Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: II R 17/15

  1. Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Urteil vom 9. November 2016

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Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: IV R 46/13

  1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.
  2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
  3. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.

Urteil vom 24. November 2016

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Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: IX R 43/15

  1. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die sog. "Managementbeteiligung" von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.
  2. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll.

Urteil vom 4. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: X K 2/15

  1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht.
  2. Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.
  3. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
  4. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte.
  5. Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld.

Urteil vom 26. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: XI R 30/14

  1. Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist.
  2. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt.

Urteil vom 12. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 24. Januar

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-NDL/15/10002

Am 1. Dezember 2015 ist das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA 2012) in Kraft getreten.1 Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 33 Absatz 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Zur steuer-lichen Behandlung von Alterseinkünften nehme ich im Hinblick auf Artikel 17 DBA 2012 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Regelungsbereich Artikel 17 DBA 2012

1.1. Allgemein

Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 enthält den Grundsatz, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können. Sozialversicherungsrenten können ebenso nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. In Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 DBA 2012 ist darüber hinaus der Begriff der „Sozialversicherungsrenten“ definiert. Dabei handelt es sich um Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden. Dem Begriff „Sozialversicherungsrente“ kommt in Artikel 17 Absatz 1, 2 und 3 DBA 2012 dieselbe Bedeutung zu.

Ausgenommen hiervon sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für geleistete Dienste i. S. d. Artikels 18 Absatz 2 DBA 2012. Artikel 17 DBA 2012 ist auf diese Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst nicht anwendbar.

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 steht nach Absatz 2 für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i. S. d. Absatzes 1 Satz 2) auch dem Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zu, aus dem diese Leistungen bezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bruttobeträge aller in einem Kalenderjahr bezogenen Leistungen i. S. d. Absatzes 2 zusammengerechnet mehr als 15.000 EUR betragen. Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art können ungeachtet dieser Freigrenze auch von dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden (Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012). Ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt für Zwecke der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 und 3 DBA 2012 als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit der Leistung zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben (Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 DBA 2012).

Ist die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat i. S. v. Artikel 4 DBA 2012, wird eine Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte, für die auch das Königreich der Niederlande ein Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 DBA 2012 hat, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) DBA 2012 durch Anrechnung der niederländischen Steuer auf die deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts (§ 34c EStG2) vermieden.

1.2. Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012

Bei dem in Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 genannten Betrag von 15.000 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Überschreitet die Summe der zusammen-gerechneten Bruttobeträge (vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben) aller von einer Person in einem Kalenderjahr bezogenen Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen, Renten oder Sozial-versicherungsrenten (i. S. d. Absatzes 1) - einschließlich der Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art (i. S. d. Absatzes 3) - die Freigrenze von 15.000 EUR, können diese Leistungen insgesamt auch von dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden. Die Besteuerung richtet sich nach den nationalen steuerlichen Vorschriften des Vertragsstaats, aus dem die Alterseinkünfte bezogen werden.

1.3. Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012

Werden die in Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 genannten Leistungen nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, sondern durch einen Einmalbetrag erbracht, steht dem Vertragsstaat, aus dem die Leistungen bezogen werden, selbst dann ein Besteuerungsrecht zu, wenn sie die Freigrenze von 15.000 EUR (i. S. d. Absatzes 2) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Der Regelung unterfallen beispielsweise Leistungen aus Versicherungs-verträgen mit Kapitalwahlrecht, deren Auszahlung in einer Summe erfolgt.

1.4. Artikel 17 Absatz 5 DBA 2012

Die Fiktion des Artikels 17 Absatz 5 DBA 2012, dass Alterseinkünfte als aus einem Vertragsstaat bezogen gelten, steht unter der einschränkenden Bedingung („soweit“), dass eine steuerliche Entlastung in der Aufbauphase der jeweiligen Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen und Renten erfolgte.

Leistungen aus einem Sozialversicherungssystem eines Staats (Sozialversicherungsrenten i. S. d. Artikels 17 Absatz 1 Satz 2 DBA 2012) sind von dieser Regelung nicht erfasst. Das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats, aus dem Leistungen eines Sozialversicherungssystems bezogen werden, beurteilt sich allein nach den Regelungen des Artikels 17 Absatz 1 bis 3 DBA 2012.

Artikel 17 Absatz 5 DBA 2012 stellt nicht darauf ab, in welchem konkreten Umfang eine Steuervergünstigung gewährt wurde. Unerheblich ist demnach, ob und in welcher Höhe sich die jeweilige Steuervergünstigung tatsächlich ausgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die jeweils mit einem Ruhegehalt, einer ähnlichen Vergütung oder einer Rente zusammen-hängenden Beiträge eine Steuervergünstigung ermöglichten. Die einschränkende Bedingung („soweit“) bezieht sich auf die jeweiligen in Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 DBA 2012 benannten Alterseinkünfte (Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten). In welchem Umfang für diese jeweiligen Alterseinkünfte eine Steuervergünstigung möglich war, ist unerheblich. Der Regelung liegt das Verständnis zu Grunde, dass dem Vertragsstaat, der den Aufbau der genannten Alterseinkünfte steuerlich fördert, ein Besteuerungsrecht bei deren Auszahlung zustehen soll. Es kommt nicht darauf an, dass die tatsächliche Zahlung dieser Alterseinkünfte aus dem Staat erfolgt, der ihren Aufbau steuerlich gefördert hat.

Der Begriff „Steuervergünstigung“ ist weit auszulegen. Die steuerliche Entlastung i. S. v. Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 DBA 2012 kann beispielsweise in der Gewährung eines Sonderausgabenabzugs, der Steuerfreistellung von Beiträgen, in der Förderung durch Zulagen oder der gewinnmindernden Bildung von Pensionsrückstellungen im Rahmen der Besteuerung des Arbeitgebers zur Finanzierung einer Pensionszusage (Direktzusage) bestehen.

2. Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland

2.1. Allgemein

Bei der Berücksichtigung von Alterseinkünften aus Deutschland ist im Rahmen der Fest-setzung der Einkommensteuer eines beschränkt Steuerpflichtigen zunächst die Steuerpflicht dieser Einkünfte in Deutschland (§ 49 EStG) und sodann die Aufteilung des Besteuerungs-rechts für diese Alterseinkünfte nach dem DBA zu prüfen.

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Renten aus der inländischen (deutschen) gesetz-lichen Rentenversicherung, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inlän-dischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus inländischen Basisrenten-verträgen. Dies gilt auch für Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, ganz oder teilweise bei der Ermitt-lung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden (§ 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG). Ebenso sind Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester-Rente“), Pensionsfonds, Pensions-kassen (z. B. Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder) und Direktversicherungen (§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG) von der beschränkten Steuerpflicht erfasst.

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis wie z. B. Wartegelder, Ruhegelder, Werks- oder Betriebsrenten, Witwen- und Waisengelder (Ruhegehälter) sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie dem ursprünglich Bezugs-berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen, stellen steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG dar.

2.2. Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG

Bezieht ein beschränkt Steuerpflichtiger i. S. v. § 1 Absatz 4 EStG oder ein Steuerpflichtiger, welcher nach § 1 Absatz 3 EStG mit seinen inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, ausschließlich Alterseinkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG, prüft das in diesen Fällen gemäß § 19 Absatz 6 AO3 i. V. m. § 1 EStZustV4 für eine etwaige Veranlagung zuständige Finanzamt Neubrandenburg, ob für die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 (i. V. m. Absatz 5) DBA 2012 besteht. Ist die Freigrenze von 15.000 EUR nach Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 überschritten oder wurden Alterseinkünfte durch Auszahlung eines Einmalbetrages bezogen (Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012), erfolgt die Veranlagung der Alters-einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 EStG ebenfalls durch das Finanzamt Neubrandenburg.

2.3. Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG

Bezieht ein beschränkt Steuerpflichtiger i. S. v. § 1 Absatz 4 EStG oder ein Steuerpflichtiger, welcher nach § 1 Absatz 3 EStG mit seinen inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, ausschließlich Alterseinkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG, gilt die Einkommensteuer gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG für die genannten Einkünfte grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug (§ 39 EStG) als abgegolten. Die Abgeltungswirkung wird gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG nur durchbrochen, wenn entweder ein Freibetrag i. S. d. § 39a Absatz 4 EStG gebildet worden ist oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. In diesen Fällen ist nach § 50 Absatz 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 39 Absatz 2 Satz 2 EStG das Betriebs-stättenfinanzamt (Finanzamt des Arbeitgebers) zuständig.

Stellt der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber im Namen des Steuerpflichtigen gemäß § 39 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ aufgrund des DBA 2012, ist vom Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellung nur zu erteilen, wenn die Freigrenze von 15.000 EUR nach Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 über das gesamte Kalenderjahr betrachtet nicht überschritten wird. Der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber hat dies gegenüber dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nachzuweisen. Dabei ist auf die Summe der Bruttobeträge (vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben) aller von Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 erfassten Leistungen (Tz. 1.2) abzustellen. Abzugrenzen hiervon sind jedoch insbesondere Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst, für welche Artikel 17 DBA 2012 nicht anwendbar ist (Tz. 1.1). In der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird vermerkt, dass das DBA-Niederlande 2012 anzuwenden ist und die Freigrenze von 15.000 EUR nach Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 zu berücksichtigen ist.

2.4. Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Alterseinkünfte i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 7 oder 10 EStG

Bezieht ein beschränkt Steuerpflichtiger i. S. v. § 1 Absatz 4 EStG oder ein Steuerpflichtiger, welcher nach § 1 Absatz 3 EStG mit seinen inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, neben Alterseinkünften i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG auch Ruhegehälter i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG - aber keine anderen inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG - prüft das Finanzamt Neubrandenburg, ob für die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 (i. V. m. Absatz 5) DBA 2012 besteht. In die Prüfung der Frei-grenze von 15.000 EUR nach Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 sind die grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgeltend besteuerten Ruhegehälter i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG, ausgenommen der Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst i. S. d. Artikels 18 Absatz 2 DBA 2012, einzubeziehen (vgl. hierzu Tz. 2.3).

Ist die Freigrenze von 15.000 EUR nach Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 überschritten oder wurden Alterseinkünfte durch Auszahlung eines Einmalbetrags bezogen (Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012), erfolgt die Veranlagung der Alterseinkünfte, bei denen es sich um solche nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG handelt, ebenfalls durch das Finanzamt Neubrandenburg. Die grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Ruhegehälter i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG bleiben dabei unberücksichtigt, sofern der Lohnsteuer-abzug abgeltende Wirkung hat (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn für diese Ruhegehälter tatsächlich keine Lohnsteuer abgeführt wurde (sog. Nullmeldung).

Hat der Lohnsteuerabzug dagegen aufgrund eines Freibetrags i. S. d. § 39a Absatz 4 EStG oder einer Antragsveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG keine abgeltende Wirkung, ist das nach § 50 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 39 Absatz 2 Satz 2 EStG für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) insgesamt für die Veranlagung zuständig. Hat der Lohnsteuerabzug nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG keine abgeltende Wirkung, weil nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 1 Absatz 3 EStG nicht vorgelegen haben, ist das nach § 19 Absatz 2 AO zuständige Finanzamt (d. h. regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt worden ist) insgesamt für die Veranlagung zuständig.

2.5. Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Sofern die Alterseinkünfte (Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten und Sozial-versicherungsrenten) innerhalb eines Kalenderjahres weder die Freigrenze von 15.000 EUR des Artikels 17 Absatz 2 DBA 2012 übersteigen noch als Einmalbetrag i. S. v. Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012 bezogen werden, verbleibt das Besteuerungsrecht bei dem Königreich der Niederlande (Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012). Sofern eine Zahlung des Arbeitgebers dennoch einem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG zu stellen, soweit die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG erfasst wurden. Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeit-gebers zu richten.

3. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 EStG

Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbe-schränkt steuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Alterseinkünfte, die nach Artikel 17 DBA 2012 nur im Königreich der Niederlande besteuert werden dürfen, zählen für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG zu den nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften. In diesen Fällen prüft das nach § 19 AO örtlich zuständige Finanzamt die abkommensrechtliche Einordnung der Alterseinkünfte.

Auf die Besonderheit, dass in den Niederlanden ansässige Personen, welche nach § 1 Absatz 3 EStG mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, auch dann mit ihren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zusammen zu veranlagen sind, wenn nur die in Deutschland steuerpflichtige Person die Voraussetzungen - hier vor allem die „einfachen“ Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG und nicht die für Ehegatten geltenden „gemeinsamen“ Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG - erfüllt (Ziffer XVI Protokoll zum DBA 2012), wird hingewiesen.

4. Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2016

Nach Artikel 33 Absatz 6 DBA 2012 kann eine Person i. S. d. Artikels 3 Absatz 1 Buch-stabe d) DBA 2012 wählen, ob für das Kalenderjahr 2016 noch das DBA vom 16. Juni 1959 i. d. F. des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (DBA 1959)7 angewendet werden soll. Macht eine Person von der Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2016 Gebrauch, wird das örtlich zuständige Finanzamt auf ihren Antrag hin ohne Prüfung, ob sich die betreffende Person dadurch tatsächlich steuerlich günstiger stellt, das DBA 1959 in seiner Gesamtheit und nicht nur im Verhältnis zu einzelnen Artikeln des DBA 2012 anwenden. Das Wahlrecht nach Artikel 33 Absatz 6 DBA 2012 kann von jeder Person ausgeübt werden, die sowohl nach dem DBA 2012 abkommensberechtigt ist, als auch nach dem DBA 1959 abkommensberechtigt gewesen wäre.

Gegenüber der deutschen Finanzverwaltung ist die Ausübung des Wahlrechts (Antrag) bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu erklären. Sofern die Wahlrechtsausübung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt, hat ein entsprechender Antrag bei dem für den Lohnsteuerabzug zuständigen Finanzamt zu erfolgen, in allen anderen Fällen bei dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt. Ein besonderes Formerfordernis besteht hierbei nicht. Das Wahlrecht kann grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 AO ausgeübt werden, es wird aber mit Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Steuer-bescheides beschränkt. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuer-festsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. AO oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen korrigiert wird; dabei sind §§ 177 und 351 Absatz 1 AO zu beachten (vgl. Nummer 8 des Anwendungserlasses vor §§ 172 - 177 AO).

Über die Ausübung des Wahlrechts und dessen Änderung informiert das zuständige Finanzamt das Königreich der Niederlande durch Spontanauskunft nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 EUAHiG. Auf die Regelungen des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 23. November 2015, BStBl I S. 928) - insbesondere auf die dortige Tz. 6.1.1 - wird hingewiesen.

5. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Macht eine Person von der Übergangsregelung des Artikels 33 Absatz 6 DBA 2012 Gebrauch, ist für das Kalenderjahr 2016 noch das DBA 1959 anzuwenden (siehe 4.).

Dieses Schreiben ist vorübergehend auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar.

Im Auftrag

1 BGBl. 2012 II S. 1414, 1415, BStBl I 2016 S. 47, 48
2 Einkommensteuergesetz
3 Abgabenordnung
4 Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
5 § 19 Absatz 6 AO i. V. m. § 1 EStZustV
6 Auf die besondere Zuständigkeitsregelung des § 46 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b EStG wird hingewiesen.
7 BGBl. 1960 II S. 1781, 1782, BGBl. 2004 II S. 1653, 1655

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 23. Januar 2017

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7124/10/10001 :001

Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zur Speicherung von Erdgas sind technisch und räum-lich unmittelbar mit den Leitungen des Erdgasnetzes verbunden. Die in diesem System vorhandenen Gasmengen sind physisch nicht voneinander abgrenzbar und unterliegen einer unkontrollierten Vermischung innerhalb des Verbundes. Die Speicheranlagen bilden dadurch mit dem angeschlossenen Erdgasleitungsnetz eine Einheit und sind Teil dieses Netzes im Sinne des § 3g UStG.

Der Ort der Lieferung von Mindest- und Arbeitsgas in mit dem Netz verbundenen Erdgasspeichern - ohne eine tatsächliche Ausspeicherung von Gas - bestimmt sich folglich unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen nach § 3g UStG.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2017 - III C 3 - S 7186/0: 002 (2016/1143417) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 3g Abs. 1 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Zum Erdgasnetz gehören auch die Erdgasspeicheranlagen, deren Zugang ausschließlich über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw. Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.“

2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

II. Anwendung

Die unter I. genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Januar 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. November 2016 - III C 3 - S 7155-a/15/10003 (2016/1071176) - und die Stellungnahmen der Länder hierzu

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7155-a/15/10003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 28. Dezember 2015 - IV D 3 - S 7155-a/15/10002 (2015/1182685) -, BStBl 2016 Teil I S. 40, beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen:

  • ACD Aviation GmbH, 44319 Dortmund,
  • AI-Services-GmbH, 85356 München-Flughafen,
  • Baden Aircraft Operations GmbH, 77836 Rheinmünster,
  • Jetcall GmbH & Co. KG, 65510 Idstein,
  • Small Planet Airlines GmbH, 10827 Berlin,
  • SUNDAIR GmbH, 18435 Stralsund,
  • Sylt Air GmbH, 25980 Westerland.

Gestrichen wurden die Firmen:

  • B-Air Charter GmbH & Co. KG, 70794 Filderstadt,
  • Condor Berlin GmbH, 12527 Schönefeld,
  • Dr.-Jet Air Ambulance GmbH & Co. KG, 71636 Ludwigsburg
  • Flair Jet Luftverkehrsgesellschaft mbH, 90607 Rückersdorf,
  • FSH Luftfahrtunternehmen, 04435 Schkeuditz,
  • ImperialJet Europe GmbH, 85399 Hallbergmoos.

Bei folgenden Firmen wurden deren Sitzverlegungen berücksichtigt:

  • Aerowest GmbH von 30669 Hannover nach 30855 Langenhagen,
  • Bertelsmann Aviation GmbH von 33142 Büren nach 33335 Gütersloh.

Bei folgenden Firmen wurde eine Anpassung der Schreibweise des Firmennamens an die entsprechende Eintragung im Handelsregister vorgenommen:

  • AirAlliance Express AG & Co.KG,
  • ATLAS AIR SERVICE Aktiengesellschaft,
  • Challenge-Air Luftverkehrsgesellschaft mbH,
  • Condor Flugdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft,
  • FAI rent-a-jet Aktiengesellschaft,
  • Jet Aviation Business Jets Deutschland GmbH,
  • Lufthansa Cargo Aktiengesellschaft,
  • Luxaviation Germany GmbH,
  • WDL Aviation GmbH & Co. Kommanditgesellschaft.

Außerdem wurde die Änderung der Firmenbezeichnung der Elytra Charter GmbH & Co. KG, Egelsbach in „Air X Charter (Germany) GmbH & Co. KG“ sowie der AirGo Flugservice GmbH & Co KG, Mainz in „AirGo Private Airline GmbH & Co. KG“ berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Januar 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7168/0 :002

Mit Urteil vom 24. September 2015, V R 30/141, hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel“ Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine „Beherbergung“ i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.12. 2016 III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I Seite 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und daher steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2016 II S. xxx).“

  2. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.“

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Auch das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2016 II S. xxx).“

      bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht

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Veröffentlicht: 18. Januar 2017
Aktenzeichen: V R 31/15

  1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.

Urteil vom 20. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 18. Januar 2017
Aktenzeichen: X R 31/14

  1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen vom 21. Mai 2004 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, und vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471).

Urteil vom 25. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 18. Januar 2017
Aktenzeichen: VIII R 10/13

  1. Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.

Urteil vom 20. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 11. Januar 2017

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3225/16/10001

Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2017 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2016; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (2010 = 100)
Gebäudearten*
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG
Gebäudearten*
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
113,4 113,7

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16. Januar 2017

Bezug:

Geschäftszeichen:

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Januar 2017

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);
vorläufige Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F.1 und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F.

TOP 9 der Sitzung AO II/2016 vom 8. bis 10. Juni 2016

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464; BStBl I S. 1202) ist rückwirkend am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 5. November 2015 (BStBl I S. 788) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

1) ErbStG in der bis zur Änderung durch das Gesetz vom 4. November 2016 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2464; BStBl I S. 1202)

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S 0338/69

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37/34 - S 0338-1/4

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0338-4/2001-2

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0338/12#01#04

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0338-1/2014-1/2015-13-2

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S0338-2012/007-51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 018 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0338-00000-2012/003

Niedersächsisches Finanzministerium
S 3700 - 41 - 35 1
S 0338 - 16 - 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 26 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0338 A - 10-004 - 446

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0338-1#036

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0338/37/61-2016/27758

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0338 - 25

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-013/11

Thüringer Finanzministerium
S 0338 A – 18

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Veröffentlicht: 6. Januar 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7492/07/10001

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2016 - III C 3 - S 7492/07/10001 (2016/0096806) -, BStBl I S. 214, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2017 ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 21. Dezember 2016 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung

zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart:

Zur Beilegung des bestehenden Qualifikationskonfliktes zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge (Pensionskassen, Stiftungen oder Freizügigkeitskonten) an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst gilt bis zur Anwendung einer im Rahmen der laufenden Revisionsverhandlungen angestrebten Änderung des DBA die folgende Vereinbarung.

Danach gelten Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt.

Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist. Der Kassenstaat hat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung1 vorzulegen, die analog einem Arbeitgeberwechsel nach Randziffer 7 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Anstelle des Arbeitgebers ist in der Ansässigkeitsbescheinigung auf die leistende Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule hinzuweisen. Bei Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im dafür vorgesehenen amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen.

Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode vorgelegen hat. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.

Diese Vereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften über die Prüfung der überwiegenden Grenzgängereigenschaft gelten nicht, soweit der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bereits eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vorliegt.

Bern, der 21. Dezember 2016

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1) BMF vom 19.9.1994, BStBl I Seite 683

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Veröffentlicht: 11. Januar 2017
Aktenzeichen: V R 18/16

  1. Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

Urteil vom 30. November 2016

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Veröffentlicht: 11. Januar 2017
Aktenzeichen: X R 23/15

  1. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Es handelt sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte.
  2. Die volle Einkommensteuerpflicht von Leistungen aus Pensionskassen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren. Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bei materiell-rechtlich zutreffender Betrachtung objektiv vorgelegen haben, ist für die Steuerpflicht der Leistungen ohne Belang.

Urteil vom 20. September 2016

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Veröffentlicht: 2. Januar 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2. Januar 2017
über Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016

2. Fristverlängerung

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungs-zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteue-rungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen

  • zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommens-besteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur U m s a t z s t e u e r sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung)

b i s   z u m   3 1.   M a i   2 0 1 7

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung) allgemein

b i s   z u m   3 1.   D e z e m b e r   2 0 1 7

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2017 der 31. Mai 2018.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2018 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
S 0320/54

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 – S 0320-1/6

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0320–1/2012-6

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0320/2016#V002

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0320 A-1/2014-5/2016-13-2

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0320-2016/004-51

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0320-00000-2016/004-002

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0320 - 65 - 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0320 A - 15-001 - 446

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
B/1 - S 0320-1#031

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0320/48/3-2016/58903

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0320 – 52

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0320 - 076

Thüringer Finanzministerium
S 0320 A – 1

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Veröffentlicht: 5. Januar 2017

Bezug: TOP 3.1 der Sitzung ASt III/16

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1300/14/10007

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung des § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) Folgendes:

§50i Absatz 1 und 2 und § 52 Absatz 48 EStG sind durch Artikel 7 des genannten Gesetzesgeändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Absatz 48 EStG ist §50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des genannten Gesetzes erstmals fürEinbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

Die Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Das BMF-Schreiben

Seite 2 vom 21. Dezember 2015 (BStBl 2016 I S. 7), welches § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 betrifft, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: III R 62/13

  1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
  2. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

Urteil vom 29. September 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: V R 1/15

  1. Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen (hier: BHKW) nach § 15 Abs. 4 UStG.
  2. Sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist dabei --entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 3 UStAE-- die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel).

Urteil vom 16. November 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: VI R 22/15

  1. Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar.

Urteil vom 19. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: XI R 4/15

  1. Ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung weist i.S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert aus, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt.

Urteil vom 21. September 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: I R 57/15

  1. Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.

Urteil vom 25. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: II R 65/14

  1. Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar.

Urteil vom 9. November 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: VI R 4/15

  1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden.
  2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.

Urteil vom 15. November 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: VI R 23/15

  1. Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit Werbungskosten geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119).
  2. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen auch die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.

Urteil vom 19. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: VI R 7/16

  1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
  2. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.

Urteil vom 10. November 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: II R 12/15

  1. Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Urteil vom 9. November 2016

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Veröffentlicht: 4. Januar 2017
Aktenzeichen: XI R 15/13

  1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche --nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende-- Tätigkeiten verwendet werden.
  2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

Urteil vom 16. November 2016

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Veröffentlicht: 2. Januar 2017

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/16/10001 (2017/0000513) -

Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

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Veröffentlicht: 22. Dezember 2016

Bezug: TOP 4.4 der Sitzung ASt III/16

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1341/12/10001-03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte und für die Prüfung der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens Folgendes:

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Veröffentlicht: 23. Dezember 2017

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2770/16/10002

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) wurde der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen geändert. Abzuzinsen sind derartige Rückstellungen nunmehr nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB n. F.). Nach Artikel 74 Absatz 6 EG-HGB ist die Neuregelung erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden; wahlweise darf die Neuregelung bereits in einem Jahresabschluss angewandt werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet (Artikel 75 Absatz 7 EG-HGB). Hierdurch ergeben sich in den Handelsbilanzen der nächsten Jahre voraussichtlich geringere Rückstellungen und damit höhere Gewinne als bisher.

Für den jährlich zu ermittelnden Unterschiedsbetrag (Abstockungsgewinn), der sich aus der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für sieben bzw. zehn Geschäftsjahre ergibt, wurde in § 253 Absatz 6 HGB n. F. eine sogenannte Ausschüttungssperre geschaffen, die in jedem Geschäftsjahr, das unter die Neuregelung fällt, zu ermitteln ist. Eine korrespondierende Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen wurde ausdrücklich nicht geregelt; § 301 AktG (bestimmt den Höchstbetrag der Gewinnabführung) ist unverändert geblieben.

Die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns setzt daher voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre kommt nicht in Betracht.

Die Änderung des § 253 HGB rechtfertigt für sich alleine auch nicht die pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in eine Rücklage. Dies schließt allerdings eine Einstellung in eine Rücklage unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KStG nicht aus, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vor, wird eine vor dem 23. Dezember 2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31. Dezember 2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.

Das Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bmf-schreiben.de) zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2016

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7015/16/10001

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 - III C 3 - S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl I S. 1067, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2016

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2134/15/10003

Mit Urteil vom 9. März 2016 (a. a. O.) hat der BFH zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden. Zu den Folgen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:

1. Zurechnung des Gebäudes Errichtet der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Die Wirtschaftsgüter sind beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen.

2. Zurechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sie sind - bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG - in einem Aufwandsverteilungsposten in der Bilanz abzubilden.

3. Aufwandsverteilungsposten Der Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut. Dieser kann nicht Träger stiller Reserven sein. Der Aufwand kann daher nur nach den Vorschriften, die für Privatvermögen gelten, abgezogen werden. Eine Bildung oder Übertragung stiller Reserven nach den steuerrechtlichen Sonderregelungen, die nur für Betriebsvermögen gelten (z. B § 6b EStG), ist nicht zulässig (BFH vom 19. Dezember 2012 - BStBl II 2013 S. 387).

Wurden entgegen Rdnr. 3 in der Vergangenheit in dem Aufwandsverteilungsposten durch die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderregelungen für Betriebsvermögen stille Reserven gebildet, sind diese steuerverstrickt. Der Ansatz des Aufwandsverteilungspostens in der Bilanz ist nach den Grundsätzen zur Bilanzberichtigung in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, zu berichtigen. Für den aus dieser Berichtigung entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von vier Fünfteln bilden, die in den dem Erstjahr folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Beispiel Der Ehemann hat in 2005 auf einem Grundstück, das ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau zu gleichen Anteilen gehört, ein Gebäude mit Herstellungskosten von 1.200.000 Euro errichtet und nutzt dieses für seine betrieblichen Zwecke. Als Absetzungen für Abnutzung hat er in den Jahren 2005 bis 2014 36.000 Euro (3 % von 1.200.000 Euro) abgezogen. Die Veranlagungen für die Jahre bis 2013 sind bestandskräftig. Der Restbuchwert zum 31. Dezember 2014 beträgt danach 840.000 Euro (1.200.000 Euro abzgl. 360.000 Euro [10 Jahre x 36.000 Euro/Jahr]). Zutreffend wäre eine Aktivierung des dem Betriebsinhaber gehörenden Miteigentumsanteils am Gebäude mit Herstellungskosten von 600.000 Euro und entsprechender anteiliger Abschreibung und der Ausweis eines Aufwandsverteilungspostens für den der Ehefrau zuzurechnenden Miteigentumsanteil am Gebäude gewesen. Der Aufwandsverteilungsposten ist in Höhe von 12.000 Euro/Jahr (2 % von 600.000 Euro) aufzulösen. Bei zutreffender Auflösung beträgt der Restbuchwert des Aufwandsverteilungspostens 480.000 Euro (600.000 Euro abzgl. 10 x 12.000 Euro) zum 31. Dezember 2014. Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2014 ist eine Gewinnerhöhung um 60.000 Euro (480.000 Euro abzgl. 420.000 Euro) vorzunehmen. Auf den 31. Dezember 2014 kann gemäß Rdnr. 4 eine Rücklage in Höhe von 48.000 Euro (vier Fünftel von 60.000 Euro) gebildet werden, die im Zeitraum 2015 bis 2018 gewinnerhöhend aufzulösen ist (jährlich mindestens 12.000 Euro [ein Viertel von 48.000 Euro]).

Geht das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude auf den Betriebsinhaber über (vgl. Rdnr. 8), kann auf Antrag auf eine Berichtigung der Bilanz verzichtet werden, wenn der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich nach § 6 Absatz 3 EStG übertragen und die betriebliche Nutzung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden beibehalten, geht der Aufwandsverteilungsposten auf den Rechtsnachfolger über, wenn dem Rechtsnachfolger nicht gleichzeitig das Grundstück zivilrechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen ist.

4. Beendigung der betrieblichen Nutzung Endet die Nutzung des dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Miteigentumsanteils an dem vom Betriebsinhaber zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstück, können die auf den Nichtunternehmer-Ehegatten entfallenden und noch nicht abgezogenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht weiter als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der verbleibende Betrag ist erfolgsneutral auszubuchen und dem Eigentümer (Nichtunternehmer-Ehegatte) als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 - a. a. O.). Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.

5. Übergang des Eigentums auf den Betriebsinhaber Geht das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den Betriebsinhaber über, werden die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen. Bei unentgeltlicher Übertragung gehen sie durch eine nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewertende Einlage in das Betriebsvermögen ein. Der Einlagewert bildet die Bemessungsgrundlage zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung. Die während der Nutzung zu betrieblichen Zwecken abgezogenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen sind nicht vom Einlagewert abzuziehen.

6. Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die Regelungen zu den Rdnrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 entsprechend anzuwenden. Eine Richtigstellung der zu Unrecht vorgenommenen Abzüge ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen durch die Berücksichtigung des zutreffenden Abzugs vorzunehmen. Sofern in bestandskräftigen Jahren zu Unrecht Abzüge vorgenommen worden sind, ist H 7.4 „Unterlassene oder überhöhte AfA - Lineare Gebäude-AfA“ EStH 2015 entsprechend anzuwenden.

7. Anwendung auf im Alleineigentum stehende Gebäude Die vorstehenden Regelungen sind für ein im Alleineigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehendes Gebäude entsprechend anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 3. Mai 1985 (BStBl I S. 188) und vom 5. November 1996 (BStBl I S. 1257) werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministe-rium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70); BMF-Schreiben vom 10. April 2015 (BStBl I Seite 256); BMF-Schreiben vom 1. Juni 2015 (BStBl I Seite 475); BMF-Schreiben vom 4. Juli 2016 (BStBl I Seite 645) und BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 (BStBl I Seite)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2345/07/0002

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung der Pensionszahlungen der Koordinierten Organisationen (z. B. BFH vom 22. Juli 2015, X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390-1392, mit weiteren Verweisen) und der Vergleichbarkeit der Rentensysteme mit denen der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087) in der o. g. Fassung wie folgt geändert:

1. In Rz. 168 Satz 1 wird die Aufzählung unter „Koordinierte Organisationen:“ am Ende wie folgt ergänzt:

„- Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT),“.

2. In Rz. 199 wird die Angabe

„- Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT),“

gestrichen.

Die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind aus Vertrauensschutzgründen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de unter den Rubriken „Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines“ und „Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2016

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2134/07/10001

Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12, entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele. Der BFH hatte hierzu ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundlage, auf der die Zahlungsansprüche beruhten, zeitlich nicht befristet war. Aber bereits die Historie der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU spreche gegen eine derartige Annahme. Denn die Regelungen seien immer wieder erheblich reformiert worden. Daher handele es sich dem Grunde nach um befristete Ansprüche, bei denen lediglich der Endzeitpunkt nicht bekannt war. Die zwischenzeitlich abermals vorgenommene Reform, nach der diese Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verloren haben, belege dieses Vorgehen. Der BFH bestätigte außerdem die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre für Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682, wie folgt gefasst:

aa) lineare Abschreibungen
Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (BFH vom 21. Oktober 2015, BStBl 2016 II Seite XXX). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 (Auslaufen der Zahlungen aufgrund der Verordnung der EU Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 547 und Verordnung der EU Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 608 sowie Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, BGBl I 2014 Seite 897) verteilt werden.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatte Teil I veröffentlicht. Das BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2016

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2439/16/10001

Nach § 17 Absatz 14 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) und § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitzuteilen (Startschreiben).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird hiermit festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016 angelegt werden.

Die erstmalige Übermittlung hat danach für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 [BGBl. I Seite 1679]). Für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen sind damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen; ein entsprechendes Vordruckmuster wird nicht mehr bekannt gemacht. Die Einzelheiten zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (Datensatzbeschreibung etc.) werden im Laufe des Jahres 2017 auf der Internetseite http://www.esteuer.de veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines und unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Organisation/Automation zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2016

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 (2 BvR 290/10 (BStBl II S. ….) und 2 BvR 323/10) und vom 13. Juli 2016 (2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 16. Dezember 2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
S 0338/42

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 - S 0338-1/2

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-1/2016

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/16#01#02

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-3/2016-13-2

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338 - 2016/003 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 024 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2016/001

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0338 - 10/9 - 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 8 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 - 446

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007, 2016/118761

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/20/1-2016/52357

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-013/17

Thüringer Finanzministerium
S 0622 A - 26

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 19. April 2016, BStBl. I S.481

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7107/16/10001

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

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Veröffentlicht: 15. Dezember 2016

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/13/10001-04

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2017 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

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Veröffentlicht: 15. Dezember 2016

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt IV/2016 TOP 4

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/16/10003

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014, BStBl II 2015 Seite 670 in einem Fall mit kommunalem Bezug (sog. „Behördenleasing“) entschieden, eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung (hier dem Gemeinderatsbeschluss) im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil.

Es ist gefragt worden, ob und in welcher Weise dieses BFH-Urteil insbesondere im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des o.g. BFH-Urteils vor und ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil

  • er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530) oder
  • er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten, vgl. R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR 2015.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

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Veröffentlicht: 14. Dezember 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2015 S. 1058)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/08/10006 :007

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2017 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2016 - BStBl 2015 I S.1058).

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Veröffentlicht: 14. Dezember 2016

Bezug: Erörterung in den Sitzungen LSt II/2015 zu TOP 6 und LSt IV/2016 zu TOP 3

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/14/10002-03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl 2016 I Seite 1211) die folgenden Grundsätze:

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Veröffentlicht: 21. Dezember 2016
Aktenzeichen: II R 37/13

  1. Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

Urteil vom 27. September 2016

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Veröffentlicht: 21. Dezember 2016
Aktenzeichen: III R 62/11

  1. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 Grs 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).
  2. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.

Urteil vom 8. September 2016

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Veröffentlicht: 21. Dezember 2016
Aktenzeichen:

  1. Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.
  2. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung.
  3. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

Urteil vom 8. September 2016

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Veröffentlicht: 21. Dezember 2016
Aktenzeichen: IV R 31/13

  1. Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist.

Urteil vom 7. September 2016

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Veröffentlicht: 21. Dezember 2016
Aktenzeichen: V R 26/15

  1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
  3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

Urteil vom 20. Oktober 2016

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