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Veröffentlicht: 12. April 2017

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7243/07/10002-03

I.

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schrei-ben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind.

Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtent-gelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen folgende Grundsätze:

1. Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Nach Abschnitt 12.11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.

Erfasst werden sowohl Hallen- als auch Freibäder. Es ist unerheblich, ob es sich um Freibäder an natürlichen Gewässern oder um solche mit künstlichem Wasserbecken handelt. Auch der konzessionierte Seebadestrand einer Kurverwaltung kann sich als Betrieb eines Schwimmbads darstellen (FG Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1984, IV 61/83, rkr., EFG 1985, 419). Hauptbestandteil einer derartigen Anlage sind Bereiche zum Baden, Schwimmen, Schwimmsport sowie für andere Wassersportarten wie Wasserball, Springen und Tauchen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Möglichkeiten für sportliche Betätigungen wie z. B. Tischtennisplatten, Fußballwiese, Beachvolleyballfeld angeboten werden, ohne den Charakter eines begünstigungsfähigen „Schwimmbads“ zu beeinträchtigen.

2. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage

Ob es sich bei den neben der Gelegenheit zum Schwimmen angebotenen weiteren Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) um selbständige, getrennt zu beurteilende Leistungen oder - zusammen mit der Schwimmbadnutzung - um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 2 und Abs. 3 UStAE) und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze zu beurteilen.

a) Selbständige Leistungen

Wird in einem Schwimmbad neben der Gelegenheit zum Schwimmen zusätzlich die Nutzung einer Sauna angeboten, liegen in der Regel zwei selbständige Leistungen vor, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Denn aus der Sicht des Durchschnittverbrauchers sind die Saunaleistungen weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden, noch stellen sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr behalten beide Leistungen für den Besucher - auch bei Entrichtung eines einheitlichen Gesamtentgelts - jeweils ihren eigenständigen Charakter und treten nicht hinter einer komplexen Gesamtleistung zurück.

Ein Indiz für die Annahme zweier selbständiger Leistungen ist neben der räumlichen Trennung von Sauna- und Schwimmbadbereich die Möglichkeit zur Überprüfung der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Bereiche, z. B. durch mechanische oder elektronische Zugangskontrolle (Drehkreuz, Chiparmbänder).

Werden für die Schwimmbad- und Saunanutzung getrennte Einzelentgelte erhoben, ist stets vom Vorliegen eigenständig zu beurteilender Hauptleistungen auszugehen.

Beispiel 1:

Ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen, die ausschließlich die Nutzung des Schwimmbads (18 €) oder die Nutzung der Sauna (20 €) erlauben.

Lösung:

Es werden zwei selbständige Leistungen erbracht. Die Umsätze aus den Eintrittsberechtigungen für das Schwimmbad (18 €) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Eintrittsberechtigungen für die Sauna (20 €) sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Schwimmbadnutzung:
18 € x 100/107 = 16,82 € (Bemessungsgrundlage)
16,82 € x 7% = 1,18 € (Umsatzsteuer)

Saunanutzung:
20 € x 100/119 = 16,81 € (Bemessungsgrundlage)
16,81 € x 19% = 3,19 € (Umsatzsteuer)

Liegen selbständige Hauptleistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind, und wird für diese ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben, so ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist das Entgelt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Sätze 1 bis 4 UStAE). Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Sätze 5 und 6 UStAE). Die Aufteilung auf die unterschiedlichen Leistungen darf zudem nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sein.

Beispiel 2:

Ein Schwimmbad verkauft zusätzlich zu den im Beispiel 1 genannten Eintrittsberechtigungen auch solche, die den Kunden den Zutritt zu dem gesamten Schwimmbad- und Saunabereich erlauben, also die Nutzung beider Bereiche (23 €). Schwimmbad- und Saunabereich sind räumlich getrennt und die Nutzung wird gesondert erfasst.

Lösung:

Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegen zwei selbständige Leistungen vor, die lediglich zu einem einheitlichen Entgelt angeboten werden. Das einheitliche Entgelt ist nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise wie folgt aufzuteilen:

18 € zu 20 € = 47% (Schwimmbad) zu 53% (Sauna)
23 € x 47% = 10,81 € (Preisanteil Schwimmbad)
23 € x 53% = 12,19 € (Preisanteil Sauna)

Schwimmbadnutzung:
10,81 € x 100/107 = 10,10 € (Bemessungsgrundlage)
10,10 € x 7% = 0,71 € (Umsatzsteuer)

Saunanutzung:
12,19 € x 100/119 = 10,24 € (Bemessungsgrundlage)
10,24 € x 19% = 1,95 € (Umsatzsteuer)

Beispiel 3:

Ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen, die ausschließlich die Nutzung des Schwimmbads (18 €) oder die Nutzung der Sauna (10 €) erlauben. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Fall der Nutzung des Schwimmbads durch Aufzahlung von 5 € auch die Sauna zu nutzen. Schwimmbad- und Saunabereich sind räumlich getrennt und die Nutzung wird gesondert erfasst.

Lösung:

Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegen zwei selbständige Leistungen vor, die im Fall der Aufzahlung für die Saunanutzung zu einem einheitlichen Entgelt angeboten werden. Das einheitliche Entgelt ist nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen:

Einheitliches Entgelt: 18 € + 5 € = 23 €

18 € zu 10 € = 64% (Schwimmbad) zu 36% (Sauna)
23 € x 64% = 14,72 € (Preisanteil Schwimmbad)
23 € x 36% = 8,28 € (Preisanteil Sauna)

Schwimmbadnutzung:
14,72 € x 100/107 = 13,76 € (Bemessungsgrundlage)
13,76 € x 7% = 0,96 € (Umsatzsteuer)

Saunanutzung:
8,28 € x 100/119 = 6,96 € (Bemessungsgrundlage)
6,96 € x 19% = 1,32 € (Umsatzsteuer)

Sofern die Nutzung der Sauna nur durch Zahlung eines Aufschlags auf den ohnehin zu entrichtenden Eintritt für das Schwimmbad möglich ist, können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, so dass es keiner Aufteilung bedarf.

Beispiel 4:

Ein Schwimmbad mit einem Saunabereich bietet nur Eintrittsberechtigungen für das Schwimmbad (18 €) an und verlangt für die Nutzung des Saunabereichs einen zusätzlichen Aufzahlungsbetrag (5 €). Schwimmbad- und Saunabereich sind räumlich getrennt und die Nutzung wird gesondert erfasst.

Lösung:

Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegen zwei selbständige Leistungen vor. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist nicht erforderlich, da die Eintrittsgelder eindeutig zugeordnet werden können. Der zusätzlich für die Sauna zu zahlende Betrag (5 €) unterliegt dem Regelsteuersatz.

Schwimmbadnutzung:
18 € x 100/107 = 16,82 € (Bemessungsgrundlage)
16,82 € x 7% = 1,18 € (Umsatzsteuer)

Saunanutzung:
5 € x 100/119 = 4,20 € (Bemessungsgrundlage)
4,20 € x 19% = 0,80 € (Umsatzsteuer)

Auch bei folgender Fallgestaltung können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, so dass es keiner Aufteilung bedarf.

Beispiel 5:

Ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen für die Sauna (16 €). Diese berechtigen auch zur Nutzung des Schwimmbads. Daneben werden Eintrittsberechtigungen für 5 € verkauft, die nur die Nutzung des Schwimmbads erlauben. Schwimmbad- und Saunabereich sind räumlich getrennt und die Nutzung wird gesondert erfasst.

Lösung:

Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegen zwei selbständige Leistungen vor. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist nicht erforderlich, da die Eintrittsgelder (Schwimmbad 5 €, Sauna 11 €) eindeutig zugeordnet werden können.

Schwimmbadnutzung:
5 € x 100/107 = 4,67 € (Bemessungsgrundlage)
4,67 € x 7% = 0,33 € (Umsatzsteuer)

Saunanutzung:
11 € x 100/119 = 9,24 € (Bemessungsgrundlage)
9,24 € x 19% = 1,76 € (Umsatzsteuer)

b) Einheitliche Leistung

Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Besteht der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen z. B. in der Bereitstellung der Nutzung sämtlicher Leistungen eines Sport- und Freizeitzentrums, so erwirbt der Leistungsempfänger das Recht, dieses Angebot in seiner Gesamtheit in Anspruch zu nehmen. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Leistungsempfänger die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nimmt. In diesem Fall liegt eine einheitliche Leistung vor, die durch die Möglichkeit, alle Einrichtungen zu nutzen, geprägt wird (BFH-Urteil vom 8. September 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, Rn. 16).

Im Fall einer solchen Leistung eigener Art ist das gesamte Nutzungsentgelt mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Beispiel 6:

Ein Schwimmbad verkauft ausschließlich Eintrittsberechtigungen, die den Kunden den freien Zutritt zum gesamten Schwimmbad- und Saunabereich erlauben (23 €). Es besteht keine Zugangskontrolle zwischen beiden Bereichen.

Lösung:

In diesem Fall erwirbt der Leistungsempfänger das Recht, sämtliche Leistungsangebote der Schwimmbad- und Saunaeinrichtung als Ganzes zu nutzen. Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt eine Leistung eigener Art vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Im Einzelfall kann jedoch eine einheitliche Leistung insgesamt ermäßigt zu besteuern sein, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers der dominierende Bestandteil dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Beispiel 7:

Ein Schwimmbad bietet neben einer Gelegenheit zum Schwimmen zusätzlich die Nutzung einer kleinen Saunakabine, einer Dampfgrotte o.ä. an. Ein gesonderter Eintrittspreis wird hierfür nicht erhoben und es besteht keine Zugangskontrolle.

Lösung:

Die ermäßigt zu besteuernde Leistung (Bereitstellung einer Gelegenheit zum Schwimmen) stellt in diesem Fall den dominierenden Bestandteil der einheitlichen Leistung dar, so dass auch die einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. März 2017 - III C 3 - S 7359/16/10003 (2017/0254785), BStBl I S. 482, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 16 angefügt:

    „16. zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für die Nutzung von Saunaleistungen in Schwimmbädern vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. XXXX, BStBl I S. █.“

  2. In Abschnitt 12.11 Abs. 1 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

    5Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art erfolgt (vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. XXXX, BStBl I S. █, und BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: II R 52/14

  1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt.
  2. Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden.

Urteil vom 22. Februar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: II R 19/15

  1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird.
  2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.

Urteil vom 25. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: III R 31/15

  1. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind --außer in den Fällen des § 72 EStG-- für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein "Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen" haben.
  2. Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: IV R 10/14

  1. Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb.
  2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: IV R 50/14

  1. Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar.
  2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VI R 37/15

  1. Reisekosten sind insbesondere dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Nutzt der Steuerpflichtige ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen, kann es sich bei den Flugkosten um Aufwendungen handeln, die die Lebensführung i.S. der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG berühren.
  3. Ob ein unangemessener beruflicher Aufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger --ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen-- angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679).
  4. Maßstab für die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Werbungskosten ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Arbeitnehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VII R 26/14

  1. Der in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG normierte Entlastungsanspruch entsteht mit dem Verbringen der begünstigten Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat oder mit der Ausfuhr.
  2. Für Biokraftstoffe, die bis zum 17. August 2009 und damit vor dem Inkrafttreten der in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG durch das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vorgenommenen Steuersatzänderung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder ausgeführt worden sind, ist der Entlastungsanspruch nach der Rechtslage zu gewähren, die vor der Rechtsänderung gegolten hat. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Höhe des Entlastungsanspruchs nach der gemäß der neuen Rechtslage anzunehmenden Vorversteuerung, wobei in Bezug auf die bisherige Vorversteuerung die Gewährung von Vertrauensschutz nicht in Betracht kommt.

Urteil vom 10. Januar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VII R 1/15

  1. Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Das FA kann gegen eine abgetretene Forderung der Insolvenzmasse unter den Voraussetzungen des § 406 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger die Aufrechnung erklären.

Urteil vom 13. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 11/14

  1. Wird ein Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (insoweit entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz 119a).
  2. Ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG von Einkünften aus Kapitalvermögen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, ist ausgeschlossen.

Urteil vom 30. November 2016

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 8/14

  1. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist.
  2. Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.
  3. Die ab 2005 geänderten Ertragsanteile gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG gelten auch für Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden.

Urteil vom 23. November 2016

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 16/14

  1. Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.

Urteil vom 23. November 2016

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 24/15

  1. Die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern.

Urteil vom 23. Februar 2017

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: XI R 27/14

  1. Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern --und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen-- zu qualifizieren.

Urteil vom 21. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: XI R 17/15

  1. Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.

Urteil vom 22. Februar 2017

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Veröffentlicht: 7. April 2017

Bezug: BFH-Urteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14; Namensnutzung im Konzern

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1341/16/10003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Namensnutzung und der Überlassung von Markenrechten zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG Folgendes:

1.Vorbemerkung

Mit Urteil vom 21. Januar 2016, I R 22/14 ([Einfügen: Fundstelle im BStBl]), hat der BFH entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 4 AStG (i. d. F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003, BGBl. I S. 660; nachf. AStG a. F.) begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags i. S. d. §1 Absatz 1 AStG a. F. rechtfertigt. Nach den Grundsätzen, die der BFH in seinem Urteilvom 9. August 2000, I R 12/99 (BStBl II 2001, S. 140), zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen der BFH im o. g. Urteil ausdrücklich festhält, läge im Streitfall (Streitjahr 2006) lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung - i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i. S. d. deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Absatz 1 HGB) zu nutzen - vor. Für eine solche Erlaubnis seien im Regelfall Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Nur wenn - wie im Streitfall des BFH-Urteils vom 9. August 2000 (a. a. O.) - durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, könne die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit dafür ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21. Januar 2016 (a. a. O.) gibt dieses Schreiben in erster Linie Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits.

2.Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung i. S. d. § 1 Absatz 4 AStG

§1 Absatz 4 AStG a. F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom14.August 2007 (BGBl. I S. 1912) inhaltlich unverändert zu § 1 Absatz 5 AStG. DieVorschrift wurde seither wie folgt geändert:

  • Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicherVorschriften“ (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 1Absatz 5 AStG wieder zu § 1 Absatz 4 AStG und inhaltlich neu gefasst - anwendbar abVeranlagungszeitraum 2013 (§ 21 Absatz 20 Satz 3 AStG). Diese Neufassung des § 1Absatz 4 AStG definiert in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AStG den Begriff „Geschäftsbeziehung“ als einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge(Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehendenPerson. Falls einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt,wird nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichenVereinbarung vermutet. Die einschränkende Bestimmung, dass nur dann ein Geschäftsvorfall vorliegt, wenn ihm keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt,befindet sich inhaltlich unverändert in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AStG.
  • Durch das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union undzur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22. Dezember 2014 (BGBl. IS. 2417) wurde § 1 Absatz 4 AStG - anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 2015 (§ 21Absatz 22 AStG) - neugefasst. Durch die Neufassung wurde u. a. § 1 Absatz 4 Satz 1Nummer 1 Buchstabe b AStG inhaltlich konkretisiert, um klarzustellen, dass unter einergesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Vereinbarung zu verstehen ist, dieunmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt (z. B. dieBeteiligungshöhe oder die Beteiligungsrechte). Die formale Aufnahme eines Geschäftsvorfalls in den Gesellschaftsvertrag führt somit als solche nicht zu einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, die den Anwendungsbereich des § 1 AStG ausschließt, es seidenn, der Geschäftsvorfall führt (auch) zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung.

Ausgangspunkt der Verrechnungspreisbestimmung und -überprüfung sind die tatsächlich durchgeführten Geschäftsvorfälle, daher genügt für eine Verrechnungspreiskorrektur auch vor dem Veranlagungszeitraum 2013 ein konkludent abgeschlossener Lizenzvertrag.

3.Erfüllung der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten

Zu den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen gehört bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen auch eine Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige innehat und die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden nutzt oder zur Nutzung überlässt (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 2 lit. b) Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung - Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung). Die entsprechenden Nutzungsvereinbarungen (Verträge) werden in der Regel als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall i. S. d. § 3 Absatz 2 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung i.V. m. § 90 Absatz 3 AO zu werten sein.

4.Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen innerhalb einermultinationalen Unternehmensgruppe

Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG einander nahestehenden Personen oder aus mindestens einer Person mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Der Begriff multinationale Unternehmensgruppe ist demnach nicht deckungsgleich mit dem Begriff Konzern.

Eine multinationale Unternehmensgruppe hat keine Firma i. S. d. §§ 17 ff. HGB, sondern jeweils nur das einzelne Unternehmen. Insbesondere um unter einer einheitlichen Bezeichnung am Markt in Erscheinung zu treten, kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, den Namen der Unternehmensgruppe als Bestandteil der jeweils eigenen Firma zu nutzen.

Die „bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, die mit der Namensnutzung in einer multinationalen Unternehmensgruppe unmittelbar verbunden sein können, ist nach der o. g. BFH-Rechtsprechung vom 21. Januar 2016 (a. a. O.) grundsätzlich nicht entgeltfähig, sodass in grenzüberschreitenden Fällen insoweit keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG in Betracht kommt (entsprechend Tz. 6.3.2 Schreiben betr. Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen, 23. Februar 1983, BStBl I 1983, S. 218). Dies gilt nur, wenn sich allein aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der die Nutzung Gestattende ein Entgelt verlangen würde und für die der Nutzende bereit wäre, ein Entgelt zu bezahlen.

Ob dem Grunde nach die Namensnutzung fremdüblich zu vergüten ist, richtet sich daher danach, ob i. S. der Denkfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein ausschließliches Recht zur Namensnutzung besteht. Kann einem fremden, dritten Unternehmen eine solche Nutzung des Namens versagt werden, stellt die Erlaubnis oder die Duldung der Namensnutzung die Nutzungsüberlassung eines immateriellen Wertes dar, sodass grundsätzlich von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen ist. Eine tatsächliche Vergütungspflicht setzt aber voraus, dass der jeweilige Name einen Wert hat, der über Marktpreise zu realisieren ist und unter voneinander unabhängigen Dritten vergütet würde.

In vergleichbarer Weise kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, dass die einzelnen Unternehmen der Gruppe gemeinsame Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 MarkenG nutzen. Die für eine Lizenzierung des Rechts an einer Marke nach §§ 14, 4 MarkenG herangezogenen Überlegungen müssen gleichermaßen für das Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach §§ 15, 5 MarkenG gelten. Es gilt dabei, die jeweilige nationale Rechtsordnung zu beachten.

Häufig ist eine solche grenzüberschreitende Namensnutzung mit der Nutzung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten verbunden, sodass die Höhe einer ggf. zu zahlenden Vergütung mit den Vorteilen hieraus in Zusammenhang steht.

5.Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Eine Marke dient dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen am Markt zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Die Marke soll insbesondere eine Bindung zu bzw. ein Vorstellungsbild von einem Produkt oder einer Dienstleistung schaffen, wie z. B. Zuverlässigkeit, technische Qualität und Vertrauen in bestimmte Eigenschaften. Sie repräsentiert somit auch die in dem Produkt oder der Dienstleistung enthaltenen immateriellen Werte. Marken können dadurch z. B. absatzfördernd (Mengenpremium) wirken oder dazu beitragen, dass die zur Marke gehörenden Produkte oder Dienstleistungen am Markt einen höheren Preis (Preispremium) erzielen.

Besteht Identität zwischen dem zur Nutzung überlassenen Unternehmensnamen (siehe Tz. 4) und der überlassenen Marke, ist für die Bewertung keine Differenzierung vorzunehmen, sodass eine einheitliche Bewertung zu erfolgen hat.

6.Entgeltfähigkeit dem Grunde nach

Ein Indiz dafür, dass die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung, der Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen sowie die Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist, liegt vor, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde aus der Sicht des Inhabers grundsätzlich ein Entgelt dafür verlangen, dass er einem anderen die Nutzung eines solchen ausschließlichen Rechts einräumt bzw. die tatsächliche Nutzung ermöglicht. Umgekehrt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des Nutzenden grundsätzlich nur dann bereit sein, ein Entgelt zu entrichten, wenn er rechtlich oder tatsächlich von der Nutzung ausgeschlossen werden könnte.

So führt z. B. die Eintragung einer Marke dazu, dass der Inhaber das alleinige Recht erhält, diese Marke zu benutzen. Wird z. B. ein deutsches Markenrecht verletzt, kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen (§§ 4, 14 MarkenG). In einem solchen Fall liegt in der Überlassung eines Markenrechts an ein anderes Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe im Regelfall ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AStG vor. Liegt für einen solchen Geschäftsvorfall keine nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung vor, ist nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu vermuten. Vergleichbares gilt für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z. B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann.

7.Entgeltfähigkeit der Höhe nach

Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist auch bei Entgeltfähigkeit dem Grunde nach nur dann anzunehmen, wenn der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, z. B. eines immateriellen Wertes (z. B. Nutzung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke), einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt (Ex-ante-Betrachtung). Die Bewertung richtet sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen. Tritt der erwartete wirtschaftliche Vorteil nicht ein, so würden voneinander unabhängige Dritte ihre Vereinbarungen überprüfen.

Findet die Verwendung der immateriellen Werte lediglich in Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten des betreffenden Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe statt und vertreibt dieses ausschließlich und erkennbar Produkte der multinationalen Unternehmensgruppe, kommt der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zu. Denn in den Einkaufspreisen der Waren, die durch den Verkauf an die Vertriebsgesellschaft in den Verkehr gebracht werden, ist die Vergütung für die Verwendung dieser immateriellen Werte bereits im Einkaufspreis des Vertriebsunternehmens enthalten und abgegolten.

Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe Waren produziert oder Dienstleistungen am Markt erbringt und hierfür eine eigenwirtschaftliche Nutzung der immateriellen Werte der multinationalen Unternehmensgruppe von Bedeutung ist.

Dabei ist zu beachten, dass immaterielle Werte grundsätzlich einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen sind. Eine Ausnahme besteht hingegen, wenn sich einzelne immaterielle Werte gegenseitig bedingen, denn für mehrere immaterielle Werte, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wirtschaftlich eng zusammenhängen, ergibt sich im Regelfall ein höherer Wert als die Summe der Einzelwerte.

Ist eine Entgeltfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen (Lizenz), ist im Regelfall derjenige lizenzberechtigt, der die betreffenden immateriellen Werte tatsächlich geschaffen hat und dem das ausschließliche Recht zusteht, andere von der Nutzung ausschließen zu können.

8.Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach

Die Höhe einer zu zahlenden Lizenzgebühr bemisst sich im Regelfall nach dem hypothetischen Fremdvergleich i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 5 ff. AStG.

Der Ansatz eines Schadensersatzanspruchs für eine ggf. vorliegende Rechtsverletzung genügt dem Fremdvergleichsgrundsatz im Regelfall nicht,

  • da sonst ignoriert würde, dass die Nutzungsmöglichkeit im Regelfall vom Berechtigten ermöglicht wird, und
  • da sonst lediglich eine einseitige Betrachtung vorgenommen und ein Preisbildungsprozess nicht abgebildet wird.

Als Ausgangspunkt der vorzunehmenden Einzelfallprüfung können die vom BGH (BGH v. 29.Juli 2009, I ZR 169/07) anerkannten Grundsätze der Lizenzanalogie dienen. EtwaigeVerletzerzuschläge sind herauszurechnen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Verrechnung einer Lizenzgebühr unangemessen sein kann, soweit dadurch erkennbar eine anhaltendende Verlustsituation des Lizenznehmers entsteht.

9.Generelle Anwendbarkeit

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwenden, gleichgültig ob Lizenznehmer oder Lizenzgeber inländische oder ausländische Unternehmen sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. April 2017

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1304/0-04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt neu gefasst:

5 Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens

Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.

In Fällen, in denen aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände - zum Beispiel zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands - eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008, BStBl I S. 831) abgeschlossen wird, ist es in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich, den Sachverhalt nachträglich beweissicher festzustellen.

Daher ist es sachgerecht, im Fall der Beantragung einer tatsächlichen Verständigung durch den Steuerpflichtigen deren Abschluss davon abhängig zu machen, dass dieser darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.

In Fällen verbundener Unternehmen ist zur Vermeidung widersprechender Sachverhaltsfestlegungen anzustreben, dass auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.

Liegt eine Erklärung auf Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens vor, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, wird jedoch im Verständigungsverfahren aufgrund der auf dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruhenden Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren und bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren insoweit kein Schiedsverfahren führen.

In Fällen verbundener Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen verbundenen Unternehmens vorliegen.

Die neu gefasste Textziffer 5 tritt an die Stelle der bisherigen Textziffer 5 des Merkblatts vom 13. Juli 2006 - IV B 6 - S 1300 - 340/06 -, BStBl 2006 I S. 461.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 76/14

  1. Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt.
  2. Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht der Ertrag aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die Körperschaft den Erwerb der Immobilie finanziert hatte.

Urteil vom 7. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 35/15

  1. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG erfasst auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können.
  2. Ob bezogen auf die Abzinsung von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG separate Abzinsungszeiträume für die sog. Stilllegungs- und die Nachsorgephase zu bilden sind, ist anhand der vom FG festzustellenden Rechtsgrundlagen der jeweiligen Nachsorgeverpflichtung zu beurteilen.

Urteil vom 8. November 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 79/15

  1. Wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null (sog. Nullbescheid) eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) aus.
  2. Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können Kreditinstitute i.S. des § 1 KWG sein und die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs (§ 19 Abs. 1 GewStDV) erfüllen.

Urteil vom 6. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: II B 33/16

  1. Ein Klageverfahren, in dem der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begehrt, ist nicht deshalb nach § 74 FGO auszusetzen, weil der BFH dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008 vorgelegt hat.
  2. Die beim BVerfG anhängigen Verfahren rechtfertigen keine AdV von Einheitswertbescheiden und damit auch keinen Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer.

Urteil vom 2. März 2017

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: V R 1/16

  1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.
  2. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.

Urteil vom 16. November 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: V R 24/16

  1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Urteil vom 23. Februar 2017

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: VI R 15/16

  1. Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 %-Pauschale zu berücksichtigen.

Urteil vom 14. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 27/15

  1. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge mittelbar zu mindestens 10 % an der Schuldnerin beteiligt ist (entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Tz 137).
  2. Sind Anteilseignerin und Schuldnerin der Kapitalerträge jeweils Kapitalgesellschaften, kann der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt.

Urteil vom 20. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: IX R 17/16

  1. Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

Urteil vom 31. Januar 2017

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Veröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: XI R 5/15

  1. Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen eines "Individuellen Services für behinderte Menschen", die eine Pflegekraft auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen werden.

Urteil vom 7. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 3. April 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/17/10001 (2017/0301430)-

Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

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Veröffentlicht: 29. März 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 - IV C 3 - S 2221/12/10008 :008, DOK 2016/1004920 - (BStBl I 2016, S. 1426); BMF-Schreiben vom 20. Januar 2017 - IV A 3 - S 0338/07/10010, DOK 2016/1155366 - (BStBl I S. 66); TOP 24 der Sitzung AO I/2017 vom 8. bis 10. März 2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/16/10004

Nach dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - (BStBl II 2016, S. 989) über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieses Urteils kann eine Änderung der betrof-fenen Einkommensteuerbescheide nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO1 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)2 bei Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung3 erfolgen.

Für die Änderung der Einkommensteuerbescheide gilt hierbei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangene Einkommen-steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010

Werden dem Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (§ 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (sog. „Kostenerstattungsfälle“), liegt dem BFH-Urteil folgend eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gerade keine Beitragsrückerstattung vor (siehe ausführlich BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016, BStBl I 2016, S. 1426). Soweit Einkommensteuer-bescheide in solchen Fällen hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskranken-versicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeits-vermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären. Für die Behandlung aller anderen, nicht streitgegen-ständlichen Bonusleistungen gilt weiterhin Rz. 71 f. des BMF-Schreibens zur einkommen-steuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, S. 1087).

Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erstmals anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids dem Bescheid beigefügt, ist die ggf. betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks (Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I S. 464) zu beachten. Unabhängig hiervon kann eine betragsmäßig nicht beschränkte Änderung nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. möglich sein (siehe Abschnitt II dieses Schreibens).

Im Übrigen sind Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO möglich. Die Festsetzungsfrist endet gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO insoweit frühestens mit Ablauf des 6. Dezember 2018.

II. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.

Soweit keine Änderung gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO in Betracht kommt, wären in allen Kostenerstattungsfällen (siehe Abschnitt I), in denen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende elektronische Meldung an die Finanzverwaltung übermitteln würde und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergäbe, die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2016 nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. zu ändern. Dies gilt aber nur, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO). Die Ablauf-hemmung nach § 171 Absatz 8 Satz 2 AO gilt für diese Änderung nicht.

Die Vorlage einer von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellten Papierbeschei-nigung, aus der eine Korrektur der grundsätzlich elektronisch zu übermittelnden Beitragsrück-erstattungen hervorgeht, ist für die Anwendung des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. aus-reichend. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 (Näheres siehe Abschnitt III dieses Schreibens).

III. Weitere Voraussetzungen zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

Die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO4 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.5 hinsichtlich der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge erfolgt, sobald der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine von der gesetzlichen Krankenversicherung infolge des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - ausgestellte Papierbescheinigung vorlegt. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis einschließlich 2016 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korri-gierter Datensätze verzichtet. Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:

  • Name und Adresse des Versicherungsnehmers und der versicherten Person,
  • die Höhe der bisher gemeldeten Beitragsrückerstattung,
  • die Höhe der (unter Berücksichtigung des BFH-Urteils) zutreffenden Beitragsrückerstattung und
  • ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt auf Initiative des Steuerpflichtigen unter Vorlage dieser Bescheinigung prüft und über eine eventuelle Anpassung des betroffenen Einkommensteuerbescheides entscheidet.

Ohne die Vorlage einer Papierbescheinigung kann eine Änderung von Amts wegen nicht in allen Fällen gewährleistet werden

Von einer Änderung nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO6 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.7 unberührt bleiben die Änderungsmöglichkeiten im Rahmen des Rechtsbehelfs-verfahrens.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: II R 21/14

  1. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.

Urteil vom 7. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: II R 1/15

  1. Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

Urteil vom 7. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: VI R 75/14

  1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
  2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: VII R 3/16

  1. Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden.

Urteil vom 13. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: IX R 17/15

  1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen ... prüft", betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen.
  2. Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Anwendung des § 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des § 10f EStG.

Urteil vom 6. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: X R 18/12

  1. Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünf-te aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre.
  2. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.

Urteil vom 13. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 21. März 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. März 2016 - IV A 2 - 0 2000/15/10001 - DOK 2016/0210799 - (BStBl I S. 290)

Anlagen: 2

Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/16/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2015 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 14. März 2016 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2016 (BStBl I S. 290) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Im Auftrag


Veröffentlicht: 21. März 2017

Bezug: Gleich lautende Erlasse vom 14. März 2016 - IV A 2 - 0 2000/15/10001 - DOK 2016/0210799 - (BStBl I S. 291)

Anlagen: 2

Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/16/10001

Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben herausgegeben. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I habe ich veranlasst.

Finanzverwaltung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291)

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2015 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2016 (BStBl I S. 290) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3 - O 200.0/99

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
O 2000 - 036

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III G - O 2000 - 1/2012

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
12-15 - O 2000/A2015#A01#V2015#V020

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900 - O 2000 - 1/2017

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
54 - O 2000 - 014/12

Hessisches Ministerium der Finanzen
O 2000 A - 021 - II 12

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV - O 2000 - 00000 - 2009/012

Niedersächsisches Finanzministerium
36 - O 2000/094 - 0006

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
O 2000 - 50 - II C 3 und O 2000 - 51 - V1

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
O 2000 A - 413

Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes
O 2000 - 12#001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
36 - O 2000/29/6 - 2017/2951

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
41 - O 2000 - 203/2015

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 30 - O 2000 - 246

Thüringer Finanzministerium
O 2000 - TH/2017-2018

Veröffentlichung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auf den Internet-Seiten des BMF

Wie in den Vorjahren werden das BMF-Schreiben und die gleich lautenden Ländererlasse mit der Positivliste und der Liste der nicht mehr anwendbaren betr. BMF-Schreiben bzw. GLE der obersten Finanzbehörden der Länder auf den BMF-Internet-Seiten veröffentlicht. Die übliche Praxis der BMF-Fachreferate, den Text neuer gleich lautender Ländererlasse im Regelfall nicht auf den BMF-Internet-Seiten zu veröffentlichen, bleibt hiervon unberührt.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

Zugehörige BMF-Schreiben und Anlagen:

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Veröffentlicht: 21. März 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/16/10003 – 2017/0254785

Durch Artikel 6 Nr. 9 i. V. m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Artikel 21 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum 1. Januar 2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst.

Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Februar 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/0127993), BStBl I S. 350, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) 1 Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 bleiben unberührt. 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 3Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; Abschnitt 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. 4In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 3 UStDV und BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46)."

  2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

    "(2a) 1In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 2Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 3Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni)."

  3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    • In Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 werden die Wör- ter "den Antrag" durch die Wörter "die Einzelaufstellung" ersetzt.

    • Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      "4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen (vgl. Absatz 4 Satz 2) zu übersenden."

  4. In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

    "2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 2007, V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19. 11. 2014, V R 39/13, BStBl 2015 II S. 352)."

  5. In Absatz 7 wird Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen."

  6. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

    "(8) Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO)."

Die Regelungen sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.

II. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007 - IV A 6 - S 7359 - 2/07 -, BStBl I S. 121, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 14. März 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) sowie vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2369/10/10002 – 2017/0204843

Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt dieses BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o.g. BMF-Schreibens vom 12. November 2014.

Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Absatz 8 und Absatz 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 20. März 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl I S. 1493)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 – 2017/0202664

Zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsge- setzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 20. März 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/15/10029 :002 – 2017/0248873

Mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 änderte die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI).

Anschließend hat die HPI mit Wirkung zum 1. November 2015 ihr Unternehmenskunden- geschäft im Wege eines "Spin-offs" auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochter- gesellschaft "Hewlett-Packard Enterprise Company" (HPE) übertragen.

Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US4282361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahme Folgendes:

Die Zuteilung der HPE-Aktien ist als steuerpflichtige Sachausschüttung i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren (Rz. 113 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016, BStBl I S. 85).

Sofern das depotführende Institut einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, besteht kein Korrekturbedarf. Wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet, sind im Rahmen einer Delta-Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben und erforderlichenfalls die Anschaffungskosten der HPI-Aktien sowie der HPE-Aktien zu korrigieren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: X R 48/14

  1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig.
  2. Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht.
  3. Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.
  4. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar.

Urteil vom 23.11.2016

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 36/15

  1. Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.

Urteil vom 11.01.2017

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 18/16

  1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird.
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar.
  3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Urteil vom 06.12.2016

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 10/16

  1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird.
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar.
  3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Urteil vom 31.01.2017

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: VIII R 66/13

  1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.).
  2. Erfolgt die Änderung des Vertrages vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich des Zeitraums vor Änderung des Vertrages), entsteht die Zahlungspflicht des Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu.

Urteil vom 27.09.2016

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: VI R 55/08

  1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist.
  2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.

Urteil vom 10.11.2016

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: V R 44/15

  1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.
  2. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

Urteil vom 15.12.2016

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Veröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IV R 47/13

  1. Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.

Urteil vom 02.02.2017

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Veröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: VII R 9/15

  1. Rohre sind Unterlegscheiben nicht ähnlich, auch wenn sie z.B. im Windanlagenbau als "Dehnhülsen" in einer Schraubverbindung verwendet werden sollen.
  2. Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt bzw. der Ware innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf den Verwendungszweck Bezug genommen wird.

Urteil vom 08.11.2016

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Veröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: V R 14/16

  1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft.
  2. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft.
  3. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts.

Urteil vom 15.12.2016

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