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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 4/18
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 4/18
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII R 39/15
Urteil vom 20.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII R 39/15
Urteil vom 20.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 131/18
Urteil vom 2.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 131/18
Urteil vom 2.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 130/18
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 130/18
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 53/17
NV: Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 53/17
NV: Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 91/18
NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
Urteil vom 17.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: VIII B 91/18
NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
Urteil vom 17.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 44/17
NV: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: V R 44/17
NV: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 10/18
Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: III R 10/18
Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden.
Urteil vom 13.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II S 1/19
Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II S 1/19
Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II R 8/16
Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II R 8/16
Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II R 64/15
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II R 64/15
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 - III C 5 - S 7420/19/10002:002 -
Geschäftszeichen: III C 5 - S 7420/19/10002 :002 2019/0134756
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 Folgendes:
Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 - III C 5 - S 7420/19/10002:002 -
Geschäftszeichen: III C 5 - S 7420/19/10002 :002 2019/0134756
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 Folgendes:
Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2019
Bezug: BFH-Urteil vom 9. Januar 2013 (BStBl 2019 II S. ___)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133/13/10002 2019/0058072
Der BFH hat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (Fundstelle1) umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Fundstelle bitte von der Redaktion des BStBl eintragen.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2019
Bezug: BFH-Urteil vom 9. Januar 2013 (BStBl 2019 II S. ___)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133/13/10002 2019/0058072
Der BFH hat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (Fundstelle1) umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Fundstelle bitte von der Redaktion des BStBl eintragen.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2019
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003 2019/0123344
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten.
Begründung
Am 12. September 2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Österreich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit „Forderungen mit Gewinnbeteiligungen“ in Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich. In seiner Funktion als Schiedsgericht nach Artikel 25 Absatz 5 DBA-Österreich entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R 53/09).
Im Ergebnis verneint der Gerichtshof, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus Forderungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der Besteuerungsrechte richtet sich folglich nach Artikel 11 Absatz 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.
Die Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuellen Sachverhalt. Die darüber hinausgehende Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) auf zu dem vom EuGH entschiedenen Fall gleichgelagerte Sachverhalte erfolgt zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2019
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003 2019/0123344
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten.
Begründung
Am 12. September 2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Österreich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit „Forderungen mit Gewinnbeteiligungen“ in Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich. In seiner Funktion als Schiedsgericht nach Artikel 25 Absatz 5 DBA-Österreich entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R 53/09).
Im Ergebnis verneint der Gerichtshof, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus Forderungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der Besteuerungsrechte richtet sich folglich nach Artikel 11 Absatz 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.
Die Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuellen Sachverhalt. Die darüber hinausgehende Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) auf zu dem vom EuGH entschiedenen Fall gleichgelagerte Sachverhalte erfolgt zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 72/16
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Urteil vom 26.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 72/16
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Urteil vom 26.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 50/16
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 50/16
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 30/17
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 30/17
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 15/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 15/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 14/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: IX R 14/18
Urteil vom 4.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 32/17
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 32/17
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: X B 101/18
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: X B 101/18
Urteil vom 19.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 32/16
NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536).
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: XI R 32/16
NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536).
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 77/16
Urteil vom 12.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I R 77/16
Urteil vom 12.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 49/16
NV: Klagt die Kapitalgesellschaft gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, sind die Gesellschafter zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2019
Aktenzeichen: I B 49/16
NV: Klagt die Kapitalgesellschaft gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, sind die Gesellschafter zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.
Urteil vom 25.9.2018
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