Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IX S 26/17

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Urteil vom 9.1.2018

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 37/14

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

Urteil vom 9.11.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 40/15

  1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.
  2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.
  3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

Urteil vom 24.10.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: XI R 23/16

NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Urteil vom 30.8.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: X B 91/17

  1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.
  2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt. In diesem Fall steht nämlich fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter die Entscheidung getroffen hat.

Urteil vom 4.12.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 2/17

  1. NV: Ein nach Erlass einer Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung der Steuerfestsetzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zulässig.
  2. NV: Die Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO steht im Ermessen der Finanzbehörde.
  3. NV: Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung vor, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Änderung auf Null.
  4. NV: Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an. Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 22/15

  1. NV: Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.
  2. NV: Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.
  3. NV: Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.

Urteil vom 30.11.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 45/17

  1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat.
  2. NV: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

Urteil vom 29.11.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 75/17

  1. NV: Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BFH als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
  2. NV: Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Urteil vom 11.12.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 53/17

  1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine generelle Unverwertbarkeit kann dabei nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist. An der Verwertbarkeit des Vermögens kann es daher fehlen, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen.
  2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entscheidungserheblich ist.
  3. NV: Hat das FG zu einer entscheidungserheblichen Frage bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es nur dann zur Einholung eines Zweitgutachtens verpflichtet, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen sind.

Urteil vom 8.12.2017

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Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 10/17

NV: Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1999 veräußert worden ist.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 22. Januar 2018

Geschäftszeichen: GZ III C 3 - S 7329/17/10001 2018/0005800

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:

Datum Aktenzeichen Dok.-Nr. Fundstelle
1. Februar 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0101289 BStBl I S. 179
1. März 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0193650 BStBl I S. 413
3. April 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0301430 BStBl I S. 483
2. Mai 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0392506 BStBl I S. 744
1. Juni 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0487884 BStBl I S. 795
3. Juli 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0570903 BStBl I S. 887
1. August 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0664494 BStBl I S. 1000
1. September 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0745915 BStBl I S. 1274
2. Oktober 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0823782 BStBl I S. 1348
1. November 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0905340 BStBl I S. 1444
1. Dezember 2017 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/0936646 BStBl I S. 1600
2. Januar 2018 III C 3 - S 7329/17/10001 2017/1072175 BStBl I S. 88

Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2177/13/10002 DOK 2018/0017462

Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Januar 2018

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :002 2018/0030384

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs1 Folgendes:

1. Vorbemerkung

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Dieses Durchführungsschreiben dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

2. Rechtsgrundlagen

Mit Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens 2015 wurde Artikel 13 Absatz 8 DBAFrankreich vom 21. Juli 1959 und mit Artikel X des Zusatzabkommens 2015 wurde u. a. Artikel 14 Absatz 2 DBA-Frankreich geändert. Diese Änderungen haben zur Folge, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ab 1. Januar 2016 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beziehers besteuert werden.

Die Regelungen für den im Gegenzug vereinbarten Rentenfiskalausgleich sind in Artikel IX des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Artikel 13 c in das DBA-Frankreich einfügt, und in Artikel XVII des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Abschnitt I Nummer 3 in das Protokoll zum DBA-Frankreich (Protokoll) einfügt, enthalten.

Die gesetzlichen Grundlagen für die innerstaatliche Umsetzung und Durchführung des Rentenfiskalausgleichs sind in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zum Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 20. November 2015 (Vertragsgesetz3) niedergelegt.

3. Grundsätzliches zum Rentenfiskalausgleich

Artikel 13 c DBA-Frankreich regelt den Rentenfiskalausgleich. Grundlage für die Bemessung der Höhe des Rentenfiskalausgleichs sind die Steuermindereinnahmen, die jeder der Vertragsstaaten durch die Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung erleidet (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich). Der Saldo der errechneten Beträge wird dem Vertragsstaat mit dem höheren Betrag der zugrunde gelegten Steuermindereinnahmen von dem Staat mit den geringeren Steuermindereinnahmen erstattet. Dieser ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, für das der Saldo errechnet wurde (Artikel 13 c Absatz 2 DBA-Frankreich).

Als Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich gelten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

4. Höhe des Rentenfiskalausgleichs bis einschließlich 2020

Für die Jahre bis einschließlich 2020 wurde die Höhe des Rentenfiskalausgleichs durch die Bestimmung von Rahmenbezugsgrößen festgelegt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 1 und 2 des Protokolls). Daraus ergeben sich folgende von Frankreich an Deutschland zu entrichtende Ausgleichsbeträge:

  • im Jahr 2016 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 20,95 Mio. Euro,
  • im Jahr 2017 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 22,92 Mio. Euro,
  • im Jahr 2018 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 25,07 Mio. Euro,
  • im Jahr 2019 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 27,42 Mio. Euro,
  • im Jahr 2020 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 30 Mio. Euro.

5. Ermittlung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021

Für die Jahre ab 2021 wird der Rentenfiskalausgleich durch die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs ermittelt (Abschnitt I Nummer 3 Sätze 3 bis 7 des Protokolls). Die Ermittlung wird jeweils im Voraus für einen Fünfjahreszeitraum (Abschnitt I Nummer 3 Satz 3 des Protokolls) vorgenommen. Zu diesem Zweck kommen die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig vor Ablauf eines laufenden Fünfjahreszeitraums zusammen. Zuständige Behörde für Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 DBA-Frankreich).

Die Ermittlung wird anhand statistisch-mathematischer Verfahren vorgenommen. Dabei werden die folgenden Faktoren berücksichtigt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a bis e des Protokolls):

  1. die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten (siehe Tz. 5.1);
  2. die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der Vertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden (siehe Tz. 5.1);
  3. der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden Vertragsstaats, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden. Diese Größe berücksichtigt insbesondere die Entwicklung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der Rente bis zum Jahr 2040 in Deutschland (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz - EStG -) (siehe Tz. 5.2);
  4. der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären (siehe Tz. 5.3);
  5. der Anteil der in Frankreich ansässigen Begünstigten, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und dort für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 3 EStG) optiert haben (Optionsquote, siehe Tz. 5.4).

Über die genannten Faktoren hinaus sind auch Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten zu berücksichtigen, die die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung betreffen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe f des Protokolls). Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hierauf verständigen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe g des Protokolls).

5.1 Anzahl der Begünstigten / Durchschnittliche Höhe der Bezüge

Zur Bestimmung des deutschen Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich) ist es nötig, für jedes Jahr die Anzahl der Personen festzustellen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 DBA-Frankreich in Frankreich ansässig sind und Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a des Protokolls). Ebenso muss die durchschnittliche Höhe dieser Bezüge bestimmt werden (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe b des Protokolls).

Im Rahmen der statistischen Erhebungen übermitteln die Landesfinanzbehörden den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einmal jährlich zum 30. April eines Jahres, beginnend im Jahr 2018, automationsgestützt alle verfügbaren Rentenbezugsmitteilungen (RBM) der Rentenversicherungsträger. Hierin enthalten sind auch die RBM nach § 22a EStG für Personen,

  1. für die eine Adresse in Frankreich (Staatenschlüssel Frankreich = 001) vorhanden ist und
  2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (Datenfeld der RBM Rechtsgrund = 01) im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich erhalten haben (Artikel 3 Absatz 2 Vertragsgesetz).

Die Übermittlung der RBM erfolgt für die VZ ab 2015 (Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 Vertragsgesetz). Der Übermittlungstermin 30. April ist von den Landesfinanzbehörden erstmals im Jahr 2018 für die RBM des VZ 2017 zu beachten. Die Übermittlung der RBM für die VZ 2015 und 2016 ist bis zu diesem Termin nachzuholen.

Aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten ermittelt das Statistische Bundesamt die Anzahl der Begünstigten sowie die durchschnittliche Höhe der Bezüge und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.

5.2 Steuerpflichtiger Teil der Bezüge

Als weiterer Faktor zur Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2021 ist der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe c des Protokolls). Dieser ergibt sich für Deutschland aus § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG (Kohorte).

In methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ermittelt das Statistische Bundesamt aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten das Volumen des steuerpflichtigen Teils der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen für die weiteren Berechnungen zur Verfügung.

5.3 Durchschnittlicher Steuersatz

Ein weiterer bei der Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs zu berücksichtigender Faktor ist der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe d des Protokolls).

Der durchschnittliche Steuersatz für die in Frankreich ansässigen Begünstigten wird in methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Statistischen Bundesamt bestimmt. Dabei werden, entsprechend der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 50 Absatz 1 EStG), ausschließlich die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu Grunde gelegt ohne Berücksichtigung von persönlichen sowie familienbezogenen Freibeträgen und Steuervergünstigungen. In die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes ist auch der Solidaritätszuschlag mit einzubeziehen.

5.4 Optionsquote

Die Höhe des Rentenfiskalausgleichs hängt ganz wesentlich von der Optionsquote ab, da sich die Steuermindereinnahmen für Deutschland durch Veranlagungen nach § 1 Absatz 3 EStG reduzieren.

Da die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung von in Frankreich ansässigen Begünstigten ab 2016 in Deutschland nicht mehr besteuert werden, ist die Feststellung einer Optionsquote letztmalig für den VZ 2015 möglich. Deutschland und Frankreich haben sich deshalb darauf verständigt, bis auf weiteres die Optionsquote des Jahres 2015 für die Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs auch für die Jahre ab 2021 heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe e des Protokolls).

Zu diesem Zweck haben die Landesfinanzbehörden dem Statistischen Bundesamt einmalig die Anzahl der Personen mitzuteilen,

  1. für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist,
  2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich erhalten haben und
  3. die für den VZ 2015 mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden (Artikel 3 Absatz 3 Vertragsgesetz).

In diese Mitteilung sind alle Personen einzubeziehen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 als unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 3 EStG veranlagt worden sind. Fälle, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Bezug auf die Anwendung von § 1 Absatz 3 EStG noch offen sind, werden nicht berücksichtigt. Ob die Veranlagung aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig ist, ist ohne Belang.

Die Anzahl der Personen, die Renten im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich bezogen haben und nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, lässt sich anhand folgender Kriterien automationsgestützt ermitteln:

  • Suche der steuerlich erfassten Personen mit einem Wohnsitz in Frankreich anhand der im Grundinformationsdienst gespeicherten Angaben,
  • Filterung nach Veranlagungen im Sinne des § 1 Absatz 3 EStG für den VZ 2015 anhand aller Eingabewerte zur Kennzahl (Kz) 18.125,
  • Zählung der Personen mit Eingabewerten zu den Kz 71.100, 71.150, 71.200, 72.100, 72.150 oder 72.200 mit den Werten 1, 2 oder 3.

Wurde eine Zusammenveranlagung gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG durchgeführt (Wert 3 zur Kz 18.130 oder Kz 18.124 und Kz 18.129 sind befüllt) und erfüllen beide Ehegatten die oben genannten Kriterien, sind beide einzeln für die Optionsquote zu zählen. In allen übrigen Fällen der Zusammenveranlagung zählen die Ehegatten als ein Optionsfall.

Die Mitteilung an das Statistische Bundesamt hat bis zum 30. April 2020 mit Stand zum 31. Dezember 2019 an die E-Mailadresse einkommensteuer@destatis.de zu erfolgen. Anschließend ermittelt das Statistische Bundesamt hieraus auf Basis der Anzahl der Begünstigten (siehe Tz. 5.1) die Optionsquote.

6. Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus dem Rentenfiskalausgleich

Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Bund und Ländern ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (Artikel 3 Absatz 1 Vertragsgesetz).

6.1 Verteilungsschlüssel

Die Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus dem Rentenfiskalausgleich erfolgt in zwei Schritten (Artikel 4 Absatz 3 Vertragsgesetz).

6.1.1 Erster Schritt

Zunächst erhalten die an Frankreich angrenzenden Länder Baden-Württemberg, RheinlandPfalz und das Saarland eine Vorabzuweisung. Sie wird im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen in die französischen Grenzdepartements zu der Anzahl der Rentenzahlungen nach Frankreich insgesamt berechnet und trägt so dem Grundsatz der Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen Rechnung. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.

Zur Ermittlung dieses Werts durch das BZSt meldet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem BZSt für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 118 Absatz 1 und § 272a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis spätestens 30. April des Folgejahres die Anzahl aller Rentenzahlungen an Rentner mit Adresse in Frankreich und die Anzahl der Rentenzahlungen, die hiervon an Rentner mit Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) erfolgen (Artikel 3 Absatz 4 Vertragsgesetz).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, dort das Referat 0542, übersendet die Daten mittels gesicherter E-Mail an das BZSt, dort das Referat St III 3. Um die korrekte Verteilung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2016 auf die Länder sicherzustellen, ist diese Meldung erstmals für den Stichtag 31. Oktober 2016 vorzunehmen.

6.1.2 Zweiter Schritt

Der nach Abzug der Vorabzuweisung verbleibende Betrag wird nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt (Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz).

6.2 Innerstaatlicher Zahlungsverkehr

Der innerstaatliche Zahlungsverkehr wird zwischen dem BZSt und den Ländern so geregelt, dass Zahlungen aus Frankreich an das BZSt von diesem unmittelbar nach Erhalt zu 100 Prozent an die empfangsberechtigten Länder weitergeleitet werden. Die Länder erfassen ihrerseits die Zahlungen des BZSt als eigene Steuereinnahmen (veranlagte Einkommensteuer) in den D2-Meldungen und leiten den darauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent unverzüglich an den Bund weiter.

Für Zahlungen des BZSt an Frankreich wird der innerstaatliche Zahlungsverkehr entsprechend geregelt: Die zahlungspflichtigen Länder stellen dem BZSt diese Mittel zu 100 Prozent aus ihrem Steueraufkommen (veranlagte Einkommensteuer) zur Verfügung und erfassen diese Zahlungen als negative Steuereinnahmen (Steuererstattung) bei der veranlagten Einkommensteuer in den D2-Meldungen. Den hierauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent verrechnen sie mit ihren Steuerabführungen an den Bund, ggf. unter Zuhilfenahme einer Kassenverstärkung beim Bund. Bei Erstattungsansprüchen und Zahlungspflichten, die sich aus der Verrechnung der Vorabzuweisung nach Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz ergeben, ist sinngemäß zu verfahren.

7. Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Internationales Steuerrecht – Staatenbezogene Informationen – Frankreich abzurufen.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 41/15

  1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG --wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft-- die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
  2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Urteil vom 27.9.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 54/15

Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

Urteil vom 13.9.2017

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 42/16

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 32/16

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 32/16

  1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
  2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Urteil vom 13.9.2017

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 42/16

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 54/15

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 42/16

  1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
  2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
  3. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Urteil vom 13.9.2017

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 32/16

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person II R 54/15

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 6/15

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

Urteil vom 28.9.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 63/15

  1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431).
  2. Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3 000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar.

Urteil vom 16.11.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 31/16

  1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
  2. Die Hauptwohnung ist i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Urteil vom 16.11.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VIII R 35/15

  1. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.
  2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe).

Urteil vom 24.10.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 11/17

  1. Die Zahlung eines zu verrechnenden Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung ist eine die Abwicklung betreffende Zahlungsmodalität und für die Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unschädlich.
  2. Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren fehlt der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: X R 1/16

  1. Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.
  2. Eine im Revisionsverfahren nachgereichte Vollmacht genehmigt sowohl die Revisionseinlegung als auch die Erhebung der Klage. Sie wirkt bis ins Einspruchsverfahren zurück.

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 51/15

NV: Ergibt sich die buchmäßige Überschuldung der Betriebskapitalgesellschaft vor allem aus der Aufspaltung des Betriebs in zwei rechtlich selbständige Unternehmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Krise des Betriebsunternehmens verneint wird, solange das Besitzunternehmen noch kreditwürdig ist und seinen Kredit vereinbarungsgemäß und nach Bedarf dem Betriebsunternehmen zur Verfügung stellt.

Urteil vom 11.10.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: III B 179/16

NV: Folgt das FG einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen.

Urteil vom 27.11.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 57/17

NV: Beantragt der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag wegen eines eine ärztliche Behandlung erfordernden schwerwiegenden Hörsturzes, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ist auch kein anderer Rechtsanwalt der Sozietät vor Ort, verletzt das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es dennoch den Termin durchführt.

Urteil vom 14.12.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 35/15

  1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.
  2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt.

Urteil vom 8.11.2017

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Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VII B 85/17

NV: Es ist durch die Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH geklärt, dass wegen einer für ungültig erklärten Antidumpingzoll-Verordnung zu erstattende Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung gemäß § 238 AO zu verzinsen sind.

Urteil vom 5.12.2017

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Veröffentlicht: 18. Januar 2018

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 0187/09/10001 :003 2018/0039300

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:

  1. „Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO (BFH-Urteil vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl 2018 II S. XXX).“

Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 22. Januar 2018

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3225/16/10001 2018/0047855

Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2018 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2017; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 anzuwenden sind.

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 21.Dezember 2017

Bezug: Schreiben des BVI vom 8. November 2017 und der DK vom 4. August 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016 2017/1058518

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018 (Kapitalbeteiligungsquote von DachInvestmentfonds, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds die in seinen Anlagebedingungen festgelegte Kapitalbeteiligungsquote in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich dem 31. Dezember 2018 unterschreitet.

Für die Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote sind nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen, bei denen der Investmentfonds sowohl zivilrechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO ist. Wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen übertragen hat (z. B. im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag), sind diese Beteiligungen grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht. Wenn umgekehrt Kapitalbeteiligungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag an einen Investmentfonds übertragen werden, sind diese für Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, wenn neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass keine pauschale Aussage zur Berücksichtigung von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften im Rahmen der Kapitalbeteiligungsquote getroffen werden kann. Dies gilt sowohl für Investmentfonds als auch für Spezial-Investmentfonds.

2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 InvStG 2018 (vereinfachtes elektronisches Verfahren zur Abstandnahme vom Steuerabzug gegenüber Investmentfonds)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für die Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2021 zufließen, folgendes elektronisch gestützte Verfahren zu Grunde gelegt wird:

  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen für die von ihnen verwalteten Investmentfonds Statusbescheinigungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018, die insbesondere der jeweiligen Verwahrstelle vorgelegt werden.
  • Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der Statusbescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
  • Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
  • Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.
  • Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug nach Maßgabe von § 7 InvStG 2018 Abstand nehmen, wenn für den Investmentfonds, für den sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen Statusbescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.
  • Für eine Übergangszeit bis einschließlich dem 31. Dezember 2018 darf anstelle der Statusbescheinigung auf eine noch gültige NV-Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG 2004 abgestellt werden.

Die Anwendung des oben beschriebenen Verfahrens wird unter nachstehenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Dieses Verfahren darf für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds angewendet werden.
  • Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
  • Ferner haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der Statusbescheinigungen an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
  • Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen, verpflichten sich, entsprechende Meldungen bei der zuständigen Finanzbehörde vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.

3. Zu § 7 Absatz 5 InvStG 2018 (Erstattungsverfahren durch den Entrichtungspflichtigen)

Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 hat der Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen insoweit einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, als der Kapitalertragsteuerabzug auf nicht von § 7 Absatz 1 InvStG 2018 umfasste Tatbestände vorgenommen wurde oder den hiernach anzuwendenden Steuersatz übersteigt. Ist der Investmentfonds nach §§ 8 bis 10 InvStG 2018 (partiell) steuerbefreit und weist er dies nach, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG 2018. Die unter den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 fallenden Anleger haben einen Anspruch gegenüber dem Investmentfonds auf Leistung des Erstattungsbetrags gemäß § 12 Absatz 1 InvStG 2018 (Befreiungsbetrag).

Die Erstattungsansprüche nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 InvStG 2018 sind voneinander unabhängig und können losgelöst voneinander in Anspruch genommen werden. Beide Erstattungsansprüche setzen den Nachweis der Einstufung als Investmentfonds mittels Statusbescheinigung voraus. Darüber hinaus ist für den Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG 2018 der Nachweis der Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 InvStG 2018 erforderlich.

Das Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 ist gegenüber demjenigen nach § 11 Absatz 1 InvStG 2018 vorrangig (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018). Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen wird eine Erstattung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 erst nach Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 Satz 1 oder 2 InvStG 2018 vornehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Erstattungsverfahren darf die Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 erst nach Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 ausgestellt werden.

Der Investmentfonds kann einen Steuererstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 nur innerhalb der Ausschlussfrist von 18 Monaten nach Zufluss des betreffenden Kapitalertrags durch Erfüllung der Vorlagepflichten des § 7 Absatz 5 Satz 1 oder 2 InvStG 2018 geltend machen. Ein Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 erlischt zudem mit Ausstellung der Erklärung des Entrichtungspflichtigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018. In den vorgenannten Fällen kommt eine Steuererstattung gegenüber dem Investmentfonds ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 InvStG 2018 in Betracht.

4. Zu § 26 Nummer 4 InvStG 2018 (Vermögensgegenstände eines SpezialInvestmentfonds)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Spezial-Investmentfonds Vermögensgegenstände, die sich am 31. Dezember 2017 in seinem Bestand befinden und nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG 2004 gehalten werden dürfen, aber nicht zu den zulässigen Vermögensgegenständen i. S. d. § 26 Nummer 4 InvStG 2018 gehören, bis zum 30. Juni 2018 behält.

5. Zu § 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018 (Immobilien-Gesellschaften eines SpezialInvestmentfonds)

Nach § 26 Nummer 5 Satz 1 InvStG 2018 dürfen Spezial-Investmentfonds höchstens 20 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Abweichend davon dürfen Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Immobilien oder ImmobilienGesellschaften anlegen, bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften anlegen (§ 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018). Der Wortlaut des § 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018 und des § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG 2018 sind gleich, so dass beide Normen grundsätzlich gleich auszulegen sind. Da mit dem Investmentsteuerreformgesetz keine Begrenzung der Anlagemöglichkeiten für Spezial-Immobilienfonds beabsichtigt war, wird es die Finanzverwaltung bis zum 31. Dezember 2019 für die Qualifizierung als SpezialInvestmentfonds nicht beanstanden, wenn für die Frage der Zulässigkeit von Investitionen in Immobiliengesellschaften weiterhin auf die bisherige Regelung in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 2 InvStG 2004 abgestellt wird.

6. Zu § 30 InvStG 2018 (Transparenzoption)

Die Frage ob, eine ausgeübte Transparenzoption zeitlich unbeschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum wirksam ist, wird derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Die Finanzverwaltung wird es aber jedenfalls nicht beanstanden, wenn eine im Jahr 2018 ausgeübte Transparenzoption vor dem Zufluss der ersten inländischen Beteiligungseinnahme im Jahr 2019 mit Wirkung ab dem Jahr 2019 widerrufen wird.

Bei nicht ausgeübter Transparenzoption kann die Transparenzoption mit Wirkung für die Zukunft zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ausgeübt werden.

Der Spezial-Investmentfonds ist verpflichtet, dem Entrichtungspflichtigen bei jeder zufließenden inländischen Beteiligungseinnahme die für die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Spezial-Investmentfonds Änderungen in der Anlegerzusammensetzung mitteilen. Liegen dem Entrichtungspflichtigen im jeweiligen Zuflusszeitpunkt keine aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 (insbesondere keine Angaben zur aktuellen Anlegerzusammensetzung) vor, so hat der Entrichtungspflichtige beim Kapitalertragsteuerabzug zunächst nicht den steuerlichen Status der Anleger zu berücksichtigen und keine Steuerbescheinigung zu erteilen. Liegen zu einem späteren Zeitpunkt die aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 vor, so hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren und eine Steuerbescheinigung zu erteilen.

7. Zu § 31 Absatz 2 InvStG 2018 (Abstandnahme vom Steuerabzug und Steuererstattung bei ausgeübter Transparenzoption, Zuführung der Abstandnahme- und Erstattungsbeträge zum Vermögen des SpezialInvestmentfonds)

Bei Spezial-Investmentfonds mit ausgeübter Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG 2018, an denen ausschließlich Anleger beteiligt sind, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug erfüllt sind, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn abweichend von § 31 Absatz 2 InvStG 2018 die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge nicht an die Anleger ausgezahlt werden, sondern im Einvernehmen mit allen Anlegern dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer SpezialInvestmentanteile zugeführt werden.

8. Zu § 33 Absatz 1 InvStG 2018 (Steuerabzug auf inländische Immobilienerträge, Beteiligung von Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG 2018)

Die Möglichkeit nach § 33 Absatz 1 InvStG 2018 die Besteuerung von inländischen Immobilienerträgen eines Spezial-Investmentfonds durch eine Erhebung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge zu vermeiden, ist nicht als Wahlrecht gedacht, das jährlich in wechselnder Weise ausgeübt werden kann. Vielmehr sollte ein Spezial-Investmentfonds, der sich für einen Steuerabzug entschieden hat, diesen auch in den folgenden Geschäftsjahren fortsetzen. Die Finanzverwaltung wird dem Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorschlagen.

9. Zu § 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 und § 50 InvStG 2018 (Abstandnahme vom Steuerabzug bei Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG 2018)

Bei der Ausschüttung von inländischen Immobilienerträgen durch einen SpezialInvestmentfonds an einen Investmentfonds i. S. d. § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 InvStG 2018 ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Das gleiche gilt im Falle der Zurechnung der inländischen Immobilienerträge als ausschüttungsgleiche Erträge gegenüber einem Investmentfonds i. S. d. § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 InvStG 2018.

10. Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018 (Effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen)

Nach § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB müssen Inhaberanteilsscheine einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertraut werden. Inhaberanteilsscheine sind Wertpapiere, die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 KAGB Anteile an einem Sondervermögen verbriefen und bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann (enthalten also im Gegensatz zu Namensanteilscheinen nicht den Namen des Berechtigten). Ein Anteilsschein besteht insbesondere aus der Stammrechtsurkunde (Mantel) und den Gewinnanteilscheinen (Bögen), die die ratierlichen Ansprüche auf die Auszahlung von Erträgen des Sondervermögens darstellen.

Der Anspruch auf Einzelverbriefung (= Ausgabe von effektiven Stücken) ist bei einem Inhaberanteilschein seit dem Inkrafttreten des OGAW-V-Umsetzungsgesetz (18. März 2016) nach § 358 Absatz 1 KAGB ausgeschlossen. Bereits ausgegebene effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung befinden, werden kraftlos (§ 358 Absatz 3 Satz 1 KAGB). Zum gleichen Zeitpunkt werden auch die Gewinnanteilscheine dieser effektiven Stücke kraftlos (§ 358 Absatz 3 Satz 2 KAGB). Die kraftlosen Inhaberanteilscheine und Gewinnanteilscheine sind jeweils in einer Sammelurkunde zum 1. Januar 2017 zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen (§ 358 Absatz 3 Satz 2 KAGB). Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde (§ 358 Absatz 3 Satz 3 KAGB). Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben (§ 358 Absatz 3 Satz 5 KAGB).

Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen (§ 358 Absatz 4 Satz 1 KAGB). Die Verwahrstelle darf Zahlungen nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto leisten oder an ein anderes inländisches Kreditinstitut weiterleiten, das für den Einreicher ein Konto führt und den Auszahlungsbetrag dem Konto des Einreichers gutschreibt (§ 358 Absatz 4 Satz 3 KAGB).

Bereits vor 2017 fällig gewordene Gewinnanteilscheine können weiterhin eingelöst werden. Der Einreicher kann die Zahlungsansprüche bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten (§ 358 Absatz 2 Satz 2 KAGB). Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten (§ 358 Absatz 2 Satz 3 KAGB).

Hinsichtlich des anonymen Sammelbestandes hat die Verwahrstelle auf die bis einschließlich dem 31. Dezember 2017 dem Sammelbestand zugeflossenen ausgeschütteten Erträge oder als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge sowie die ordentlichen Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 Kapitalertragsteuer zu erheben. Auf die ab dem 1. Januar 2018 zugeflossenen Ausschüttungen ist ebenfalls Kapitalertragsteuer zu erheben. Dagegen ist kein Kapitalertragsteuerabzug hinsichtlich der auf den anonymen Sammelbestand entfallenden Vorabpauschale vorzunehmen. Hinsichtlich der Vorabpauschale ist die Kapitalertragsteuer erst nach Einreichung der kraftlosen Inhaberanteilscheine zu erheben.

Wenn dem Entrichtungspflichtigen effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen eingereicht werden, hat er

  • für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs davon auszugehen, dass die Inhaberanteilscheine vor dem 1. Januar 2017 angeschafft wurden. Einen etwaigen späteren Anschaffungszeitpunkt kann der Anleger nur im Rahmen der Veranlagung geltend machen,
  • den Steuerabzug auf die Vorabpauschalen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 zu erheben,
  • die Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 auch auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden. Hinsichtlich der Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und der Einreichung der effektiven Stücke von Inhaberanteilscheinen hat der Entrichtungspflichtige bei inländischen Investmentanteilen davon auszugehen, dass die Verwahrstelle bereits einen Steuerabzug hinsichtlich des anonymen Sammelbestands durchgeführt hat,
  • hinsichtlich der Anwendung der Veräußerungsfiktion nach § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 aufgrund einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes davon auszugehen, dass die Inhaberanteilscheine am 1. Januar 2018 angeschafft wurden und
  • den Kapitalertragsteuerabzug zu ändern, wenn nachträglich Teilfreistellungssätze durch den Investmentfonds korrigiert werden.

Bei der Veräußerung von effektiven Stücken von Inhaberanteilscheinen hat der Entrichtungspflichtige auf folgende Teilbeträge Kapitalertragsteuer zu erheben:

  • auf den Gewinn i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 19 InvStG 2018 (Differenz zwischen dem Erlös aus der tatsächlichen Veräußerung und den fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018) und
  • auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 (§ 56 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2018). Da die Anschaffungskosten nicht bekannt sind, ist hier generell die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden.
  • auf die Erträge i. S. d. § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG 2018 i. V. m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004, sofern es sich bei den effektiven Stücken um ausländische Investmentanteile handelt. Die Höhe der Erträge bestimmt sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 InvStG 2004 und enthält die nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge einschließlich der ausländischen Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge und die nach § 6 InvStG 2004 als zugeflossen geltenden Erträge).

11. Zu § 56 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind folgende steuerliche Werte zu ermitteln:

  • die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge und die nach § 6 InvStG 2004 als zugeflossen geltenden Beträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004) und
  • der Zwischengewinn (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG 2004).

Anders als in meinem Antwortschreiben vom 8. November 2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/ 10010 :010, 2017/0934849) dargestellt, wandeln sich nicht alle Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 InvStG 2004 aufgrund des Rumpfgeschäftsjahres zum 31. Dezember 2017 nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 und der Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um. Es verbleibt als Restgröße ein zu ermittelnder Zwischengewinn zum 31. Dezember 2017 in Höhe der unrealisierten Gewinne aus Kapitalforderungen, die nicht in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG 2004 genannt sind.

12. Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 4 EStG und § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Zwecke des § 36a Absatz 4 EStG ist bei Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben (Rz. 118 des BMF-Schreibens vom 3. April 2017, IV C 1 - S 2299/16/10002, 2017/0298180, BStBl. I 2017, 726). Für die nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 am 31. Dezember 2017 ausschüttungsgleichen Erträge ist nach § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG die einbehaltene Steuer bis zum 10. Januar 2018 anzumelden und abzuführen. Für die nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 am 1. Januar 2018 als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge ist die Kapitalertragsteuer bis zum 10. Februar 2018 anzumelden und abzuführen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn in den angeführten Fällen die Kapitalertragsteuer erst bis zum 10. April 2018 angemeldet und abgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 4. Januar 2018

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038 2017/1043681

Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1730, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016, BGBl I S. 3000 - im Folgenden InvStG 2018) ist der sogenannte Basiszins erforderlich.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2018 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2018 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,87 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 32/16

  1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.
  3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.

Urteil vom 8.11.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: X R 33/16

Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Urteil vom 10.10.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 60/17

NV: Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", folgt, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.

Urteil vom 28.11.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: X R 7/15

  1. NV: Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375).
  2. NV: Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige --bevor er den Schenkungsentschluss fasst-- die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

Urteil vom 23.8.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: X R 8/15

NV: Eine an den anderen Ehegatten verschenkte Eigentumswohnung kann in die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn dieser – bevor er sich zur Schenkung entschlossen hat – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten.

Urteil vom 23.8.2017

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Veröffentlicht: 17. Januar 2018
Aktenzeichen: IX S 31/17

NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

Urteil vom 15.12.2017

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Veröffentlicht: 15. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/17/10001 2017/1028173

I. Allgemeines

Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage der spendenrechtlichen Beurteilung von Zahlungen, die im Rahmen eines Crowdfunding geleistet werden, Folgendes:

II. Klassisches Crowdfunding

Bei den jeweiligen Projektveranstaltern handelt es sich in der Regel um sog. Start-Up-Unternehmen, die das sog. „klassische Crowdfunding“ nutzen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterstützer dieses „klassischen Crowdfunding“erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese besteht regelmäßig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts).

Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“ sind nicht als „Spende“ abziehbar. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG gegeben werden und die Spendenmotivation im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug nach den §§ 10b EStG, 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG, 9 Nummer 5 GewStG konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls, verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Ausgaben des Zuwendenden zur Erlangung einer Gegenleistung durch den Zuwendungsempfänger erbracht werden, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus, denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006, XI R 6/03, BStBl II 2007 S. 8).

Ein Spendenabzug scheitert beim „klassischen Crowdfunding“ regelmäßig deswegen, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält - auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1987, IX R 24/85, BStBl II 1987 S. 850 und vom 12. August 1999, XI R 65/98, BStBl II 2000 S. 65).

III. Spenden Crowdfunding

Als sog. „Spenden Crowdfunding“ werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. ist, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Absatz 1 EStDV auszustellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.

1. Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn

  • es sich bei ihm um eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt,
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches „Dankeschön“ (z. B. Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts),
  • das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird und
  • eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Zweifelsfrei zuordenbar sind die Zuwendungen dann, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spendersowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat. Die Summe der in der Liste aufgeführten Beträge darf dabei den tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreiten.

Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung des § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV aus. Die normierte Nachweiserleichterung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht für Treuhandverhältnisse anwendbar.

2.Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nummer 1 AO

Liegen die unter III.1. genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach § 58 Nummer 1 AO steuerbegünstigte Förderkörperschaft, welche die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Absatz 1 EStDV an die Spender auszustellen.

In diesen Fällen ist eine vereinfachte Nachweisführung gemäß § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV unter den dort geregelten Voraussetzungen möglich.

3.Das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine nach § 5 Absatz 1 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Absatz 1 EStDV berechtigt. Dies gilt auch für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV.

IV. Crowdinvesting, -lending

Bei dem Modell des sog. „Crowdinvesting“ werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim sog. „Crowdlending“ vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer.

Soweit die Projektunterstützer ihr Vermögen in der vorgenannten Weise lediglich umschichten, scheidet ein Spendenabzug aus. Denn eine Ausgabe im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG setzt die endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, X R 191/87, BStBl II S. 690).

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Januar 2018

Bezug: TOP 3 der Sitzung AO IV/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0030/16/10004 - 07 2018/0002690

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und-Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO ab dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich der DSGVO und der Datenschutzvorschriften der AO sowie der Steuergesetze
    1. Unmittelbare Anwendung der DSGVO
    2. Entsprechende Anwendung der DSGVO - § 2a Abs. 5 AO
    3. Keine Anwendung der DSGVO in Steuerstraf- und -bußgeldverfahren - § 2a Abs. 4 AO
  2. Verarbeitung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
    1. Begriffsdefinitionen - Art. 4 und 9 Abs. 1 DSGVO
    2. Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 5 DSGVO
    3. Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden - § 29b AO
    4. Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden - § 29c AO
  3. Steuergeheimnis - § 30 AO
  4. Rechte der betroffenen Person - Art. 12 bis 22 DSGVO, §§ 32a bis 32f AO
    1. Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person - Art. 12 DSGVO, § 32d AO
    2. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
    3. Auskunftsrecht der betroffenen Person - Art. 15 DSGVO, § 32c AO
    4. Auskunfts- und Informationsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder entsprechenden Landesgesetzen - § 32e AO
    5. Recht auf Berichtigung - Art. 16 DSGVO, § 32f Abs. 1 AO
    6. Recht auf Löschung - Art. 17 DSGVO, § 32f Abs. 2 AO
    7. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 18 DSGVO
    8. Mitteilungspflicht der verantwortlichen Finanzbehörde im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung - Art. 19 DSGVO
    9. Recht auf Datenübertragbarkeit - Art. 20 DSGVO
    10. Widerspruchsrecht - Art. 21 DSGVO, § 32f Abs. 5 AO
    11. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall - Art. 22 DSGVO
  5. Datenschutzaufsicht
    1. Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden - Art. 37 ff. DSGVO, § 32g AO, §§ 5 ff. BDSG
    2. Datenschutzaufsicht über Finanzbehörden - Art. 51 ff. DSGVO, § 32h Abs. 1 AO
    3. Datenschutzaufsicht über andere öffentliche sowie nicht-öffentliche Stellen
    4. Datenschutz-Folgenabschätzung - Art. 35 DSGVO, § 32h Abs. 2 AO
  6. Rechtsschutz
    1. Beschwerdemöglichkeit - Art. 77 DSGVO
    2. Gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Art. 78 und 79 DSGVO, § 32i AO
  7. Informationspflichten bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten - Art. 33 und 34 DSGVO
    1. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
    2. Meldepflicht gegenüber der oder dem BfDI
    3. Benachrichtigung der betroffenen Person

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Veröffentlicht: 12. Januar 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S 0130/08/10006 (BStBl I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S 0130/08/10006 - (BStBl I S. 574);TOP 3 der Sitzung AO IV/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0130/08/10006 2018/0002992

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab dem 25. Mai 2018 Folgendes:

1. Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren

1.1

Nach § 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie nach § 115 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren - einschl. Steuerstrafverfahren - gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.2

Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung der in Nr. 1.1 genannten Unterlagen in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten nur bei schweren Verstößen (genannt sind Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässige Tötung) oder in sonstigen Fällen, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.3

Nach § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG sollen Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen und die nicht bereits nach Nr. 1.1 und 1.2 zu übermitteln sind, übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Von der Strafverfolgungsbehörde ist keine vorweggenommene Prüfung der gebotenen disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles gefordert, sondern nur die Abwägung, ob die Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein können und deshalb für den Dienstherrn des Beamten von Interesse sind (vgl. BFH-Beschluss vom 15.1.2008, VII B 149/07, BStBl II S. 337). Dies gilt auch für Fälle, in denen das Strafverfahren nach § 153 StPO, nach § 170 Abs. 2 StPO i.V. m. § 371 AO oder nach § 153a StPO eingestellt wurde. Im Falle des Entschlusses zur Übermittlung sind der Gegenstand des Verfahrens, die damit unmittelbar zusammenhängenden Erkenntnisse und die Verfahrenseinstellung als solche mitzuteilen.

1.4

Darüber hinaus dürfen nach § 49 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG sonstige Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen und in einem Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind, mitgeteilt werden, wenn

  • ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist (erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind)
  • und

  • eine Offenbarung innerhalb der Finanzverwaltung nach § 49 Satz 2 BDSG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO zulässig ist (vgl. Nr. 1.5)

    oder

    an der Mitteilung ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 49 Satz 2 BDSG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht (vgl. Nr. 1.6) und für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen.

1.5

Eine Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Disziplinarbefugnissen durch Finanzbehörden erforderlich ist (vgl. dazu Nr. 5.1 des AEAO zu § 30). In diesem Fall dürfen die nach § 30 Abs. 2 AO geschützten Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind (vgl. § 29c Abs. 1 Satz 3 AO).

1.6

Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht insbesondere, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, das heißt grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. 5. 2008, 2 BvR 336/07, NJW S. 3489).

Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG-Beschluss vom 5.3.2010, 2 B 22/09, NJW S. 2229). Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie insbesondere die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Für diese Prüfung sind nicht allein der Umfang der Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern), sondern auch Art und Dauer der Straftat(en) zu berücksichtigen. Ein zwingendes öffentliches Interesse kann z. B. auch bei einem geringen Steuerausfallschaden dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 5. 3. 2010, a.a.O.).

1.7

Die vorstehenden Regelungen gelten für Richter entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 46, 71 DRiG).

2. Mitteilungen außerhalb eines Strafverfahrens

2.1

Werden außerhalb eines Strafverfahrens, d. h. in einem sonstigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO (z. B. im Besteuerungsverfahren), Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z. B. Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), ist die Zulässigkeit einer Mitteilung zu prüfen.

2.2

Auch das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes stellt ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).

2.3

Hiernach stellt insbesondere bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.

2.4

Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.

2.5

Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.4 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.

3. Dritte

Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen anlässlich einer Mitteilung nach Nr. 1 oder 2 nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten oder Richter ohne die Mitteilung dieser Daten nicht ergriffen werden können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Januar 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742); TOP 20 der Sitzung AO II/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0229/07/10002-05 2018/0005329

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:

„Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.

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Veröffentlicht: 12. Januar 2018

Bezug: TOP 3 und 9 der Sitzung AO IV/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/18/10001 2018/0001329

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 -(BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt gefasst:

    „AEAO zu § 30 - Steuergeheimnis

    Inhaltsübersicht

    1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
    2. Verpflichteter Personenkreis
    3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
    4. Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
    5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
    6. Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
    7. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§30 Abs. 4 Nr.2 AO)
    8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr.2a AO)
    9. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr.3 AO)
    10. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs.4 Nr.4 AO)
    11. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr.5 AO)
    12. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§30 Abs. 5 AO)
    13. Auskunft über Anzeigeerstatter
    14. Abruf geschützter Daten (§30 Abs. 6 AO)"
    […]
  2. Nummer 4 des AEAO zu § 91 wird aufgehoben, die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4.
  3. In Nummer 4.5 Absatz 2 Satz 2 des AEAO zu § 251 werden im Klammerzusatz die Wörter „Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und“ gestrichen.
  4. Satz 2 des AEAO zu § 364 wird wie folgt gefasst:

    „Wenn die Finanzbehörde es für zweckmäßig hält, kann sie Akteneinsicht gewähren.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-Anwendungserlass) zum Download bereit

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Veröffentlicht: 15. Januar 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 - IV A 3 - S 0338/07/10010 -(BStBl I S. 464); TOP 21 der Sitzung AO IV/2017

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/17/10007 2017/1040112

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

1. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschnitt A aufgeführten Punkte nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig durchzuführen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Absatz 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschnitt I Nummer 1).
  2. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Absatz 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen.
  3. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des §165 Absatz 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu Seite 3wiederholen, soweit die Voraussetzungen des §165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

    In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

    „Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich

    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

    Die Festsetzung der Steuer ist ferner gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig hinsichtlich

    Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

    Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

  4. Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit ohne eine betragsmäßige Änderung gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind.

II. Aussetzung der Steuerfestsetzung nach §165 Absatz 1 Satz 4 AO

1. Allgemeines

Nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO kann die Festsetzung der Steuer unter den Voraussetzungen des § 165 Absatz 1 Satz 1 oder 2 AO (ganz oder teilweise) ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Steuerfestsetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Angesichts des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kommt eine Aussetzung der Steuerfestsetzung allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung einer Norm bis zum Inkrafttreten der von ihm geforderten (rückwirkenden) Gesetzesänderung untersagt hat.

Aussetzung der Steuerfestsetzung bedeutet, dass die bei Anwendung einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr anwendbaren Norm entstehende Steuer nicht festgesetzt wird. Nur die darüber hinaus entstehende Steuer ist dann Gegenstand der Festsetzung. Die ausgesetzte Steuerfestsetzung ist gegebenenfalls nachzuholen, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist (§ 165 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).

2. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Bei erstmaligen Steuerfestsetzungen ist die Steuerfestsetzung hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschnitt B aufgeführten Punkte nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO auszusetzen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt, soweit

Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm im Umfang der festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.“

3. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Absatz 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 3 AO aufgehoben, ist die Steuerfestsetzung in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen auszusetzen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschnitt II Nummer 2).
  2. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Absatz 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 Absatz 1 Satz 4 AO für eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.
  3. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Absatz 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 Absatz 1 Satz 4 AO für eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.

    Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

    In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

    „Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt, soweit

    Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf.

    Soweit die Steuerfestsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten ausgesetzt ist, erstreckt sich der Vermerk über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

    Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.“

III. Einspruchsfälle

In Fällen eines zulässigen Einspruchs ist wie folgt zu verfahren:

  1. Wird mit einem Einspruch geltend gemacht, der Vorläufigkeitsvermerk bzw. der Vermerk über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung berücksichtige nicht die aktuelle Anlage zu diesem BMF-Schreiben, und ist dieser Einwand begründet, ist dem Einspruch insoweit durch eine Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks bzw. durch entsprechende Aussetzung der Steuerfestsetzung abzuhelfen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 3 zu beachten. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht auch andere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben werden. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO).

    Wird der Einspruch auch wegen anderer, vom Vorläufigkeitsvermerk bzw. von der Aussetzung der Steuerfestsetzung nicht erfasster Fragen erhoben, wird ein den Vorläufigkeitsvermerk bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung erweiternder Bescheid Gegenstand des anhängig bleibenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Absatz 3 AO).

  2. Wird gegen eine nach Abschnitt I vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung oder eine nach Abschnitt II ausgesetzte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsführer vorgetragene Begründung Fragen, die vom Vorläufigkeitsvermerk bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung erfasst sind, ist der Einspruch insoweit zurückzuweisen. Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, es sei denn, dass nach Abschnitt V dieses BMF-Schreibens die Vollziehung auszusetzen ist.
  3. Spätestens in der (Teil-)Einspruchsentscheidung ist die Steuerfestsetzung im Umfang der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben für vorläufig zu erklären oder auszusetzen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 3 zu beachten.

IV. Rechtshängige Fälle

In Fällen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte vorläufig vorzunehmen oder auszusetzen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 132 AO). Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, die den Einspruch als unzulässig verworfen hat.

Ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 3 zu beachten. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO bzw. der Aussetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

V. Aussetzung der Vollziehung

In den Fällen von Abschnitt A der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

In den Fällen von Abschnitt B der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung mangels entsprechender Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

VI. Anwendung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - Dok. 2011/0314156 - (BStBl I S. 464) und der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2017 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - Dok. 2016/1155366 - (BStBl I S. 66) neugefassten Anlage zum vorgenannten BMF-Schreiben.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Januar 2018
Aktenzeichen: III R 19/16

  1. Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Urteil vom 14.9.2017

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Veröffentlicht: 10. Januar 2018
Aktenzeichen: X K 1/16

  1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
  2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.

Urteil vom 29.11.2017

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Veröffentlicht: 10. Januar 2018
Aktenzeichen: X E 12/17

  1. NV: Für mehrere nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtige Beschwerden, die lediglich äußerlich in einem Beschwerdeschriftsatz und in einer Beschwerdeentscheidung zusammengefasst sind, fällt die Festgebühr mehrfach an.

Urteil vom 30.11.2017

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Veröffentlicht: 10. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 130/17

  1. NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Urteil vom 15.12.2017

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Veröffentlicht: 2. Januar 2018

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder

vom 2. Januar 2018
über Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017

2. Fristverlängerung

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur U m s a t z s t e u e r sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)

b i s   z u m   3 1.   M a i   2 0 1 8

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

b i s   z u m   3 1.   D e z e m b e r   2 0 1 8

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
S 0320/56

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 – S 0320-1/7

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0320–1/2012-7

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
S 0320/2017#004

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0320 A-1/2014-8/2017-13-1

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0320-2017/008-51

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0320-00000-2017/004-002

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0320 - 67 - 33 11

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0320-1#037

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0320/48/4-2017/58254

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0320 – 56

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0320 - 076

Thüringer Finanzministerium
S 0320 A - 1

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Baupreisindizes (2010 = 100)
Gebäudearten*
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG
Gebäudearten*
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
116,8 117,4