Aktuelle BMF-Schreiben und BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 112/18

  1. Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen.
  2. Es handelt sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen.

Urteil vom 21.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 112/18

  1. NV: Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten.
  2. NV: Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Urteil vom 27.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 112/18

  1. NV: Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten.
  2. NV: Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Urteil vom 27.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VII B 115/18

  1. NV: Eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis neben der Verwendung als Heizstoff nicht für die eigentliche Produktion des herzustellenden Produkts erforderlich ist.
  2. NV: Die Ausnutzung einer bestimmten (hier inerten) Eigenschaft eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsprodukts im Produktionsprozess reicht nicht aus, um neben der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses als Heizstoff einen weiteren Verwendungszweck zu bejahen.

Urteil vom 31.1.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VII B 115/18

  1. NV: Eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis neben der Verwendung als Heizstoff nicht für die eigentliche Produktion des herzustellenden Produkts erforderlich ist.
  2. NV: Die Ausnutzung einer bestimmten (hier inerten) Eigenschaft eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsprodukts im Produktionsprozess reicht nicht aus, um neben der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses als Heizstoff einen weiteren Verwendungszweck zu bejahen.

Urteil vom 31.1.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 45/15

  1. Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.
  2. Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).

Urteil vom 20.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 45/15

  1. Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.
  2. Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).

Urteil vom 20.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 26/15

  1. Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
  2. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.

Urteil vom 20.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 26/15

  1. Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
  2. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.

Urteil vom 20.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 83/18

NV: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat.

Urteil vom 13.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 83/18

NV: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat.

Urteil vom 13.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: X R 25/18

NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.

Urteil vom 26.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: X R 25/18

NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.

Urteil vom 26.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 66/17

NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.

Urteil vom 24.1.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 66/17

NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.

Urteil vom 24.1.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III B 34/18

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Neuherstellung eines Gebäudes anzunehmen ist, wenn dieses vor der baulichen Erneuerung einem Vollverschleiß unterlegen war. Kommt das FG aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vollverschleiß vorlag, so muss es im Urteil nicht auf die Frage eingehen, ob im Zuge der Erneuerung neue Bauteile eingefügt wurden, die dem Gebäude das Gepräge geben.

Urteil vom 21.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III B 34/18

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Neuherstellung eines Gebäudes anzunehmen ist, wenn dieses vor der baulichen Erneuerung einem Vollverschleiß unterlegen war. Kommt das FG aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vollverschleiß vorlag, so muss es im Urteil nicht auf die Frage eingehen, ob im Zuge der Erneuerung neue Bauteile eingefügt wurden, die dem Gebäude das Gepräge geben.

Urteil vom 21.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III R 31/17

NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Urteil vom 8.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III R 31/17

NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Urteil vom 8.11.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 99/18

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.

Urteil vom 22.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 99/18

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.

Urteil vom 22.2.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: XI R 34/16

NV: Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.

Urteil vom 13.2.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: XI R 34/16

NV: Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.

Urteil vom 13.2.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 22/17

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

Urteil vom 14.2.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 22/17

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

Urteil vom 14.2.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: I R 78/16p

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.

Urteil vom 24.10.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: I R 78/16p

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.

Urteil vom 24.10.2018

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: II R 9/16

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

Urteil vom 30.1.2019

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Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: II R 9/16

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

Urteil vom 30.1.2019

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Veröffentlicht: 8. April 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. März 2019
- III C 1 - S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) -

Geschäftszeichen: III C 1 - S 7050/19/10001 :002 2019/0296642

  1. Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
    Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
    1. Anwendbare Vorschriften
  2. Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungs-folgen ein. Dies gilt insbesondere für:
    • − § 1 Abs. 2a UStG: Abgrenzung des Gemeinschaftsgebietes und des Drittlandgebietes
    • − § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
    • − § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
    • − § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischen-staatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
    • − § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
    • − § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • − § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
    • − § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
    • − § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
    • − § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
    • − § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • − § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
    • − § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
    • − § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
    • − § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
    • − § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
    • − § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
    • − § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 5 UStG: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
    • − § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
    • − § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
    • − § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG: Steuersatz für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG: Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen
    • − § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
    • − § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
    • − § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
    • − § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
    • − § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG: Vorsteuerabzug für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
    • − § 15 Abs. 4b UStG: Einschränkung des Vorsteuerabzugs
    • − § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e sowie § 18h UStG: Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
    • − § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
    • − § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
    • − § 18 Abs. 9 und § 18g UStG sowie §§ 59 bis 61a UStDV: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
    • − § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
    • − § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
    • − § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
    • − § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
    • − § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
    • − § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
    • − § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
    • − § 25a UStG: Differenzbesteuerung
    • − § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
    • − §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
    • − §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
  3. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs wird voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 nicht mehr zum Gebiet der Europäischen Union gehören. Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist das Vereinigte Königreich ab dem Austritt grundsätzlich mit allen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen Drittland i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union sind auf nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze vorbehaltlich der folgenden Regelungen nicht mehr anzuwenden. An deren Stelle treten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften.
    2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen
  4. Ab dem Austrittszeitpunkt unterliegt der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen.
  5. Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 13. April 2019 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 12. April 2019 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).
  6. Endet eine vor dem 13. April 2019 im Vereinigten Königreich begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 12. April 2019 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs wird verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Einfuhr des Gegenstands nach dem 12. April 2019 der Besteuerung unterlegen hat.
    3. Umsätze in Konsignationslagern
  7. Verbringt ein Unternehmer vor dem 13. April 2019 einen Gegenstand in ein im Inland oder dem Vereinigten Königreich gelegenes Konsignationslager und wird dieser Gegenstand nach dem 12. April 2019 dem Lagerbestand entnommen, gilt Folgendes:
  8. Die Einlagerung des Gegenstands gilt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als innergemeinschaftliches Verbringen bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb. Die anschließende Lieferung des Gegenstands wird im jeweiligen Inland ausgeführt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Lieferung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bzw. den im Zeitpunkt der Lieferung im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen. Stand der Abnehmer beim Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich fest, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sofern mit der Beförderung vor dem 13. April 2019 begonnen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, BStBl 2017 II S. 1076 und vom 16. November 2016, V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079).
  9. Die durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (Abl. EU Nr. L 311 S. 3) vorgesehenen Änderungen gelten erst ab dem 1. Januar 2020 und sind auf diese Vorgänge nicht anwendbar.
  10. Zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
    4. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet
  11. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 13. April 2019 und endet nach dem 12. April 2019, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.
  12. Dies gilt für Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG entspre-chend.
    5. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  13. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem BZSt erklärt werden. Da die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 geschlossen werden, müssen die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 jedoch bis zu diesem Termin vom BZSt an die zuständige Behörde des Ver-einigten Königreichs weitergeleitet werden, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken.1Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen in Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden.
  14. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 müssen jedoch bis zum Ablauf des 12. April 2019 beim BZSt eingegan-gen sein, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Die Steuererklärungen sollten daher so frühzeitig wie möglich abgesandt werden, damit eine rechtzeitige Weiterleitung durch die britische Finanzbehörde gewährleistet ist. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Inland erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b und 6 bis 7 UStG sowie §§46 bis 48 UStDV) bei dem für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden, es sei denn, der Unternehmer nimmt ein dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechendes Verfahren, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, in Anspruch.
    6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  15. Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern die Vorsteuern zu erstatten. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG sind im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 12. April 2019 anzuwenden.
  16. Nach dem 12. April 2019 gelten hinsichtlich der Anträge auf Vorsteuervergütung von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmern die Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40). Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 12. April 2019 Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich entstanden sind, hat die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen, sofern das Ver-einigte Königreich das bisher für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer geltende Vergütungsverfahren unverändert durchführt.
  17. Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International - Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.
    7. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  18. Nach dem 12. April 2019 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikations-Nrn. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 13. April 2019 durchgeführt werden.
    8. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  19. Bis zum 31. Mai 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer keine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.
    9. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  20. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht mehr anzuwenden. Amtshilfemaßnahmen erfolgen ab dem Austrittszeitpunkt auf Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. 2015 II S. 966) und/oder des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. 2010 II S. 1333). Laufende Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sind auf Grundlage dieser Vorschriften möglichst umzudeuten.
    10. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
  21. Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 12. April 2019 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1Die in der Regel nach Ablauf des 2. Quartals 2019 bis zum 20. Juli 2019 zu übermittelnde Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 hat alle Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer im vorgenannten Zeitraum an private Kunden im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurden, zu enthalten (einschließlich der ggf. bis zum 12. April 2019 bereits erklärten Umsätze an private Kunden im Vereinigten Königreich). Zum Artikel

Veröffentlicht: 8. April 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. März 2019
- III C 1 - S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) -

Geschäftszeichen: III C 1 - S 7050/19/10001 :002 2019/0296642

  1. Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
    Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
    1. Anwendbare Vorschriften
  2. Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungs-folgen ein. Dies gilt insbesondere für:
    • − § 1 Abs. 2a UStG: Abgrenzung des Gemeinschaftsgebietes und des Drittlandgebietes
    • − § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
    • − § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
    • − § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischen-staatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
    • − § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
    • − § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • − § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
    • − § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
    • − § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
    • − § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
    • − § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • − § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
    • − § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
    • − § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
    • − § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
    • − § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
    • − § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
    • − § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 5 UStG: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
    • − § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
    • − § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
    • − § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG: Steuersatz für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG: Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen
    • − § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
    • − § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
    • − § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
    • − § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
    • − § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG: Vorsteuerabzug für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
    • − § 15 Abs. 4b UStG: Einschränkung des Vorsteuerabzugs
    • − § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e sowie § 18h UStG: Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
    • − § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
    • − § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
    • − § 18 Abs. 9 und § 18g UStG sowie §§ 59 bis 61a UStDV: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
    • − § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
    • − § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
    • − § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
    • − § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
    • − § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
    • − § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
    • − § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
    • − § 25a UStG: Differenzbesteuerung
    • − § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
    • − §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
    • − §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
  3. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs wird voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 nicht mehr zum Gebiet der Europäischen Union gehören. Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist das Vereinigte Königreich ab dem Austritt grundsätzlich mit allen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen Drittland i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union sind auf nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze vorbehaltlich der folgenden Regelungen nicht mehr anzuwenden. An deren Stelle treten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften.
    2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen
  4. Ab dem Austrittszeitpunkt unterliegt der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen.
  5. Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 13. April 2019 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 12. April 2019 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).
  6. Endet eine vor dem 13. April 2019 im Vereinigten Königreich begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 12. April 2019 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs wird verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Einfuhr des Gegenstands nach dem 12. April 2019 der Besteuerung unterlegen hat.
    3. Umsätze in Konsignationslagern
  7. Verbringt ein Unternehmer vor dem 13. April 2019 einen Gegenstand in ein im Inland oder dem Vereinigten Königreich gelegenes Konsignationslager und wird dieser Gegenstand nach dem 12. April 2019 dem Lagerbestand entnommen, gilt Folgendes:
  8. Die Einlagerung des Gegenstands gilt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als innergemeinschaftliches Verbringen bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb. Die anschließende Lieferung des Gegenstands wird im jeweiligen Inland ausgeführt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Lieferung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bzw. den im Zeitpunkt der Lieferung im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen. Stand der Abnehmer beim Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich fest, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sofern mit der Beförderung vor dem 13. April 2019 begonnen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, BStBl 2017 II S. 1076 und vom 16. November 2016, V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079).
  9. Die durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (Abl. EU Nr. L 311 S. 3) vorgesehenen Änderungen gelten erst ab dem 1. Januar 2020 und sind auf diese Vorgänge nicht anwendbar.
  10. Zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
    4. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet
  11. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 13. April 2019 und endet nach dem 12. April 2019, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.
  12. Dies gilt für Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG entspre-chend.
    5. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  13. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem BZSt erklärt werden. Da die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 geschlossen werden, müssen die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 jedoch bis zu diesem Termin vom BZSt an die zuständige Behörde des Ver-einigten Königreichs weitergeleitet werden, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken.1Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen in Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden.
  14. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 müssen jedoch bis zum Ablauf des 12. April 2019 beim BZSt eingegan-gen sein, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Die Steuererklärungen sollten daher so frühzeitig wie möglich abgesandt werden, damit eine rechtzeitige Weiterleitung durch die britische Finanzbehörde gewährleistet ist. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Inland erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b und 6 bis 7 UStG sowie §§46 bis 48 UStDV) bei dem für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden, es sei denn, der Unternehmer nimmt ein dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechendes Verfahren, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, in Anspruch.
    6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  15. Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern die Vorsteuern zu erstatten. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG sind im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 12. April 2019 anzuwenden.
  16. Nach dem 12. April 2019 gelten hinsichtlich der Anträge auf Vorsteuervergütung von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmern die Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40). Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 12. April 2019 Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich entstanden sind, hat die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen, sofern das Ver-einigte Königreich das bisher für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer geltende Vergütungsverfahren unverändert durchführt.
  17. Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International - Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.
    7. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  18. Nach dem 12. April 2019 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikations-Nrn. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 13. April 2019 durchgeführt werden.
    8. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  19. Bis zum 31. Mai 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer keine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.
    9. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  20. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht mehr anzuwenden. Amtshilfemaßnahmen erfolgen ab dem Austrittszeitpunkt auf Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. 2015 II S. 966) und/oder des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. 2010 II S. 1333). Laufende Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sind auf Grundlage dieser Vorschriften möglichst umzudeuten.
    10. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
  21. Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 12. April 2019 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1Die in der Regel nach Ablauf des 2. Quartals 2019 bis zum 20. Juli 2019 zu übermittelnde Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 hat alle Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer im vorgenannten Zeitraum an private Kunden im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurden, zu enthalten (einschließlich der ggf. bis zum 12. April 2019 bereits erklärten Umsätze an private Kunden im Vereinigten Königreich). Zum Artikel

Die Reisekosten unserer Außendienstmitarbeiter werden unseren Kunden netto in Rechnung gestellt und neben unserer erbrachten Leistung mit einem einheitlichen Steuersatz von 19% berechnet. Nun beschwerte sich ein Kunde und meinte, dass die Reisekosten hinsichtlich der Hotelübernachtung mit 7% zu berechnen seien und nicht in die gesamte Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Ist das richtig?

Wenn die Reisekosten ein durchlaufender Posten wären, würden diese weder eine Betriebseinnahme noch eine Betriebsausgabe darstellen.1

Umsatzsteuerrechtlich gehören Durchlaufende Posten nicht zum Entgelt und damit nicht in die Bemessungsgrundlage, § 10 Abs. 1 UStG. Auch im Umsatzsteuerrecht ist es erforderlich, dass der Unternehmer lediglich eine Mittelsperson ist, die diese Beträge vereinnahmt und verausgabt und damit nicht in einer Leistungsbeziehung sowohl zum Zahlen wie auch zum Empfänger steht. Es ist Voraussetzung, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger eine unmittelbare Rechtsbeziehungen besteht.2

Werden Gebühren und Auslagen weiter berechnet, können diese als durchlaufende Posten angesehen werden, auch wenn dem Zahlungsempfänger weder der Name noch die Anschrift des Auftraggebers mitgeteilt werden. Hierbei ist jedoch erforderlich, dass diese Kosten nach einer Gebührenordnung berechnet werden. Diese vereinfachende Regelung gilt grundsätzlich nur für Rechtsanwälte und Notare sowie für ähnliche freiberufliche Tätigkeiten.3

Von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vereinnahmte und verausgabte Gelder sind nur dann durchlaufende Posten, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat. Erfolgt die Verbuchung nicht über ein Anderkonto sondern über das laufende Girokonto kann kein durchlaufender Posten vorliegen.4

Hier ist jedoch der Grundsatz zu befolgen (Abschn. 3.10. Abs. 5 UStAE): „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung“.

Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.5 Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.6

Selbst bei der getrennten Abrechnung über Nebenleistungen ändert sich nichts an der umsatzsteuerlichen Behandlung der Nebenleistung.

Keine Nebenleistung liegt vor, wenn eine Leistung im Zusammenhang mit einer anderen Leistung einen eigenständigen Nutzen entfaltet. Soweit dies vorliegt, ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Leistung obligatorisch oder fakultativ bezieht.

Quellen und Hintergründe

  1. Vgl. BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 5/03, BStBl II 2005, S. 277.
  2. Vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1966, V 135/63, BStBl III, S. 263.
  3. Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1967, V 239/64, BStBl III, S. 719.
  4. Vgl. FG München Beschluss vom 03.12.2008 - 10 V 2856/08.
  5. Vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316.
  6. Vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658.
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Veröffentlicht: 5. April 2019

Bezug: TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019
TOP 11 der Sitzung AO I/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/19/10003 2019/0288443

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2019 (BStBl I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 2.5.5 des AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert.
    1. Im ersten Absatz wird der Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      „d) über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - es sei denn, die Gesellschaft ist noch nicht voll beendet und der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet;“
    2. Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz angefügt:
      „Im Fall d) ist, soweit der Ausnahmefall gegeben ist, auch eine Bekanntgabe an den nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierten Empfangsbevollmächtigten (z.B. Personen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der Gesellschaft berufen sind - bspw. Komplementär-GmbH einer Fonds-KG - oder eine Treuhand-GmbH, über die sich die Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt haben) zulässig (vgl. auch Nr. 2.5.2 des AEAO zu § 122, Abs. 4). In Zweifelsfällen ist eine Einzelbekanntgabe vorzunehmen.“
  2. Nach der Regelung des AEAO zu § 138 wird folgende neue Regelung zu § 138a eingefügt:

    AEAO zu § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

    Auf das BMF-Schreiben vom 11.7.2017, BStBl I S. 974 wird verwiesen.

    Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 1 AO ist eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.

    Ergänzend hierzu besteht die Verpflichtung zur Abgabe des länderbezogenen Berichts für die einbezogene inländische Konzerngesellschaft nur, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Die einbezogene Konzerngesellschaft hat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland und
    2. eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
      1. die ausländische Konzernobergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet,
      2. der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Konzernobergesellschaft verfügt über eine geltende internationale Übereinkunft, dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, jedoch über keine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden zu dem in § 138a Abs. 6 Satz 1 AO festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das Wirtschaftsjahr, oder
      3. es zu einem systemischen Versagen des Ansässigkeitsstaates der ausländischen Konzernobergesellschaft gekommen ist, über welches die einbezogene inländische Konzerngesellschaft vom Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet wurde.

    Systemisches Versagen bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden mit der Bundesrepublik Deutschland verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über einbezogene inländische Konzerngesellschaften der Bundesrepublik Deutschland automatisch zu übermitteln.

    Die einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet, sofern die ausländische Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die in diesem anderen Staat geltende Umsatzschwelle, die im Januar 2015 etwa 750 Millionen Euro entsprach, nicht überstieg.“

  3. Absatz 6 der Nummer 4.4.1.1 des AEAO zu § 251 wird wie folgt gefasst:
    „Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird vgl. Nr. 2.5.5 des AEAO zu § 122.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. April 2019

Bezug: TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019
TOP 11 der Sitzung AO I/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/19/10003 2019/0288443

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2019 (BStBl I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 2.5.5 des AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert.
    1. Im ersten Absatz wird der Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      „d) über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - es sei denn, die Gesellschaft ist noch nicht voll beendet und der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet;“
    2. Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz angefügt:
      „Im Fall d) ist, soweit der Ausnahmefall gegeben ist, auch eine Bekanntgabe an den nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierten Empfangsbevollmächtigten (z.B. Personen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der Gesellschaft berufen sind - bspw. Komplementär-GmbH einer Fonds-KG - oder eine Treuhand-GmbH, über die sich die Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt haben) zulässig (vgl. auch Nr. 2.5.2 des AEAO zu § 122, Abs. 4). In Zweifelsfällen ist eine Einzelbekanntgabe vorzunehmen.“
  2. Nach der Regelung des AEAO zu § 138 wird folgende neue Regelung zu § 138a eingefügt:

    AEAO zu § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

    Auf das BMF-Schreiben vom 11.7.2017, BStBl I S. 974 wird verwiesen.

    Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 1 AO ist eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.

    Ergänzend hierzu besteht die Verpflichtung zur Abgabe des länderbezogenen Berichts für die einbezogene inländische Konzerngesellschaft nur, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Die einbezogene Konzerngesellschaft hat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland und
    2. eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
      1. die ausländische Konzernobergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet,
      2. der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Konzernobergesellschaft verfügt über eine geltende internationale Übereinkunft, dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, jedoch über keine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden zu dem in § 138a Abs. 6 Satz 1 AO festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das Wirtschaftsjahr, oder
      3. es zu einem systemischen Versagen des Ansässigkeitsstaates der ausländischen Konzernobergesellschaft gekommen ist, über welches die einbezogene inländische Konzerngesellschaft vom Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet wurde.

    Systemisches Versagen bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden mit der Bundesrepublik Deutschland verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über einbezogene inländische Konzerngesellschaften der Bundesrepublik Deutschland automatisch zu übermitteln.

    Die einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet, sofern die ausländische Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die in diesem anderen Staat geltende Umsatzschwelle, die im Januar 2015 etwa 750 Millionen Euro entsprach, nicht überstieg.“

  3. Absatz 6 der Nummer 4.4.1.1 des AEAO zu § 251 wird wie folgt gefasst:
    „Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird vgl. Nr. 2.5.5 des AEAO zu § 122.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. April 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2244/17/10001 2019/0225994

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15, BStBl 2019 II S. xxxx), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17, BStBl 2019 II S. xxxx) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15, BStBl 2019 II S. xxxx) Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832) zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 eigenkapitalersetzend geworden ist. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenz-verfahren bei einer GmbH nach dem 31. Oktober 2008 eröffnet wurde oder wenn Rechts-handlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31. Oktober 2008 vorgenommen wurden.

In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG) und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes gilt, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. des § 5 Absatz 2a EStG, im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2011, I R 100/10, BStBl 2012 II S. 332). In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (BFH-Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 5. April 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2244/17/10001 2019/0225994

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15, BStBl 2019 II S. xxxx), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17, BStBl 2019 II S. xxxx) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15, BStBl 2019 II S. xxxx) Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832) zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 eigenkapitalersetzend geworden ist. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenz-verfahren bei einer GmbH nach dem 31. Oktober 2008 eröffnet wurde oder wenn Rechts-handlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31. Oktober 2008 vorgenommen wurden.

In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG) und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes gilt, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. des § 5 Absatz 2a EStG, im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2011, I R 100/10, BStBl 2012 II S. 332). In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (BFH-Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. April 2019

Bezug: Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/10/10005 :005 2019/0225692

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) entschieden, dass die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Der BFH knüpft damit für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG - der bestehenden Verwaltungsauffassung folgend - entscheidend an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an (§§ 1610 Absatz 2 i. V. m. 1601 BGB). Daneben setzen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH in seiner o. g. Entscheidung für einen Sonderausgabenabzug bei den unterhaltsverpflichteten Eltern eine durch die Tragung der Beiträge des Kindes entstandene wirtschaftliche Belastung der Eltern voraus, welche jeden-falls nicht allein dadurch, dass die Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes einbehalten wurden, ausgeschlossen ist.

In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das BFH-Urteil X R 25/15 damit dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung (vgl. Randziffer 81 des Bezugsschreibens sowie R 10.4 EStR). Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der BFH die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch deutlich enger als die Finanzverwaltung aus, die ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugs-schreibens stützt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) daher lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Damit gilt im Umgang mit dem o. g. Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG Folgendes:

Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017, BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung X R 25/15 vom 13. März 2018 unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. April 2019

Bezug: Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/10/10005 :005 2019/0225692

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) entschieden, dass die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Der BFH knüpft damit für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG - der bestehenden Verwaltungsauffassung folgend - entscheidend an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an (§§ 1610 Absatz 2 i. V. m. 1601 BGB). Daneben setzen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH in seiner o. g. Entscheidung für einen Sonderausgabenabzug bei den unterhaltsverpflichteten Eltern eine durch die Tragung der Beiträge des Kindes entstandene wirtschaftliche Belastung der Eltern voraus, welche jeden-falls nicht allein dadurch, dass die Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes einbehalten wurden, ausgeschlossen ist.

In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das BFH-Urteil X R 25/15 damit dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung (vgl. Randziffer 81 des Bezugsschreibens sowie R 10.4 EStR). Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der BFH die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch deutlich enger als die Finanzverwaltung aus, die ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugs-schreibens stützt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) daher lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Damit gilt im Umgang mit dem o. g. Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG Folgendes:

Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017, BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung X R 25/15 vom 13. März 2018 unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 11/17

  1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
  2. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
  3. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Urteil vom 6.12.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 11/17

  1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
  2. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
  3. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Urteil vom 6.12.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 10/17

  1. NV: Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
  2. NV: Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
  3. NV: Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Urteil vom 6.12.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 10/17

  1. NV: Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
  2. NV: Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
  3. NV: Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Urteil vom 6.12.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 34/17

  1. NV: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
  2. NV: Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.
  3. NV: Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.

Urteil vom 15.1.2019

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 34/17

  1. NV: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
  2. NV: Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.
  3. NV: Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.

Urteil vom 15.1.2019

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 45/18

  1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen.
  2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines --der absoluten Höhe nach-- als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG.

Urteil vom 1.3.2019

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 45/18

  1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen.
  2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines --der absoluten Höhe nach-- als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG.

Urteil vom 1.3.2019

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: IV R 24/15

  1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen.
  2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn.

Urteil vom 2.10.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: IV R 24/15

  1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen.
  2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn.

Urteil vom 2.10.2018

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: V B 68/18

NV: Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Urteil vom 7.2.2019

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Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: V B 68/18

NV: Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Urteil vom 7.2.2019

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