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Veröffentlicht: 02. Mai 2019
Aktenzeichen: III R 23/16
Urteil vom 11.12.2018
Zum Artikel
Veröffentlicht: 02. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 9/15
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind.
Urteil vom 5.12.2018
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Veröffentlicht: 02. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 9/15
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind.
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12)
Geschäftszeichen: IIV C 2 - S 2770/08/10004 :001 2019/0124865
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 - I R 93/15 - (BStBl 2019 II S. ) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl 2006 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des§ 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFMStAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12)
Geschäftszeichen: IIV C 2 - S 2770/08/10004 :001 2019/0124865
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 - I R 93/15 - (BStBl 2019 II S. ) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl 2006 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des§ 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFMStAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: V R 66/16
Urteil vom 10.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: V R 66/16
Urteil vom 10.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: IX R 20/17
NV: Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 19.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: IX R 20/17
NV: Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 19.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: V B 3/19
Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
Urteil vom 14.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2019
Aktenzeichen: V B 3/19
Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
Urteil vom 14.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. April 2019
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2296-a/17/10004 2019/0328796
Das Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl I S. 1187) - wird wie folgt gefasst:
Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl I S. 1187) - werden wie folgt gefasst: Außerdem wird Rn. 25a eingefügt:
Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 62/14, BStBl 2019 II S. xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrag zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. April 2019
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2296-a/17/10004 2019/0328796
Das Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl I S. 1187) - wird wie folgt gefasst:
Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl I S. 1187) - werden wie folgt gefasst: Außerdem wird Rn. 25a eingefügt:
Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 62/14, BStBl 2019 II S. xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrag zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: XI R 15/16
Urteil vom 23.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: XI R 15/16
Urteil vom 23.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: XI R 41/17
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: XI R 41/17
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: X R 30/17
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: X R 30/17
Urteil vom 16.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: II B 83/18
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: II B 83/18
Urteil vom 20.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 21/15
Urteil vom 11.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 21/15
Urteil vom 11.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: IX B 126/17
Urteil vom 11.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Aktenzeichen: IX B 126/17
Urteil vom 11.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 89/18
NV: Beschafft der Kläger Beweismittel zu ausländischen Sachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (verschuldet oder unverschuldet) nicht, darf das FG den ihm vorliegenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung des ausländischen Beweismittels nach freier Überzeugung würdigen. Es kann in diesem Fall grundsätzlich auch zum Nachteil des Klägers von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Klägers und seiner Verantwortung für die Aufklärung des ausländischen Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 89/18
NV: Beschafft der Kläger Beweismittel zu ausländischen Sachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (verschuldet oder unverschuldet) nicht, darf das FG den ihm vorliegenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung des ausländischen Beweismittels nach freier Überzeugung würdigen. Es kann in diesem Fall grundsätzlich auch zum Nachteil des Klägers von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Klägers und seiner Verantwortung für die Aufklärung des ausländischen Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 53/18
NV: Gibt das FG dem Kläger auf, "sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel" innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs. 2 FGO gegeben sein, wenn das FG in der Verfügung zugleich auf die zu einem konkreten Beweisthema schon erfolgte Ladung eines anderen Zeugen Bezug nimmt.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 53/18
NV: Gibt das FG dem Kläger auf, "sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel" innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs. 2 FGO gegeben sein, wenn das FG in der Verfügung zugleich auf die zu einem konkreten Beweisthema schon erfolgte Ladung eines anderen Zeugen Bezug nimmt.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: V S 25/18
NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. Das gilt auch dann, wenn noch kein Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid anhängig ist, weil über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden wurde.
Urteil vom 6.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: V S 25/18
NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. Das gilt auch dann, wenn noch kein Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid anhängig ist, weil über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden wurde.
Urteil vom 6.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VII R 16/17
NV: Weist eine Ware in ihrer Gesamtheit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers auf und handelt es sich nicht um eine Laserdiode, ist sie nach AV 1 in die Pos. 9013 KN einzureihen.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: VII R 16/17
NV: Weist eine Ware in ihrer Gesamtheit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers auf und handelt es sich nicht um eine Laserdiode, ist sie nach AV 1 in die Pos. 9013 KN einzureihen.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 83/16
NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Urteil vom 24.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 83/16
NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Urteil vom 24.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 81/16
"Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 81/16
"Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 69/16
Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Urteil vom 24.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 69/16
Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Urteil vom 24.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 54/16
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S. des § 13 AO sein.
Urteil vom 23.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2019
Aktenzeichen: I R 54/16
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S. des § 13 AO sein.
Urteil vom 23.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Bezug: TOP 7 der Sitzung AO I/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0223/07/10002 2019/0319434
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 - IV A 3 - S 0223/07/10002 - BStBl I S. 831 wie folgt ergänzt:
In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.
„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“
Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.
In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2019
Bezug: TOP 7 der Sitzung AO I/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0223/07/10002 2019/0319434
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 - IV A 3 - S 0223/07/10002 - BStBl I S. 831 wie folgt ergänzt:
In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.
„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“
Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.
In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Bezug: TOP 23 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. - 14. März 2019 (ESt I/19)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2411/11/10002 2019/0280293
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten Folgendes:
Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Bezug: TOP 23 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. - 14. März 2019 (ESt I/19)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2411/11/10002 2019/0280293
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten Folgendes:
Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IV R 15/17
Urteil vom 6.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IV R 15/17
Urteil vom 6.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VII B 147/18
Urteil vom 31.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VII B 147/18
Urteil vom 31.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 112/18
Urteil vom 21.11.2018
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