Bewirtung

Diese Regelungen gelten bei Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden

Hier ein Abendessen, dort ein Frühstück auf der Dienstreise – aber welche Regelungen herrschen bei der Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden? Und wie werden Sie steuerlich behandelt?

Stand: 06.06.2018

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Bewirtung von Arbeitnehmern Eine Bewirtung von Arbeitnehmern aus besonderem Anlass ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil.

1. Bewirtung von Arbeitnehmern

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus besonderem Anlass bewirtet, handelt es sich für die begünstigten Arbeitnehmer grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der Bewirtung ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz im Sinne der BFH-Rechtsprechung zugrunde liegt.

Losgelöst von der Höhe der Aufwendungen geht die Finanzverwaltung stets von einer Mahlzeit mit belohnendem Charakter (Belohnungsessen) aus, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus besonderem Anlass bewirtet.

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Bemessungsgrundlage für die Bewertung des hierbei entstehenden geldwerten Vorteils sind stets die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

Der geldwerte Vorteil kann entweder individuell auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Mitarbeiters oder pauschal nach Maßgabe von § 37b EStG bzw. § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG lohnversteuert werden.

Bewirtung im Rahmen einer Dienstreise

Wenn die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) erfolgt, kommen besondere Regelungen zur Anwendung. Soweit eine sog. Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vorliegt, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Inland um 4,80 € für ein Frühstück bzw. um 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Da die Bewirtungskosten bzw. der Wert der Mahlzeit im hier vorliegenden Sachverhalt mit 167,50 € diesen Grenzwert deutlich übersteigt, sind die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um 4,80 bzw. 9,60 €, sondern um die tatsächlichen Kosten – und damit auf Null – zu kürzen.

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Frühstück Für die Bewirtung auf Dienstreisen gelten besondere Regeln.

Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen

Dies gilt jedoch nur dann, wenn grundsätzlich Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen, z. B. weil die Mindestabwesenheitszeiten für Dienstreisen nicht erreicht werden, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Bewertungsmaßstab ist in diesen Fällen grundsätzlich der amtliche Sachbezugswert in Höhe von 1,73 € für ein Frühstück bzw. 3,23 € für ein Mittag- oder Abendessen (Werte für 2018). Die Sachbezugsfreigrenze ist hierbei nicht anzuwenden.

Wie oben gilt dies jedoch immer nur dann, wenn die Bewirtungskosten bzw. der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen. Da der Wert der Mahlzeit im hier vorliegenden Sachverhalt mit 167,50 € diesen Grenzwert deutlich übersteigt, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil zu erfassen. Daher ist entsprechend ein geldwerter Vorteil in Höhe von 167,50 € der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 4 EStG für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse mit einem Steuersatz in Höhe von 25 % kommt jedoch nicht in Betracht, da wegen der nicht eingehaltenen Mindestabwesenheitszeiten kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht.

Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers

Auch wenn es sich um eine vergleichsweise kostspielige Mahlzeit handelt, kann der Arbeitgeber in vollem Umfang Betriebsausgaben geltend machen.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden kann zu 70 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

2. Bewirtung von Geschäftsfreunden

Wenn ein Unternehmer Geschäftsfreunde zum Essen einlädt und sowohl eine betriebliche als auch eine geschäftliche Veranlassung vorliegen, handelt es sich bei den Bewirtungskosten grundsätzlich um Betriebsausgaben. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG können diese Aufwendungen jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils in Höhe von 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Angemessenheit der Aufwendungen

Dies gilt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und sowohl die Höhe als auch die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nachgewiesen werden.

Wenn es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um unangemessene Aufwendungen handelt, ist nur der angemessene Anteil steuerlich abzugsfähig. Hinsichtlich des unangemessenen Anteils handelt es sich um Kosten der Lebensführung und damit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

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Festgelegte Größen für die Angemessenheit gibt es nicht. Ob die Bewirtungsaufwendungen als angemessen anzusehen sind, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, z. B. nach den branchenüblichen Gepflogenheiten, der Größe des Unternehmens sowie der Bedeutung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Bei einem Besuch in einem Nachtclub oder einem vergleichbaren Etablissement steht nicht die Bewirtung im Vordergrund, sodass es sich entsprechend nicht um Bewirtungsaufwendungen handelt. Weil der Besuch eines Nachtclubs nicht betrieblich veranlasst ist, handelt es sich entsprechend um Kosten der Lebensführung und damit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Beispiel

Bei dem in dieser Fallstudie zu beurteilenden Sachverhalt wird der Wert der Mahlzeit mit 167,50 € angesetzt. Hierbei soll unterstellt werden, dass die Aufwendungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als angemessen anzusehen sind.

Daher kann der bewirtende Unternehmer 70 % der gesamten Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, darüber hinaus auch die in der ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. § 14 in Zusammenhang mit § 15 UStG) ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils in Höhe von 30 % handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

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