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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VI R 101/10
Urteil vom 12. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VII R 33, 34/11
Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.
Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.
Urteil vom 11. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VIII R 29/10
Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.
Urteil vom 20. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VIII R 15/10
Urteil vom 6. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2013
Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010
-IV D 3 -S 7359/07/10009 (2010/0576107)
Geschäftszeichen: GZ IV D 3 -S 7359/07/10009 - 2013/0177515
Mit BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010 -IV D 3 -S 7359/07/10009 (2010/0576107) (BStBl I S. 636) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.
Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus in Abschnitt 18.11 Absatz 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF- Schreiben vom 22. Januar 2013 -IV D 2 - S 7244/07/10001-04 (2013/0035009), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „23.7.2010, BStBl I S. 636,“ durch die Angabe „22.2.2013, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Anlagen:
Veröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 3/10
Urteil vom 12. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: I R 78/11
Urteil vom 14. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: IV R 38/09
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: I R 66/11
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Bezug: Bekanntmachung vom 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/13/10001 - 2013/0159912
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2
Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom ___ (BGBl. I Seite ___).
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.
Der bisher unter Berücksichtigung der am 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19. November 2012, a. a. O.). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-04 - 2013/0062878
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und
Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:
Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),
und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012, S. 2079). Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012, S. 2461) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:
Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).
Im Auftrag
Anlage:
Veröffentlicht: 18. Februar 2013
Bezug: Schreiben des BMF vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019) Entscheidungen des BFH vom 22. September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) und vom 23. Februar 2012 (BStBl II S. ___)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10001 - 2013/0017820
Mit Urteil vom 22. September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) hat der BFH entschieden, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (BStBl 2013 II S. 1) hat der BFH entschieden, dass § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) sowie der Vereinfachungsregelung durch das BMF-Schreiben vom 4. No- vember 2008 (BStBl I S. 957) geändert. Folgende Rdnrn. 10b und 41 werden neu eingefügt, Rdnr. 27 wird wie folgt neu gefasst:„10b Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vor-gang zum Buchwert stattgefunden hat (BFH vom 22. September 2011, BStBl 2012 II S. 10).
Eine geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz im vorstehenden Sinne liegt u. a. vor, wenn:
27 Hierzu ist nicht erforderlich, dass zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob Schuldzinsen i. S d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die dem Kontokorrentkonto gutgeschriebenen Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen der Verwendung der Darle-hensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-gens scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Ver-wendung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die erhaltenen Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen (BFH vom 9. Februar 2010, BStBl 2011 II S. 257).
Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert und entsteht oder erhöht sich dadurch ein negativer Saldo des Kontokorrentkontos, sind die dadurch veranlassten Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Anteil der unbeschränkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Schätzung zu ermitteln. Entsprechend den Rdnrn. 11 bis 18 des BMF-Schreibens vom 10. November 1993 (BStBl I S. 930) ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo des Kontokorrentkontos anhand der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle nach seiner Veranlassung aufzuteilen und sind die Sollsalden des betrieblichen Unterkontos zu ermitteln. Hierbei ist davon auszugehen, dass mit den eingehenden Betriebseinnahmen zunächst private Schuldenteile, dann die durch sonstige betriebliche Aufwendun-gen entstandenen Schuldenteile und zuletzt die durch die Investitionen entstandenen Schuldenteile getilgt werden.
41 Die Rdnrn. 10b und 27 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: XI B 125/12
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.
Urteil vom 6. Februar 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: II R 66/11
Urteil vom 16. Januar 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: V R 23/11
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.
Urteil vom 20. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 79/10
Urteil vom 12. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: IX R 7/12
Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.
Urteil vom 11. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 61/10
Urteil vom 11. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 41/09
Urteil vom 4. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 57/10
Urteil vom 20. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 56/11
Urteil vom 14. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 8/10
Urteil vom 23. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 53/11
Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: IV R 41/09
Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.
Urteil vom 19. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 3/12
Urteil vom 11. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 38/11
Urteil vom 13. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 50/11
Urteil vom 13. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 1/11
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: I B 127/12
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht "unrichtig" i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist.
Urteil vom 12. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 5/10
Urteil vom 4. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: III R 24/11
Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht.
Urteil vom 22. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 49/10
Urteil vom 6. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: V R 9/11
Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Urteil vom 26. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 10/12
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus.
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: II R 67/09
Urteil vom 1. September 2012
Zum ArtikelDie Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:
Eine Proforma-Rechnung ist strikt von einer gewöhnlichen Rechnung zu trennen. Sie ist im rechtlichen Sinne keine Rechnung. Es handelt sich um einen Bestellvorgang (vgl. auch FG Sachsen-Anhalt vom 3. März 2003, 1 K 477/99).
Durch den Vermerk als „Proforma-Rechnung“ ist in der Regel auch gewollt, dass noch kein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Leistungsempfänger und Leistender sind beidseitig noch nicht verpflichtet, eine Leistung aufgrund des Dokuments zu erbringen. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verpflichtung und wirtschaftlichen Belastung scheidet eine Bilanzierung aus.
Auch wenn Leistungsempfänger und Leistender leistungswillig sind, handelt es sich dennoch um ein schwebendes Geschäft. Bei diesen Liefergeschäften entsteht die Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich erst mit Ausführung der Lieferung (Zug-um-Zug-Geschäft, vgl. auch § 433 BGB). Somit scheidet eine Bilanzierung als Verbindlichkeit regelmäßig sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz aus, auch wenn sich beide Parteien einig sind.
Eine Aktivierung beim Leistungsempfänger ist erst möglich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung tatsächlich leistet. Erst mit der Zahlung kann die Proforma-Rechnung als Geleistete Anzahlung bilanziert werden. Diese Buchung ist erfolgsneutral und erfolgt zum Nennwert.
Im Einzelfall sollte – insbesondere bei wesentlichen Beträgen – überprüft werden, ob der Vertrag zwischen Leistungsempfänger und Leistendem etwas anderes vorsieht und ggf. eine Rückstellung gebildet werden muss.
Bei bestimmen Konstellationen kann auch eine Proforma-Rechnung eine Passivierungspflicht in der Handelsbilanz auslösen. Regelmäßig sind davon aber nur stichtagsübergreifende Rechnungen betroffen. Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist und auch eine Rechtswirkung entstanden ist, jedoch das Erfüllungsgeschäft und damit die ggf. beiderseitig zu erbringenden Leistungen noch nicht ausgeführt wurden.
Grundsätzlich erfolgt keine Erfassung solcher Geschäftsvorfälle in der Bilanz. Der Verbindlichkeit muss eine entsprechende Leistungsforderung der anderen Partei gegenüberstehen, damit sich der Posten ausgleicht.
Sollte ein Vertrag der Proforma-Rechnung zugrunde liegen, ist zu prüfen, ob ggf. ein Verpflichtungsgeschäft bereits begründet wurde. Sollte dies der Fall sein, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob ein drohender Verlust aus schwebendem Geschäft vorliegt und bilanziert werden muss. Ein Verlust droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt.
Beispiel 1:
Unternehmer G bestellt Kupferrohlinge aus Chile im Wert von umgerechnet 10.000 Euro für sein Rohstofflager. Er erhält hierfür auch eine Proforma-Rechnung. Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich allerdings, dass er sich zur Abnahme verpflichtet hat. Die Lieferung erfolgt aufgrund von Produktionsengpässen erst im nächsten Geschäftsjahr. Eine Zahlung wurde noch nicht geleistet.
Aufgrund der Erschließung neuer Vorkommen in Indien sinkt der Marktwert zum Bilanzstichtag der Kupferrohlinge dramatisch auf nur noch 5.000 Euro. Unternehmer G muss handelsrechtlich für diesen Geschäftsvorfall eine Rückstellung für drohende Verlust aus schwebenden Geschäften i.H.v. 5.000 Euro bilden.
Würde der Wert der Kupferrohlinge zum Bilanzstichtag unverändert zum Preis bei Vertragsabschluss bleiben, würde sich keine Bilanzierung ergeben. Unternehmer G hat zwar eine Verbindlichkeit i.H.v. 10.000 Euro rechtswirksam begründet, aber er hat ebenso eine Leistungsforderung auf die Kupferrohlinge i.H.v. 10.000 Euro.
Ein Ansatz dieser Rückstellung in der Steuerbilanz ist unzulässig gem. § 5 Abs. 4a EStG. Mit der Folge von aktiven latenten Steuern im handelsrechtlichen Abschluss.
Für den Vorsteuerabzug bei Proforma-Rechnungen gelten die Kriterien wie bei Anzahlrechnungen. Im Grundfall ist der Unternehmer bei Eingangsleistungen unter den Voraussetzungen des § 15 UstG unabhängig von der Zahlung bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14 a UstG vorliegt. In solchen Fällen wurde die Leistung bereits von dem Leistenden erbracht. Bei der Proforma-Rechnung handelt es sich jedoch eben nicht um eine Rechnung für eine erbrachte Leistung i.S.d. §§ 14, 14 a UstG.
Bei Anzahlungen muss gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UstG die Rechnung mit separatem Umsatzsteuerausweis vorliegen und die Zahlung geleistet worden sein. Das bloße Vorliegen der Proforma-Rechnung reicht nicht aus, um die Vorsteuer aus der Rechnung bereits geltend zu machen.
Die Proforma-Rechnung muss alle sonstigen Kriterien einer Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UstG enthalten, um einen Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Falls die Proforma-Rechnung per E-Mail übermittelt wurde, gelten die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Rechnungen entsprechend.
In manchen Fällen, insbesondere beim Internet-Handel, ist selbst die Bestimmung einer Proforma-Rechnung als solche nicht immer eindeutig aus den Dokumenten erkennbar. Kann kein Dokument eindeutig als Proforma-Rechnung bestimmt werden, kann der Vorsteuerabzug verwehrt werden (vgl. Urteilsbegründung FG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2012, 1 V 2592/11).
Praxistipp:
Bei einer Proforma-Rechnung sollte man als Leistungsempfänger immer auf die Erteilung einer Endrechnung, die den allgemeinen Kriterien unterliegt, bestehen! Es besteht sogar die Pflicht für den Leistenden gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, eine Rechnung an einen anderen Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Die Proforma-Rechnung ist keine Rechnung i.S.d. UStG. Die Pflicht besteht damit weiterhin!
Durch die Ausstellung einer Proforma-Rechnung wird noch keine Forderung begründet, da es sich bei diesem Dokument regelmäßig rechtlich gesehen nicht um eine Rechnung handelt, da noch kein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung des Leistungsempfängers besteht.
Forderungen müssen aktiviert werden, wenn diese gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert sind. Somit scheidet eine Bilanzierung sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz aus.
Es kann sich aber auch bei dieser Konstellation ggf. eine Drohverlustrückstellung ergeben. Es ist also zu prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger besteht und ob diese zu einem Verlust führt.
Eine Bilanzierung für den Leistenden ergibt sich erst, wenn der Leistungsempfänger zahlt. Eine direkte Buchung in die Erlöse darf nicht erfolgen, da es sich formal gesehen um eine Erhaltene Anzahlung handelt und diese passiviert werden muss. Somit erfolgt die Buchung zunächst erfolgsneutral.
Erst mit der Endabrechnung bzw. mit der Lieferung wird der Schwebezustand beendet und die geleistete Anzahlung kann gewinnwirksam in die Erlöse verbucht werden.
Insbesondere jahresübergreifend sollte auf eine richtige Verbuchung der Proforma-Rechnungen geachtet werden.
Umsatzsteuerlich wird eine Proforma-Rechnung in der Regel als Vorausrechnung behandelt. Korrespondierend zum Vorsteuerabzug dürfen Rechnungen auch schon gestellt werden, wenn die Leistung oder Teilleistung noch nicht erbracht ist. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Proforma-Rechnung mit einer bestimmten Leistung im Zusammenhang steht (vgl. UStAE 14.8 Abs. 1).
Grundsätzlich können Proforma-Rechnungen in zwei Arten unterteilt werden. Zum einen in ein Umsatzgeschäft, bei dem noch nicht feststeht, ob das Umsatzgeschäft abgeschlossen wird (schwebender Zustand für Lieferer und Leistungsempfänger), zum anderen in Umsatzgeschäfte, bei denen lediglich die Höhe des Entgelts noch nicht bestimmt werden kann. In solchen Fällen schätzt der Leistende das Entgelt. Er ist im Gegenzug dazu verpflichtet, eine Berichtigung durchzuführen, wenn die genaue Höhe des Entgelts feststeht.
Grundsätzlich löst eine Proforma-Rechnung auch bei einer Soll-Versteuerung i.S.d. § 16 Abs. 1 UStG keine Besteuerung aus. Dies ist der große Unterschied zur Rechnung. Eine Rechnung löst bei Sollversteuerung mit der Ausstellung eine Steuerschuld beim leistenden Unternehmer aus, obwohl das Entgelt noch gar nicht erhalten wurde.
Wenn die Rechnung ordnungsgemäß als Proforma- oder auch Voraus-Rechnung gekennzeichnet ist, wird auch keine Steuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis ausgelöst. D.h. auch wenn die Proforma-Rechnung nicht durch den Leistungsempfänger gezahlt wird, tritt trotz der Existenz der Rechnung keine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG ein. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt wie z.B. bei sog. Scheinrechnungen, um Vorsteuerabzugsbeträge gesetzeswidrig zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980, V R 146/73, BStBl 1973 II S. 283).
Wenn sich der Lieferer unschlüssig ist, ob das Umsatzgeschäft zustande kommt, und es erfolgt noch keine Lieferung, so sollte die Rechnung unbedingt als Voraus- oder Proforma-Rechnung gekennzeichnet sein, um eine Steuerschuld zu vermeiden. Sollte das Umsatzgeschäft nicht zustande kommen und wird auch keine Gutschrift zur Rechnung erteilt, schuldet der Lieferer die Umsatzsteuer (vgl. BFH vom 22. Januar 1997 V B 77/96 (NV)).
Anders verhält es sich bei Auswahl- oder Ansichtssendungen. Hier ist die Besonderheit, dass eben ein Leistungsaustausch stattfand, nämlich die Lieferung an den Kunden. In solchen Fällen ist von einem Steuerausweis abzuraten, da es möglicherweise zu einer Steuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG kommen kann. Die Verwendung des Begriffs Proforma-Rechnung ist hingegen zu empfehlen.
Solche Fälle sind insbesondere im Baugeschäft denkbar. Beispielsweise wenn noch schwierige Massenberechnungen fehlen, Rohstoffpreise variieren oder bestimmte spezielle Bauteile erst von Zulieferern hergestellt werden müssen und keine exakte Preisliste vorliegt. Im Gegensatz zum Schwebezustand sind sich die Parteien einig und meist schon zum Leistungsaustausch verpflichtet. Teilweise wurden sog. Teilleistungen ausgetauscht. Deswegen liegt auch keine Proforma-Rechnung vor, sondern eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Eine solche Rechnung muss berichtigt werden, wenn der endgültige Preis ermittelt ist.
Handelt es sich um Teilleistungen, ist eine weitere Methode zur Abrechnung mittels Teil- oder Abschlagsrechnungen möglich. Diese werden dann im Rahmen der Mindest-Ist-Versteuerung besteuert. In der Endabrechnung wird über die gesamte Leistung abgerechnet und die erhaltenen Abschläge werden gegengerechnet. Vorgaben zu den Rechnungsbestandteilen enthält UStAE 14.8. Alle abweichenden Formen der Abrechnung führen zu Problemen mit dem Finanzamt.
Beispiel 2:
Unternehmer G erhält als Neukunde von seinem Lieferanten eine Proforma-Rechnung i.H.v. 23.800 Euro am 21. Dezember 2012. Dieses enthält 19 Prozent ausgewiesene Umsatzsteuer. Es handelt sich um diverse Vorräte. Er überweist den Betrag von seinem Geschäftskonto erst am 2. Januar 2013. Mit den Waren erhält er eine endgültige ordnungsgemäße Rechnung am 5. Januar 2013.
Der Erhalt der Rechnung am 21. Dezember 2012 wird i.d.R. nicht verbucht. Es handelt sich sowohl für den Leistungsempfänger als auch für den Leistenden um ein schwebendes Geschäft. Eine Bilanzierung zum 31. Dezember 2012 scheidet daher ebenfalls für beide Seiten aus.
Auch kann Unternehmer G keine Vorsteuer geltend machen. Der Lieferer muss keine Umsatzsteuer abführen.
Bei der Zahlung der Rechnung durch den Unternehmer G am 2. Januar 2013 wird diese auf Geleistete Anzahlungen auf Vorräte gebucht. Erst mit der Voranmeldung für Januar kann G einen Vorsteuerabzug geltend machen, soweit die Proforma-Rechnung den Anforderungen entspricht.
Auch für den Lieferanten wird eine Passivierung als Erhaltene Anzahlung erst im Januar mit Erhalt der Zahlung notwendig. Korrespondierend muss auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt mit der Voranmeldung für Januar angemeldet und abgeführt werden.
Mit Erhalt der endgültigen Rechnung am 5. Januar 2013 vom Lieferanten kann der Gesamtbetrag auf das Wareneingangskonto des Unternehmers G verbucht werden. Erst jetzt wird der Geschäftsvorfall erfolgswirksam.
Auch beim Lieferanten muss eine Umbuchung von Erhaltene Anzahlungen zu den Erlösen erfolgen. Erst mit der endgültigen Rechnung hat er den Erlös erfolgswirksam realisiert.
Veröffentlicht: 1. Februar 2013
Bezug: BMF-Schreiben vom 1. März 1971 - IV A 2 - S 7100 - 56/70; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 - V R 16/10
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/07/10010 :017 - 2013/0101161
Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten - die Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße - nach § 13 Absatz 1 EBKrG je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land (sog. Staatsdrittel).
Übernimmt ein Beteiligter die Durchführung der Maßnahme nach § 3 EBKrG, so erfüllt er dadurch nicht nur die eigenen, sondern auch die gesetzlichen Verpflichtungen des anderen Baulastträgers. Die Zahlungen des anderen Baulastträgers nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EBKrG für die Erfüllung dieser Aufgabe sind Entgelt für eine steuerbare Leistung.
Aus der bloßen Kostentragungspflicht des Bundes oder des Landes nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EBKrG ergibt sich nicht, dass an den Träger des Staatsdrittels insoweit eine Leistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, V R 16/10). Zahlungen aus diesem Rechtsgrund sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Baulastträger, der die Baumaßnahme vom anderen Beteiligten durchführen lässt, gleichzeitig Träger des Staatsdrittels ist und aus diesem Grunde zwei Drittel der Kosten aufbringen muss.
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bei vor dem 1. Februar 2013 über Maßnahmen nach §§ 3, 13 EBKrG getroffenen Kreuzungsvereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Kostenbeteiligten das Staatsdrittel einvernehmlich als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an den Träger des Staatsdrittels behandeln.
Das BMF-Schreiben vom 1. März 1971 - IV A 2 - S 7100 - 56/70 - wird aufgehoben, soweit es den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (
Im Auftrag
Zum ArtikelEuGH-Urteil vom 17. Januar 2013, Aktenzeichen: C 224/11
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7423/12/10001 - 2013/0079802
Aufgrund der noch ausstehenden Veröffentlichung des für das Jahr 2013 geltenden Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen wird es unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht beanstandet, wenn das von der Europäischen Kommission am 2. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2011 Nr. C 351 S. 17) für das Jahr 2012 veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen aus Vereinfachungsgründen bis zur Veröffentlichung des noch ausstehenden Verzeichnisses der Goldmünzen für das Jahr 2013 durch die Europäische Kommission in der Reihe C ABl. EU weiter angewandt wird.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VIII R 42/09
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Urteil vom 4. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VI R 90/10
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 43/11
Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.
Urteil vom 24. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 22/11
Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.
Urteil vom 26. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 57/10
Versorgungsleistungen, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) zu berücksichtigen.
Urteil vom 8. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 41/11
Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 69/10
Erzielen Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so sind bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 EStG 2002 die positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den negativen Einkünften des anderen zu verrechnen.
Urteil vom 27. September 2012
Zum Artikel
Mit der Verabschiedung von IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im Mai 2011 waren die Anhangangaben erweitert worden; dabei ist man jedoch wohl über das intendierte Ziel hinausgegangen. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen. (
Stellungnahmen zu den Vorschlägen werden in elektronischer Form erbeten und sind bis zum 19. März 2013 auf der Internetseite des IASB
Veröffentlicht: 21. Januar 2013
Bezug: Mein Schreiben vom 10. Januar 2013 - IV D 3 - S 7155-a/12/10001 (2013/0018272)
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/12/10001 - 2013/0059167
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2013. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 19. Januar 2012 - IV D 3 - S 7155-a/11/10002 (2012/0039097) -, BStBl I S. 140, beigefügt war.
Neu aufgenommen wurden die Firmen
Gestrichen wurden die Firmen
Außerdem wurden die Umfirmierung der Jetair Flug GmbH in ImperialJet Europe GmbH, 85399 Hallbergmoss, sowie die Adressenänderung der Air Independence GmbH (jetzt: 85356 München-Flughafen) berücksichtigt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Liste
der im Inland ansässigen Unternehmer,
die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
(Stand: 1. Januar 2013)
ACD Aviation Services Ltd., | 44319 Dortmund |
ACG Air Cargo Germany GmbH, | 55483 Hahn-Flughafen |
ACM AIR CHARTER Luftfahrtgesellschaft mbH, | 77836 Rheinmünster |
Aero Dienst GmbH & Co KG, | 90411 Nürnberg |
AEROHELI International GmbH & Co. KG, | 30358 Neuhausen |
Aerologic GmbH, | 04435 Schkeuditz |
Aerotours GmbH, | 15344 Strausberg |
Aerowest GmbH, | 30669 Hannover |
Agrarflug Helilift GmbH & Co. KG, | 59227 Ahlen |
AIR BERLIN PLC & Co. Luftverkehrs KG, | 13627 Berlin |
AirGo Flugservice GmbH & Co KG, | 55126 Mainz |
AIR HAMBURG Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 22525 Hamburg |
Air Independence GmbH, | 85356 München-Flughafen |
Air Traffic Gesellschaft mit beschränkter Haftung Executive Jet Service, | 40474 Düsseldorf |
Arcas Aviation GmbH & Co KG, | 20355 Hamburg |
Arcus-Air GmbH & Co. KG, | 66482 Zweibrücken |
Atlas Air Service AG, | 27777 Ganderkesee |
AUGUSTA AIR Luftfahrtunternehmen, Yachtcharter- und Videogeräteverleih Hans Schneider e. K., | 86169 Augsburg |
Avanti Air GmbH & Co. KG, | 57299 Burbach |
Bertelsmann Aviation GmbH, | 33142 Büren |
BinAir Aero Service GmbH, | 80939 München |
Businesswings Luftfahrtunternehmen GmbH, | 34292 Ahnatal |
CCF manager airline GmbH, | 51147 Köln |
Challenge Air Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 53844 Troisdorf |
ChallengeLine LS GmbH, | 86169 Augsburg |
Condor Berlin GmbH, | 12527 Schönefeld |
Condor Flugdienst GmbH, | 65451 Kelsterbach |
DC Aviation GmbH, | 70629 Stuttgart |
Deutsche Lufthansa AG, | 50679 Köln |
Donau-Air-Service GmbH, | 88512 Mengen |
Eisele Flugdienst GmbH | 70629 Stuttgart |
Elytra Charter GmbH & Co. KG, | 63329 Egelsbach |
EuroFly GmbH, | 46395 Bocholt |
Eurolink GmbH, | 85356 München-Flughafen |
European Air Transport Leipzig GmbH, | 04435 Schkeuditz |
Eurowings GmbH, | 40472 Düsseldorf |
FAI rent-a-jet AG, | 90411 Nürnberg |
Fairjets GmbH, | 33142 Büren |
Flair Jet Luftverkehrsgesellschaft mbH | 90607 Rückersdorf |
FSH Luftfahrtunternehmen GmbH, | 04435 Schkeuditz |
Germania Express Fluggesellschaft mbH, | 12529 Schönefeld |
GERMANIA Fluggesellschaft mbH, | 13627 Berlin |
German Sky Airlines GmbH, | 40231 Düsseldorf |
Germanwings GmbH, | 51147 Köln |
Hahn Air Lines GmbH, | 63303 Dreieich |
Hapag-Lloyd Executive GmbH, | 30855 Langenhagen |
Helog Aviation KG, | 82435 Bad Reichenhall |
HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 22297 Hamburg |
HTM Jet Service GmbH Co KG, | 85521 Ottobrunn |
ImperialJet Europe GmbH, | 85399 Hallbergmoos |
Jet Aviation Business Deutschland GmbH, | 51147 Köln |
JET EXECUTIVE INTERNATIONAL CHARTER GmbH & Co. KG, | 40472 Düsseldorf |
JK Jetkontor AG, | 25488 Holm |
K5 Aviation GmbH, | 85408 Gammelsdorf |
Lufthansa Cargo AG, | 65451 Kelsterbach |
Lufthansa Cityline GmbH, | 51147 Köln |
Mach Operation GmbH, | 61440 Oberursel |
MHS Aviation GmbH, | 82031 Grünwald |
Nightexpress Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 60549 Frankfurt a.M. |
Nordjets GmbH & Co. KG, | 20457 Hamburg |
OLT Express Germany GmbH, | 28199 Bremen |
Private Air GmbH, | 40474 Düsseldorf |
Private Wings Flugcharter GmbH, | 12529 Schönefeld |
Pro Air Aviation GmbH, | 70794 Filderstadt |
Quick Air Jet Charter GmbH, | 51147 Köln |
RUSLAN SALIS GmbH, | 04435 Schkeuditz |
SENATOR Aviation Charter GmbH, | 22335 Hamburg |
Silver Cloud Air GmbH, | 67346 Speyer |
Star Wings Dortmund Luftfahrtgesellschaft mbH, | 44319 Dortmund |
Stuttgarter Flugdienst GmbH, | 70629 Stuttgart |
Sun Express Deutschland GmbH, | 65451 Kelsterbach |
transavia Flugbetriebsgesellschaft mbH, | 67346 Speyer |
TUIfly GmbH, | 30855 Langenhagen |
Vibro-Air Flugservice GmbH & Co. KG, | 41061 Mönchengladbach |
VIP-Flights GmbH, | 82152 Planegg |
WDL Aviation (Köln) GmbH & Co. KG, | 51147 Köln |
Windrose Air Jetcharter GmbH, | 12529 Schönefeld |
XL Airways Germany GmbH | 64546 Mörfelden-Walldorf |
Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 51/09
Urteil vom 13. Dezember 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 47/09
Urteil vom 29. November 2012
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