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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 25. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 46/17
NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Urteil vom 3.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2019
Aktenzeichen: IX B 105/18
Urteil vom 15.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2019
Aktenzeichen: IX B 105/18
Urteil vom 15.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 36/16
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 36/16
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 40/16
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 40/16
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 6/17
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 6/17
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 12/17
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 12/17
Urteil vom 11.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 27/17
Urteil vom 4.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 27/17
Urteil vom 4.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: X R 23/16
Urteil vom 9.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: X R 23/16
Urteil vom 9.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: II B 97/18
Urteil vom 23.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: II B 97/18
Urteil vom 23.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 17/17
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 17/17
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 14/17
NV: Dem "Freistempler"-Aufdruck kommt eine geringere Beweiskraft zu als dem Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass die Sendung versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung gekommen ist.
Urteil vom 15.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 14/17
NV: Dem "Freistempler"-Aufdruck kommt eine geringere Beweiskraft zu als dem Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass die Sendung versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung gekommen ist.
Urteil vom 15.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 48/16
Urteil vom 9.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: VI R 48/16
Urteil vom 9.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 44/18
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 44/18
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 2019/0592405
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:
1. Allgemeines
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.
Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 2019/0592405
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:
1. Allgemeines
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.
Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Juli 2019
Bezug:BMF-Schreiben vom 1. August 2016
- IV A 3 - S 0202/15/10001 - (BStBl 2016 I S. 662);
TOP 14 der Sitzung AO I/2019;
BMF-Schreiben vom 20. Mai 2019
- IV A 3 - S 0202/15/10001
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0202/15/10001 2019/0469344
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bestimmt:
Die mit dem Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Juli 2019
Bezug:BMF-Schreiben vom 1. August 2016
- IV A 3 - S 0202/15/10001 - (BStBl 2016 I S. 662);
TOP 14 der Sitzung AO I/2019;
BMF-Schreiben vom 20. Mai 2019
- IV A 3 - S 0202/15/10001
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0202/15/10001 2019/0469344
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bestimmt:
Die mit dem Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 19/16
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 19/16
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: X B 16/19
Urteil vom 16.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: X B 16/19
Urteil vom 16.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 28/17
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 28/17
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: X R 28/16
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: X R 28/16
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 56/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 56/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: VIII R 24/15
Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21. August 2018 VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: VIII R 24/15
Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21. August 2018 VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: IV R 2/16
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
Urteil vom 20.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: IV R 2/16
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
Urteil vom 20.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 30/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 30/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 20/18
Urteil vom 21.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: III R 20/18
Urteil vom 21.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: II R 27/16
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Juli 2019
Aktenzeichen: II R 27/16
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Juli 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855)
vom 24. Mai 2016 (BStBl I Seite 500),
vom 16. Mai 2017 (BStBl I Seite 776) und
vom 6. Juni 2018 (BStBl I Seite 714)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/19/10001 2019/0523916
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2019 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 und für Echtfälle ab Mai 2020 gegeben sein. Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.
Auf folgende Neuerungen wird hingewiesen:
Ab der Version 6.3 greift eine ERiC-Regel, durch die E-Bilanzen einer Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen werden, sofern Gewinnanteile eines Mitunternehmers unmittelbar auf einem steuerlich als Fremdkapital zu beurteilenden Gesellschafterkonto erfasst werden.
Da entnahmefähige Gewinnanteile, soweit und solange sie nicht entnommen werden, i.d.R. eine dem Sonderbetriebsvermögen I zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers darstellen, ist im Sonderbereich des jeweiligen Mitunternehmers in diesem Fall korrespondierend eine Einlage zu erfassen. Zur innerbilanziellen Abbildung steht ab dieser Version 6.3 die neue Taxonomie-Position „Forderungen gegen Gesellschaft/Gesamthand“ für Zwecke der Übermittlung einer Sonderbilanz zur Verfügung
Im Auftrag
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