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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 31. Januar 2019
Bezug: TOP 6 der Sitzung AO I/2018;
TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018;
BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 - IV A 4 - S 0062/12/10001-04 -;
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2018 - IV A 3 - S 0342/09/10001-24 -;
TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018;
TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/18/10005 2019/0078150
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2019
Bezug: TOP 6 der Sitzung AO I/2018;
TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018;
BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 - IV A 4 - S 0062/12/10001-04 -;
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2018 - IV A 3 - S 0342/09/10001-24 -;
TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018;
TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/18/10005 2019/0078150
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 19/16
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 19/16
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 59/16
§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.
Urteil vom 11.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 59/16
§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.
Urteil vom 11.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 35/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 35/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 16/17
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 16/17
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI B 103/17
Urteil vom 25.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: XI B 103/17
Urteil vom 25.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 60/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 60/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 26/18
NV: Die Revision kann nicht auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützt werden.
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 26/18
NV: Die Revision kann nicht auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützt werden.
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 79/18
NV: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
Urteil vom 7.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 79/18
NV: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
Urteil vom 7.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 142/17
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IX B 142/17
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 28/16
NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.
Urteil vom 21.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 28/16
NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.
Urteil vom 21.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 40/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 40/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 41/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: IV R 41/16
Urteil vom 25.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2019
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0030/16/10004-21 2019/0104324
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2019
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0030/16/10004-21 2019/0104324
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 19/17
Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 19/17
Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 48/17
Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 48/17
Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 32/16
Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 32/16
Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 65/17
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 65/17
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: X R 21/16
Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten "laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe" sind als "laufende Beitragsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: X R 21/16
Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten "laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe" sind als "laufende Beitragsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 22/14
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 22/14
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: II B 62/18
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: II B 62/18
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 24/16
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 24/16
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Februar 2019
Bezug: Grundsatz der Anwendung von nationalen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7180/17/10001 2019/0091394
Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) und behandelt die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG grundsätzlich in Betracht.
Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (vgl. Abschnitt 4. 22. 2 Abs. 2 Satz 4) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buch-stabe b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL) hinreichend umsetzt noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne der Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlas-sungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.
Zwar betrifft die Berufung der Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Allerdings kann eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z. B. § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Februar 2019
Bezug: Grundsatz der Anwendung von nationalen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7180/17/10001 2019/0091394
Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) und behandelt die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG grundsätzlich in Betracht.
Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (vgl. Abschnitt 4. 22. 2 Abs. 2 Satz 4) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buch-stabe b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL) hinreichend umsetzt noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne der Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlas-sungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.
Zwar betrifft die Berufung der Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Allerdings kann eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z. B. § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086
Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086
Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086
Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 - III C 3 - S 7130/15/10001 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - (2016/0080207) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 2019/0046086
Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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