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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 103/18
NV: Verfahrensmängel, die --wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.
Urteil vom 6.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 103/18
NV: Verfahrensmängel, die --wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.
Urteil vom 6.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 90/18
NV: Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und der hierzu bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten verzichtet werden könnte.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 90/18
NV: Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und der hierzu bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten verzichtet werden könnte.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 19. März 2018 - IV A 2 - 0 2000/17/10001 - DOK 2018/0151652 - (BStBl I S. 322)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/18/10001 2019/0163664
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 19. März 2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern -Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 19. März 2018 - IV A 2 - 0 2000/17/10001 - DOK 2018/0151652 - (BStBl I S. 322)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/18/10001 2019/0163664
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 19. März 2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern -Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II B 85/17
Urteil vom 19.2.2019
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Aktenzeichen: II B 85/17
Urteil vom 19.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VII R 21/17
Urteil vom 24.4.2018
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Aktenzeichen: VII R 21/17
Urteil vom 24.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II R 34/15
Urteil vom 14.11.2018
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Aktenzeichen: II R 34/15
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: XI R 36/17
Urteil vom 11.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: XI R 36/17
Urteil vom 11.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V B 34/17
Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.
Urteil vom 14.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V B 34/17
Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.
Urteil vom 14.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: III R 45/17
Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 11.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: III R 45/17
Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 11.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V R 45/17
Ein Berufsverband i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V R 45/17
Ein Berufsverband i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VI R 10/17
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Urteil vom 21.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VI R 10/17
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Urteil vom 21.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 3/15
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27. März 2007 VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486, sowie zum Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49).
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 3/15
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27. März 2007 VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486, sowie zum Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49).
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 7/15
Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.
Urteil vom 11.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 7/15
Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.
Urteil vom 11.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: GrS 2/16
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: GrS 2/16
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II B 79/17
NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres --ungeschriebenes-- Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II B 79/17
NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres --ungeschriebenes-- Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I E 9/18
NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I E 9/18
NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I R 16/16
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 12.07).
Urteil vom 26.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I R 16/16
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 12.07).
Urteil vom 26.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnungsrechts) begrenzt.
Urteil vom 29.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnungsrechts) begrenzt.
Urteil vom 29.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: I R 67/16
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: I R 67/16
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: X R 6/17
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: X R 6/17
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: XI R 21/17
Urteil vom 23.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: XI R 21/17
Urteil vom 23.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: II B 98/17
Urteil vom 22.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: II B 98/17
Urteil vom 22.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: IX R 37/17
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: IX R 37/17
Urteil vom 8.1.2019
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