Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 13. Juni 2019
Aktenzeichen: XI R 34/16
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 26/17
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 26/17
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 19/16
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 19/16
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 25/16
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: II R 25/16
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VI R 18/17
Urteil vom 29.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VI R 18/17
Urteil vom 29.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VI R 18/17
Urteil vom 4.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VI R 18/17
Urteil vom 4.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 129/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 129/18
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 32/18
Urteil vom 17.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 32/18
Urteil vom 17.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 94/18
Urteil vom 6.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 94/18
Urteil vom 6.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: I R 1/17
Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig.
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: I R 1/17
Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig.
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 35/17
Überträgt eine AG ihr operatives Geschäft im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine KG, so geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG über, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG beschränkt.
Urteil vom 17.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 35/17
Überträgt eine AG ihr operatives Geschäft im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine KG, so geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG über, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG beschränkt.
Urteil vom 17.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: I R 56/16
§ 37 Abs. 7 KStG ist nach formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft auf Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens bei der Personengesellschaft anzuwenden, wenn an ihr entweder unmittelbar oder über eine Personengesellschaft mittelbar ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF-Schreiben vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).
Urteil vom 28.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: I R 56/16
§ 37 Abs. 7 KStG ist nach formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft auf Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens bei der Personengesellschaft anzuwenden, wenn an ihr entweder unmittelbar oder über eine Personengesellschaft mittelbar ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF-Schreiben vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).
Urteil vom 28.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 158/18
NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: VIII B 158/18
NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil vom 21.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: X R 4/18
NV: § 92a EStG begünstigt nicht die Verwendung von Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung dient.
Urteil vom 20.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: X R 4/18
NV: § 92a EStG begünstigt nicht die Verwendung von Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung dient.
Urteil vom 20.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 28/18
NV: Die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen des Kindes zwingt nicht zum Erlass der Rückforderung des Kindergeldes vom Kind, wenn es seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 28/18
NV: Die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen des Kindes zwingt nicht zum Erlass der Rückforderung des Kindergeldes vom Kind, wenn es seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: XI B 89/18
NV: Der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht.
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: XI B 89/18
NV: Der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht.
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 35/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III R 35/18
NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Juni 2019
Aufgrund
ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:
Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Juni 2019
Aufgrund
ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:
Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: IV R 28/16
Urteil vom 9.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: IV R 28/16
Urteil vom 9.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: I R 47/16
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: I R 47/16
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 7/16
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 7/16
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 39/16
Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 39/16
Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: IV R 27/16
Urteil vom 9.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: IV R 27/16
Urteil vom 9.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: VI R 15/17
Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Urteil vom 3.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: VI R 15/17
Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Urteil vom 3.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: VI R 19/17
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.
Urteil vom 3.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: VI R 19/17
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.
Urteil vom 3.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Mai 2019
Aktenzeichen: VII R 27/17
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.
Urteil vom 19.3.2019
Zum Artikel