Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 7. Juni 2017
Aktenzeichen: VIII R 10/14

  1. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat.
  2. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Urteil vom 21. Februar 2017

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Veröffentlicht: 7. Juni 2017
Aktenzeichen: IX R 5/16

  1. Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation).

Urteil vom 8. März 2017

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Veröffentlicht: 6. Juni 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7532/09/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden folgende Vordruckmuster eingeführt:

USt 1 V - Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung -
Anlage zu USt 1 V

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 3. Juli 2013 - IV D 3 - S 7532/09/10001 (2013/0630147), BStBl I S. 855, herausgegebenen Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017, III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 die Angabe „3. 7. 2013, BStBl S. 855,“ durch die Angabe „6. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 2. Juni 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/10/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt. Für die o. g. Bescheinigungen durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

- USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 14. Mai 2010 - IV D 3 - S 7359/10/10002 (2010/0367256) -, BStBl I S. 517, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.

(2) Durch die Anpassung des bestehenden Vordruckmusters USt 1 TN wird eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.

(3) Außerdem wurde eine Ergänzung für Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung für Organgesellschaften aufgenommen.

(4) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

(7) Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 - III C 2 - S 7105/15/10002 (2017/0439168), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „14. 5. 2010, BStBl S. 517,“ durch die Angabe „2. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

2. Abschnitt 18.16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus. 2Das gilt auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören. 3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Angabe folgender Informationen zu stellen:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
  • Name und Anschrift des Organträgers,
  • Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft,
  • Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird,
  • Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Bescheinigung darf für Zwecke der Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 2Sie darf in den Fällen des Satzes 1 nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017

Bezug: TOP 21 ESt II/17

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2291/17/10001

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für andere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:

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Veröffentlicht: 1. Juni 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/17/10001 (2017/0487884)

Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

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Veröffentlicht: 26. Mai 2017

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2386/07/0005 :001

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011, BStBl I Seite 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Nach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 26. Mai 2017

Bezug: TOP 6 der Sitzung USt II/17;
BMF-Schreiben vom 5. Mai 2017
- III C 2 - S 7105/15/10002 (2017/0389528) -;
E-Mail des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2017
- S 7105 - 30 - V A 4 -;
Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. Mai 2017
- S 7105 - 72 - 321 -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7105/15/10002

I.

Mit Urteilen vom 8. August 2013, V R 18/13, vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, vom 3. Dezember 2015, V R 36/13, vom 19. Januar 2016, XI R 38/12, vom 6. April 2016, V R 6/14, vom 1. Juni 2016, XI R 17/11, vom 10. August 2016, XI R 41/14, vom 24. August 2016, V R 36/15, vom 12. Oktober 2016, XI R 30/14 und vom 15. Dezember 2016, V R 14/16,1 haben sich der BFH und der EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2017 - III C 3 - S 7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5). 2Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979, V R 101/78, BStBl II S. 362).“

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Ist eine KG mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch nicht selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8.“

2. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20. 6. 1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands). 2Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen. 3Hierbei kann es sich z.B. um administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27. 9. 2001, C-16/00, Cibo Participations, und vom 12. 7. 2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave).“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. 2Dabei reicht jedoch nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit aus. 3Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3). 4Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, sowie BFH-Urteile vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552, und vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. xxx). 5Zum Vorsteuerabzug beim Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen siehe Abschnitt 15.22.“

3. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Organträger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. xxx, und Abschnitt 2.11 Abs. 20). 3Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6). 4Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973, V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 5Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a). 6Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 7Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2005, V R 31/03, BStBl II S. 671). 8Ist jedoch die KG mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2). 9Personen, die keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. xxx).“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. xxx)“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst und es werden folgende neue Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5) 1Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit Durchgriffsrechten, vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx). 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600). 3Im Interesse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich ohne Bedeutung. 4Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung wie etwa bei einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten („Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht“) ergeben (BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. xxx).

(5a) 1Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. xxx). 2Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend. 3Absatz 5b gilt entsprechend.

Beispiel 1:

1Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommanditistin. 2Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. 3Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. 4Damit ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.

Beispiel 2:

1Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. 2Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. 3An P ist die A-AG nicht beteiligt. 4Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind, ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.

(5b) 1Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. 2Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 3Eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. 4Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. xxx). 5In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich vielmehr um gleich geordnete Schwestergesellschaften. 6Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört. 7Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, a.a.O.).“

e) Absatz 6b Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:

„(i.d.R. Kapitalgesellschaft)“

bb) Das Wort „Kapitalgesellschaft“ wird durch das Wort „Betriebsgesellschaft“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98, BStBl II S. 258). 2Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. 3Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx). 4Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 5Nicht ausschlaggebend ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene Einkaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959, V 176/55 U, BStBl III S. 376). 6Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für ein Grundstück vgl. BMFSchreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1609.“

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(BFH-Urteile vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391 und vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx)“

bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„7Bei einer Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis der fremden Geschäftsführer sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherzustellen.“

cc) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„9Alternativ kann auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschiedenheiten eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentscheidungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherstellen.“

h) In Absatz 10 werden die Sätze 3 bis 7 wie folgt gefasst:

„3Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFHUrteil vom 5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. xxx). 4Hat die Organgesellschaft mit dem Organträger einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft nach §§ 319, 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, ist von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen, da der Organträger in diesen Fällen berechtigt ist, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw. 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen. 5Soweit rechtlich zulässig muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstrecken. 6Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen. 7Eine organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister begründet, da dieser konstitutive Wirkung zukommt.“

i) Absatz 10a wird wie folgt geändert:

aa) Beispiel 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.“

bb) Beispiel 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.“

cc) Beispiel 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der OrganträgerO die Tochtergesellschaft T 2 beherrscht.“

dd) Beispiel 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass der Organträger O die Tochtergesellschaft T 1 beherrscht.“

j) In Absatz 11 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

„(vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx)“

k) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) 1Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. xxx). 2Dies gilt jeweils auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. 3Wird im Rahmen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. xxx). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen für den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Sachwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wird.“

4. In Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte „juristische Person“ sowie die das Wort „Organgesellschaft“ einschließenden Klammern gestrichen.

5. Abschnitt 2.11 Abs. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“ durch das Wort „Gesellschaft“ ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Die finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.“

c) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 6 und 7“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

6. Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, soweit die Geschäftseinlagen nicht der unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 2016, XI R 38/12, BStBl 2017 II S. xxx).“

7. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 ff.)“

b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„4Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht für den Unternehmer (insbesondere für eine Holding) jedoch nicht, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht, oder wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen sollen, eine missbräuchliche Praxis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 1. 6. 2016, XI R 17/11, BStBl 2017 II S. xxx).“

III.

3 Die Regelungen dieses Schreibens sind wie folgt anzuwenden:

4 Die Änderungen in Abschnitt 2.3 Abs. 3 und 4, Abschnitt 2.8 Abs. 10 und 12, Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 sowie Abschnitt 15.22 Abs. 1 UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

5 Die übrigen Änderungen sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft über einstimmend auf die entsprechenden Regelungen dieses Schreibens berufen. Eine lediglich umsatzbezogene Berufung ist nicht möglich. Ein Berufungsrecht besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

1 Die Entscheidungen werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 31. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 31/16

  1. Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt.

Urteil vom 11. April 2017

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Veröffentlicht: 31. Mai 2017
Aktenzeichen: XI R 5/16

  1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
  2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Urteil vom 29. März 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/16/10001 :004

Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes.

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 70/15

  1. Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben.
  2. Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.

Urteil vom 25. Januar 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 38/14

  1. Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern.
  2. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. Ist das zusätzliche Bauwerk derart prägend oder maßgebend für das gesamte Bauvorhaben, dass sich dadurch der Charakter der Baumaßnahme ändert, kann allein aufgrund des zusätzlichen Bauwerks eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots vorliegen, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschritten wird.
  3. Ändert sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich, ist insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden.

Urteil vom 8. März 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 2/15

  1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung).
  2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands.

Urteil vom 8. März 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: III R 28/14

  1. Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).
  2. Wird dem FA aufgrund eines nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige den Wareneingang nicht entsprechend den Vorschriften des § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet hat, kann dies eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen.
  3. Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das FA bzw. das FG die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln, einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereitelung und Beweislast anzuwenden.

Urteil vom 19. Januar 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: III R 35/14

  1. Begehrt ein Steuerpflichtiger, der an mehreren Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen, weil er übermäßig durch Einkommen- und Gewerbesteuer belastet sei, so ist bei der Entscheidung über den Erlassantrag die bei den Personengesellschaften entstandene Gewerbesteuer, die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfällt, einzubeziehen. Allerdings darf eine Gewerbesteuerbelastung, die darauf zurückzuführen ist, dass Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer nicht saldiert werden können, bei der Prüfung einer Übermaßbesteuerung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Urteil vom 23. Februar 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 1/15

  1. Die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar.
  2. Die korrespondierende Bilanzierung endet ebenfalls, wenn der Erwerber des Mitunternehmeranteils auch die Gesellschafter-Darlehensforderung erwirbt. In der Sonderbilanz des Neugesellschafters ist die Forderung mit dessen Anschaffungskosten zu aktivieren. Demgegenüber ist die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen.

Urteil vom 16. März 2017

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Veröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: X R 4/15

  1. Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).
  2. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor.

Urteil vom 13. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 16. Mai 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855),
vom 13. Juni 2014 (BStBl I Seite 886),
vom 25. Juni 2015 (BStBl I Seite 541) und
vom 24. Mai 2016 (BStBl I Seite 500)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/17/10003

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.1) als amtlich vorge-schriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen (Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2017 aufzu-stellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraus-sichtlich ab November 2017 und für Echtfälle ab Mai 2018 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen soll im Einzelnen hingewiesen werden:

„Aufwandsverteilungsposten“

Für Fälle der Errichtung eines Betriebsgebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I Seite 1431) enthält die Taxonomie neue Positionen. In dem Berichtsbestandteil „Bilanz“ wurde unterhalb der Position „Bauten auf frem-den Grundstücken“ die Position „Aufwandsverteilungsposten“ ergänzt. Zur Abbildung der Fälle nach Rdnr. 4 des o. a. BMF-Schreibens steht im Bereich „Sonstige Sonder-posten, andere Sonderposten“ die Position „Rücklagen im Zusammenhang mit dem Aufwandsverteilungsposten“ zur Verfügung.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Der Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung“ enthält neue Positionen für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende oder rückgängig zu machende Beträge im Sinne des § 7g EStG, die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Daten-fernübertragung zu übermitteln sind (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG). Näheres regelt Rdnr. 24 im BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I Seite 423).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter den Stich-wörtern „Wirtschaft und Verwaltung“, „Steuern“, „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ und „Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht: 16. Mai 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2211/07/10005 :001

Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektro-geräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berück-sichtigen sind.

An seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise in Rz. 26, 30 und 32 des Urteils) hält der BFH nicht mehr fest.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 - unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO - in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht bean-standet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbeson-dere das BFH-Urteil IX R 104/85 vom 13. März 1990, BStBl II S. 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 2/15

  1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig.
  2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362).

Urteil vom 22. Februar 2017

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 31/15

  1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.
  2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich.

Urteil vom 8. März 2017

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 55/10

  1. Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt.
  2. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.

Urteil vom 8. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 24/11

  1. Für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen wird bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert.
  2. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen.

Urteil vom 8. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VI R 43/15

  1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist.
  2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum.
  3. Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.

Urteil vom 30. März 2017

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 7/14

  1. Wird vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt, spricht dies wie eine Zahlung, die sich ausschließlich am Verkehrswert orientiert, dafür, dass Gegenstand der Übertragung die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist. Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).
  2. Der Erwerb einer Praxis als Chancenpaket im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 kann auch vorliegen, wenn eine Gemeinschaftspraxis (Personengesellschaft) eine Einzelpraxis erwirbt und die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers vom Zulassungsausschuss einem Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt wird. Dies kann auch dann gelten, wenn die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigt, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.

Urteil vom 21. Februar 2017

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 56/14

  1. Für die Frage der Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.
  2. Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch eine Übertragung bzw. Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung --unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte-- nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Urteil vom 21. Februar 2017

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 49/15

  1. Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (entgegen BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424, insoweit aufgegeben).

Urteil vom 6. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: X R 41/14

  1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
  2. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar.
  3. Der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird.
  4. Er ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.

Urteil vom 23. November 2016

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Veröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: XI R 13/15

  1. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt.
  2. Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

Urteil vom 22. Februar 2017

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Veröffentlicht: 30. März 2017

Anlagen: 2

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :001 – 2017/0279512

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs Folgendes:

1. Vorbemerkung

Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Wegen der näheren Regelungen über die jeweiligen Grenzgebiete und zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung wird auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben verwiesen1.

Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Artikel 13 a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Zusatzabkommen (Vertragsgesetz) vom 20. November 2015, BGBl. II S. 1332, setzen diesen Grenzgängerfiskalausgleich in das innerstaatliche Recht Deutschlands um.

Dieses Durchführungsschreiben soll dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), den Landesfinanzbehörden, der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), den Arbeitgebern, den Grenzgängern (vor allem den Leiharbeitnehmern) als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs dienen.

1
  • BMF Schreiben vom 1. Juli 1985, BStBl I S. 310, und vom 11. Juni 1996, BStBl I S. 645, zur Festlegung des Grenzgebietes im Sinne von Artikel 13 Absatz 5
  • BMF-Schreiben vom 3. April 2006, BStBl I S. 304, zur 183-Tage-Regelung (Artikel 13 Absatz 4 DBA-Frankreich) und zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich)
  • §§ 5 und 7 sowie Anlagen 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik - Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV) - vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2138)

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Veröffentlicht: 03. Mai 2017

Bezug: TOP 21 der Sitzung AO I/2017

Geschäftszeichen: V A 3 - S 0550/15/10028 – 2017/0384389

1
Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.

2
In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl 2017 II S. XXX hat sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.

3
Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind.

4
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:

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Veröffentlicht: 06. April 2017

Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :046 – 2017/0071951

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30. September 2017 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen nach derzeitigem Stand der erste automatische Datenaustausch zum 30. September 2017 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten erstmals zum 31. Juli 2017 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2017).

Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass bis zum 30. September 2017 alle in der vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 aufgeführten Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen. Die Bekanntmachung einer endgültigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2017.

Die FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

FKAustG-Staatenaustauschliste 2017

Nr. Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch ab 30. September 2017 Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG
1. Anguilla § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
2. Argentinien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
3. Barbados1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
4. Belgien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
5. Bermuda1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
6. British Virgin Islands1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
7. Bulgarien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
8. Cayman Islands1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
9. Curaçao § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
10. Dänemark § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
11. Estland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
12. Färöer § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
13. Finnland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
14. Frankreich2) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
15. Gibraltar § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
16. Griechenland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
17. Grönland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
18. Großbritannien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
19. Guernsey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
20. Indien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
21. Irland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
22. Island § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
23. Isle of Man § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
24. Italien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
25. Jersey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
26. Kolumbien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
27. Korea, Republik § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
28. Kroatien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
29. Lettland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
30. Liechtenstein § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
31. Litauen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
32. Luxemburg § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
33. Malta § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
34. Mexiko § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
35. Montserrat1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
36. Niederland3) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
37. Niue § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
38. Norwegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
39. Österreich § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
40. Polen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
41. Portugal § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
42. Rumänien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
43. San Marino § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
44. Schweden § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
45. Seychellen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
46. Slowakei § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
47. Slowenien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
48. Spanien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
49. Südafrika § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
50. Tschechien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
51. Turks- und Caicosinseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
52. Ungarn § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
53. Zypern § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG

1) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.

2) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.

3) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 08. Mai 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/15/10004 – 2017/0395256

Mit BMF-Schreiben vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) - (BStBl. I S. 1328) wurde dem BFH-Urteil vom 9. September 2015, XI R 31/13 (BFH/NV 2016 S. 249) folgend klargestellt, dass lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Meldeleistung eines Arztes an ein epidemiologisches Krebsregister auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tat sächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Bundesländer nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz KFRG) verpflichtet sind, neben epidemiologischen auch klinische Krebsregistrierungen durchzuführen und dafür ggfs. eigenständige klinische Krebsregister oder auch klinisch-epidemiologische Krebsregister einzurichten, die eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie ermöglichen und die patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2017 - III C 3 - S 7243/07/10002-03 (2017/0334995), BStBl I S. 710, geändert worden ist, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a wie folgt gefasst:

"6a.
1 Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;"

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) -. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 09. Mai 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7173/14/10001 – 2017/0378908

Mit Urteil vom 5. Oktober 20161 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2017 - III C 3 - S 7170/15/100004 (2017/0395256), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 wie folgt gefasst:

"(1) 1Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. 2Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 5. 10. 2016, C-412/15, TMD, BStBl I, S. XXX)."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE umsatzsteuerfrei behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 28. April 2017

Geschäftszeichen: II C 4 - S 6560/09/10002 – 2017/0389567

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Dezember 2016 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen. Ausweislich der Urteilsbegründung handelt es sich bei solchen Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG, das heißt um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Die bisher von der Finanzverwaltung für Wohngebäudeversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG und Hausratversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 FeuerschStG vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten.

Das Urteil ist ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen bei Fällen von Wohngebäude- und Hausratversicherungen ohne tatsächliche Absicherung des Feuerrisikos anzuwenden. Derartige Versicherungen unterfallen ausschließlich der Versicherungsteuer.

Sind in diesen Fällen Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen abgegeben worden, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt Folgendes:

Steuerpflichtige können ihre Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen entsprechend berichtigen. In diesem Fall entspricht die anzumeldende und nachzuentrichtende Versicherungsteuer betragsmäßig der vom BZSt zu erstattenden Feuerschutzsteuer (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.05.2010 - VersSt-S 6565/09/10001, VersSt-S 6413/10/10002; BStBl I 2010, 544 -).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige von einer Berichtigung der Feuerschutzsteuer- und Versicherungsteueranmeldungen aus Anlass des genannten Urteils des FG Köln absehen.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 26/16

  1. Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Urteil vom 31. Januar 2017

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Veröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 7/13

  1. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
  2. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers.
  3. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.
  4. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.

Urteil vom 17. Januar 2017

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Veröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: V R 70/14

  1. Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck "Schach" ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist.
  2. Eine "entsprechende" Förderung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt, dass der Zweck die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise fördert wie die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecke.
  3. Erfüllt der von einer Körperschaft verfolgte Zweck die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, ist er für gemeinnützig zu erklären; ein Ermessen der Verwaltung besteht nicht.
  4. Bei dem Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit Verwaltungsaktqualität.
  5. Kommt ein Landes-Finanzministerium seiner Verpflichtung zur Bestimmung einer Behörde nach § 52 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nach, ist das jeweilige Finanzministerium als oberste Finanzbehörde des Landes zuständig.

Urteil vom 09. Februar 2017

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Veröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: V R 69/14

  1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
  2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.

Urteil vom 09. Februar 2017

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Veröffentlicht: 27. April 2017

Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 20 der ESt I/17 und zu TOP 34 der AO 1/17

Geschäftszeichen: V C 6 - S 2140/13/10003 – 2017/0322100

Mit dem am 8. Februar 2017 veröffentlichten BEschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der GEsetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

1. Schuldenerlass bis zum 8. Februar 20171

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 2 Absatz 3 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) aufzuheben und nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde oder im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen (z. B. der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans / des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger kann vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden).

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

3. Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt

In allen übrigen Fällen (kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage) gilt zur Anwendung der BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Folgendes:

Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.

Ein etwaiger Bescheid über die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 Absatz 1 Satz 2 AO) oder die Stundung (§ 222 AO) ist mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen:

"Diese abweichende Festsetzung / Diese Stundung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die abweichende Festsetzung / Stundung ist zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist (vgl. BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100 -)."

4. Verbindliche Auskünfte nach der Veröffentlichung dieses Schreibens

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach Maßgabe der Nummer 3 grundsätzlich weiterhin möglich.

5. Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1 Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28. November 2016 (GrS 1/15) auf den Internetseiten des BFH

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Veröffentlicht: 3. Mai 2017
Aktenzeichen: VI R 30/16

  1. Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Urteil vom 15. Februar 2017

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Veröffentlicht: 3. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 74/14

  1. Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F..

Urteil vom 25. Januar 2017

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Veröffentlicht: 03. April 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2299/16/10002 – 2017/0298180

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:

I. Allgemeines

  • Anrechnungsberechtigter

II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG

  • 1. Mindeshaltezeitraum, Mindesthaltedauer
    • a) Fälligkeit der Kapitalerträge
    • b) Beginn und Ende der tatsächlichen Haltedauer
    • c) Berechnung der Haltedauer
  • 2. Mindestwertänderungsrisiko
    • a) Generell fehlendes Wertänderungsrisiko
    • b) Gegenläufige Ansprüche
    • c) Wertänderungsrisiko
    • d) Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder dem Halten von Anteilen oder Genusscheinen und dem Erwerb von gegenläufigen Ansprüchen
    • e) Definition der nahe stehenden Person
  • 3. Keine Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen
  • 4. Betroffene Kapitalertragsarten
  • 5. Fiktion der Personenidentität
  • 6. Ausnahmetatbestände
    • a) Schwellenwert von 20.000 €
    • b) Mindestens einjährige Haltedauer
  • 7. Feststellungslast

III. Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen

  • 1. Nichtanrechenbarkeit in Höhe von drei Fünftel
  • 2. Abziehbarkeit der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer
    • a) Form der Antragstellung
    • b) Besonderheiten bei Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
  • 3. Zahlungspflicht bei unterbliebenem Steuerabzug
    • a) Anzeige
    • b) Art und Weise der Abführung
    • c) Umfang der Abführungspflicht
    • d) Maßgebender Zeitraum für die Ermittlung des abzuführenden Betrags

IV. Sonstiges

  • 1. Anwendungsgrundsätze
  • 2. Keine Auswirkung auf das Steuerabzugsverfahren
  • 3. Anwendung auf Personengesellschaften
  • 4. Anwendung auf ertragsteuerliche Organschaften
  • 5. Anwendung des § 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften

V. Anwendungsbeginn

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 31. März 2017

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/15/10030:003 – 2017/0298630

Als besondere Ausprägung des Einlagengeschäftes bieten Kreditinstitute vereinzelt einen neuen Service zur Nutzung von Zinsprodukten Dritter an, die die Anlagemöglichkeiten der Kunden erweitern. Die Zinsprodukte unterscheiden sich von klassischen Tages- und Festgeldanlagen dadurch, dass das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern die für die Kapitalanlage vorgesehenen Gelder seiner Kunden an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht. Entsprechende Tages- und Festgeldangebote der Anlageinstitute werden durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut nutzt diese Plattform und wählt für seine Kunden passende Angebote aus. Der einzelne Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung auf Grundlage einer gesonderten, mit seinem Kreditinstitut geschlossenen Nutzungsvereinbarung.

Die entsprechenden Anlagebeträge werden durch das Kreditinstitut auf ein Sammelkonto oder für jeden Kunden einzeln jeweils auf ein offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen. Das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen aber für Rechnung seiner Kunden.

Rückzahlungen und Zinserträge aus dem Treuhandkonto werden durch das Kreditinstitut den jeweiligen Kunden ausgezahlt.

Aufgrund der neben dem Kontovertrag zusätzlich geschlossenen gesonderten Nutzungsver- einbarung zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden werden die Anlagegelder im Ergebnis nicht bei dem Kreditinstitut angelegt, bei dem der Kunde sein Konto führt, sondern bei dem Anlageinstitut, das der Kunde aus dem gesonderten Angebot des Kreditinstitutes ausgewählt hat.

Dieser Sachverhalt ist mit der mehrstufigen Verwahrung von Wertpapieren vergleichbar. Auch bei der mehrstufigen Verwahrung werden Vermögensgegenstände des Kunden durch sein Kreditinstitut an einen Dritten übertragen, zu dem der Kunde selbst keine Vertragsbeziehung unterhält. Der Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt aber in diesen Fällen dennoch durch das Kreditinstitut selbst und nicht durch den Dritten, da erst das Kreditinstitut dem Kunden die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Das Kreditinstitut allein kennt die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) und kann die abgeltende Besteuerung der Kapitalerträge durchführen.

Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist entsprechend §§ 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG auch bei nichtverbrieften Kapitalforderungen in Gestalt von Tages- und Festgeldanlagen, die durch ein Kreditinstitut aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden auf ein Treuhandkonto bei einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut übertragen werden, der Steuerabzug auf die Kapitalerträge (KapSt, SolZ, KiSt, Meldung nach § 45d Absatz 1 EStG) durch das Kreditinstitut vorzunehmen, das die Kapitalerträge an seine Kunden auszahlt oder gutschreibt (Treuhänderkreditinstitut). Entsprechendes gilt zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).

Das Anlageinstitut hat in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für Zinszahlungen angewendet wird, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.Wird die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für nach dem 31. Dezember 2017 zufließende Zinszahlungen angewendet, müssen Anlage- und Kundenbank eine korrespondierende Verfahrensweise vornehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 26. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 52/14

  1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich.
  2. Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen.

Urteil vom 17. Januar 2017

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Veröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: I R 4/15

  1. An den Grundsätzen der sog. Überversorgungsprüfung bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Pensionsrückstellungen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142; zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2013 I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174) wird festgehalten.
  2. Auch wenn bei der Prüfung stichtagsbezogen auf die "aktuellen Aktivbezüge" des Zusageempfängers abzustellen ist, kann es bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge geboten sein, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren (gl.A. BMF-Schreiben vom 3. November 2004, BStBl I 2004, 1045, Rz 19).
  3. Die "aktuellen Aktivbezüge" umfassen auch variable Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind (gl.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1045, Rz 11).
  4. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung prägen das --durch die betriebliche Altersversorgung zu ergänzende-- Versorgungsniveau auch dann, wenn sie im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhen.

Urteil vom 20. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: I R 25/15

  1. Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

Urteil vom 10. August 2016

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Veröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: III R 41/14

  1. Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.

Urteil vom 8. Dezember 2016

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Veröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: III R 9/16

  1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung.
  2. Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen.
  3. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben.

Urteil vom 22. Februar 2017

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