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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 29. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.
Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.
Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.
Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :052 2019/0023132
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.
Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2019
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/18/10001 2019/0069072
Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:
Datum | Aktenzeichen | Dok-Nr. | Fundstelle |
---|---|---|---|
1. Februar 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0084036 | BStBl I S. 301 |
1. März 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0162501 | BStBl I S. 318 |
3. April 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0253661 | BStBl I S. 602 |
2. Mai 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0304422 | BStBl I S. 639 |
1. Juni 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0439275 | BStBl I S. 719 |
2. Juli 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0500373 | BStBl I S. 819 |
1. August 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0610715 | BStBl I S. 983 |
3. September 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0706528 | BStBl I S. 1011 |
1. Oktober 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0794811 | BStBl I S. 1030 |
1. November 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0885534 | BStBl I S. 1204 |
3. Dezember 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0986436 | BStBl I S. 1364 |
2. Januar 2019 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/1054708 | BStBl I S. 23 |
Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2019
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/18/10001 2019/0069072
Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:
Datum | Aktenzeichen | Dok-Nr. | Fundstelle |
---|---|---|---|
1. Februar 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0084036 | BStBl I S. 301 |
1. März 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0162501 | BStBl I S. 318 |
3. April 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0253661 | BStBl I S. 602 |
2. Mai 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0304422 | BStBl I S. 639 |
1. Juni 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0439275 | BStBl I S. 719 |
2. Juli 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0500373 | BStBl I S. 819 |
1. August 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0610715 | BStBl I S. 983 |
3. September 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0706528 | BStBl I S. 1011 |
1. Oktober 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0794811 | BStBl I S. 1030 |
1. November 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0885534 | BStBl I S. 1204 |
3. Dezember 2018 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/0986436 | BStBl I S. 1364 |
2. Januar 2019 | III C 3 - S 7329/18/10001 | 2018/1054708 | BStBl I S. 23 |
Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2019
Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2019
Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
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Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
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Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: I R 75/16
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: I R 75/16
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 21/17
§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 21/17
§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 29/17
Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: V R 29/17
Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: IX R 1/17
Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: IX R 1/17
Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: II B 51/18
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: II B 51/18
Urteil vom 22.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: XI B 49/18
NV: Bei der Körperschaftsteuer, die auf einen Sanierungsgewinn entfällt, der aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, die vom FA zur Insolvenztabelle anzumelden wäre.
Urteil vom 15.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2019
Aktenzeichen: XI B 49/18
NV: Bei der Körperschaftsteuer, die auf einen Sanierungsgewinn entfällt, der aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, die vom FA zur Insolvenztabelle anzumelden wäre.
Urteil vom 15.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2019
Geschäftszeichen: III C 5 - S 7420/19/10002 :002 2019/0069610
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eineselektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I S. 1450
2 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06 (BStBl I 2018 S. 1429)
3 ebd.
4 ebd.
Veröffentlicht: 28. Januar 2019
Geschäftszeichen: III C 5 - S 7420/19/10002 :002 2019/0069610
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eineselektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I S. 1450
2 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06 (BStBl I 2018 S. 1429)
3 ebd.
4 ebd.
Veröffentlicht: 24. Januar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 - III C 3 - S 7279/11/10002-09IV A 3 - S 0354/07/10002-10 (2017/0658012) -, BStBl I S. 1001
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/19/10001 :001IV A 3 - S 0354/14/10001 :019 2019/0063225
Mit Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 -, BStBl 2019 II Seite xxx1, hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 gestrichen.
Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundesteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundesteuerblatt Teil I.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 - III C 3 - S 7279/11/10002-09IV A 3 - S 0354/07/10002-10 (2017/0658012) -, BStBl I S. 1001
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/19/10001 :001IV A 3 - S 0354/14/10001 :019 2019/0063225
Mit Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 -, BStBl 2019 II Seite xxx1, hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 gestrichen.
Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundesteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundesteuerblatt Teil I.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-10 2019/0034103
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit der:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196), Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961), Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der:
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-10 2019/0034103
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit der:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196), Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961), Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der:
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :023 2019/0030786
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Januar 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :023 2019/0030786
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: VIII R 6/15
Urteil vom 31.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: VIII R 6/15
Urteil vom 31.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: XI R 19/15
Urteil vom 18.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: XI R 19/15
Urteil vom 18.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: IV R 20/16
Urteil vom 7.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: IV R 20/16
Urteil vom 7.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: X R 36/17
Urteil vom 18.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2019
Aktenzeichen: X R 36/17
Urteil vom 18.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2019
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075
Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.
Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2019
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075
Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.
Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2019
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075
Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.
Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2019
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006-01 2019/0040075
Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.
Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 18. Januar 2019
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#003
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S 0625 A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/006 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-030
Thüringer Finanzministerium
S 0625 - A - 02
Veröffentlicht: 16. Januar 2019
Aktenzeichen: IX R 35/17
Gesellschaftsvertragliche Zuweisung des Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses einer vermögensverwaltenden GbR bei Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2019
Aktenzeichen: IX R 35/17
Gesellschaftsvertragliche Zuweisung des Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses einer vermögensverwaltenden GbR bei Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres
Urteil vom 25.9.2018
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