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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: X R 28/10
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.
Urteil vom 18. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 50/10
Während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren können als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Urteil vom 5. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 11/11
Urteil vom 5. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. November 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 3. September 2012 - IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (2012/0786768)
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-c/12/10001 - 2012/1099195
Bislang enthält Abschnitt 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insbesondere Abschnitt 3a.2 UStAE entsprechend zu ergänzen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.1 und 3a.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/1056512) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/12/10009 - 2012/1074468
Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. März 2012 - VI R 48/11 - (BStBl 201… II S. …) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden darf. Liegen Einzelnachweise über die Kosten nicht vor, seien die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Im Hinblick auf dieses Urteil ist nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:
Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht:
Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.
Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum ergibt, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach Maßgabe der §§ 3 Nummer 13 und 16 EStG) so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Beispiel:
Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers:
Der so ermittelte Wert kann bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 2411/10/10003 - 2012/0446006
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:
Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.
Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30. Dezember 2010 ist nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das deutsch-britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen See-schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale Besteuerungsrecht kommt es danach nicht mehr an.
3.1 Irland
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei unbeschränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die Vergütungen sind ab 2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
3.2 Großbritannien
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die für Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Großbritan-nien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464); TOP 7 der Sitzung AO I/2012 vom 27. bis 29. Februar 2012; TOP 16 der Sitzung AO III/2012 vom 17. bis 19. September 2012
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2012/1004313
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1. | Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) | |
2.a) | Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 - | |
2.b) | Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 - | |
3. | Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortpro-gramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) | |
4. | Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 | |
5. | Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Wer-bungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 | |
6. | Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 | |
7. | Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG | |
8. | Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) | |
9. | Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002. |
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbe-steuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638); BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2011 - IV D 2 - S 7229/07/10002 (2011/0867613) - (BStBl I S. 1268)
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7229/07/10002 - 2012/1094619
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2013 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
2. Silbermünzen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelBetrifft: InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3
BGH-Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen: IX ZR 205/11
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 16/10
BFH-Urteil vom 29.05.2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 11/11
BFH-Urteil vom 21.08.2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 45/09
BFH-Urteil vom 18.09.2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: IV R 29/10
BFH-Urteil vom 20.09.2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: IV R 36/10
BFH-Urteil vom 20.09.2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 12 K 993/12 E
Der Kläger war seit 2002 mit einer Stammeinlage von 37,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Auflösung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung erfolgte nicht. Der Kläger wurde aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, was der Beklagte im Rahmen der Veranlagung für 2007 bei der Ermittlung des Aufgabeverlusts gem. § 17 EStG berücksichtigte.
In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinanzierungsdarlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regelbesteuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % berücksichtigt haben wollte.
Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wesentliche Beteiligung mehr vorliege und daher nicht zur Regelbesteuerung optiert werden könne.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Die negativen Einkünfte seien - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangten nicht zur Anwendung, da der Kläger auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet habe (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Option zur Regelbesteuerung sei auch möglich gewesen, da die mindestens 25 %-ige Beteiligung an der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG-Düsseldorf-Urteil vom 4. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 11 K 1315/10 F
Im Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Enkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.
FG-Düsseldorf-Urteil vom 8. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 10 K 766/12 E
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält. Bejaht man dies, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.
Das Gericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auch in diesem Fall für ordnungsgemäß. Es genüge die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden.
Das Urteil widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 24.11.2011 10 K 275/11, EFG 2012, 292). Hingegen stimmt es mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 30.05.2012 10 K 3264/111, EFG 2012, 1813) und Münster (Beschluss vom 06.07.2012 11 V 1706/11, EFG 2012, 1811) überein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG-Düsseldorf-Urteil vom 20. November 2012
Zum Artikel
Oliver Hicking ist Bilanzbuchhalter (IHK) und Produktmanager bei der ADDISON Software und Service GmbH. Er hat an der Pilotphase zur E-Bilanz teilgenommen.
Ca. 30 Minuten
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 64/11
Urteil vom 18. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VII B 190/11
Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: II R 45/10
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 55/11
Urteil vom 19. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 54/11
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Urteil vom 19. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: I R 9/11
Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht.
Urteil vom 22. August
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: III R 68/11
Urteil vom 24. Mai 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VIII R 33/09
Urteil vom 21. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/0865753)
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7103-a/12/10002 - DOK 2012/1056512
Die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Absatz 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde im Jahr 1993 bei Einführung der Vorschrift für die Besteuerungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als Vereinfachung für Unternehmer, die zuvor § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen konnten, geschaffen und zielte ausschließlich auf Beförderungslieferungen von Großhändlern im grenznahen Raum ab. Eine Anwendung der Vereinfachungsregelung auf Versendungsfälle war seinerzeit nicht vorgesehen.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist unter anderem, dass die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat mit dieser Behandlung einverstanden sind. Der Antrag muss daher vor Ausführung der Lieferung gestellt und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein. Ob und wie andere Mitgliedstaaten die Zustimmung zu der Regelung erteilen, ist im Einzelfall zu überprüfen. Wird die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE jedoch ohne - vorherige - Genehmigung des Antrages angewandt, hat zwingend eine Rückabwicklung des Vorgangs (beim Lieferer: innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat statt steuerbarer Umsatz im Bestimmungsmitgliedstaat und entsprechende Rechnungsberichtigung; innergemeinschaftlicher Erwerb beim Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat) zu erfolgen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005 (2012/1041841) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, daher wie folgt klarstellend ergänzt:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen das Finanzamt der Anwendung der Regelung im Einzelfall vor dem 1. Januar 2013 nachträglich zugestimmt hat, verbleibt es bei dieser Zustimmung, wenn die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung vom liefernden Unternehmer zutreffend angewandt worden ist. Dies gilt entsprechend auch bei bis zum 31. März 2013 ausgeführten Lieferungen von Gegenständen, die vom Abnehmer befördert oder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer versendet wurden, wenn für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE auch in diesen Fällen eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorliegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelDas Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht an europäische Vorgaben anpassen sollen. Der Bundesrat hatte zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen. Der Bundestag hatte nur einen Teil der Vorschläge umgesetzt.
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Drucksache 632/12
Veröffentlicht: 20. November 2012
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2137/09/10002 - DOK 2012/1045691
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2011 (BStBl 2012 II S. °) entschieden, dass für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind. Die Rückstellungen sind wie folgt anzusetzen und zu bewerten:
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das o. g. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28. November 2006 (a. a. O.) wird aufgehoben.
Der BFH hat klargestellt, dass die geforderten Aufzeichnungen dem Steuerpflichtigen keine unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastungen auferlegen. Bei der Bewertung der Rückstellungen für die Betreuungsverpflichtungen kommen daher pauschalierende Ansätze nicht in Betracht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. November 2012
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/12/10001 - DOK 2012/1053369
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom 11. Mai 2012) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom 16. Mai 2012). Der Arbeitgeber ist bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen durch dieses Gesetz bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell berechnen (§ 39b i. V. m. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG), können die Lohnsteuer bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 (Bekanntmachung vom 22. November 2011, BStBl I S. 1114, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht und der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne korrigiert.
Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „http://www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik „Themen/Steuern/ Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: I B 128/12
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.
Urteil vom 16. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: III R 70/11
Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: III R 31/09
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 78/10
Urteil vom 19. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: II R 7/11
Urteil vom 29. August
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VII R 71/11
Die AO regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.
Urteil vom 28. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VIII R 32/09
Urteil vom 21. August
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 10/12
Urteil vom 26. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 18/10
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Urteil vom 5. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. November 2012
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2177/10/10002 - 2012/1038276
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 12 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) ergänzt und wie folgt neu gefasst:
„12 Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Randnummer 2). Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können, gehören. Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Beispiel 1:
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteilwird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
Beispiel 2:
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z. B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.“
Diese Auffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (
Im Auftrag
Zum ArtikelSie stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage wird durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs in Frage gestellt und jedenfalls durch den endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über das rückwirkende Gesetz zerstört. Im hier vorliegenden Fall einer Regelung, die erstmals im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat vorgeschlagen worden ist, wird das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses beseitigt.
Die Vorlage des Finanzgerichts Münster betrifft die Frage, ob der frühere § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858, im Folgenden: GewStG a. F.) die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.
Gemäß dem Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2012 ist das rückwirkende Inkraftsetzen verfassungsgemäß, soweit es den Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 betrifft. Soweit hingegen bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen erfasst werden, ist dies unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und deshalb verfassungswidrig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2012, 1 BvL 6/07
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/08/10005 - DOK 2012/1041841
Pharmazeutische Unternehmen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, Rabatte bzw. Abschläge zu gewähren. Bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gilt es zu unterscheiden, wer Begünstigter bzw. Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser in der umsatzsteuerrechtlichen Leistungskette eingebunden ist.
Nach § 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken oder ihren Zwischenhändlern den Abschlag zu erstatten. Da die Erstattung des Abschlages zugunsten eines Abnehmers der Medikamentenlieferung in der Leistungskette erfolgt, führt der den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche Rabatt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder die Apotheke (Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE).
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) haben die pharmazeutischen Unternehmen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.
Die Geltendmachung der Abschläge gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen erfolgt durch die „Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten“ (ZESAR), welche die vereinnahmten Beträge an die Anspruchsberechtigten weiterleitet.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Hierzu zählen somit auch die vom leistenden Unternehmer geschuldeten Steuern (Verbrauch- und Verkehrsteuern), öffentliche Gebühren und Abgaben (Abschn. 10.1 Abs. 6 UStAE). Der Leistungsempfänger (Apotheke oder Zwischenhändler) wendet für die Lieferung der pharmazeutischen Unternehmen an ihn den vollständigen Medikamentenpreis auf. Hierbei handelt es sich um das vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG. Der private Endverbraucher (Privatpatient) hat ebenfalls den vollständigen und nicht durch etwaige Abschläge geminderten (Brutto-)Medikamentenpreis gegenüber der Apotheke zu entrichten.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Eine Entgeltminderung liegt u.a. vor, wenn der erste Unternehmer (hier: pharmazeutisches Unternehmen) aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Dem folgend ist auch eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des ersten Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten Stufe vorzunehmen, wenn der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher (hier: Privatpatient) einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet (Abschn. 10.3 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Auf die Gründe, die für die Erstattung maßgebend waren, kommt es nicht an (Abschn. 10.3 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Nach dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dürfen somit im Ergebnis aus allen Umsatzgeschäften in der Kette (von der Herstellung bis zum Endverbrauch) insgesamt nur die Umsatzsteuerbeträge berücksichtigt werden, die dem vom Endabnehmer wirtschaftlich aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag entsprechen (Abschn. 17.2 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 12 UStAE).
Nach dem sog. Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 SGB V gilt die gesetzliche Krankenversicherung als umsatzsteuerrechtlicher Endabnehmer in der dargestellten Leistungskette. Diese gesetzlich verankerte besondere Betrachtungsweise findet jedoch bei der Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen Privatpatient und den leistenden Unternehmern der Vorstufe keine Anwendung. Der Privatpatient ist auch weiterhin als letzter Abnehmer in der Lieferkette anzusehen.
Die Erstattung des Abschlages nach § 1 AMRabG erfolgt jedoch an die ZESAR bzw. private Krankenversicherung/Beihilfe/Heilfürsorge. Zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und dem Empfänger der Zahlung bestehen keine unmittelbaren (als Zwischenhändler oder Apotheke) als auch keine mittelbaren (als Endkunde) Leistungsbeziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsempfänger außerhalb der Lieferkette.
Vor diesem Hintergrund stellt die Auszahlung des Abschlages nach dem AMRabG über die ZESAR an die privaten Krankenversicherungsträger und die Träger der Beihilfe und der Heil-fürsorge keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 10 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für die Lieferung des pharmazeutischen Unternehmers an seinen Abnehmer der nächs-ten Stufe (Zwischenhändler, Apotheke) dar.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 10.3 Absatz 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. November 2012, IV D 2 - S 7100/08/10007:003 (2012/1019723), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 10.3 Abs. 7 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgen außerhalb der Lieferkette und stellen deshalb keine Entgeltminderungen dar.“Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: V R 9/10
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 8/12
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 7/12
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: I R 65/11
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: I R 7/12
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 28/11
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.
Urteil vom 1. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. November 2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10007 :003 - DOK 2012/1019723
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes:
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 23 angefügt:
„(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelDie Bundesregierung hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer- Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 – EStÄR 2012) verabschiedet und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt (BR-Drucks. 681/12). Im Vergleich zum Entwurf wurden Änderungen z.B. hinsichtlich der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStÄR) eingearbeitet.
Den verabschiedeten Entwurf können Sie hier downloaden: