Aktuelle BFH-Urteile

Mit uns bleiben Sie stets bestens informiert.

Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«

Kostenlosen Newsletter anfordern

Veröffentlicht: 21. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2015/17/10001 :005 – 2017/1067450

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 47/15

  1. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
  2. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt – einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten – auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

Urteil vom 5.10.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7103-a/15/10001 – 2017/1045076

„Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Dezember 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2016 - IV C 5 - S 2334/16/10004; DOK: 2016/1087406

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10005-10 – 2017/0955421

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro,
b) für ein Frühstück 1,73 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Dr. Misera

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 39/15

  1. Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist.
  2. Die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils reicht für einen Anteilsübergang i.S. einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht aus.

Urteil vom 30.8.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 92/15

  1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a halten, soweit dort für den Beginn des "fiktiven Zinslaufs" nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein.
  2. Für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen Monats gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB i.V.m. § 108 AO zu bestimmen.

Urteil vom 31.5.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 46/16

  1. Die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten ist auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzuordnen, wenn sich der Patient selbst das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung verabreicht.

Urteil vom 18.10.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 30/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?

Urteil vom 31.5.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 8/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln – § 33 Absatz 1 des Postgesetzes) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (Post-Richtlinie)?
  2. Sollte die Frage 1. zu bejahen sein:
    Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?

Urteil vom 31.5.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 65/17

  1. NV: "Gesetzlich" geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer.
  2. NV: Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen.

Urteil vom 14.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 97/15

  1. NV: Zum Rechtsschutz gegen ein Urkundenvorlageverlangen des FA als sog. Vornahmebehörde im Rahmen eines beim BZSt eingegangenen ausländischen Amtshilfeersuchens.
  2. NV: Auch bei Amtshilferegelungen zur Erteilung von Spontanauskünften sind die Grenzen des § 194 Abs. 3 AO für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu beachten.

Urteil vom 12.9.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 78/17

  1. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es den streitigen Auflösungsverlust in einem anderen Veranlagungszeitraum als verwirklicht ansieht.

Urteil vom 14.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 1/16

  1. NV: Dem vermeintlichen Gesellschafter einer nicht existenten Personengesellschaft fehlt das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gewerbesteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide, welche an die Personengesellschaft gerichtet sind.
  2. NV: Zu der von einem vermeintlichen Gesellschafter erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, mit dem Einkünfte an einer nicht existenten Gesellschaft festgestellt werden, sind alle in dem Gewinnfeststellungsbescheid aufgeführten vermeintlichen Gesellschafter notwendig beizuladen.

Urteil vom 6.9.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 41/15

  1. NV: Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang des Bescheids innerhalb des gesetzlich vermuteten Zeitraums, muss er substantiiert Tatsachen vortragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel am Zugang zum gesetzlich vermuteten Zeitpunkt begründen. Dies gilt auch im Falle der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland.
  2. NV: Im Geschäftsleben stehende Steuerpflichtige müssen auch bei längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass ihnen fristauslösende Schriftstücke unter Ausschluss Dritter rechtzeitig zugehen können.

Urteil vom 11.7.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VIII R 59/14

  1. Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen.

Urteil vom 21.9.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: III R 4/16

  1. NV: Die zu einer Bäckereikette eines Investors gehörenden Verkaufsläden sind nicht dessen Betriebsstätten, wenn der Investor dort keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für die Einrichtung solcher Läden kann auch dann keine Investitionszulage gewährt werden, wenn vor Ort die Backerzeugnisse durch die selbständigen Betreiber der Läden aufgebacken werden.

Urteil vom 26.7.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: III B 31/17

  1. NV: Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss.
  2. NV: Bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht braucht ein Gericht trotz eines erheblichen Grundes einen Termin nicht aufzuheben. In diesem Fall muss es vom Vorliegen einer solchen Absicht überzeugt sein; es genügt nicht, einen entsprechenden Verdacht zu äußern.

Urteil vom 7.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 53/16

  1. NV: Bei der Abgrenzung, ob eine Kreditgewährung als Teil einer einheitlichen Leistung oder als eigenständige Leistung anzusehen ist, kommt es darauf an, ob der Leistung ein eigenständiger Finanzierungscharakter zukommt.

Urteil vom 12.10.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 2/17

  1. NV: Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
  2. NV: Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt – einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten – auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

Urteil vom 5.10.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 66/17

  1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen.
  2. NV: Eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen.
  3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen.

Urteil vom 14.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 34/14

  1. NV: Die inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft sind bei einer Klage der Gesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig zum Klageverfahren beizuladen.
  2. NV: Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb oder als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

Urteil vom 11.7.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V S 18/17 (PKH)

  1. NV: Entscheidet das FG über eine noch nicht erhobene Klage (Klageentwurf), liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.
  2. NV: Wird gleichzeitig mit einem PKH-Antrag ein die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllender Schriftsatz eingereicht, kann dieser eine unabhängig von dem PKH-Antrag erhobene Klage darstellen, es kann sich aber auch um eine unter der Bedingung der PKH-Gewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln oder um einen – der Begründung des PKH-Antrags dienenden – Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage.

Urteil vom 22.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I B 61/16

  1. NV: Das FG-Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn in ihm über den mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheid und nicht über den zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung ergangenen Änderungsbescheid entschieden wurde und dieser Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt geschaffen hat.
  2. NV: Ein unter Nichtbeachtung des § 68 Satz 2 FGO eingelegter Einspruch gegen den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid ist unzulässig.

Urteil vom 29.9.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 36/16

  1. NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden.

Urteil vom 8.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VII R 17/16

  1. NV: Bei zwei oder mehr sinnvoll aufeinander abgestimmten und alleine nicht zum Spielen geeigneten Leuchtdioden, Kabeln und anderen Elektronikbauteilen, die zusammen in einer Verkaufspackung gestellt werden, kann es sich um Baukastenspielzeug (aus anderen Stoffen als aus Kunststoff) handeln, wenn sich aus den der Ware innewohnenden Eigenschaften ergibt, dass sie dem Spiel oder der Unterhaltung von Erwachsenen dient und die Freude am (Zusammen- und Um-)Bauen, am Konstruieren und am Erlernen der hierzu erforderlichen Fähigkeiten sowie das Verständnis der Funktionsweise der Bauteile und der fertigen Objekte fördert.

Urteil vom 26.9.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 144/16

  1. NV: Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
  2. NV: Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.

Urteil vom 27.11.2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 80/15

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde --hier: Registergericht-- beruhen sollte.

Urteil vom 23. August 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 87/15

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.

Urteil vom 19. Juli 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 53/15

1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.

2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VII R 40/16

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.

Urteil vom 26. September 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VIII R 13/15

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Urteil vom 24. Oktober 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: X K 3-7/16; X K 3/16; X K 4/16; X K 5/16; X K 6/16; X K 7/16

1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der --nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene-- Eintritt der Rechtshängigkeit.

2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

Urteil vom 12. Juli 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 17/15

NV: Bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen ist nur die Personengesellschaft einspruchsbefugt.

Urteil vom 28. September 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I B 126/16

NV: Die von der Rechtsprechung bislang anerkannte 5-Monats-Frist zur schriftlichen Hinterlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach der Verkündung des Urteils ist nach wie vor angemessen.

Urteil vom 23. August 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 51/15

NV: Das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 steht der Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Oberpersonengesellschafters, der seinen Kommanditanteil an der Oberpersonengesellschaft erst nach erfolgter formwechselnder Umwandlung der Unterpersonengesellschaft erworben hat, bei Veräußerung seines Anteils nicht entgegen.

Urteil vom 28. September 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: X S 9/17 (PKH)

1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen.

2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich auf den dafür eingeführten Formularen zu belegen.

Urteil vom 19. Oktober 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen:

1. NV: Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit.

2. NV: Der qualitative Schwerpunkt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung kann nur dann in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verortet werden, wenn die gesamte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vollständig in den Blick genommen wird und die innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte erbrachten Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.

3. NV: Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, kann dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VII B 148/17

NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung).

Urteil vom 26. September

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VIII R 13/16

1. NV: Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des Schneeballsystems abzustellen ist.

2. NV: Für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht.

Urteil vom 29. August 2017

Zum Artikel

Veröffentlicht: 19. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2405/0 :008

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:

„297 Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstand-nahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Ab-standnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).“

In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.“

In Randziffer 324 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rzn. 297 und 300a in der Fassung des BMF-Schreibens vom [einsetzen: Datum dieses Schreibens] sind auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen, anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer zum Download bereit.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 6. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 0185/14/10002 :001

Mit Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12 (BStBl 2016 II S. 68) hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO aufgenommen worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO wie folgt gefasst:

„Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68). Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird.

Der konkrete Finanzierungsbedarf im Sinne des Satzes 4 umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch die zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummern 1 und 2. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre im Sinne des Satzes 4 gehören

  1. Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO,
  2. Zweckbetriebe im Sinne des 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
  3. Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie
  4. ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden.“

Die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in Einzelfällen akzeptiert wurde, wird bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016 verlängert.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 13. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/13/10001-05

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-abgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2018

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 1.173 391 1.564
Fleischerei/Metzgerei 858 833 1.691
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.085
1.627
1.047
1.703
2.132
3.330
Getränkeeinzelhandel 101 291 392
Café und Konditorei 1.136 618 1.754
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 568 76 644
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.098 656 1.754
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 265 228 493

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik - Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge - zum Download bereit.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 29. November 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2430/17/10001

Inhaltsverzeichnis

  1. Persönlicher Geltungsbereich
    (§ 1 des 5. VermBG)
  2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Absatz 2 und 3 des 5. VermBG)
  3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Absatz 6 des 5. VermBG)
  4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des 5. VermBG)
  5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 4 des 5. VermBG)
  6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, § 5 des 5. VermBG)
  7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, §§ 6 und 7 des 5. VermBG)
  8. Insolvenzschutz
    (§ 2 Absatz 5a des 5. VermBG)
  9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des 5. VermBG)
  10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw.
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG)
  11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern
    (§ 3 Absatz 1 des 5. VermBG)
  12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage
    (§§ 10, 11, 12 des 5. VermBG)
  13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
    (§ 3 Absatz 2 des 5. VermBG, § 2 Absatz 1 VermBDV)
  14. Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung
    (§ 15 Absatz 1 und 1a des 5. VermBG, § 5 VermBDV)
  15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
    (§§ 13, 14 des 5. VermBG, § 6 Absatz 1 VermBDV)
  16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage
    (§ 13 Absatz 2 des 5. VermBG)
  17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
    (§ 14 Absatz 4 und 7 des 5. VermBG, § 7 VermBDV)
  18. Wegfall der Zulagebegünstigung
    (§ 13 Absatz 5 Satz 1 des 5. VermBG)
  19. Zulageunschädliche Verfügungen
    (§ 4 Absatz 4 des 5. VermBG)
  20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung
    (§ 4 Absatz 4 des 5. VermBG, § 8 VermBDV)
  21. Anzeigepflichten
    (§ 8 VermBDV)
  22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Absatz 5 des 5. VermBG, § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 4, § 9 VermBDV)
    22a. Anrufungsauskunft
    (§ 15 Absatz 4 des 5. VermBG)
  23. Außenprüfung
    (§ 15 Absatz 5 des 5. VermBG)
  24. Anwendungsregelungen

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, DOK 2008/0349554 -

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich 1 - 2
  2. Schädlicher Beteiligungserwerb 3 - 24
    1. Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte 5 - 8
    2. Kapitalerhöhung 9 - 10
    3. Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb 11 - 12
    4. Zeitpunkt des Erwerbs 13 - 15
    5. Fünf-Jahres-Zeitraum 16 - 24
  3. Erwerber 25 - 28
    1. Übertragung auf nahestehende Personen 26
    2. Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen 27 - 28
  4. Rechtsfolgen 29 - 38
    1. Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs 29 - 32
    2. Unterjähriger Beteiligungserwerb 33 - 38
      1. Allgemein 33 - 36
      2. Bei Organschaft 37 - 38
  5. Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG) 39 - 48
    1. Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 % / 50 % 47 - 48
  6. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG) 49 - 63
    1. Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel 49
    2. Ermittlung der stillen Reserven 50 - 60
      1. Allgemein 50 - 55
      2. Bei negativem Eigenkapital (§ 8c Absatz 1 Satz 8 KStG) 56
      3. Bei unterjährigem Beteiligungserwerb 57
      4. Mehrstufiger Beteiligungserwerb 58
      5. Bei Organschaften 59 - 60
    3. Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes 61 - 63
  7. Anwendungsvorschriften 64 - 69
    1. Erstmalige Anwendung des § 8c KStG 64 - 66
    2. Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG 67 - 69

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. November 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1052) und 24. Juni 2011 (BStBl I S. 627)
BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 (BStBl 2017 II S. xxx), 26. April 2012 (BStBl 2017 II S. xxx) und vom 12. Dezember 2012 (BStBl 2017 II S. xxx und xxx)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133/14/10001

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (Urteile vom 14. Dezember 2011 und 12. Dezember 2012, a. a. O.). Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 (a. a. O.) ab. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. November 2013 enden, sind indes die Regelungen des § 5 Absatz 7 EStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318; BStBl 2014 I S. 2) zu beachten, wonach der Übernehmer einer Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben.

Zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und zu den Auswirkungen auf die o. g. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. November 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7163/07/10001

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über einen Fall entschieden, in dem ein vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtwagens gegen Zahlung eines Pauschalbetrags versichert. Diese Dienstleistung stellt nach Ansicht des EuGH einen steuerbefreiten Versicherungsum-satz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Art. 135 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL) dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2017 - III C 2 - S 7285/07/10002 - (2017/0919230); BStBl I S. 1518, geändert worden ist, in Abschnitt 4.10.1 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 7. 2015, C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty). 2Zur Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Kraftfahrzeughändler vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 3 und Abschnitt 4.10.2 Abs. 1 Satz 1. 3Zur Garantiezusage eines Autoverkäufers vgl. Abschnitt 4.8.12 Abs. 1 Satz 4.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 29. November 2017

Geschäftszeichen: III C 4 - S 6403/15/10001

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016, II R 1/15 entschieden, dass in Fällen, in denen eine Versicherung darauf angelegt ist, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen kann, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

I. Für die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von Verkaufsaufschlägen gilt Folgendes:

  1. Gruppenversicherungen sind auf Vermarktung durch den Versicherungsnehmer angelegt, wenn der Versicherungsnehmer Kunden gewinnt, denen der Versicherungsschutz zugutekommt.
  2. Wird dem gewonnenen Kunden vom Versicherungsnehmer für die Verschaffung von Versicherungsschutz im Rahmen eines nicht nach Prämie und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreises ein höherer Betrag berechnet, als er intern an den Versicherer abzuführen hat (Verkaufsaufschlag), ist auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Provisionsvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer von einer stillschweigenden Vereinbarung über eine dem Versicherungsnehmer zustehende, vom Versicherer zu leistende Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer auszugehen. Die Leistung der Vergütung an den Versicherungsnehmer kann in diesem Fall auch durch Einbehalt vom Verkaufspreis in Höhe des Verkaufsaufschlags erfolgen (abgekürzter Zahlungsweg). Der Verkaufsaufschlag gehört in diesen Fällen zum Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 VersStG.
  3. Wird demgegenüber dem Kunden für den Versicherungsschutz ein nach Prämie und Provision aufgeschlüsselter Verkaufspreis in Rechnung gestellt, ist von einer selbstständigen Entgeltvereinbarung für die Dienstleistung „Verschaffung von Versicherungsschutz“ zwischen Versicherungsnehmer und Kunden auszugehen. Das für diese Dienstleistung gesondert ausgewiesene Entgelt ist nicht versicherungsteuerbar.

II. Anwendungsregelung

  1. Die vorgenannten Regelungen sind auf nach dem 31. März 2018 erfolgte Zahlungen von Verkaufsaufschlägen durch gewonnene Kunden uneingeschränkt anzuwenden.
  2. Für Zeiträume vor dem 1. April 2018 unterfallen gezahlte Verkaufsaufschläge, die der Versicherungsnehmer seinen Kunden im Rahmen eines nicht nach Prämie und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreises berechnet, nur dann der Versicherungsteuer, wenn der Versicherer im Zeitpunkt des Abschlusses des Gruppenversicherungsvertrages Kenntnis von der Absicht des Versicherungsnehmers hatte, einen Verkaufsaufschlag zu erheben.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/0821216) -

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7117-a/16/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2017 - III C 3 - S 7163/07/10001 (2017/0990687) -; BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.3 wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören beispielsweise die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht erfolgt. 2Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe Absatz 9 Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7).“

2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte; zu den sonstigen Leistungen, die dabei ausgeführt werden, siehe Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7;“
b) Nach der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. 1sonstige Leistungen juristischer Art im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet. 2Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken zählen z.B. das Miet- und Pachtrecht. 3Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. 4Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. 5Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 zählen z.B.:
− das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung, Erstellung einer Due Diligence), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
− die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon, ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
− die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
− das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
− das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil;
− die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge im Hinblick auf den Eigentümerwechsel im Rahmen einer Grundstücksübertragung.“

3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst.
„4. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften sowie Beratungsleistungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrags über Anteile an einer Grundstücksgesellschaft (Share Deal);“
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. 1sonstige Leistungen juristischer Art, mit Ausnahme der unter Absatz 9 Nummer 9 genannten sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen. 2Zu diesen Leistungen gehören z.B.
- die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
- die Erstellung von Mustermiet- oder -pachtverträgen ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück;
- die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (Asset Deal oder Share Deal);
- die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Due Diligence);
- die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an Grundstücken.“

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 6. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7124/07/10002 :006

I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen

Das Gebiet eines jeden Übertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (§ 3 Nr. 30 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)). Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen müssen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsver-ordnung - StromNZV)). Der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt die Aufgabe des Bilanzkreis-koordinators.

Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Bilanz-kreiskoordinator gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator haben gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanz-kreisvertrag) zu schließen.

Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in seinem Bilanzkreis und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises (§ 4 Abs. 2 StromNZV).

Der Ausgleich von physischen Leistungsungleichgewichten im Stromnetz erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber. Dieser hat nach § 12 EnWG die Aufgabe, das Gleichgewicht zwi-schen Stromverbrauch und Stromerzeugung und damit die Netzstabilität in seiner Regelzone durch den Einsatz von Regelenergie sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in seiner Eigen-schaft als Bilanzkreiskoordinator für die Bilanzkreisabrechnung zuständig und rechnet die sich in den einzelnen Bilanzkreisen ergebenden Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisun-gen monatlich als sog. Ausgleichsenergie ab. Physikalische Stromlieferungen liegen diesen Abrechnungen nicht zugrunde. Lediglich die Regelenergie wird vom Übertragungsnetzbetrei-ber permanent bezogen und virtuell im Rahmen der monatlichen Abrechnung der Ausgleichs-energie auf die Bilanzkreise verteilt.

Rechtliche Grundlage für die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Die prognostizierten Strommengen werden von den jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.

Die Differenzen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit stellen die vom Verteilnetzbetreiber abzurech-nenden Jahresmehr- und Jahresmindermengen dar. Sie sind gemäß § 13 Abs. 2 StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilan-zierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netz-betreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilan-zierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbe-treiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungs-jahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).

II. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:

Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lie-feranten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteil-netzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanz-kreisverantwortlichen. Der Bilanzkreiskoordinator führt das Bilanzkreissystem, sorgt für die Stabilität des Netzes und rechnet Bilanzkreisabweichungen als virtuelle Ausgleichsenergie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab. Eine Mehr-/ Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht statt. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die dazu durchzuführenden Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine eigene Leistung dar.

Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanzkreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanzkreis-vertrages vor.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „StGB = Strafgesetzbuch“ die Angabe „StromNZV = Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzzugangsverordnung“ eingefügt.

2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 5 wird vor der Zwischenüberschrift „Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas“ neuer Absatz 4.
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„A u s g l e i c h v o n M e h r - b z w. M i n d e r m e n g e n S t r o m
(6) 1Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde nach § 13 Strom-NZV Mehr- oder Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). 2Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft.“

3. Abschnitt 13b.3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).“
b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 6).“

IV. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2018 ausge-führten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetrei-ber und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

Darüber hinaus wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2018 ausgeführte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den Beteilig-ten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Übertra-gungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 7. Dezember 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/11/10008

Durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG erweitert. Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (neu) UStG sind seit dem 1. Januar 2015 auch Einrichtungen begünstigt, mit denen Verträge nach §§ 127 i.V.m. 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 4.14.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 - III C 2 - S 7124/07/10002 006 (2017/1007149) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im zweiten Spiegelstrich die Angabe „Doppelbuchstaben aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

2. Nach Absatz 22 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 22a eingefügt:

„Dialyseeinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)
(22a) Einrichtungen, die nicht bereits nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind mit ihren entsprechenden Dialyseleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG von der Umsatzsteuer befreit.“

3. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 23 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

4. In Absatz 23 Satz 2 UStAE die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

5. In Absatz 24 Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

Zum Artikel
nach oben