Aktuelle BFH-Urteile

Mit uns bleiben Sie stets bestens informiert.

Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«

Kostenlosen Newsletter anfordern

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: IV R 26/13

Die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Urteil vom 20. August 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: IV R 8/13

Die in § 4 Abs. 5b EStG angeordnete Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 10. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: V R 41/14

Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

Urteil vom 10. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: V R 9/14

Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht.

Urteil vom 24. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: V R 30/14

Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Urteil vom 24. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: VI R 1/14

  1. Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.
  2. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

Urteil vom 3. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: VI R 77/14

  1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist (Klarstellung des BFH-Urteils vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343).
  2. Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang bestehen, der eine entsprechende Zurechnung rechtfertigt.

Urteil vom 8. Juli 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. November 2015
Aktenzeichen: I R 42/13

Nach Art. 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) DBA-Indonesien können Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms (u.a.) eines Vertragsstaats aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind, nur in diesem Staat besteuert werden. Dem Ausschließlichkeitserfordernis ist auch dann genügt, wenn die Bereitstellung der Mittel sich nur auf den Teil einer Gesamtvergütung bezieht, der im Rahmen eines konkreten Entwicklungshilfeprojekts gezahlt wird, während andere Projekte aus Mitteln des anderen Vertragsstaats oder dritter Zuschussgeber finanziert werden. Es ist auch weder erforderlich, dass der zahlende Vertragsstaat Vergütungsschuldner oder Dienstherr des Entwicklungshelfers ist, noch dass er das Entwicklungshilfeprogramm initiiert hat oder er Träger des Programms ist.

Urteil vom 7. Juli 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. November 2015

Bezug: Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1316/11/10052 :133 - 2015/0950269

Inhaltsverzeichnis

InhaltRandnummer
I. Anwendungsbereich1-8
II. Finanzinstitute9-93
1. Finanzinstitute16-36
a. Verwahrinstitut16-36
b. Einlageninstitut20-26
c. Investmentunternehmen27-31
d. Spezifizierte Versicherungsgesellschaften32-36
2. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute37-75
a. Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte40-46
Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einer Verständigungsvereinbarung47
FATCA-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend den US-Treasury-Regulations48-52
Nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute im Sinne der Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommen53-74
i. Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm54-66
ii. Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen67-69
iii. Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde70-71
iv. Besonderheiten für effektive Stücke72-74
3. Meldende deutsche Finanzinstitute75-94
a. Deutsche Finanzinstitute76-77
b. Tochtergesellschaften und Zweigniederlassung78-84
c. Verbundene Rechtsträger85-93
III. Finanzkonten94-148
1. FATCA-relevante Konten94-107
a. Konten bei Investmentunternehmen100
b. Finanzkonten bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind101
c. Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge102-107
2. Von Finanzinstituten geführte Konten108-110
3. Meldepflichtige Konten111-112
4. Einlagenkonten113-115
5. Verwahrkonten116-120
6. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge121-130
7. Rentenversicherungsverträge131-132
8. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen133-137
9. Produktkategorien im Einzelnen138
10. Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens139-142
11. Beurteilung von Bausparverträgen142-148
a. Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Bestandskonten143-145
b. Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Neukonten146-147
c. Zertifizierte Bausparverträge148
IV. Kontoinhaber149-160
V. Meldepflichtige Kontoinhaber161-175
1. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten162-167
a. Natürliche Personen164-165
b. Rechtsträger166-167
2. Beherrschte „nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger“168-169
3. Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren170-175
VI. Sorgfaltspflichten176-250
1. Allgemeine Grundsätze176-186
a. Indiziensuche182
b. Selbstauskunft183
c. Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen184
d. Auswertung jeglicher sonstiger Informationen185-186
2. Selbstauskunft187-198
3. Steuerabzugsbescheinigungen199-200
4. Nicht-IRS-Formulare bei natürlichen Personen201-205
5. Gültigkeit von Unterlagen206
6. Aufbewahrung von Belegen207-209
7. Kundenbetreuer210-213
8. Gemeinsame Nutzung von Unterlagen214-217
a. Niederlassungsinterne Systeme215
b. Universelle Kontensysteme216-217
c. Gemeinsame Kontensysteme218-222
9. Überprüfungsverfahren223-226
10. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten227
11. Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert228-230
12. Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert231-234
13. Natürliche Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 Konten eröffnen (Neukonten)235-236
14. Bestandskonten von Rechtsträgern237-241
15. Neukonten von Rechtsträgern (Eröffnung nach dem 30. Juli 2014)242-244
16. Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute245
17. Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene Rechtsträger246-249
18. Währungsumrechnung250
VII. Meldung251-279
1. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und beherrschende Personen von Konten von Rechtsträgern253
2. Verwahrkonten254-255
3. Einlagenkonte256
4. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge257
5. Sonstige Konten258
6. Kontoauflösung und –übertragung259-262
7. Zusammenfassung von Konten263-267
8. Anschrift268
9. Steueridentifikationsnummer269-275
10. Kontonummer276
11. Kontostand oder –wert277-280
a. Einlagenkonto278-279
b. Sonstige Finanzkonten280
VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlung nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2014 und 2015 (NPFFI)281-283
IX. Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommen (Meistbegünstigung)284-286
Anwendungsregelung287
X. Amtlich vorgeschriebener Datensatz288

Den kompletten Entwurf des BMF-Schreibens lesen Sie hier

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. November 2015

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 17. August 2015 (BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2015/0841789

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 17. August 2015 (BStBl I S. 577) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG)
    1. Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
      - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -
    2. Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
      - für Veranlagungszeiträume ab 2015 -
    1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG)
      - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 -
    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG)
      - für Veranlagungszeiträume ab 2010 -
    3. Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
      - für Veranlagungszeiträume ab 2010 -
  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  3. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  4. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
  5. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)
  6. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  7. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.

Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes:

  • Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).

    Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.

  • Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeit-punkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Fest-stellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe c ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen-steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Renten-versicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen.1

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkom-mensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Beitrags-erstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskranken-versicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungs-mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag


1 Soweit Einkommensteuerfestsetzungen von bayerischen Finanzämtern durchgeführt werden, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge auch auf die nach § 51a Absatz 2 EStG modifizierte Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 4. November 2015

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7304/15/10001 - 2015/0982961

Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Artikels 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) grundsätzlich auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Frage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH unter Zugrundelegung der Urteilsgrundsätze des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2006, C-240/05, Eurodental, mit Urteil vom 22. August 2013, V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133, entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist.

Bei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Artikel 67 Absatz 3 NATO-ZAbk) handelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbständige Befreiungstatbestände außerhalb des Umsatzsteuergesetzes handelt, die den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG) nicht ein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Län-der wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2015 - III C 2 - S 7243/07/10002-03 (2015/0946162), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 15.13 Abs. 5 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) als selbständiger Befreiungstat-bestand außerhalb des UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der Folge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04. November 2015
Aktenzeichen: XI R 2/13

Führt eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke Arzneimittellieferungen an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen aus, können diese Lieferungen nach der sog. Versandhandelsregelung in Deutschland selbst dann steuerbar und steuerpflichtig sein, wenn die Abnehmer eine formularmäßige Vollmacht zur Beauftragung eines Kurierdienstes zum Transport der bestellten Medikamente in ihrem Namen und für ihre Rechnung erteilt haben.

Urteil vom 20. Mai 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04. November 2015
Aktenzeichen: X R 11/13

  1. Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr "aktiv", sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist.
  2. Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.
  3. Die Abzugsberechtigung gemäß § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten gemäß § 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat.
  4. Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Urteil vom 29. Juli 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04. November 2015
Aktenzeichen: X R 2/13

  1. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen.
  2. Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
  3. Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrifft allein die Institutionen der Pflege.
  4. Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. des Kroatien-AnpG auf Erhebungszeiträume vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen.
  5. Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  6. Eine erweiternde Auslegung von R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR kommt nicht in Betracht.

Urteil vom 9. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04. November 2015
Aktenzeichen: IX R 5/14

Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925).

Urteil vom 14. April 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04. November 2015
Aktenzeichen: V R 47/14

  1. Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden.
  2. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben.
  3. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.

Urteil vom 18. August 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 27. Oktober 2015

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2142/07/10001 :010 - 2015/0934843

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR mit der Erweiterung des Vordrucks/Da- tensatzes für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Daten-fernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Ver-pflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunter-nehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das komplette BMF-Schreiben mit Anhang lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. Oktober 2015 2014
Aktenzeichen: IX R 37/14

  1. Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus.
  2. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.

Urteil vom 16. September 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. Oktober 2015 2014
Aktenzeichen: III R 38/14

  1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239). Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.
  2. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.
  3. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

Urteil vom 23. Juni 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. Oktober 2015 2014
Aktenzeichen: I R 13/13

  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.
  2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.
  3. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.

Urteil vom 24. Juni 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Oktober 2015

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2332/15/10001 III C 2 - S 7109/15/10001 - 2015/0581477

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG die folgenden Grundsätze:

  1. Begriff der Betriebsveranstaltung

    Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

    Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung; zu Sachzuwendungen aus solchem Anlass vgl. R 19.3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 LStR. Auch ein so genanntes Arbeitsessen (R 19.6 Absatz 2 LStR) ist keine Betriebsveranstaltung.

    Erfüllt eine Veranstaltung des Arbeitgebers nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich bei geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn nach § 19 EStG handelt.

  2. Begriff der Zuwendung

    Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

    Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:

    1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
    2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten (siehe auch Tz. 6),
    3. Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
    4. Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveran-staltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
    5. Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
    6. Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
    7. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.

    Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen nach Tz. 2 Buchstabe g) sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z. B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

    Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie z. B. Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung unterfallen daher § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

  3. Arbeitnehmer

    § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen.

    Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden.

    Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen (Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppe) des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfüllt sind.

  4. Freibetrag

    Soweit die unter Tz. 2 aufgeführten Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

    1. Berechnung des Freibetrags

      Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen berechnet sich wie folgt:

      Alle nach der Tz. 2. zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

      Beispiel:
      Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.

      Die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.

    2. Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer

      Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.

      • jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,
      • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
      • nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter und Abteilungsleiter des Jubilars, Betriebsrats-/Personalratsvertreter oder auch die Familienangehörigen des Jubilars eingeladen werden. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.
    3. Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich

      Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.

  5. Besteuerung der Zuwendungen

    Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Absatz 2 EStG ist anwendbar. Das gilt für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung.

    Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen i. S. der Tz. 4 Buchstabe b kann mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG). Eine solche Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung im Sinne der Tz. 1 handelt.

    R 40.2 Absatz 1 Nummer 2 LStR ist ab dem Jahr 2015 insoweit überholt, als dort eine gesonderte Pauschalierung der Lohnsteuer bei nicht üblichen Zuwendungen vorgesehen ist. Auch nicht übliche Zuwendungen gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.

    Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG ist auch insoweit anwendbar. Wendet der Zuwendende die Freibetragsregelung an, hat sich der Zuwendende beim Arbeitgeber zu vergewissern, dass für den Arbeitnehmer die unter Tz. 4 Buchstabe c) dieses Schreibens dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

  6. Reisekosten

    Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind nach den Grundsätzen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG zulässig.

    Beispiel 1:
    Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an. Diese Fahrtkosten - sowie ggf. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten - gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Beispiel 2:
    Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er eine gemeinsame Busfahrt. Die Kosten hierfür zählen zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

    Beispiel 3:
    Der Betriebsausflug beginnt mit einer ganztägigen Fahrt auf einem Fahrgastschiff. Am nächsten Tag wird die Betriebsveranstaltung am Zielort fortgesetzt. Sowohl die übernommenen Fahrtkosten als auch die Übernachtungskosten gehören zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

  7. Auswirkungen der gesetzlichen Änderung auf die Umsatzsteuer

    Die gesetzlichen Änderungen, insbesondere die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

    Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den o. g. lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

    Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.

    Durch die LStÄR 2015 vom 22. Oktober 2014, BStBl I S. 1344, wurde die sog. Aufmerksamkeitsgrenze auf 60 € erhöht. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird dieser Betrag auch in Abschnitt 1.8 Absatz 3 Satz 2 UStAE übernommen.

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010,

    BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 - III C 2 - S 7282/13/10001 (2015/0874602) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

    1. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 3 Satz 2 UStAE wird die Betragsangabe „40 €“ durch die Betragsangabe „60 €“ ersetzt.
      2. In Absatz 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStAE wird der Klammerzusatz gestrichen.

    2. In Abschnitt 15.15 Abs. 2 wird das Beispiel 3 wie folgt gefasst:

      „Beispiel 3:
      1Unternehmer U mit zur Hälfte steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges. 2Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen

      1. 80 €
      2. 200 €

      Zu a)
      1Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6). 2Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. 3Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des U maßgeblich. 4U kann daher die Hälfte der Aufwendungen als Vorsteuer abziehen.

      Zu b)
      1Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen grundsätzlich keine Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 € übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6). 2Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. 3Bei Überschreiten des Betrags von 110 € besteht für U kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. 4Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. 5Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezugs für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. 6Der nur mittelbar verfolgte Zweck, - das Betriebsklima zu fördern, - ändert hieran nichts (vgl. BFH-Ur-teil vom 9. 12. 2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53).“

  8. Zeitliche Anwendung

    Dieses Schreiben gilt im Hinblick auf die lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen für alle nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Veranlagungszeiträume. R 19.5 LStR 2015 ist für diese Zeiträume nicht mehr anzuwenden.

    Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst auf die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 19. Oktober 2015

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/13/10003 - 2015/0925413

In den BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 S. 943, Tz. III. 5, vom 7. August 2013, BStBl I 2013 S. 951, Rz. 104-106, sowie vom 23. Oktober 2014, BStBl I 2014 S. 1411, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 bis 2015.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Stand: 26. August 2015) sieht eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Arbeitgeber während des Kalenderjahres die Lohnsteuer für verschiedenartige Bezüge für den zweiten und weiteren Bezug ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI erheben darf, wenn er u. a. die verschiedenartigen Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres zusammenfasst (Wahlmöglichkeit, § 39e Absatz 5a - neu - EStG in der Fassung des o. g. Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).

Aufgrund dieses Regelungsentwurfs wird nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die o. g. Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2016 verlängert.

Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013 und vom 7. August 2013 verwiesen.

Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2017 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2017 zufließen. Nach Abschluss des o. g. Gesetzgebungsverfahrens kann mit keiner weiteren Billigkeitsregelung mehr gerechnet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 22. Oktober 2015

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2149/15/10002 - 2015/0942805

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. bis 8. Oktober 2015 gebe ich hiermit die Vordrucke "Anlage 13a" und "Anlage 13a AV" zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 bekannt.

Zur Übermittlung der Gewinnermittlung gemäß § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG erfolgt ein gesondertes Schreiben.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das komplette BMF-Schreiben mit Anlage finden Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: II R 33/14

Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 15.7.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: II R 32/14

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 15.7.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: GrS 2/12

Eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Urteil vom 14.4.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: VI R 46/14

  1. 1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein.
  2. 2. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Urteil vom 8.7.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2014
Aktenzeichen: VII R 4/14

  1. 1. Der Steuerentstehungstatbestand des § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, nach dem die Steuer für die vom Steuerpflichtigen zu ermittelnde Differenzmenge erst bei Beendigung des Ablesezeitraums entsteht, ist nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume eine Schätzung vorgenommen und die voraussichtlich entnommene Menge zur Versteuerung angemeldet hat.
  2. 2. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Schätzung und Anmeldung, ist die Steuer für die gesamte im Kalenderjahr gelieferte und dem Leitungsnetz entnommene Strommenge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstanden, so dass die Steuer bei jährlicher Anmeldung nach § 8 Abs. 4 StromStG im der Entnahme folgenden Kalenderjahr anzumelden ist.

Urteil vom 7.7.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: VIII R 2/13

Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG Rheinland-Pfalz und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Urteil vom 25.8.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: IX R 30/14

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war.

Urteil vom 16.6.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: XI R 6/13

    li>1. Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (sog. Seeling-Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG).
  1. 2. Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in diesen Fällen dahingehend, dass ab dem 1. Juli 2004 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Urteil vom 12.8.2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. Oktober 2015 2014
Aktenzeichen: X R 41/13

  1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden.
  2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
  3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz.

Urteil vom 8.7.2015

Zum Artikel

Deutsche Unternehmen könnten 57 Milliarden Euro an Kapital freisetzen, wenn sie ihr Umlaufvermögen effizient managten. Sie binden viel zu hohe Summen in der Lagerhaltung und warten häufig zu lange, bis ihre Rechnungen bezahlt sind. Die Working-Capital-Quote, also das im Umlaufvermögen gebundene Kapital im Verhältnis zum Umsatz, ist 2014 in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr von 12,5 auf 12,9 Prozent gestiegen. Während Unternehmen weltweit Kapital im Umlaufvermögen effizienter einsetzen, um so ihre finanziellen Spielräume zu erweitern, stagniert in Deutschland die Entwicklung seit 2010. Ganz anders ist die Situation im Nachbarland Österreich, wo die Working-Capital-Quote in den vergangenen fünf Jahren um 26 Prozent zurückgegangen ist. In der Schweiz sind es immerhin sieben Prozent, wie die jährliche Studie "Bridging the Gap" der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC zum Working Capital in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region) zeigt.

"Deutsche Unternehmen schöpfen die Möglichkeiten des Working-Capital-Managements nicht voll aus", sagt Rob Kortman, Partner und Experte für Working Capital bei PwC. "Das mag an dem derzeit relativ einfachen Zugang zu Krediten liegen oder an der Fähigkeit, sich durch die aktuell relativ hohe Ertragskraft aus eigener Kraft zu finanzieren. Working Capital ist jedoch die günstigste Form der Finanzierung, die Unternehmen noch immer viel zu selten nutzen. Die zusätzliche Liquidität könnte Wachstum, Investitionen oder Akquisitionen finanzieren oder die Verschuldung reduzieren."

Vier Branchen können Fortschritte vorweisen

Vier von 15 Branchen konnten in Deutschland, Österreich und der Schweiz in den vergangenen fünf Jahren Fortschritte beim Working Capital vorweisen. Dazu gehörten die Metallbranche, die Energiebranche, die industrielle Produktion und die Pharmabranche. Mit gezieltem Management lässt sich im Unternehmen gebundenes Kapital freisetzen. Wichtige Ansatzpunkte sind eine kürzere Vorratshaltung, das schnelle Eintreiben von Forderungen oder möglichst lange Laufzeiten für eigene Verbindlichkeiten.

Wie gut Unternehmen Kapital im Umlaufvermögen einsetzen, hängt auch von ihrer Größe ab. Die Studie zeigt, dass das Gefälle zwischen großen und kleinen Unternehmen zunimmt: Weisen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als einer Milliarde Euro in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region) eine Working-Capital-Quote von 13 Prozent auf, liegt dieser Wert bei kleinen und mittelständischen Unternehmen mit weniger als 500 Millionen Euro bei 24,5 Prozent. Der Abstand hat sich in den vergangenen Jahren von 8,5 auf 11,5 Prozentpunkte zugenommen: "Der Handlungsbedarf ist besonders bei kleinen und mittelständischen Unternehmen enorm. Vor allem die durchschnittliche Lagerdauer von 98 Tagen ist bei diesen Betrieben viel zu groß. Bei großen Unternehmen beträgt sie dagegen nur 59 Tage. Mit einem effizienteren Lagermanagement können mittelständische Unternehmen ihren Finanzierungsbedarf also deutlich senken", betont Kortman.

Große Unterschiede innerhalb einer Branche

Der Kapitalbedarf hängt auch entscheidend vom Sektor ab. So ist in der Pharmabranche in der DACH-Region die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer mit 106 Tagen am längsten. Doch wie die Studie zeigt, gibt es branchenintern erhebliche Unterschiede: So kommt das Pharma-Unternehmen mit der besten Performance auf eine Kapitalbindung von 75 Tagen, während das schlechteste einen Wert von 171 Tagen aufweist. Unternehmen, die beim Working-Capital-Management besonders erfolgreich sind, haben mehr Möglichkeiten, Cash zu generieren, um damit zukünftiges Wachstum zu finanzieren. Der deutliche Abstand zwischen Top-Performern und den schwächsten Unternehmen unterstreicht das Potenzial, das ein gutes Working-Capital-Management eröffnet.

Link zum Thema:

  Working Capital und Working Capital Management



Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Oktober 2015
Aktenzeichen: IX R 26/14

  1. Dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.
  2. Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Abflusszeitpunkt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG.
  3. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 16. Juni 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Oktober 2015
Aktenzeichen: V R 13/14

Pflegeleistungen sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei, wenn die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Pflegekassen abzuschließen.

Urteil vom 18. August 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Oktober 2015
Aktenzeichen: IV R 13/12

  1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
  2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.
  3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

Urteil vom 22. April 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 6. Oktober 2015

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01 - 2015/0780251

Anliegend übersende ich die am 17. August 2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungs-abkommens1 (DBA Polen) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung - Geisteswissen-schaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung). Danach ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Artikel 19 Absatz 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Artikel 19 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Buchstabe a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Vereinbarung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag


1 BGBl. 2004 II S. 1304

Das komplette BMF-Schreiben mit Anlage lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 7. Oktober 2015

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7282/13/10001 - 2015/0874602

Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach den Vorschriften des UStG für die zugrunde liegende Leistung schuldet, schuldet der leistende Unternehmer nach § 14c Absatz 1 UStG auch den Mehrbetrag. Berichtigt der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist für die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich Voraussetzung, dass der Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden ist.

Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich darauf, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das „Soll“-Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer „Entgeltsminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Diese Grundsätze sind auch im Zusammenhang mit der Berichtigung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer i. S. v. § 14c Absatz 1 UStG zu beachten.

In Fällen, in denen unberechtigt i. S. des § 14c Absatz 2 UStG Steuer ausgewiesen wurde, erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG. Anstelle einer Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags kommt es in diesen Fällen also auf die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. September 2015 - III C 2 - S 7241/15/10001 (2015/0754558), BStBl I S. 738, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, und vom 2. 9. 2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991).“

    2. In Absatz 5 wird das Beispiel wie folgt gefasst:

      „Beispiel:

      1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 19 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7 % geschuldet werden.

      Entgelt


      + 19 % Umsatzsteuer


      Rechnungsbetrag
      1 000,— €


      190,— €

      1 190,— €

      2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

      Entgelt


      + 7 % Umsatzsteuer


      Rechnungsbetrag
      1 000,— €


      70,— €

      1 070,— €

      3Diese berichtigte Rechnung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags nur anzuerkennen, soweit der leistende Unternehmer vom bereits vereinnahm-ten Rechnungsbetrag den Differenzbetrag in Höhe von 120 € (= 1 190 € - 1 070 €) an den Leistungsempfänger zurück gewährt.

      4Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

      Rechnungsbetrag mit Steuer


      darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107


      Rechnungsbetrag ohne Steuer


      Berichtigte Rechnung:


      Entgelt


      + 7 % Umsatzsteuer


      Rechnungsbetrag
      1 190,— €


      77,85 €


      1 112,15 €


       


      1 112,15 €


      77,85 €

      1 190,— €

      5Diese Rechnungsberichtigung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbe-trags auch ohne Rückgewähr des Entgelts anzuerkennen.“

      1. In Abschnitt 14c.2 Abs. 3 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

        6Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Beleg-empfänger abhängig.“

      2. Abschnitt 17.1 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        2Die Berichtigung der wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt als auch bei Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5).

      Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

      Im Auftrag

      Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: XI R 35/13

Eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, ist eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Sie kann sich --mangels entsprechender Steuerbefreiung im UStG-- für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen.

Urteil vom 29. Juli 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: VIII R 3/14

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Urteil vom 25. August 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: VII R 41/13

Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme und verletzt weder Grundrechte des Importeurs gemäß der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot.

Urteil vom 18. August 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: VI R 5/14

  1. Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen ("Pflege auf Abruf") ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt.
  2. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.

Urteil vom 15. April 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: I R 16/14

Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 2009) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (gegen R 1 EStR 2012).

Urteil vom 6. Mai 2015

Zum Artikel
Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2016

Veröffentlicht: 2. Oktober 2015

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/15/10002 - 2015/0875211

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2016 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A    Umsatzsteuer-Voranmeldung 2016
  • USt 1 H    Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2016
  • USt 1 E    Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2016

(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „16“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2016 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/ die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2016 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das komplette BMF-Schreiben mit Anlage lesen Sie hier »

Zum Artikel

Veröffentlicht: 01. Oktober 2015

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. März 2002 (BStBl I S. 477); TOP 7 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0229/08/10001 - 2015/0858240

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25. März 2002 (BStBl I S. 477), die durch BMF-Schreiben vom 13. Juni 2003 (BStBl I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 2 MV)

Abgeordnete

Veranlagungszeiträume bis 2015

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG, steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG i. V. mit § 3 Nummer 62 EStG, steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.

Veranlagungszeiträume ab 20161

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG, steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.

Entschädigungsgesetze

  • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
  • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
  • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

Fremdsprachenassistenten

Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. des § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach § 7 USG in der ab 1. November 2015 geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.2“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.

Im Auftrag


1 Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2016 Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und andere öffentliche Stellen verpflichtet, einem Steuerpflichtigen gewährte steuerfreie Zuschüsse zu Beiträgen zur Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG, zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sowie Erstattungen dieser Aufwendungen der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Absatz 4b Sätze 4 und 6 EStG i. V. m. § 52 Absatz 18 Satz 4 EStG). Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81 EStG; Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) vorzu-nehmen. Weitere Einzelheiten sind § 24 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung zu entnehmen. Die Mitteilungsverordnung ist dann insoweit nicht mehr anwendbar (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV).

Zum Artikel

Veröffentlicht: 01. Oktober 2015

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/15/10001 - 2015/0874833

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2015 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A    Umsatzsteuererklärung 2015
  • Anlage UR    zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • Anlage UN    zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • USt 2 E    Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • USt 4 E    Anleitung zur Anlage UR 2015

(2) Die Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Insbesondere wurde im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 14 und 15 eine Abfrage vorgesehen, ob der Unternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Falls dies der Fall ist, hat der Unternehmer die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2015 beizufügen.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(4) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(5) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das komplette BMF-Schreiben mit Anhang finden Sie hier.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. September 2015
Aktenzeichen: VIII R 50/14

  1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus.
  2. Die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ist verfassungsgemäß.
  3. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, den sich der Steuerpflichtige nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Urteil vom 28. Juli 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. September 2015
Aktenzeichen: VIII R 18/12

Von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 SGB I unterliegen auch nach Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinKG der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (entgegen BMF-Schreiben vom 13. September 2010 IV C 3-S 2222/09/10041, BStBl I 2010, 681).

Urteil vom 9. Juni 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. September 2015
Aktenzeichen: IV R 5/12

Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet.

Urteil vom 18. Juni 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. September 2015
Aktenzeichen: III R 37/14

  1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung.
  2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht --vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können-- dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht.
  3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Urteil vom 23. Juni 2015

Zum Artikel
nach oben