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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 64/11
Urteil vom 22. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IX R 36/11
Die Beteiligungsgrenze von 1 % i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß.
Urteil vom 24. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 32/10
Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt "gebrauchte" Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, ergibt sich ein ausreichendes Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Gewerbebetrieb weder allein aus dem Anlagevolumen oder dem Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch aus der Einschaltung eines Vermittlers.
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 10/12
Urteil vom 28. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: X R 36/09
Urteil vom 22. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7244/07/10001-04 - 2013/0035009
Die gesetzliche Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2012, IV D 3 - S 7117-a/12/10001 (2012/1143976), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV D 5 -S 6532/12/10001 - 2013/0054245
Hiermit gebe ich die ab 2013 geltenden Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) bekannt (siehe Anlagen). Die Neufassungen waren erforderlich aufgrund der Rechtsänderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5.12.2012, BStBl. I S. 1242 ff.
Die erforderliche Anzahl von Drucken dieser Anmeldeformulare und die Einstellung im Internet vorab als pdf-Datei sind sofort zu veranlassen sowie anschließend in der nach FormsForWeb (Formular-Management-System) aufbereiteten Version unter www.formularebfinv.de einzustellen. Die Bereitstellung der Anmeldeformulare im BundOnlinePortal (mit Verlinkung zum elektronischen Anmeldeverfahren über BOP) ist zusätzlich zu veranlassen.
Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010 -IV D 5-S 6532/09/10001- BStBl I 2010 S. 520 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 hinsichtlich der Anmeldevordrucke für VersSt aufgehoben.
Im Auftrag
Anlagen
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).
BGH-Urteil vom 6. Dezember 2012, Aktenzeichen: VII ZR 189/10
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :008 - 2012/1149905
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
Übersicht Rz.
I. | Allgemeines | |
1. | Muster der Steuerbescheinigung | 1 |
2. | Umfang der zu bescheinigenden Angaben | 2 |
3. | Ergänzende Angaben | 3 |
4. | Erstmalige Erteilung | 4 |
5. | Berichtigung | 5 |
6. | Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner | 6 |
II. | Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) | |
1. | Allgemeines | 7 - 8 |
2. | Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere | 9 |
3. | Depotverwahrung | 10 |
4. | Depotinhaber | 11 - 12 |
5. | Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung | 13 |
6. | Ausstellung von Steuerbescheinigungen für 14 - 23 einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen | |
a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer | ||
aa) Allgemeines | 14 | |
bb) Bescheinigungsverfahren | 15 - 17 | |
b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer | ||
aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters | 18 | |
bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer | 19 | |
c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer | 20 - 21 | |
d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer | 22 | |
e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer | 23 | |
7. | Muster I im Einzelnen | 24 - 36a |
III. | Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personen- vereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II) | |
1. | Allgemeines | 37 |
2. | Berechtigung zur Ausstellung | 38 |
3. | Abweichende Anschrift | 39 |
4. | Muster der Steuerbescheinigung | 40 - 41 |
5. | Umfang der zu bescheinigenden Angaben | 42 - 44 |
6. | Anteilseigner | 45 |
7. | Anteile im Gesamthandsvermögen | 46 |
8. | Inländisches Kreditinstitut | 47 |
IV. | Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III) | |
1. | Allgemeines | 48 - 50a |
2. | Muster der Steuerbescheinigung | 51 |
V. | Besonderheiten Muster I und III | |
1. | Zweigniederlassung | 52 |
2. | Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung | 53 - 56 |
a) | Mitteilungsverpflichtung | 53 |
b) | Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners | 54 |
c) | Ausländische Wertpapiersammelbank | 55 |
d) | Ausländisches Kreditinstitut | 56 |
VI. | Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 57 - 58 |
I. Allgemeines | |
1. Muster der Steuerbescheinigung | |
Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben. Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. | |
2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben | |
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Bescheini-gung bezüglich der Kapitalerträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. | |
3. Ergänzende Angaben | |
Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden. | |
4. Erstmalige Erteilung | |
Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. | |
5. Berichtigung | |
Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit. | |
6. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner | |
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigungen auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Divi-denden, Zinsen usw. erteilt werden. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN - Nummer aus. | |
II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) | |
1. Allgemeines | |
Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zu nummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbeschei-nigungen anzuführen. Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen
„ …. Für
………………………………………………………………………………………………… werden für das Kalenderjahr …./ für den Zeitraum….folgende Angaben bescheinigt:“ Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbe-scheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen. | |
Die inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszufüllen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden. | |
2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere | |
Gemeinschaftskonten | |
Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften i. S. des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Bescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen. | |
3. Depotverwahrung | |
Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahresteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II). | |
4. Depotinhaber | |
Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner oder Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. | |
Nießbrauchbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten | |
Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rz. 11 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den ent-sprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer vgl. Rz. 20 ff. | |
5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung | |
Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen. | |
6. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen | |
a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer | |
aa) Allgemeines | |
Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern. | |
bb) Bescheinigungsverfahren | |
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO). | |
Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. | |
Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter i. S. des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen. | |
b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer | |
aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters | |
Im Regelfall ist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. | |
bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer | |
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird. Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitz-Finanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall sind die Original-Steuerbescheinigungen dem Feststellungs-Finanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigungen für die Wohnungseigentü-mer sind nicht erforderlich. | |
c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer | |
Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:
| |
Die vorstehenden Regelungen sind auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer | |
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen für Gemeinschaftskonten - anders als Ehegatten - keine Freistellungsaufträge erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoin-habers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen:
Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Einkünfte ergeben, ist eine gesonderte Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen. e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer | |
Die Regelung in Rz. 22 gilt sinngemäß. 7. Muster I im Einzelnen: | |
Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste (sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird). Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen sind nicht enthalten. | |
Enthalten in der Höhe der Kapitalerträge sind jedoch die akkumulierten Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG).Bei Anteilen an solchen Investmentvermögen sind diese akkumulierten Erträge von der bescheinigten Summe der Kapitalerträge abzuziehen (vgl. entsprechenden Klammerzusatz in Muster I und III). Hierdurch kann die Summe der Kapitalerträge auch negativ werden. Diese sind in Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen. Entspricht das Geschäftsjahr des Investmentvermögens dem Kalenderjahr, sind die ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres im Vorjahr zu versteuern. Deckt sich das Geschäftsjahr eines solchen Investmentvermögens nicht mit dem Kalenderjahr und liegt das Geschäftsjahresende zwischen dem Anfang des Kalenderjahres und dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe eines Anteils an diesem Investmentvermögen, sind die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zum Geschäftsjahresende fiktiv zufließenden Erträge Kapitalerträge des Veräußerungs- oder Rückgabejahres. Sie sind - sofern die Investmentgesellschaft die Erträge bekanntgemacht hat - in der Steuerbescheinigung im nachrichtlichen Teil unter „Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen“ auszuweisen und in Zeile 17 der Anlage KAP zu erfassen. Der Ausweis in der Steuerbescheinigung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in dem Ankreuzfeld in der Zeile „Ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden“ eine Eintragung vorgenommen wurde. | |
Bei Erträgen aus Lebensversicherungsverträgen sind die Erträge nicht einzubeziehen, bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 36 Satz 9 EStG) des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug ist für sog. Neuverträge - Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 - der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, für Altverträge - Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004 - sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen. In den Fällen der einheitlichen Bescheinigung von Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat und Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung hat, sind Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer getrennt auszuweisen. | |
Der Gewinn aus Kapitalerträgen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG ist die Summe der positiven, uneingeschränkt verrechenbaren Gewinne aus § 20 Absatz 2 EStG zuzüglich der positiven Differenz zwischen Aktiengewinnen und -verlusten, jedoch begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge. Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen werden hier nicht angegeben, da hierauf keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. | |
Der Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. | |
In der Höhe der Kapitalerträge sind weiterhin Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, enthalten (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG). Zum Verfahren der Kapitalertragsteuererhebung vgl. Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953). Die Stillhalterprämien sind - begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge - auszuweisen. | |
Die Erträge i. S. der Randziffern 27 und 29 (vgl. Zeilen 8 und 10 des Musters I der Steuerbescheinigung) können im Rahmen der Veranlagung vom Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Verrechnung mit Altverlusten gemäß § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 oder § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG wahlweise genutzt werden. Die Reihenfolge des Ausweises in der Steuerbescheinigung spielt keine Rolle. | |
Erträge aus Versicherungen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 36 Satz 9 EStG) sind gesondert auszuweisen. Im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller Höhe zu bescheinigen hat. Solche Erträge können jedoch erst im Jahr 2017 zufließen. | |
Die Zeile Ersatzbemessungsgrundlage i. S. des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ist als Bruttobetrag, d. h. vor Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag, anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen. Als Ersatzbemessungsgrundlage sind 30 % des Erlöses aus der Veräußerung oder Einlösung zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Veräußerungserlöse sind der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen oder, falls dieser nicht bekannt ist, 30 % der Anschaffungskosten heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuer-pflichtige im Rahmen der Veranlagung die Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen. | |
Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. | |
Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden, ist dies von dem die Anteile verwahrenden Kreditinstitut zu bescheinigen (vgl. Rz. 25). Soweit die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge und die auf diese entfallende anrechenbare ausländische Steuer aus einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung von den Investmentgesellschaften bekannt gemacht wurden, sind diese vom Kreditinstitut zu bescheinigen. Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Steuerpflichtige hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen. Investmentvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind unter dem Ankreuzfeld „Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie im Bescheinigungszeitraum verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt…“ in tabellarischer Form aufzuführen. Die bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG) ist in der bescheinigten Kapitalertragsteuer enthalten. Die von einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ im Hauptteil der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung unter der neuen Zeile „Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer“. | |
Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden. | |
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe hat zuerst die Angabe für den Ehemann zu erfolgen. In den beiden Leerstellen in dem amtlichen Muster ist die jeweilige Religionszugehörigkeit anzugeben. Eine Abkürzung entsprechend der Verwendung bei anderen Steuerarten ist zulässig. | |
Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare auslän-dische Quellensteuer ist auf der Internetseite des steuerlichen Info Centers des Bundeszentral-amts für Steuern veröffentlicht ( Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer“ auszuweisen. Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge - die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten - als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten Quellensteuer“ auszuweisen. Im Falle von noch anrechenbarer noch nicht angerechneter Quellensteuer hat das Kreditinstitut auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen. | |
Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) - durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben. III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II) 1. Allgemeines | |
Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden). Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steu-erabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Randziffer 24 Satz 1 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages entsprechend. 2. Berechtigung zur Ausstellung | |
Die ausschüttende Körperschaft braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rz. 56. 3. Abweichende Anschrift | |
Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen. 4. Muster der Steuerbescheinigung | |
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus. | |
Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbracht worden ist. 5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben | |
Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung i. S. des § 28 Absatz 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaft gemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen. | |
Die ausschüttende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nummer 2 EStG). Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist. | |
Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungsunternehmen ist in Muster II unter Kapitalertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG als Minusbetrag auszuweisen; in Muster I unter „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes“. 6. Anteilseigner | |
Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG). 7. Anteile im Gesamthandsvermögen | |
Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus Anteilen und der anzu-rechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind. 8. Inländisches Kreditinstitut | |
In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner zahlt, sind die Kapitalerträge in eine etwaige Verlustberechnung mit einzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen. IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III) 1. Allgemeines | |
Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt (vgl. § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG). Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen. Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG können für nach dem 31. Dezember 2011 zufließende Kapitalerträge gemäß § 50d Absatz 1 Satz 4, 8 EStG in der Fassung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 eine Kapitalertragsteuererstattung nur gegen Vorlage einer Bescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG (Muster III) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. | |
Die Ausführungen in Rz. 25 (Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) und in Rz. 33 (ausschüttungsgleiche Erträge bei Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden. | |
Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Num-mer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen. | |
Bei Erträgen aus Investmentfonds darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit erteilt werden, wie diese Erträge aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 1a EStG oder aus inländischen Grundstücken stammen. Das heißt, nur in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige erstellt werden. Diese Erträge können als Gesamtbetrag unter den Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a ausgewiesen werden. 2. Muster der Steuerbescheinigung | |
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN Nummer aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich. V. Besonderheiten Muster I und III 1. Zweigniederlassung | |
Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Übersicht über die Zweigniederlassungen gemäß § 53b KWG ist auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( 2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung a) Mitteilungsverpflichtung | |
Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (vgl. § 4 Absatz 2 DepotG). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht. b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners | |
Bei Dividendengutschriften für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist. c) Ausländische Wertpapiersammelbank | |
Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstel-lung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat. d) Ausländisches Kreditinstitut | |
Außer in den Fällen der Rz. 54 f. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung | |
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Regelungen dieses Schreibens für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2010 zugeflossen sind, angewendet werden. Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen, ersetzt dieses Schreiben die BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 79) und vom 16. November 2010 (BStBl I S. 1305). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens aus automationstechnischen Gründen erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. März 2013 zufließen. Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Das BMF-Schreiben vom 14. November 2011 - IV C 1 S 2401/08/10001 :006 2011/0902485 - wird aufgehoben. | |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
Gegenstand der Verurteilung ist ein international operierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem im Handel mit Emissionszertifikaten, bei dem Umsatzsteuern in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio Euro hinterzogen wurden. Hierzu hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
Nach dem europäischen Emissionshandelssystem werden den Betreibern genehmigungspflichtiger Anlagen für definierte Handelsperioden bestimmte Mengen an Emissionsberechtigungen (sog. Emissionszertifikate) zugeteilt. Dieses System basiert auf einer europäischen Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003), die in Deutschland am 15. Juli 2004 umgesetzt wurde. Die bei nationalen Registrierstellen (in Deutschland bei der Deutschen Emissionshandelsstelle) ausschließlich elektronisch geführten Emissionszertifikate berechtigen einen Anlagenbetreiber zur Emittierung von CO2 oder anderer Treibhausgase. Diese Zertifikate können auch verkauft werden. Der Handel kann u.a. online über bei den nationalen Registrierstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten erfolgen. Hierdurch ist ohne großen Aufwand die sekundenschnelle (buchmäßige) Übertragung auch großer Zertifikatemengen im Wert von mehreren Millionen Euro möglich. Bis zur Einführung des – weniger betrugsanfälligen – sog. Reverse-Charge-Verfahrens für Emissionszertifikate zum 1. Juli 2010 auch in Deutschland (andere Mitgliedstaaten der EU hatten dies bereits im Jahr 2009 eingeführt) konnte ein Unternehmer, der mit solchen Zertifikaten handelt, seine eigene Umsatzsteuerzahllast verringern oder sogar Steuervergütungen bewirken, indem er in den von ihm abzugebenden Umsatzsteueranmeldungen die in den Rechnungen der Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer geltend machte.
Die Betrugsanfälligkeit dieses (früheren) Systems haben sich die Angeklagten zu Nutze gemacht. Sie etablierten ein aus anderen Handelsbereichen bereits bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem: In einer hintereinander geschalteten Leistungskette von Verkäufern und Käufern wird das Emissionszertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zunächst an einen ersten inländischen Erwerber (den sog. "Missing Trader") verkauft. Dieser verkauft das Zertifikat mit einem geringen Aufschlag an einen Zwischenhändler (sog. "Buffer") weiter. Es können auch mehrere Buffer zwischengeschaltet sein. Der (letzte) Buffer verkauft das Zertifikat – wiederum mit einem geringen Preisaufschlag – schließlich an den letzten inländischen Erwerber der Leistungskette, den sog. "Distributor". Das Hinterziehungssystem der Angeklagten war für diese deshalb lukrativ, weil der "Missing Trader" keine Umsatzsteuer abführt und so dem Buffer einen Gewinn in Höhe seines Preisaufschlags ermöglicht. Es ging wie folgt vonstatten:
Der "Missing Trader" stellt dem "Buffer" eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Die aus dem Weiterverkauf von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer führt er allerdings plangemäß nicht ab. Seine tatsächlichen Umsätze verheimlicht er den Finanzbehörden; in der Regel verschwindet er nach kurzer Zeit vom Markt (deswegen die Bezeichnung "Missing Trader"). Der "Buffer" nutzt die in der Rechnung des Missing Traders ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug. Die in der Rechnung des Buffers ausgewiesene Umsatzsteuer macht dann der Distributor als Vorsteuer geltend.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die Angeklagten teils als "Missing Trader", teils als "Buffer". Die "Buffer" gaben zwar Umsatzsteueranmeldungen ab, "neutralisierten" aber ihre Steuerzahllast, indem sie Vorsteuern aus Scheinrechnungen (von Firmen mit denen tatsächlich eine Leistungsbeziehung nicht bestand) gegenrechneten. Die "Buffer" machten jeweils Vorsteuern aus den ihnen vom "Missing Trader" gestellten Rechnungen mit Umsatzssteuerausweis geltend. Distributor war nach den Feststellungen des Landgerichts in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine deutsche Großbank. Diese erwarb Emissionszertifikate von den Buffern in der Weise, dass ein Mitarbeiter dieser Bank jeweils mitteilte, welche Zertifikatmengen die Bank zu welchen Preisen ankaufen würde. Erst dann fragte dieser "Buffer" bei seinen Lieferanten nach. Der Ankauf erfolgte erst, nachdem der Weiterverkauf gesichert war. Zahlungen an seine Lieferanten leistete der Buffer – insofern völlig risikolos – erst, nachdem er seinerseits den Kaufpreis vereinnahmt hatte.
Das Landgericht hat hinsichtlich der für die jeweiligen Firmen abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bejaht. Es sah in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10) die aus Rechnungen der vermeintlichen "Lieferanten" geltend gemachte Vorsteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio. Euro als hinterzogen an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestand: Soweit es sich nicht ohnehin um Scheinrechnungen nicht existierender Firmen handelte, war eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG deshalb nicht gegeben, weil es an einer unternehmerischen Tätigkeit von Rechnungssteller und -empfänger fehlte. Alle Angeklagten erkannten die Möglichkeit einer Einbindung in eine Hinterziehungskette, handelten aber wegen persönlicher Vorteile gleichwohl.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht es einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht entgegen, dass Finanzbehörden – wie mit einem Beweisantrag behauptet wurde – zwar einen Tatverdacht hatten, gleichwohl aber aus ermittlungstaktischen Gründen (um den Erfolg der äußerst umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems nicht zu gefährden) Steuervergütungen gemäß § 168 Satz 2 AO zugestimmt haben. Denn Straftäter haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder die Ermittlungsbehörden so rechtzeitig gegen sie einschreiten, dass der Eintritt des Taterfolgs verhindert wird.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit der sie u.a. die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der verhängten Strafen angreift, zurückgenommen.
Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 15. August 2011 – 5/2 KLs 4/11 7510 Js 258673/09 Wl
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 3/09
Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen --selbst für eine logische Sekunde-- zum Wegfall des Verlustabzugs führen.
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2000/11/10016 :007 -2012/1186614
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung die Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2012 (Bundesrat-Drucksache 632/12) für nach dem 31. Dezember 2012 zugeflossene Erträge anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2351/09/10002 - 2012/1170915
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2131) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (BStBl 2009 Teil I Seite 891) ist damit überholt.
Zur Ermittlung der Entfernungspauschalen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706/09/10005 - 2012/1188606
Nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) den Gewinn ihrer einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln kann oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:
Steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen regelmäßig auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Diese umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG dar, die eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ausschließen.
Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.
Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen BgA vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder, sofern Eigenbetrieb und BgA deckungsgleich sind), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.
Für einen BgA, der nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs ist, ist die Möglichkeit, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG zu ermitteln, nicht deshalb ausgeschlossen, weil für den Eigenbetrieb insgesamt Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen sind. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Eigenbetrieb neben dem BgA auch einen hoheitlichen Bereich umfasst oder aus mehreren nicht nach § 4 Absatz 6 KStG zusammenfassbaren BgA besteht.
Entsprechendes gilt, wenn für einen anderen Teil einer jPöR aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, sofern dieser Teil nicht mit dem BgA deckungsgleich ist.
Allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige Betriebsvermögen des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bilanz enthalten ist, begründet dagegen keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG.
Bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 9. Februar 2012 (BStBl I S. 184). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelIm Streitfall ging es um die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre veranlagungszeitraumbezogen oder stichtagsbezogen auszulegen ist. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2000 nach der seit 1999 geltenden Grenze von "mindestens 10%" nicht wesentlich beteiligt. In den Vorjahren war sie zwar zu mindestens 10% beteiligt, die Beteiligung überstieg indes nicht die bis 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von "mehr als einem Viertel".
Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Er hat dies im Wesentlichen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05 u.a., Bundesgesetzblatt Teil I 2010, S. 1296) abgeleitet.
Das Urteil widerspricht der Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2011 13 K 200/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, S. 2150) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 28.02.2012 12 K 10250/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, S. 1337) sowie der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2010, Bundessteuerblatt Teil I 2011, S. 16). Hingegen stimmt es mit dem vom Bundesfinanzhof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt (Beschluss vom 24.02.2012 IX B 146/11, Bundessteuerblatt Teil II 2012, S. 335) überein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 11 K 2312/11 E
Zum ArtikelDie Beteiligten des Rechtsstreits stritten darum, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG ein originärer Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden kann oder ob § 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 der Aktivierung entgegensteht. Die KG übernahm das Vermögen der GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2001, 0.00 Uhr, allerdings sollte der Verschmelzung die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 zugrunde liegen. Die Verschmelzung sollte handelsrechtlich unter Fortführung der Buchwerte der GmbH erfolgen. In der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 wurde ein Firmenwert zum Zwischenwert i. H. von rund 2 Mio. DM. erfasst. Hingegen war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass der Übertragungsgewinn/-verlust in 2001 zu erfassen sei, und der selbst geschaffene Firmenwert nicht angesetzt werden könne.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der gegen die Körperschaftsteuerveranlagung für 2001 gerichteten Klage stattgegeben. § 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 beschränke den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter, sondern beziehe sich auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter. Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gem. § 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 sei nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Auch das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelte nicht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 6 K 1883/10
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3102/07/10001 - 2013/0002641
Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2013 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,04 Prozent errechnet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 - IV C 5 - S 2334/11/10005; DOK: 2011/1005760
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/12/10004 - 2012/1153217
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind - teilweise - durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom ... Dezember 2012 (BGBl. I Seite…) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/0 :001 - 2012/1116775
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Vorbemerkungen
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | |||
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.133 | 382 | 1.515 |
Fleischerei | 878 | 789 | 1.667 |
Gast- und Speisewirtschaften | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.107 | 929 | 2.036 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.527 | 1.667 | 3.194 |
Getränkeeinzelhandel | 90 | 280 | 370 |
Café und Konditorei | 1.095 | 611 | 1.706 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 611 | 64 | 675 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.247 | 713 | 1.960 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 280 | 204 | 484 |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Dezember 2012
Bezug: Sitzung LSt III/2012 vom 12. bis 14. September 2012 zu TOP 6 c)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - 2012/1170782
Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).
Abweichend von § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379- (sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (
Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0929862 - (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: II B 78/12
Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30. Juni 2009 ausgeübt werden.
Urteil vom 21. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VI R 20/10
Urteil vom 13. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 72/11
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Urteil vom 6. November 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 43/11
Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.
Urteil vom 24. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 41/10
Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.
Urteil vom 23. Oktober 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VIII R 57/09
Urteil vom 17. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 75/11
Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's lenght" (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
Urteil vom 11. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 40/09
Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 2/11
Der im Jahr 2009 gewährte Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG von 100 EUR (sog. Kinderbonus) konnte nicht an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 55/10
Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen.
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 13/12
Urteil vom 27. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 65/11
Urteil vom 26. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: XI R 11/11
Urteil vom 11. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 31. August 2012 - IV D 3 - S 7117-a/12/10001 (2012/0787922)
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-a/12/10001 - 2012/1143976
Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grund-stück nach Artikel 47 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Diese werden zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt. Abschnitt 3a.3 UStAE ist entsprechend zu ändern.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.3 und 3a.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 - IV D 3 - S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Dezember
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/11/10004 - 2012/1144310
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 - I R 90/09 - entschieden, dass die Anrechnung der - bei Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen - gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG erhobenen Kapitalertragsteuer denselben Regelungen unterliegt wie die Anrechnung bei anderen Kapitalerträgen. Dementsprechend ist die Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investmentanteils ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie Einkünfte betrifft, die beim Rechtsvorgänger der Besteuerung unterlagen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses BFH-Urteils Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2012 - IV D 3 - S 7015/12/10001 (2012/0826197) -; TOP 1 der Sitzung USt V/12
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7015/12/10001 - 2012/1098419
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl I S. 1289, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. 12. 2012 - IV D 2 - S 7112/11/10001 (2012/1128366), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:
Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 56/10
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht, solange ein Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid nicht endgültig abgeschlossen ist, auch wenn der Steuerpflichtige selbst nicht Kläger, sondern Beigeladener ist.
Urteil vom 10. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: VII R 14/11
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: II R 49/11
Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: III R 72/10
Die Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 rückwirkenden Ereignisses der "Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen" für die nachträglichen Herstellungsarbeiten ist ab dem Zeitpunkt möglich, in dem das Finanzamt einen Bescheid bekanntgegeben hat, der die erhöhten Absetzungen erstmals steuerlich berücksichtigt.
Urteil vom 26. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 - IV C 6 - S 2742 - 9/99 - (BStBl I S. 512) -; BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - (BStBl II S. XX1)
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742/10/10001 - 2012/0807278
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich zur Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften folgende Auffassung zu vertreten:
Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.
Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 - I R 42/97 - BStBl 1999 II S. 316, vom 29. Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl 1999 II S. 318, vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670, vom 23. Februar 2005 - I R 70/04 - BStBl II S. 882 und vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1).
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, a. a. O.). Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.
Eine Probezeit ist bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl 1999 II S. 318 und vom 23. Februar 2005 - I R 70/04 - BStBl II S. 882) und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen fortführt. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-Buy-Out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (BFH-Urteil vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670).
Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002 (BStBl I S. 603) zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird (BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1). Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht wird.
Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 (BStBl I S. 512). Tz. 2 gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29. Juli 2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs) abgeschlossen worden sind.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelEuGH-Urteil vom 29. November 2012, Aktenzeichen: C 257/11
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Dezember 2012
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681) Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2176/07/10007 - 2012/1133464
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx) abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Grundsatz über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7112/11/10001 - DOK 2012/1128366
Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleis-tung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.
Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. Mai 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9. Juni 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98) dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstan-dungsregelung eingeführt.
Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2012 - IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (2012/1099195), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Regelung nach Abschnitt 7.4 Abs. 2 UStAE.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelDie Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:
Die Behandlung von Baumaßnahmen des Mieters im angemieteten Gebäude wird durch den sog. Mietereinbautenerlass* geregelt. Die Kenntnis der Behandlung der Mietereinbauten ist nützlich, wenn es z.B. um die Frage der zutreffenden Abschreibungsart geht oder darum, ob für die Baumaßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
Nicht nur die Gebäudeaufwendungen eines Eigentümers auf eigenem Grund und Boden müssen bilanzsteuerrechtlich zutreffend gewürdigt werden; es gibt auch Mieter, die Aufwendungen in angemieteten Räumlichkeiten tätigen, weil diese sich nicht immer für die vorgesehene betriebliche Tätigkeit eignen, z.B. Einbau von Zwischenwänden und sanitären Anlagen, Decken- und Wandverkleidungen usw.
Mietereinbauten und -umbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf eigene Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand (Reparaturen) darstellen. Letztere sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden hat der Mieter oder Pächter zu aktivieren, wenn
sie von ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung getragen wurden (sog. Eigenaufwand),
die Aufwendungen nicht Erhaltungsaufwendungen darstellen und
selbstständige Wirtschaftsgüter geschaffen worden sind*.
Von einem aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgut wird immer dann ausgegangen, wenn die Baumaßnahme in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
Eine Aktivierung kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn
der Nutzungsberechtigte durch die Baumaßnahme eine Betriebsvorrichtung hergestellt oder einen Scheinbestandteil eingefügt hat;
er wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist;
die Baumaßnahme zu einem besonderen betrieblichen Nutzungsvorteil für seinen Betrieb geführt hat.
Dient die Baumaßnahme lediglich zur Verbesserung der allgemeinen Gebäudenutzung, handelt es sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Vorteil, der steuerrechtlich nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf, in der Handelsbilanz jedoch zu einem Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB führt.
Mietereinbauten und -umbauten, die der Mieter oder Pächter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren*. So stellen Mietereinbauten als Scheinbestandteile nach § 95 BGB (Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck) oder als Betriebsvorrichtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG bewegliche Wirtschaftsgüter und unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums oder des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlage) unbewegliche Wirtschaftsgüter* dar.
Handelt es sich bei den Baumaßnahmen eines Mieters nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungsaufwand, ist wie folgt zu unterscheiden:
Einstufung als |
Steuerliche Behandlung |
Scheinbestandteil |
Bewegliches Wirtschaftsgut |
Betriebsvorrichtung |
Bewegliches Wirtschaftsgut |
Materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens |
Unbewegliches Wirtschaftsgut |
Immaterielles Wirtschaftsgut |
Keine Aktivierung; eventuell Rechnungsabgrenzungsposten |
Für die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. November 1989 (III R 84/85, BStBl. II 1990, 286). Demzufolge liegen beim Mieter oder Pächter Erhaltungsaufwendungen vor, wenn die einzelne Baumaßnahme den Betrag von 4.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR). Werden vom Mieter getragene Erhaltungsaufwendungen beim Vermieter auf die Miethöhe angerechnet, muss der Mieter einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und in der Folgezeit entsprechend auflösen.
Buchung der Reparaturrechnung beim Mieter:
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
5.000 Euro |
|||
Vorsteuer |
950 Euro |
an |
Bank |
5.950 Euro |
Buchung der Mietverrechnung:
Mietaufwendungen |
3.000 Euro |
an |
Bank |
2.750 Euro |
an |
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
250 Euro |
Tätigt der Mieter eine Baumaßnahme, bei denen Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden, handelt es sich um einen Scheinbestandteil (§ 95 BGB). Scheinbestandteile befinden sich im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, mit der Folge, dass der Mieter den Scheinbestandteil in seiner Bilanz zu aktivieren und, falls abnutzbar, auch abzuschreiben hat.
Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Sachen zu einem nur vorübergehenden Zweck eingefügt werden. Dies ist anzunehmen, wenn:
die Nutzungsdauer der eingefügten Sache länger ist als die voraussichtliche Mietdauer,
die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau nicht nur einen Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert haben und
nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden.
Muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder den ursprünglichen Zustand der Mietsache herstellen und infolgedessen den Scheinbestandteil wieder ausbauen, handelt es sich ebenfalls um einen Scheinbestandteil, wenn der Ausbau nur unter Inkaufnahme der Zerstörung des Scheinbestandteils erfolgen kann*.
Ist vertraglich die entgeltliche oder unentgeltliche Übernahme des Scheinbestandteils durch den Vermieter vorgesehen, liegt kein Scheinbestandteil vor.
Die eingefügten Zwischenwände des Mieters stellen bewegliche Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 2 EStR) dar, die der Mieter zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer* von fünf Jahren abzuschreiben hat*.
Buchung des Einbaus:
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
20.000 Euro |
|||
Vorsteuer |
3.800 Euro |
an |
Bank |
23.800 Euro |
Buchung der Abschreibung:
Abschreibung |
4.000 Euro |
an |
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
4.000 Euro |
Bei Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, erfolgt die Abschreibung hilfsweise auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des zu aktivierenden Wirtschaftsguts*.
Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum Gewerbebetrieb stehen oder durch die, ähnlich wie bei Maschinen, das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, z.B. Abladevorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Baustellencontainer zur Verwendung auf wechselnden Einsatzstellen, Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen zur Möbellagerung, Förderbänder, Kühlanlagen, Lastenaufzüge, Verkaufsautomaten, Hofbefestigungen, die speziell auf den Betrieb ausgerichtet sind, Einzelfundamente für Maschinen, Be- und Entwässerungsanlagen bei Autowaschstraßen oder Brauereien, die überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, Gleisanlagen, Hebebühnen, Stahltüren, usw.
Die Frage, ob durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung des Mieters entsteht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich bei der Betriebsvorrichtung nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein besonderes Wirtschaftsgut, bei dem der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird.
Betriebsvorrichtungen sind selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (R 7.1 Abs. 3 EStR). Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer bzw. auf die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Der eingefügte Schwebekran des Mieters stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar (R 7.1 Abs. 3 EStR). Der Mieter hat den Schwebekran in seiner Bilanz zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer von 20 Jahren abzuschreiben hat.
Buchung des Einbaus:
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
100.000 Euro |
|||
Vorsteuer |
19.000 Euro |
an |
Bank |
119.000 Euro |
Buchung der Abschreibung:
Abschreibung |
5.000 Euro |
an |
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
5.000 Euro |
Aufwendungen des Mieters für Mietereinbauten oder -umbauten, durch die weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung entsteht (sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten), sind Aufwendungen für die Herstellung eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, wenn
entweder der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm geschaffenen sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten ist
oder
die Mietereinbauten oder Mieterumbauten unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, d.h. der Mieter ist kein wirtschaftlicher Eigentümer, hat aber einen Nutzungsvorteil.
Wirtschaftliches Eigentum des Mieters eines Mietereinbaus oder -umbaus ist anzunehmen, wenn der mit der Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau bzw. Umbau geschaffene Substanz umfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist der Fall, wenn:
die eingebauten Sachen während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden
oder
der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags vom Eigentümer mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Einbaus oder Umbaus verlangen kann.
Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung noch ein dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnendes Wirtschaftsgut, so sind die durch solche Aufwendungen entstehenden Einbauten oder Umbauten dem Mieter nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 (I R 32/73, BStBl. II 1975, 443) als materielles unbewegliches Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzurechnen, wenn sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Mietereinbauten oder Mieterumbauten dienen unmittelbar den betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Ein daneben bestehender Zusammenhang mit dem Gebäude tritt in diesen Fällen gegenüber dem Zusammenhang mit dem Betrieb des Mieters zurück.
Die Schaufensteranlage stellt für den Mieter ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Der Mieter hat die Schaufensteranlage in seiner Bilanz mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren abzuschreiben. Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen*. Nach dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 1996, BStBl. I 1996, S. 643 ist die AfA insbesondere für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, die nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA-Satz 14 v. H.) zu bemessen, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden.
Buchung des Einbaus:
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
14.000 Euro |
|||
Vorsteuer |
2.660 Euro |
an |
Bank |
16.660 Euro |
Buchung der Abschreibung:
Abschreibung |
2.000 Euro |
an |
Bauten auf fremdem Grund und Boden |
2.000 Euro |
Ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer von sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten oder sind sonstige Mietereinbauten oder -umbauten nach den dargestellten Grundsätzen dem Mieter zuzurechnen, weil sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen, so ist es für die Aktivierung als materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens beim Mieter ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen, hätte sie der Eigentümer getragen, nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 26. November 1973* nicht zur Entstehung selbstständiger Gebäudeteile geführt hätten, sondern vom Eigentümer als unselbstständige Gebäudeteile einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben wären, z.B. wenn der Mieter durch Entfernen von Zwischenwänden ein Großraumbüro schafft oder der Mieter entfernt die vorhandenen Zwischenwände und teilt durch neue Zwischenwände den Raum anders ein.
Eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Mieters liegt nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in ein Gebäude, für das von Anfang an eine Zentralheizung geplant war, der Einbau vom Mieter statt vom Eigentümer vorgenommen wird. In diesen Fällen entsteht beim Mieter, soweit nicht der Fall des wirtschaftlichen Eigentums beim Mieter vorliegt, kein körperliches, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so dass er nach § 5 Abs. 2 EStG für die Aufwendungen, sofern nicht wegen vereinbarter Verrechnung mit der Miete ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist, in seiner Bilanz keinen Aktivposten ausweisen darf.
Mietereinbauten bzw. -umbauten die weder Scheinbestandteil, Betriebsvorrichtung noch materielle Wirtschaftsgüter sind, stellen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Als solche dürfen sie steuerrechtlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG) und stellen deshalb eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten kommt dann in Betracht, wenn eine Verrechnung mit der Miete erfolgt. Von dieser Regelung sind insbesondere Baumaßnahmen des Mieters betroffen, ohne deren Durchführung das Gebäude noch ein unfertiges Ganzes darstellen würde.
Buchung des Einbaus:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
20.000 Euro |
|||
Vorsteuer |
3.800 Euro |
an |
Bank |
23.800 Euro |
Ist der Mieter verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer die angemietete Sache wieder im ursprünglich angemieteten Zustand zurückzugeben, ist er verpflichtet, in Höhe der zu erwartenden Kosten für Abbruch- und Umbaukosten sowie Aufwendungen für die Entfernung der Mietereinbauten eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Ist ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen worden, ist die Vertragslaufzeit notfalls zu schätzen. Die Rückstellungshöhe ist ratierlich anzusammeln und ggf. im Falle von Preiserhöhungen durch entsprechende Aufstockungen des Rückstellungsbetrags zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 2 HGB).
Vertraglich wurde festgelegt, dass nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt werden muss. G schätzt den Aufwand für die Rückbauverpflichtung aufgrund vorliegender Angebote entsprechender Fachfirmen auf insgesamt 50.000 Euro. Es ist von einer Kostensteigerung pro Jahr in Höhe von zwei Prozent (jeweils ausgehend vom Ursprungsbetrag und ab Mietbeginn) auszugehen. Der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Abzinsungssatz für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von vier Jahren soll fünf Prozent betragen.
Es ergibt sich folgende Rückstellungsentwicklung in der Handelsbilanz (HB) sowie in der Steuerbilanz (StB):
Bilanzstichtag |
Höhe der RSt in der HB |
Aufwand |
Abzinsung = Zinsertrag |
Aufzinsung = Zinsaufwand |
Höhe der RSt in der StB |
31.12.2012 |
9.050 Euro |
11.000 Euro |
1.950 Euro |
8.234 Euro |
|
31.12.2013 |
19.004 Euro |
11.000 Euro |
1.498 Euro |
452 Euro |
17.714 Euro |
31.12.2014 |
29.932 Euro |
11.000 Euro |
1.022 Euro |
950 Euro |
28.571 Euro |
31.12.2015 |
41.905 Euro |
11.000 Euro |
524 Euro |
1.497 Euro |
40.948 Euro |
31.12.2016 |
55.000 Euro |
11.000 Euro |
0 Euro |
2.095 Euro |
55.000 Euro |
Rückstellungen sind handelsrechtlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag beläuft sich bei einer zweiprozentigen Preissteigerung jeweils vom Ursprungsbetrag bezogen auf fünf Jahre auf (50.000 Euro × 1,10 =) 55.000 Euro, der pro Jahr ratierlich anzusammeln ist.
Erfüllungsbetrag: 50.000 × 1,10 = 55.000
1. Jahr |
1 / 5 |
= |
11.000 |
2. Jahr |
2 / 5 |
= |
22.000 |
3. Jahr |
3 / 5 |
= |
33.000 |
4. Jahr |
4 / 5 |
= |
44.000 |
5. Jahr |
5 / 5 |
= |
55.000 |
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Unter Berücksichtigung der Abzinsung ergibt sich die Rückstellungshöhe zum jeweiligen Bilanzstichtag wie folgt:
31.12.2012 |
11.000 / 1,054 |
= |
9.050 Euro |
31.12.2013 |
22.000 / 1,05³ |
= |
19.004 Euro |
31.12.2014 |
33.000 / 1,052 |
= |
29.932 Euro |
31.12.2015 |
44.000 / 1,051 |
= |
41.905 Euro |
31.12.2016 |
55.000 / 1,050 |
= |
55.000 Euro |
Der jährlich gleichbleibende Zuführungsbetrag wird mit fünf Prozent zu jedem Bilanzstichtag abgezinst, wodurch sich ein Zinsertrag ergibt. Der Rückstellungsbetrag des Vorjahrs ist im vorliegenden Beispiel mit fünf Prozent aufzuzinsen, was einen entsprechenden Zinsaufwand nach sich zieht.
Im Gegensatz dazu richtet sich die Rückstellungshöhe in der Steuerbilanz nach den Preisverhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag und ist ratierlich mit 1/5 pro Jahr anzusammeln und anschließend mit 5,5 Prozent p.a. auf die Restlaufzeit abzuzinsen.
Daraus ergibt sich folgendes Bild:
31.12.2012 |
50.000 × 1,02 ×1 / 5 |
= |
10.200 / 1,0554 |
= |
8.234 Euro |
31.12.2013 |
50.000 × 1,04 × 2 / 5 |
= |
20.800 / 1,0553 |
= |
17.714 Euro |
31.12.2014 |
50.000 × 1,06 × 3 / 5 |
= |
31.800 / 1,0552 |
= |
28.571 Euro |
31.12.2015 |
50.000 × 1,08 × 4 / 5 |
= |
43.200 / 1,0551 |
= |
40.948 Euro |
31.12.2016 |
50.000 × 1,1 |
= |
55.000 / 1,0550 |
= |
55.000 Euro |
Zum 31. Dezember 2012:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
1.950 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
1.950 Euro |
Zum 31. Dezember 2013:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
1.498 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
1.498 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
452 Euro |
an |
Rückstellungen |
452 Euro |
Zum 31. Dezember 2014:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
1.022 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
1.022 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
950 Euro |
an |
Rückstellungen |
950 Euro |
Zum 31. Dezember 2015:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
542 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
542 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
1.497 Euro |
an |
Rückstellungen |
1.497 Euro |
Zum 31. Dezember 2016:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
2.095 Euro |
an |
Rückstellungen |
2.095 Euro |
Zum 31. Dezember 2012:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
9.050 Euro |
an |
Rückstellungen |
9.050 Euro |
Zum 31. Dezember 2013:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
1.046 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
1.046 Euro |
Zum 31. Dezember 2014:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Rückstellungen |
72 Euro |
an |
Zinsähnliche Erträge |
72 Euro |
Zum 31. Dezember 2015:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
973 Euro |
an |
Rückstellungen |
973 Euro |
Zum 31. Dezember 2016:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 Euro |
an |
Rückstellungen |
11.000 Euro |
Zinsähnliche Aufwendungen |
2.095 Euro |
an |
Rückstellungen |
2.095 Euro |
Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 65/10
Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.
Urteil vom 18. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 42/10
Urteil vom 10. Oktober 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 28/10
Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 9/09
Urteil vom 18. September 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: X R 47/09
Urteil vom 22. August 2012
Zum Artikel