BFH kann unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss auch dann entscheiden, wenn die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihr ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt.

Urteil vom 27. September 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: III B 109/16

  1. Zum Umfang der Begründungspflicht des FG-Urteils, wenn über eine Prüfungsanordnung wegen umfangreicher und vielgestaltiger Einkünfte sowie schwankender Kapitaleinkünfte und privater Veräußerungsgeschäfte gestritten wird.
  2. Bei der Bestimmung des Prüfungsortes handelt es sich auch dann um einen eigenständigen Verwaltungsakt, wenn sie mit der Prüfungsanordnung verbunden wird; sie muss daher auch angefochten werden.

Urteil vom 13. September 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: III R 16/15

Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung "verarbeitendes Gewerbe" ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen.

Urteil vom 13. September 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: III R 16/15

Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung "verarbeitendes Gewerbe" ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen.

Urteil vom 13. September 2017

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Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: IX B 90/17

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn sich die rechtlichen Erwägungen des FG mit den tragenden Ausführungen der Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts decken.

Urteil vom 27. Oktober 2017

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Veröffentlicht: November 2017

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3104/09/10001 | DOK: 2017/0990971

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2016
- IV D 4 - S 3104/09/10001, DOK 2016/1012678 (BStBl I Seite 1166) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: November 2017

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/17/10004 | DOK: 2017/0914052

Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 5b Absatz 1 EStG zu übermitteln ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Folgenden Stellung.

I. Übermittlungspflicht nach § 5b EStG

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 26. November 1996 - VIII R 42/94 -, BStBl II 1998 S. 328, vom 25. Juni 2014 - I R 24/13 -, BStBl II 2015 S. 141, vom 18. Juni 2015 - IV R 5/12 -, BStBl II S. 935 und vom 8. Dezember 2016 - IV R 8/14 -, BStBl II 2017 S. 538). Gemäß § 5b Absatz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: E-Bilanz) des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes wie folgt zu übermitteln:

Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen

In dem Fall einer atypisch stillen Beteiligung an dem gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln.

Die gemäß § 5b Absatz 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer EBilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält, bleibt unberührt (z. B. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 8 Absatz 2 KStG in Fällen der GmbH & atypisch still und bei Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG).

Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens

Zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft ist eine E-Bilanz mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der auf Grund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird.

Zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes ist in diesen Fällen eine EBilanz für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der dem Inhaber des Handelsgewerbes auch ertragsteuerlich weiterhin zugeordnet wird.

II. Übergangsregelung

Es wird nicht beanstandet, wenn der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs, soweit dieser ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: November 2017

Bezug: Schreiben der DK vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des BVI vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010 | DOK: 2017/0934849

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den oben angeführten Schreiben haben Sie um eine rasche Beantwortung von Fragen bzw. um Erläuterung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebeten, die zur Umsetzung der Investmentsteuerreform erforderlich seien. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Angaben von Finanzinformationsdienstleistern

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

2. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018

Bei Dach-Investmentfonds ist für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungs-Mindestquoten abstellt. Damit genügt es für die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote des Dach-Investmentfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote eines Dach-Investmentfonds.

Bei der fortlaufenden Überwachung dieser Voraussetzung darf der Dach-Investmentfonds abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2018 bei Ziel-Aktienfonds oder Ziel-Mischfonds mit einer höheren Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds geregelten höheren Mindestquoten abstellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn der Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den ZielInvestmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt und darauf aufbauend eine fortlaufende Einhaltung der in den Anlagebedingungen des Dach-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungsquote sicherstellt.

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote (als Aktien- oder Mischfonds) bis einschließlich dem 30. Juni 2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der ZielInvestmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis einschließlich dem 30. Juni 2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.

3. Zu § 2 Absatz 8 und § 6 Absatz 3 InvStG 2018

Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts, z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.

Inländische Beteiligungseinnahmen umfassen im Wesentlichen inländische Kapitalerträge (vgl. § 43 Absatz 3 EStG) i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018). Hierunter fallen auch Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2013, BStBl I S. 718). Die Besteuerung von Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen ist erforderlich, um Steuerumgehungsmöglichkeiten auszuschließen. Die gegenüber einem inländischen Emittenten eines Hinterlegungsscheins auf die ursprüngliche Dividende erhobene Kapitalertragsteuer wird - vorbehaltlich der Regelungen des § 36a EStG - typischerweise in voller Höhe erstattet, weil den Dividendeneinnahmen in gleicher Höhe Ausgaben für den Hinterlegungsschein gegenüberstehen. D. h. es kommt bei Hinterlegungsscheinen von inländischen Emittenten regelmäßig nicht zu einer effektiven Steuerbelastung der Dividende.

4. Zu § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018

Auf inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 finden gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 die Regelungen des § 32 Absatz 3 KStG entsprechende Anwendung. Für den Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b KStG gelten die für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG maßgeblichen Vorschriften entsprechend. Der Entrichtungspflichtige für den Kapitalertragsteuerabzug ist damit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalerträge. In den Anwendungsfällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG obliegt der Kapitalertragsteuerabzug nach § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 i. V. m. § 32 Absatz 3 Satz 4 KStG der die Einnahmen oder Bezüge leistenden in- oder ausländischen Körperschaft. Für die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs sind die Modifikationen des § 7 Absatz 1 und 3 InvStG 2018 gegenüber § 32 Absatz 3 Satz 2 KStG zu beachten.

5. Zu § 6 Absatz 5 InvStG 2018

Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG 2018 rechnen Einkünfte nach § 49 Absatz 1 EStG zu den sonstigen inländischen Einkünften, sofern nicht bereits die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 oder 4 InvStG 2018 erfüllt sind. Hierunter fallen insbesondere folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Inland (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG) mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG,
  • Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG),
  • Erträge aus fremdkapitalähnlichen Genussrechten im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EStG, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und
  • Zinsen auf Fremdkapital, das durch inländischen Grundbesitz oder inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert ist (§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG); ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden i. S. d. § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.

6. Zu § 7 Absatz 1 InvStG 2018

Wird auf die steuerabzugspflichtigen Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 Solidaritätszuschlag nach § 1 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 5 SolzG erhoben, mindert sich der Kapitalertragsteuersatz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 von 15 Prozent auf 14,218 Prozent. Der Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 0,782 Prozent des Kapitalertrags (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer). § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch (ungeachtet der konkreten Regelungen eines etwaig zu berücksichtigenden Doppelbesteuerungsabkommens) bei ausländischen Investmentfonds. D. h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218 Prozent Kapitalertragsteuer und 0,782 Prozent Solidaritätszuschlag zu erheben.

Wenn inländische oder ausländische Investmentfonds keine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 vorlegen, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug nach den allgemeinen Regelungen der §§ 43 ff. EStG durchzuführen.

Es wird für bis einschließlich dem 31. Dezember 2018 zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen inländischen Investmentfonds (NV-Art 05) den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.

7. Zu § 7 Absatz 3 InvStG 2018

Statusbescheinigungen können auch vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt werden. Ein OGAWPass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen. da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt.

8. Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 sind inländische Beteiligungseinnahmen nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt.

Der Entrichtungspflichtige darf bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds die Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG erreichen wird. Der Entrichtungspflichtige kann auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG trägt.

Wenn der Entrichtungspflichtige nach der Abstandnahme feststellt, dass der Investmentfonds die Aktien vor Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG veräußert hat, so hat der Entrichtungspflichtige nachträglich Kapitalertragsteuer zu erheben. Alternativ kann der Entrichtungspflichtige die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug unter den Vorbehalt der Prüfung des § 36a EStG stellen. In diesem Fall ist die potentiell abzuführende Kapitalertragsteuer auf einem eindeutig dem Investmentfonds zuzuordnenden Konto (z. B. einen Treuhandkonto) zu führen, bis geklärt ist, ob die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind. Dieses Guthaben ist erst im Wert des Investmentanteils zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind.

Wenn der Investmentfonds erkennt, dass er nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war oder dass der Entrichtungspflichtige zu Unrecht von einem Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG ausgeht oder dass er das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG nicht getragen hat, so hat er dies gegenüber der nach § 4 InvStG 2018 zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und eine Zahlung nach § 36a Absatz 4 EStG zu leisten.

9. Zu § 22 InvStG 2018

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 gilt ein Investmentanteil an dem Tag als veräußert, an dem sich der anwendbare Teilfreistellungssatz ändert. Zu einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes kann es insbesondere kommen, wenn ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen dergestalt ändert, dass die Kapitalbeteiligungsquote für Aktienfonds (§ 2 Absatz 6 InvStG 2018) bzw. für Mischfonds (§ 2 Absatz 7 InvStG 2018) oder die Immobilienquote für Immobilienfonds (§ 2 Absatz 9 InvStG 2018) nicht mehr erreicht oder – umgekehrt - erstmalig erreicht wird. Maßgebend für die Veräußerungsfiktion ist hier der Tag, an dem die Änderung der Anlagebedingungen wirksam wird. Sofern die Änderung der Anlagebedingungen von einer Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde abhängig ist, ist frühestens mit dem Tag der Genehmigung von einer wirksamen Änderung auszugehen. Der o. a. Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsfiktion eintritt, ist auch durch den Entrichtungspflichtigen zu berücksichtigen. Bei nachträglichem Bekanntwerden der Veräußerungsfiktion hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls Korrekturen des Steuerabzugs vorzunehmen.

10. Zu § 33 InvStG 2018

Inländische Spezial-Investmentfonds können gleichermaßen wie ausländische Spezial-Investmentfonds das faktische Wahlrecht nach § 33 Absatz 1 InvStG 2018 ausüben. Sofern die inländischen Immobilienerträge von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, unterliegt nur die nach Anwendung des § 42 Absatz 5 InvStG 2018 verbleibende Bemessungsgrundlage der Erhebung der Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG 2018. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge, die bereits von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, nach § 42 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018 steuerfrei. Aufgrund der auf null abgesenkten Bemessungsgrundlage entfällt insoweit der Kapitalertragsteuerabzug nach § 50 InvStG 2018.

11. Zu § 42 InvStG 2018

Bei nicht ausgeübter Transparenzoption ist für die Ertragsermittlung auf Anlegerebene zunächst die volle inländische Beteiligungseinnahme einschließlich der gegenüber dem Spezial-Investmentfonds erhobenen Steuerabzugsbeträge zu berücksichtigen (Bruttobetrag). Anschließend ist auf diesen Bruttobetrag die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 4 InvStG 2018 anzuwenden.

Beispiel:

Der Spezial-Investmentfonds S erzielt pro Anteil 100 € inländische Dividenden und wählt nicht die Transparenzoption. Nach Kapitalertragsteuerabzug verbleiben 85 € pro Anteil, die an die Anleger ausgeschüttet werden.

Bei einem Personenunternehmer als Anleger sind nach § 42 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018 60 % von 100 € = 60 € steuerfrei, d. h. es verbleiben 40 € steuerpflichtige Erträge.

12. Zu §§ 42, 45 InvStG 2018

Die Steuerfreistellung nach § 42 Absatz 5 InvStG 2018 mindert nach dem geltenden Gesetzeswortlaut die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. § 45 InvStG 2018 ist nicht anwendbar.

13. Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018

Ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 InvStG 2004 können sowohl bei thesaurierenden als auch bei ausschüttenden Investmentfonds anfallen. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören auch die ordentlichen Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 7 Satz 1 und 5 InvStG 2018.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Investmentfonds, für den nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden ist, zur Ermittlung der zum 31. Dezember 2017 zuzurechnenden ausschüttungsgleichen Erträge sowie der anderen steuerlichen Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 auf den Durchschnitt seiner Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 der letzten zwei Geschäftsjahre abstellt (vereinfachtes Verfahren). Dabei ist grundsätzlich die Summe der ausschüttungsgleichen Erträge zuzüglich der ausgeschütteten Erträge, die im Falle einer Thesaurierung ausschüttungsgleiche Erträge darstellen würden, der letzten zwei Geschäftsjahre maßgebend. Vorabausschüttungen mindern den anzusetzenden Durchschnittswert. Außerdem ist der Durchschnitt der vorherigen Geschäftsjahre zeitanteilig anzusetzen; d. h. bei einem Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 ist ein Viertel des Durchschnittswerts anzusetzen. Sofern nur die Daten für ein vorheriges Geschäftsjahr des Investmentfonds verfügbar sind, ist auf dieses Geschäftsjahr abzustellen. Fehlen Daten auch zu dem vorherigen Geschäftsjahr, so wird es nicht beanstandet, wenn der Investmentfonds die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge schätzt.

Der Investmentfonds hat die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 bis zum 30. April 2018 zu veröffentlichen. Wenn die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte von den tatsächlichen Werten abweichen, hat der Investmentfonds grundsätzlich ein Korrekturverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 oder § 13 Absatz 4a und 4b InvStG 2004 durchzuführen. Hierzu hat der Investmentfonds entsprechende Unterschiedsbeträge bis zum 31. Dezember 2018 zu veröffentlichen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, dass ein Korrekturverfahren unterbleibt, wenn die nachfolgend genannten tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht um mehr als 30 Prozent von den im vereinfachten Verfahren ermittelten Werten abweichen:

  • der tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2004),
  • des Dividendenanteils (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa InvStG 2004,
  • der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreiten Einkünfte i. S. d. § 4 Absatz 1 InvStG (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe gg InvStG 2004) und
  • der anrechenbaren ausländischen (Quellen-)Steuern (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f InvStG 2004).

Übersteigt die Abweichung bei einem dieser Werte die 30 Prozent-Grenze, so ist ein Korrekturverfahren durchzuführen.

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist nur einheitlich für alle durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds, bei denen nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden ist, zulässig.

Wenn Investmentanteile tatsächlich veräußert werden, bevor dem Entrichtungspflichtigen die Besteuerungsgrundlagen für das mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endende (Rumpf-)Geschäftsjahr vorliegen, so ist der Abzug der Kapitalertragsteuer zunächst aufgrund von Schätzwerten i. S. d. Rz. 139 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (BStBl I S. 931) vorzunehmen. Werden anschließend die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht, hat der Entrichtungspflichtige zu viel erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten und bei zu geringem Kapitalertragsteuerabzug eine Nacherhebung vorzunehmen. Stellt der Steuerpflichtige den zur Erhebung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Geldbetrag nicht zur Verfügung, hat der Entrichtungspflichtige dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 44 Absatz 1 Satz 10 EStG).

14. Zu § 56 Absatz 2 InvStG 2018

Als Veräußerungserlös gilt nach § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Dabei ist die Steuerliquidität, die die Investmentfonds den auszahlenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen, bei der Ermittlung des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres 2017 abzuziehen. Falls kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG 2004 die abgeflossene Steuerliquidität bei der Berechnung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung hinzuzurechnen ist.

Wie in der gesamten Neufassung des Investmentsteuergesetzes wird der Begriff „Gewinn“ im weiteren Sinne verwendet und umfasst auch einen „negativen Gewinn“ bzw. Verlust.

Werden einem Kreditinstitut effektive Stücke von Investmentanteilen zur Gutschrift nach § 358 Absatz 4 Satz 1 KAGB eingereicht und anschließend veräußert, so ist die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug beim Einreicher wie folgt zu ermitteln: Teil der Bemessungsgrundlage sind sowohl der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 als auch der Gewinn zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 ist unter Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Anschaffungsdaten zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung sind 30 Prozent des letzten im Jahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises oder Börsen- oder Marktpreises. Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt bestimmt sich als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem letzten im Jahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis oder Börsen- oder Marktpreis.

15. Zu § 56 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind folgende steuerliche Werte zu ermitteln:

  • die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge und die nach § 6 InvStG 2004 als zugeflossen geltenden Beträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004) und
  • der Zwischengewinn (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG 2004).

Die verschiedenen Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 InvStG 2004 wandeln sich aufgrund des Rumpfgeschäftsjahres zum 31. Dezember 2017 nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 und der Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um. Es verbleibt daher kein zu ermittelnder Zwischengewinn zum 31. Dezember 2017.

16. Zu § 56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018 können die Anleger von ihrem depotführenden Kreditinstitut auf Antrag verlangen, dass das Kreditinstitut die Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns mitteilt. Der Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns bestimmt sich nach den für Privatanleger geltenden Regelungen des § 8 Absatz 5 InvStG 2004. Wenn das Kreditinstitut im Nachhinein feststellt, dass die Höhe des mitgeteilten fiktiven Veräußerungsgewinns fehlerhaft war, hat es eine korrigierte Mitteilung an den Anleger vorzunehmen.

Bei einem Depotübertrag hat das abgebende depotführende Kreditinstitut nach § 56 Absatz 4 Satz 3 InvStG 2018 den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung und die Erträge i. S. d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2004 zu ermitteln und dem übernehmenden depotführenden Kreditinstitut mitzuteilen.

Bei einem Depotübertrag aus dem Ausland ist die Übermittlung dieser Daten nicht vorgesehen, da es sich hier um für ausländische Kreditinstitute nicht zugängliche Daten handelt, sondern um das Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften des § 8 Absatz 5 InvStG 2004. Wenn das abgebende ausländische depotführende Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitteilt, kann das übernehmende inländische depotführende Kreditinstitut von einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage absehen und stattdessen auf Basis dieser Anschaffungsdaten den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ermitteln.

17. Zu § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 gelten ordentliche Alterträge bei den Anlegern eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds als zugeflossen, wenn der Fonds die Erträge nicht vor dem 1. Januar 2018 ausschüttet und diese Erträge dem Anleger nicht vor diesem Stichtag zufließen. Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 InvStG 2004 bezeichneten Art (§ 56 Absatz 7 Satz 5 InvStG 2018). Dies sind im Wesentlichen Dividenden, Zinsen und inländische Immobilienerträge.

Nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 gelten die ordentlichen Alterträge erst zum 1. Januar 2018 als zugeflossen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die ordentlichen Alterträge stammen aus einem Geschäftsjahr eines Spezial-Investmentfonds, das nach dem 30. Juni 2017 geendet hat. Dies kann sowohl ein regulär in der zweiten Jahreshälfte endendes Geschäftsjahr als auch ein Rumpfgeschäftsjahr i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 sein. Wenn der Spezial-Investmentfonds beispielsweise ein am 30. September endendes Geschäftsjahr hat, fallen sowohl das zum 30. September 2017 endende reguläre Geschäftsjahr 2016/2017 als auch das Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 unter den Anwendungsbereich des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018.
  • Der Anleger muss den Spezial-Investmentanteil ununterbrochen vom Zeitpunkt des Geschäftsjahresendes bis zum 2. Januar 2018 halten. Dies stellt sicher, dass sich die Anleger nicht durch zwischenzeitliche Veräußerung einer Zuflussfiktion entziehen können. Bei einer Veräußerung vor dem 2. Januar 2018 bleibt es dagegen bei der Anwendung der Regelungen in § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018. Veräußert der Anleger nur einen Teil seiner Spezial-Investmentanteile vor dem 2. Januar 2018, bleibt es nur hinsichtlich der veräußerten Spezial-Investmentanteile bei der Anwendung der Regelungen des § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018.
  • Die ordentlichen Alterträge müssen von einem Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 15 InvStG 2004 erzielt werden, der ab dem 1. Januar 2018 die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG 2018 erfüllt. Damit ist § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 nicht anwendbar, wenn ein Spezial-Investmentfonds i. S. d. alten Rechts nicht mehr die Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. neuen Rechts erfüllt.

Die nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 am 1. Januar 2018 als zugeflossen geltenden Erträge können vorrangig für Ausschüttungen ab dem 1. Januar 2018 verwendet werden.

Bei einem in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 endenden Geschäftsjahr kann am Geschäftsjahresende noch nicht festgestellt werden, ob die Anleger die Spezial-Investmentanteile bis zum 2. Januar 2018 halten werden, so dass am Geschäftsjahresende noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt sein werden. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass die ordentlichen Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen gelten und Kapitalertragsteuer zu erheben. Wenn dann am 2. Januar 2018 feststeht, dass die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt sind, ist der im Jahr 2017 vorgenommene Kapitalertragsteuerabzug zurückzuerstatten und ein neuer Kapitalertragsteuerabzug im Jahr 2018 vorzunehmen. Die Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstanden, wenn sowohl die Rückerstattung des Kapitalertragsteuerabzugs des Jahres 2017 als auch der Kapitalertragsteuerabzug im Jahr 2018 unterbleiben. Die auf die Fälle des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 entfallende Kapitalertragsteuer ist auch dann nur im Veranlagungszeitraum 2018 anrechenbar, wenn von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht wird.

Wenn im Jahr 2017 eine Teilausschüttung der ordentlichen Alterträge beschlossen wird und diese ordentlichen Alterträge den Anlegern im Jahr 2017 tatsächlich zufließen und die Teilausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 bis 3 InvStG 2004 einschließlich der Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann sind diese Erträge bei bilanzierenden Anlegern im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses und bei allen anderen Anlegern im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zuzurechnen (§ 2 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2004). Wenn die Teilausschüttung nicht ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 bis 3 InvStG 2004 einschließlich der Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann gelten diese ordentlichen Alterträge grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 als zugeflossen (§ 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG 2004). Sind jedoch gleichzeitig die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt, dann gelten bei einer nicht für den Kapitalertragsteuerabzug ausreichenden Teilausschüttung die ordentlichen Alterträge zum 1. Januar 2018 als zugeflossen.

18. Zu § 56 Absatz 9 InvStG 2018

Der Umqualifizierung nach § 56 Absatz 9 InvStG 2018 von Substanzbeträgen unterliegen nur die nach Berücksichtigung von außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abrechnungen verbleibenden Gewinne i. S. d. § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018.

Für die Frage, ob Substanzbeträge i. S. d. § 35 Absatz 5 InvStG 2018 als zur Ausschüttung verwendet gelten, ist es irrelevant, ob nach dem Ausschüttungsbeschluss des Spezial-Investmentfonds außerordentliche oder ordentliche Alterträge zur Ausschüttung verwendet werden sollen. Maßgebend ist nicht der Ausschüttungsbeschluss, sondern die Verwendungsfiktion des § 35 InvStG 2018 und damit der Umstand, ob nach neuem Recht entstandene Erträge i. S. d. § 35 Absatz 1 InvStG 2018, ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG 2018 der Vorjahre, Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG 2018 oder Absetzungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 4 InvStG 2018 vorhanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018

Veröffentlicht: November 2017

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/08/10001-16 | DOK: 2017/0981704

Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung am 22. November 2017 beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018 werden hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • der geänderte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2018 - Anlage 1 - sowie
  • der geänderte Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Die Bekanntmachung vom 10. November 2017 (BStBl I Seite 1466) wird gleichzeitig aufgehoben.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: X R 33/15

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar.

Urteil vom 23. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: III R 1/09

  1. Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Die Höhe der zumutbaren Belastung i.S. des § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684).

Urteil vom 27. Juli 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: V R 2/17

Das "Kennenmüssen" i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Urteil vom 10. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: VIII R 5/15

  1. Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG.
  2. Die Ungleichbehandlung der Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen gegenüber den Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Urteil vom 29. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: VIII R 23/15

  1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind.
  2. Die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
  3. Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.

Urteil vom 29. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: X R 33/15

  1. Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40 %-ige) Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung.
  2. Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG berechtigen. Dies kann selbst dann gelten, wenn die in Bezug auf die Antragsrechte unzureichende Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gelesen wurde.

Urteil vom 29. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: XI R 15/15

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

Urteil vom 27. September 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: VIII R 13/14

  1. Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des Schneeballsystems abzustellen ist.
  2. Für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht.

Urteil vom 05. Oktober 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: V R 8/17

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG setzen unter Berücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der jedenfalls typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann.

Urteil vom 24. August 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: XI B 49/17

  1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.
  2. Hieran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz die erste Seite einer nicht von ihm stammenden Beschwerdebegründung übersendet.

Urteil vom 21. September 2017

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Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: VI B 25/17

  1. Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden.
  2. Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.
  3. Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213).

Urteil vom 25. September 2017

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