Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: I R 12/15

  1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.
  2. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwändig ausgestattete Einfamilienhäuser.

Urteil vom 27. Juli 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: III R 10/13

  1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden.
  2. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG.

Urteil vom 04. August 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: V B 37/16

  1. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein.
  2. In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Urteil vom 21. Juli 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VI R 18/13

  1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Urteil vom 18. August 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VI R 67/14

  1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
  2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche Feststellung sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber.
  3. Gewährt ein Gesellschafter des Arbeitgebers einen Vorteil an eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen, liegt im Verhältnis des Gesellschafters zum Arbeitgeber eine Einlage und im Verhältnis des Arbeitgebers zu der an ihm beteiligten Gesellschaft des Geschäftsführers eine vGA vor, wenn die Gewährung des Vorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder (direkter) Arbeitslohn, wenn die Arbeitsleistung mit der Vorteilsgewährung entgolten wird.

Urteil vom 01. September 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VIII K 1/16

  1. Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt.
  2. Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).
  3. Eine solche Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters kann mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO i.V.m. § 134 FGO gegen ein Urteil des BFH nicht geltend gemacht werden, das sich ausdrücklich einer Entscheidung des EuGH zu einer in einem anderen Verfahren vorgelegten Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angeschlossen hat und auf der vertretbaren Überzeugung beruht, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").
  4. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV in diesen Fällen nur dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 2015 2 BvR 35/12, juris; vom 7. Oktober 2015 2 BvR 413/15, NVwZ 2016, 56; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, und vom 2. April 2008 I S 5/08, ZSteu 2008, R 747; vom 14. November 2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211). Daran fehlt es schon dann, wenn sich das Urteil mit der Judikatur des EuGH und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit der Senat sie für entscheidungserheblich gehalten hat, auseinandersetzt und der Rechtsprechung des EuGH auch unter Berücksichtigung des Umstands folgt, dass die der EuGH-Rechtsprechung vorangegangenen Vorlagebeschlüsse rechtliche Ausführungen enthalten, zu denen der EuGH nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX R 31/15

  1. Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind.
  2. § 351 Abs. 1 AO gilt bei der Anwendung von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechend; die Aufzählung in § 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG ist nicht abschließend.
  3. Eine Besteuerungsgrundlage ist der Steuerfestsetzung i.S. von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht "zu Grunde gelegt worden", soweit sie sich wegen § 351 Abs. 1 AO auf die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ausgewirkt hat.

Urteil vom 12. Juli 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX R 33/15

  1. Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird.

Urteil vom 12. Juli 2016

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Veröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX B 81/16

  1. Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.
  2. Remonstriert das FA gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.
  3. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat das BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.

Urteil vom 6. Oktober 2016

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Veröffentlicht: 03. November 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (BStBl I S. 440)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :003

Inhaltsverzeichnis des Schreibens:

1. Anwendungsbereich 1-3
2. Tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Absatz 1 EStG 4
3. Anrechnungsvolumen 5-13
4. Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG 14-15
5. Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Absatz 1 Satz 2 EStG) 16-18
6. Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaften
6.1. Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel 19-24
6.2. Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften 25-26
6.3. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA 27
6.4. Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel 28-30
6.5. Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung 31-32
6.6. Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 GewStG 33
7. Anwendungsregelung 34

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 04. November 2016

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3104/09/10001

In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden sind.

Im Auftrag

(Tabelle siehe Anlage)

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 28. Oktober 2016

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO durchzuführen.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) endgültig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

"Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundeverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 1). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen."

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom 25. April 2013 (BStBl I S. 460).

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: X R 44/14

  1. Auch wenn die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen.
  2. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.
  3. Zu den Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Berechnung stellen, ob im konkreten Einzelfall eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen gegeben ist.

Urteil vom 21.06.2016

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Veröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: X R 43/14

  1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.
  2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
  3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Urteil vom 01.06.2016

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Veröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: IV R 1/13

  1. Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen.
  2. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Erwerb der Beteiligungen eingeworbene Gelder auf einem Kontokorrent- oder Termingeldkonto bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Beginns des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls der Beginn der werbenden Tätigkeit von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen.

Urteil vom 12.05.2016

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Veröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: III R 19/15

  1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13, BFH/NV 2016, 1514).
  2. Für eine (vorrangige) Anspruchsberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Elternteils müssen die Voraussetzungen i.S. des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sein.

Urteil vom 07.07.2016

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Veröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: I R 54/13

  1. Der Gewinn aus der vor Ablauf der sog. siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist nach der im Jahr 2005 geltenden Rechtslage steuerpflichtig. Damit wird nicht gegen Grundrechte des Veräußerers verstoßen. Der Ausschluss der Steuerfreistellung im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Sperrfrist ist durch den Sachgesichtspunkt der typisierenden Verhinderung von Umgehungsgestaltungen gerechtfertigt.

Urteil vom 15.04.2015

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Veröffentlicht: 20. Oktober 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462)

Geschäftszeichen: IV C 8 - S 2285/07/10005 :016

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2014 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Angola: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Barbados: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Chile: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Curacao: Neuaufnahme in Gruppe 2
Ecuador: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Färöer: Neuaufnahme in Gruppe 1,
Fidschi: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Grönland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Irak: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Jordanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kroatien: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Lettland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Litauen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Nauru: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
St. Kitts und Nevis: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
St. Martin (niederländischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2,
Turkmenistan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Uruguay: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Vatikanstadt: Neuaufnahme in Gruppe 1,
Zypern: von Gruppe 1 nach Gruppe 2

Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 wie folgt anzusetzen:

in voller Höhe mit ¾ mit ½ mit ¼
Wohnsitzstaat1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1 2 3 4
Andorra Aruba Algerien Afghanistan
Australien Bahamas Amerikanisch-Samoa Ägypten
Belgien Bahrain Angola Albanien
Bermuda Barbados Antigua und Barbuda Armenien
Brunei Darussalam Chile Äquatorialguinea Äthiopien
Dänemark Cookinseln Argentinien Bangladesch
Färöer Curacao Aserbaidschan Belize
Finnland Estland Bosnien und Herzegowina Benin
Frankreich Französisch-Polynesien Botsuana Bhutan
Grönland Griechenland Brasilien Bolivien, Plurinationaler Staat
Hongkong Korea, Republik Bulgarien Burkina Faso
Insel Man Lettland China Burundi
Irland Litauen Costa Rica Cabo Verde
Island Malta Dominica Côte d’Ivoire
Israel Nauru Dominikanische Republik Dschibuti
Italien Oman Ecuador El Salvador
Japan Portugal Fidschi Eritrea
Kaimaninseln Puerto Rico Gabun Gambia
Kanada Saudi-Arabien Grenada Georgien
Kanalinseln Slowakei Irak Ghana
Katar Slowenien Iran, Islamische Republik Guatemala
Kuwait St. Kitts und Nevis Jamaika Guinea
Liechtenstein St. Martin (niederländischer Teil) Jordanien Guinea-Bissau
Luxemburg Taiwan Kasachstan Guyana
Macau Trinidad und Tobago Kolumbien Haiti
Monaco Tschechische Republik Kroatien Honduras
Neukaledonien Turks- und Caicos-Inseln Kuba Indien
Neuseeland Uruguay Libanon Indonesien
Niederlande Zypern Libyen Jemen
Norwegen   Malaysia Kambodscha
Österreich   Malediven Kamerun
Palästinensische Gebiete   Mauritius Kenia
San Marino   Mazedonien, ehemalige jugo-slawische Republik Kirgisistan
Schweden   Mexiko Kiribati
Schweiz   Montenegro Komoren
Singapur   Namibia Kongo
Spanien   Niue Kongo, Demokratische Republik
Vatikanstadt   Palau Korea, Demokratische Volksrepublik
Vereinigte Arabische Emirate   Panama Kosovo
Vereinigte Staaten   Peru Laos, Demokratische Volksrepublik
Vereinigtes Königreich   Polen Lesotho
    Rumänien Liberia
    Russische Föderation Madagaskar
    Serbien Malawi
    Seychellen Mali
    St. Lucia Marokko
    St. Vincent und die Grenadinen Marshallinseln
    Südafrika Mauretanien
    Suriname Mikronesien, Föderierte Staaten von
    Thailand Moldau, Republik
    Türkei Mongolei
    Turkmenistan Mosambik
    Tuvalu Myanmar
    Ungarn Nepal
    Venezuela, Bolivarische Republik Nicaragua
    Weißrussland/Belarus Niger
      Nigeria
      Pakistan
      Papua Neuguinea
      Paraguay
      Philippinen
      Ruanda
      Salomonen
      Sambia
      Samoa
      São Tomé und Principe
      Senegal
      Sierra Leone
      Simbabwe
      Somalia
      Sri Lanka
      Sudan
      Südsudan
      Swasiland
      Syrien, Arabische Republik
      Tadschikistan
      Tansania, Vereinigte Republik
      Timor-Leste
      Togo
      Tonga
      Tschad
      Tunesien
      Uganda
      Ukraine
      Usbekistan
      Vanuatu
      Vietnam
      Zentralafrikanische Republik

1 Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen bereit.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 33/15

  1. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.
  2. Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Urteil vom 20. Juli 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 69/15

  1. In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der "steuerlichen Schlussbilanz" ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.
  2. Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.

Urteil vom 15. Juni 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: IV R 17/13

  1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
  2. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

Urteil vom 1. September 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: IV R 26/14

  1. Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
  2. Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

Urteil vom 21. Juli 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 4/16

  1. Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, kann auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will.

Urteil vom 10. August 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: VI R 54/15

  1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
  2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.
  3. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.
  4. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.
  5. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Urteil vom 15. Juni 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 15/14

  1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG.
  2. Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.
  3. Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).

Urteil vom 6. April 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 28/14

  1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG.
  2. Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.
  3. Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).

Urteil vom 6. April 2016

Zum Artikel

Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 14/15

  1. Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).
  2. Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut.
  3. Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

Urteil vom 19. Mai 2016

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Veröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: VII R 7/16

  1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.
  2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.

Urteil vom 20. September 2016

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Veröffentlicht: 20. Oktober 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) und 8. Dezember 2015 (BStBl I S. 1027)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2175/07/10001

 

Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) können Versicherungs-unternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Dieses Ver-fahren kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2015, BStBl I S. 1027).

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hin-sichtlich der Abzinsung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen im Sinne von § 341g HGB) ab 2017 Folgendes:

I. Abzinsungspflicht, Grundsatz der Einzelbewertung

1

Schadenrückstellungen sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.

 

II. Pauschalregelung für Erst- und Rückversicherungsunternehmen

2

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Abzinsung der Schadenrückstellungen das nachfolgend dargestellte Pauschalverfahren anwenden. Voraussetzung ist, dass alle Schadenrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens nach diesem Verfahren pauschal abgezinst werden; dies umfasst alle von ihm betriebenen Versicherungszweige (Vz) der selbst abgeschlossenen und übernommenen Versicherungsgeschäfte.

 

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung

3

Ausgehend von den in der Handelsbilanz passivierten Rückstellungen sind folgende Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung auszuscheiden, soweit den handelsrechtlichen Bilanzansätzen keine steuerrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen:

 
  1. Rückstellungsbeträge, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, deren Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen sind,
  2. Renten-Deckungsrückstellungen und
  3. c) Minderungsbeträge nach § 20 Absatz 2 KStG (vgl. BMF-Schreiben vom 5. Mai 2000, BStBl I S. 487), soweit sie nicht bereits in der Handelsbilanz berücksichtigt worden sind.

4

Die nach dem Abzug gemäß Randnummer 3 verbleibenden Rückstellungsbeträge sind um 35 % zu kürzen. Damit werden die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e EStG aufgeführten einschränkenden Regelungen zur Abzinsung von Rückstellungen für verzinsliche Verpflichtungen und für Sachleistungsverpflichtungen pauschal berücksichtigt.

 

5

Die für die Versicherungszweige zu bildenden Schadenrückstellungen sind anschließend an die Korrektur nach den Randnummern 3 und 4 folgenden Gruppen zuzuordnen:

 
Gruppe 1
  • Haftpflichtversicherung (Vz 04)
  • Kraftfahrthaftpflichtversicherung (Vz 051)
  • Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vz 25)
Gruppe 2
  • Unfallversicherung (Vz 03)
  • Rechtsschutzversicherung (Vz 07)
  • Kredit- und Kautionsversicherung (Vz 20)
Gruppe 3
  • Lebensversicherung (Vz 01)
Gruppe 4
  • Krankenversicherung (Vz 02)
  • verbundene Hausratversicherung (Vz 13)
  • Beistandsleistungsversicherung (Vz 24)
Gruppe 5
  • Die übrigen in den Gruppen 1 bis 4 nicht namentlich aufgeführten Versicherungs­zweige nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungs­unternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

2. Vervielfältiger

6

Zur Berücksichtigung der Abzinsung sind die folgenden Vervielfältiger zu verwenden:

 
Gruppe 1 0,8062
Gruppe 2 0,9030
Gruppe 3 0,9755
Gruppe 5 0,9511

Die die Gruppe 4 betreffenden Schadenrückstellungen sind nicht abzuzinsen.

7

Die in Randnummer 6 genannten Vervielfältiger berücksichtigen bereits, dass eine Abzinsung unterbleibt, soweit die Restlaufzeit der Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

 

3. Ergebnis

8

Für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Rückstellungsbeträge nach Randnummer 5 mit dem jeweiligen Vervielfältiger nach Randnummer 6 zu multiplizieren.

 

III. Zeitliche Anwendung des Pauschalverfahrens

9

Die Pauschalregelung der Randnummern 2 bis 8 kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.

 

IV. Übergangsregelung

10

Für den steuerlichen Gewinn, der sich im ersten nach dem 31. Dezember 2016 endenden Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung des obigen Pauschalverfahrens ergibt, kann in Höhe von höchstens neun Zehnteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).

 

11

Der Gewinn nach Randnummer 10 ist wie folgt zu ermitteln:

 
 
 
abzgl.
Summe der Schadenrückstellungen unter Berücksichtigung des bisherigen Pauschalverfahrens (BMF-Schreiben vom 16. August 2000, a. a. O.)
Summe der in der Steuerbilanz anzusetzenden Schadenrückstellungen unter Berücksichtigung des neuen Pauschalverfahrens (Randnummern 2 bis 8)
  maßgebender Gewinn, davon Rücklage maximal 9/10

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Oktober 2016

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/16/10005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

• 1. März 2016 1.882 Euro;
• 1. Februar 2017 1.926 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

• ab 1. März 2016 1.493 Euro;
• ab 1. Februar 2017 1.528 Euro.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

• ab 1. März 2016 746 Euro;
• ab 1. Februar 2017 764 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

• zum 1. März 2016 um 329 Euro;
• zum 1. Februar 2017 um 337 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 - IV C 5 - S 2353/08/10007; DOK: 2014/0838465 -(BStBl I Seite 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Oktober 2016

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/16/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2017 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017
USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017
USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017

(2) Durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe e, Nummer 27 und Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO neu gefasst. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Absatz 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer ab 1. Januar 2017 im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kennzahl - Kz - 23) bzw. im Vordruckmuster USt 1 H in Zeile 31 (Kz 23) eine „1“ einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Der Unternehmer kann im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kz 23) auch eine „1“ eintragen, wenn er einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchte. Die ergänzenden Angaben sind in jedem Fall in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „17“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 50/15

  1. Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 268/82, BFHE 146, 447, BStBl II 1986, 659; Abweichung von AEAO zu § 12 Tz. 4; BMF-Schreiben vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, BStBl I 2016, 155).

Urteil vom 20. Juli 2016

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Veröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: II R 39/14

  1. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.

Urteil vom 12. Mai 2016

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Veröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: II R 51/14

  1. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
  2. Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.
  3. Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein.

Urteil vom 15. Juni 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 25/14

  1. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13, BFHE 253, 260).
  2. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 setzt keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde Mitarbeiter die Geschäfte (hier: Devisentermingeschäfte) auf strafbare Weise (Untreue) ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat.
  3. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung greift u.a. nicht, soweit die Termingeschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen gehören (§ 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG 1999). Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb können solche Geschäfte nicht gehören, die das betreffende Unternehmen nach den sich selbst auferlegten Vorgaben nicht betreiben darf und die von einem Mitarbeiter ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung initiiert worden sind.
  4. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (entgegen BMF-Schreiben vom 23. September 2005, DB 2005, 2269). Aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf "physische" Lieferung, sondern auf Differenzausgleich gerichtet sind jedoch Devisentermingeschäfte auch dann, wenn Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft "brutto" abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Nämlichkeit des Vertragspartners voraus; erforderlich ist aber, dass das Gegengeschäft zeitlich vor Fälligkeit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist.

Urteil vom 6. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 17/15

  1. Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen.
  2. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen.

Urteil vom 25. Mai 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: III R 8/15

  1. Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung.
  2. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraumes zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des FA ein Prüfungsbedarf ergibt.

Urteil vom 15. Juni 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 19/15

  1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).
  2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.
  3. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
  4. Die Abtretung erfasst nicht die gesamte Rechtsstellung des Kindergeldberechtigten. Übertragen werden kann nur der Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren, nicht die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Urteil vom 23. August 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 38/15

  1. Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei.

Urteil vom 10. August 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 45/15

  1. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist.

Urteil vom 10. August 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VI R 47/13

  1. Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Urteil vom 4. August 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 47/13

  1. Die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off" führt grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 20. Oktober 2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15) unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird.

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 56/13

  1. Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen "Betrieb".

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 73/13

  1. Der BFH ist bei einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Senats und bei von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang gebunden.
  2. Eine Rückgewähr von Eigenkapital i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt vor, soweit die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt.

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 6/14

  1. Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren.

Urteil vom 6. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: XI R 8/15

  1. Ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, ist jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 (nunmehr Satz 6) EStG a.F. zu berücksichtigen.

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: XI R 16/15

  1. Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der Bundesrepublik Deutschland für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist.

Urteil vom 13. Juli 2016

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Veröffentlicht: 6. Oktober 2016

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/10/10004

I.

Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „Kranken-hausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ von der Steuer. Handelt es sich bei dem Unternehmer, der diese Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht ver-gleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt bezie-hungsweise bewirkt werden“.

In den Urteilen vom 23. Oktober 2014, V R 20/141 und vom 18. März 2015, XI R 38/132, hat der BFH entschieden, dass die ab dem Jahr 2009 geltende nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL entspricht. Der nationale Gesetzgeber habe den ihm nach Unionsrecht eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Daher könne sich der Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, für die Steuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Nach dieser Rechtsprechung des BFH sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit,
  2. das mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verbundene Gemeinwohlinteresse,
  3. die Tatsache, dass andere Unternehmer mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen,
  4. der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen zugutegekommen sind. Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, sind in die Berechnung der 40 %-Grenze der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2008 erbracht werden, in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
2 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 4. Oktober 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 17. August 2016 - III C 3 - S 7103-b/16/10001 (2016/0763426) - Ergebnis zu TOP 6 der USt IV/16 vom 27. bis 29. September 2016

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7103-b/16/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 - III C 3 - S 7344/16/10003 (2016/0897106), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 21/11, BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.“

2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 4. Oktober 2016

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2341/15/10002 -

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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