Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: V R 16/14

Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.

Urteil vom 28. August 2014

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Veröffentlicht: 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: V R 8/14

Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) führen soll.

Urteil vom 28. August 2014

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Veröffentlicht: 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: V R 1/14

  1. Gebühren für die zweite Leichenschau sind kein Entgelt für Feuerbestattungsleistungen, wenn sie das Krematorium im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber (z.B. Bestatter oder bestattungspflichtige Erben) verauslagt.
  2. Durchlaufende Posten sind diese Gebühren auch dann, wenn das Krematorium die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger ihrer Leistung schuldet (anderer Ansicht Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE).
  3. Urteil vom 3. Juli 2014

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Veröffentlicht: 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: III R 39/12

Soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar.

Urteil vom 26. Juni 2014

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Veröffentlicht: 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 58/12

  1. Bei einer Aufwärtsverschmelzung sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG 2002 und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, muss hiernach vor der Verschmelzung eine Abstockung der Anteile vorgenommen werden. Der daraus errechnete Beteiligungskorrekturverlust ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) KStG 2002 im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen. Letzteres gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 jedoch nicht für Anteile, die bei einem Lebensversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind (Abweichungen vom BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, dort Tz. 12.03 Satz 4 i.V.m. Tz. 04.06 Satz 1).
  2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist bei der Aufwärtsverschmelzung auf einen Übernahmegewinn i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in dem Umfang, in dem die übernehmende Muttergesellschaft unmittelbar an der übertragenden Tochtergesellschaft beteiligt ist, § 8b KStG 2002 anzuwenden. Auf einen Übernahmeverlust findet § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 hingegen keine Anwendung. Ein solcher Verlust bleibt vielmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bei der übernehmenden Körperschaft außer Ansatz. So verhält es sich auch für Anteile, auf die bei einem Lebensversicherungsunternehmen § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 anzuwenden ist. Art. 7 Fusions-RL ändert daran nichts (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, dort Tz. 12.06 Satz 1 und 2).

Urteil vom 30. Juli 2014

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Veröffentlicht: 17. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7359/07/10009 - 2014/0927860

Mit BMF-Schreiben vom 26. August 2013 - IV D 3 - S 7359/07/10009 (2013/0800354) - (BStBl I S. 1018) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu Neuseeland seit dem 1. April 2014 gegeben ist, der Auflösung der Niederländischen Antillen zum 10. Oktober 2010 sowie der zeitgleichen Anerkennung der Inseln Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil der Insel Saint Martin) als autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2014/0861968), BStBl I S. 1322, geändert worden ist, in Ab-schnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 die Angabe „26. 8. 2013, BStBl I S. 1018,“ durch die Angabe „17. 10. 2014, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2014 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16. Oktober 2014

Bezug: TOP 6 der Sitzung LSt III/2014

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2386/09/10002 :001 - 2014/0890135

  1. Mit § 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes:

1. Allgemeines

  1. Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Steuererheblich sind Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern führen können. Das für die Lohnsteuer-Nachschau zuständige Finanzamt kann das Finanzamt, in dessen Bezirk der steuererhebliche Sachverhalt verwirklicht wird, mit der Nachschau beauftragen. Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO. Die Vorschriften für eine Außenprüfung sind nicht anwendbar, insbesondere gelten die §§ 146 Absatz 2b, 147 Absatz 6, 201, 202 AO und § 42d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht. Es bedarf weder einer Prüfungsanordnung i. S. d. § 196 AO noch einer Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.

Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

  1. Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pflichtbeiträgen zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer. Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen.
  2. Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:
    • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
    • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft
    • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
    • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
    • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
    • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
    • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (vgl. § 8 Absatz 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
    • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
    • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.
  3. Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:
    • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,
    • die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und
    • Beschäftigungen in Privathaushalten.

3. Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau

  1. Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden (§ 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Anordnung der Nachschau erfolgt in der Regel mündlich und zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau. Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“[1] übergeben werden. Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger hat sich auszuweisen.
  2. Zum Zweck der Lohnsteuer-Nachschau können die mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten (§ 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Grundstücke und Räume müssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Person stehen. Die Lohnsteuer-Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundstücke und Räume sowie auf andere Orte, an denen steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen), erstrecken.
  3. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 42g Absatz 2 Satz 3 EStG).
  4. Häusliche Arbeitszimmer oder Büros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung belegen sind, dürfen auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn sie nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar sind.
  5. Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.
  6. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen oder zu überprüfen, die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Lohnsteuer-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Geschäftsräumen, Betriebsräumen oder Grundstücken ist noch kein Durchsuchen.

4. Mitwirkungspflicht

  1. Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist (§ 42g Absatz 3 Satz 1 EStG).
  2. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen (§ 42g Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 42f Absatz 2 Satz 2 EStG). Diese Pflichten gelten auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Fragen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zum Abzug von Lohnsteuer und Zuschlagsteuern besteht.

5. Recht auf Datenzugriff

  1. Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden (vgl. § 147 Absatz 5 zweiter Halbsatz AO).

6. Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung

  1. Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden (§ 42g Absatz 4 Satz 1 EStG). Auf den Übergang zur Außen-prüfung ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Absatz 4 Satz 2 EStG). Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere sind der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach erfolgter Lohnsteuer-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Für die Durchführung der nachfolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung gelten die §§ 199 ff. AO. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (§ 5 AO).
  2. Der Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG kann insbesondere angezeigt sein:
    • wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
    • wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
    • wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
    • wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

7. Auswertungsmöglichkeiten

  1. Der Arbeitgeber kann aufgrund der im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Lohnsteuer-Nachschau kann auch zu einer nachträglichen oder geänderten Lohnsteuer-Anmeldung führen. Soll auf Grund der Lohnsteuer-Nachschau der Arbeitgeber in Haftung genommen oder bei ihm Lohnsteuer nachgefordert werden, ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
  2. Ebenso kann der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen werden (§ 42d Absatz 3 EStG). Erkenntnisse der Lohnsteuer-Nachschau können auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
  3. Feststellungen, die während einer Lohnsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, können ausgewertet werden (§ 42g Absatz 5 EStG). Zu diesem Zweck können Kontrollmitteilungen erstellt werden.

8. Rechtsfolgen

  1. Der Beginn der Lohnsteuer-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 4 AO. Die Änderungssperre des § 173 Absatz 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden.

9. Zwangsmittel

  1. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau erlassene Verwaltungsakte sind grundsätzlich mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzbar. Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,
    • das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,
    • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Urkunden vorzulegen oder
    • Auskunft zu erteilen.

10. Rechtsbehelf

  1. Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Betreten von Grundstücken und Räume zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte (vgl. Rz. 21) können gemäß § 347 AO mit Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Lohnsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Lohnsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Absatz 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Lohnsteuer-Nachschau in einem Steuer- oder Haftungsbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.
  2. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung (§ 42g Absatz 4 EStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7423/13/10001 - 2014/0813492

Mit BMF-Schreiben vom 26. Mai 2014 - IV D 1 - S 7068/07/10001-05 (2014/0463759) -wurde das von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.

Entsprechend den Erläuterungen der Europäischen Kommission zu dem vorgenannten Ver-zeichnis vom 8. Mai 2014 soll die Lieferung der in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Entgegen den Ausführungen in Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE ist aus Vereinfachungs-gründen für Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, die Sonderregelung nach § 25c UStG für das gesamte Jahr 2014 anzuwenden. Das Verzeichnis gilt ausdrücklich nicht für im Jahr 2015 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen.

Ferner wird es - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 8. Mai 2014 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 25c UStG die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: XI R 36/12

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Urteil vom 5. Juni 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: VIII R 53/12

  1. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen.
  2. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.

Urteil vom 1. Juli 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: VIII R 29/12

  1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Urteil vom 24. Juni 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: VI R 51/13

  1. Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
  2. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

Urteil vom 26. Juni 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: VI R 12/12

Nimmt der Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

Urteil vom 5. Juni 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: IV R 52/11

Die unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zivilrechtlich wirksam vollzogen (Bestätigung und Fortentwicklung des BGH-Urteils vom 29. November 2011 II ZR 306/09, BGHZ 191, 354).

Urteil vom 17. Juli 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: III R 53/12

Die Frage, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, hängt nur von den Verhältnissen des jeweiligen Zinsschuldners ab; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts bleiben insoweit außer Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung). Ein Zinserlass ist daher nicht geboten, wenn sich infolge einer Verrechnungspreiskorrektur einerseits die Körperschaftsteuer einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft mindert und diese infolge des Fehlens einer dem § 233a AO entsprechenden Regelung dort keine Erstattungszinsen beanspruchen kann, und sich andererseits infolge der Gewinnerhöhung einer inländischen (Schwester-)Mitunternehmerschaft die Einkommensteuer des inländischen Anteilseigners erhöht.

Urteil vom 3. Juli 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 86/13

  1. Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (hier: des Flugzeugführers einer irischen Fluggesellschaft) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: DBA-Irland 1962) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1 1. Alternative EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) bestand dann regelmäßig kein Raum; § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) stand zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) vielmehr unbeschadet der Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFHE 236, 327). Infolge der Regelungsänderung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 sind § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) --nach § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 rückwirkend auf alle Fälle, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist-- allerdings prinzipiell nebeneinander anwendbar.
  2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,
    • a) ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist;
    • b) ob § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.

Urteil vom 20. August 2014

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Veröffentlicht: 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 86/13

  1. Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (hier: des Flugzeugführers einer irischen Fluggesellschaft) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: DBA-Irland 1962) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1 1. Alternative EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) bestand dann regelmäßig kein Raum; § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) stand zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) vielmehr unbeschadet der Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFHE 236, 327). Infolge der Regelungsänderung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 sind § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) --nach § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 rückwirkend auf alle Fälle, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist-- allerdings prinzipiell nebeneinander anwendbar.
  2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,
    • a) ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist;
    • b) ob § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.

Urteil vom 20. August 2014

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Veröffentlicht: 8. September 2014

Bezug: Schreiben des BMF vom 26. November 2001
-IV C 5 - S 1961-34/01 (BStBl I Seite 893)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 1961/14/10001 - 2014/0780758

Nach § 4b Absatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. November 2001 -IV C 5 - S 196134/01 (BStBl I Seite 893).

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Im Auftrag

Anhang: Vordruckmuster Sammelliste für Wohnungsbauprämien

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Veröffentlicht: 6. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007 - 2014/0838465

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    • 1. März 20141.802 Euro;
    • 1. März 20151.841 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
      • 1. März 20141.429 Euro;
      • 1. März 20151.460 Euro.
    2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
      • 1. März 2014715 Euro;
      • 1. März 2015730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

• zum 1. März 2014 um315 Euro;
• zum 1. März 2015 um322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012
- IV C 5 - S 2353/08/10007; DOK: 2012/0899967 - (BStBl 2012 I Seite 942)
ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 6. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 -S 7344/14/10002 - 2014/0826920

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2015 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

-USt 1 AUmsatzsteuer-Voranmeldung 2015
-USt 1 HAntrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015
-USt 1 EAnleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015

(2) Durch Artikel 9 Nr. 2 i. V. m. Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet geändert. Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er diese Umsätze ab 1. Januar 2015 in der Zeile 42 (Kennzahl 45) anzugeben.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „15“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anhang: Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2015

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Veröffentlicht: 2. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2142/07/10001 :009 - 2014/0845867

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2014 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium. de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

Anhang: Vordruck Einnahmenüberschussrechnung

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Veröffentlicht: 1. Oktober 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/10/10004 - 2014/0861968

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [BGBl. I S. 1266]). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TG- Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen -

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 26. August 2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2014/0632681) - (BStBl I S. 1216) neu bekannt gegebene Vordruckmuster. Das vorgenannte BMF-Schreiben wird aufgehoben.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und der Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

(5) Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses.

(6) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschnitt 13b.3 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, jeweils die Angabe „26. 8. 2014, BStBl S. 1216,“ durch die Angabe „1. 10. 2014, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

Anlage: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

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Veröffentlicht: 30. September 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/14/10001 - 2014/0826362

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 2 AUmsatzsteuererklärung 2014
- Anlage URzur Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UNzur Umsatzsteuererklärung 2014
- USt 2 EAnleitung zur Umsatzsteuererklärung 2014

(2) Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Oktober 2014 in der Zeile 25 (Kennzahl - Kz - 844/845) anzugeben.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.

(4) Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Oktober 2014 in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.

(5) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.

(6) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(7) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(8) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(9) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet- Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anhang: Muster der Umsatzsteuererklärung 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: VI R 69/13

  1. Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll.
  2. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.

Urteil vom 17. Juli 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: VI R 69/13

1. Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. 2. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.

Urteil vom 17. Juli 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: XI R 2/12

  1. Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein --im Einzelfall zu prüfender-- Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe (wie z.B. bei der PKW-Nutzung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) gegeben sind.
  2. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden; hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

Urteil vom 5. Juni 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: X K 9/13

  1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit schon als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das FG trotz wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen.
  2. Eine nicht "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Verzögerungsrüge präkludiert sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG als auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967).
  3. Die Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, die die Nichtübertragbarkeit der Entschädigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage regelt, betrifft nicht die Vererblichkeit des Anspruchs.

Urteil vom 20. August 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: VIII R 25/11

  1. Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.
  2. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.

Urteil vom 14. Mai 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: VI R 90/13

  1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.
  2. Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
  3. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist

Urteil vom 5. Juni 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: V R 32/13

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (Bestätigung des BFH-Urteils vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747).

Urteil vom 3. Juli 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: III R 6/13

Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden.

Urteil vom 26. Juni 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: II R 12/13

Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

Urteil vom 18. Juni 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 51/12

Hat der Schuldner der Kapitalerträge seiner Pflicht zur Steueranmeldung genügt, so steht dies einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Diese Steuerfestsetzung kann --auch nach Eintritt der Bestandskraft und nach Aufhebung des Vorbehaltsvermerks-- nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Festsetzung geändert werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Nacherhebungsbescheids sind hierbei nicht zu beachten.

Urteil vom 8. April 2014

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 2/12

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt.

Urteil vom 16. April 2014

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Veröffentlicht: 01. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 46/12

Auch beim Ausweis von Rückstellungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (sog. Ansammlungsrückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG 2002), ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus --sei es durch Änderung des bisherigen Vertrags, sei es durch Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses-- (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis zugrunde zu legen.

Urteil vom 2. Juli 2014

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Veröffentlicht: 01. Oktober 2014
Aktenzeichen: II R 50/12

Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt.

Urteil vom 9. Juli 2014

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Veröffentlicht: 01. Oktober 2014
Aktenzeichen: III R 37/13

Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.

Urteil vom 3. Juli 2014

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Veröffentlicht: 01. Oktober 2014
Aktenzeichen: IV R 5/11

Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.

Urteil vom 26.6.2014

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Veröffentlicht: 01. Oktober 2014
Aktenzeichen: I R 56/13

  1. Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war.
  2. Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 EUR enthielt.

Urteil vom 30. Juli 2014

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Veröffentlicht: 26. September 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/14/10002 - 2014/0847817

Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Geset-zes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Än-derung weiterer steuerlicher Vorschriften - KroatienG - vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 5 i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, und vom 11. Dezember 2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetal-len und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unter-nehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 (2014/0763346), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „13b.6. Lieferungen von Gold“ wird durch die Angabe „13b.6. Lieferun-gen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel“ ersetzt.
    2. Die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schalt-kreisen“ wird durch die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen“ ersetzt.
    3. Nach der Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen“ wird die Angabe „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets“ eingefügt.
  2. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.“

    2. In Nummer 9 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1“ ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 3 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.“

    3. In Nummer 11 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1“ ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.“

    4. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

      aa)Der bisherige Satz 1 wird um die Satzziffer „1“ ergänzt und die Angabe „Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen“ wird durch die Angabe „Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen“ ersetzt.
      bb)Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.“

    5. Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 angefügt:

      „13. 1Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). 2§ 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 4 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.“

  3. In Abschnitt 13b.2 Abs. 7 wird in der Nummer 16 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

    „17. 1Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs; insoweit liegt eine Lieferung und keine Werklieferung vor. 2Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit den Abnehmern bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem diese noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen können.“

  4. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt gefasst:
    „13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

    (1) 1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. 3Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen.

    (2) 1Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. 2Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. 3Hat der Unternehmer zunächst keine Bau-leistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er – abweichend von Absatz 1 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Er-bringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % sei-nes Weltumsatzes im Sinne des Satzes 1 betragen werden.

    (3) 1Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist, wenn dem Unter-nehmer das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 26. 8. 2014, BStBl I S. 1216, verwiesen. 2Zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Voraussetzungen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 muss glaubhaft gemacht werden, dass der Umfang der im Inland ausgeführten Bauleistungen zukünftig die 10 %-Grenze nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten wird.

    (4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf längstens drei Jahre zu beschränken; sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

    (5) 1Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes nach Absatz 1 Satz 1 als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat. 2Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen, und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. 3Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    (6) 1Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. 2Dies gilt bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. 3Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Steuerschuldner. 4Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine Bauleistung ist, kann § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG (vgl. Abschnitt 13b.8) angewendet werden.

    (7) 1Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. 2Die Absätze 1 bis 5 sind auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden. 3Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises er-bracht hat.

    (8) 1Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung mit der Folge aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen grundsätzlich nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sind; § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz UStG sowie die Absätze 3 und 5 bleiben unberührt. 2Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Kaufverträge mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausfüh-rung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen kann, unabhängig davon, ob dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG fällt (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 17).3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z.B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 7 anzuwenden.

    (9) 1Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentü-mergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.

    (10) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

    Beispiel

    1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt nachhaltig Bauleistungen.

    3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

    (11) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.

    (12) 1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen. 3Absatz 1 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.

    (13) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG.“

  5. Abschnitt 13b.4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert

      aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

      aaa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG, sondern unter Nummer 2, 3 oder 4 der Anlage 4 des UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 2 bis 4).

      bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Sofern es sich um Gold handelt, kann auch § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6).

      bb) In Nummer 8 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung von Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 5.“

      cc) In Nummer 9 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung von Kupfer vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 6.“

      dd) In Nummer 10 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Nickel vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 7.“

      ee) In Nummer 11 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Aluminium vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 8.“

      ff) In Nummer 12 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Blei vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 9.“

      gg) In Nummer 13 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Zink vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 10.“

      hh) In Nummer 14 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Zinn vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 11.“

      ii) In Nummer 15 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung der vorgenannten unedlen Metalle vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 12 und 13.“

    2. In Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Abschnitt 13b.8“ durch die An-gabe „§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG und Abschnitt 13b.8“ ersetzt.
  6. Abschnitt 13b.5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) 1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). 2Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11 bis 13 gelten sinngemäß.“

    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungs-leistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

      Beispiel:
      1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. 2A bewirkt nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen. 3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

  7. Abschnitt 13b.6 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel“

    2. Nach Satz 3 und dem Beispiel wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich anderer Lieferungen von Gold vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 3.“

  8. Abschnitt 13b.7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen“

    2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

      „(1a) Ein Tablet-Computer (aus Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.
      (1b) 1Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. 2Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z.B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-ray Discs.“

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)In Satz 1 wird die Angabe „Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen“ durch die Angabe „Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen“ ersetzt.
      bb)In Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe „Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise“ durch die Angabe „Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen oder in-tegrierte Schaltkreise“ ersetzt.
      cc)Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5 000 € für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG angewendet wird, sofern beide Vertragspartner übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung von § 13b UStG ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

  9. Nach dem Abschnitt 13b.7 wird folgender neuer Abschnitt 13b.7a eingefügt:
    13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

    1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:
    1. 1Unter Nummer 1 der Anlage 4 des UStG fällt nur Selen im Sinne der Unterposition 2804 90 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören amorphes Selen (in rötlichen Flocken – Selenblüte), glasiges Selen (mit glänzendem Bruch, braun oder rötlich) und kristallisiertes Selen (graue oder rote Kristalle). 3Nicht hierzu gehört Selen in kolloider Suspension (in der Medizin verwendet).
    2. 1Unter Nummer 2 der Anlage 4 des UStG fallen nur Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und 7107 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z.B. palladiniertes, rhodiniertes Silber), in den verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform. 3Als Silberplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Silber durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
    3. 1Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Gold (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) zu nicht monetären Zwecken sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13 und 7109 00 00 des Zolltarifs; § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bleibt unberührt (vgl. Abschnitt 13b.6). 2Hierzu gehören Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug oder als Goldpulver sowie platiniertes Gold. 3Zum Begriff der Goldplattierungen vgl. Abschnitt 13b.6 Satz 2. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Gold (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
    4. 1Unter Nummer 4 der Anlage 4 des UStG fallen nur Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als Halbzeug. 3Als Platinplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Platin durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Platin (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
    5. 1Unter Nummer 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 des Zolltarifs. 2Roheisen kann in Form von Masseln, Barren oder Blöcken, auch gebrochen oder in flüssiger Form vorliegen, jedoch gehören geformte oder bearbeitete Waren (z.B. rohe oder bear-beitete Gussstücke oder Rohre) nicht hierzu. 3Zu Eisen und Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse gehören insbesondere Eisen und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl (auch als Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl, Profile und Draht). 4Nicht hierzu gehören radioaktive Eisenpulver (Isotope), als Arzneiwaren aufgemachte Eisenpulver, Rohre oder Behälter aus Stahl sowie Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8).
    6. 1Unter Nummer 6 der Anlage 4 des UStG fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen, Pulver und Flitter aus Kupfer, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Kupfer, Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger im Sinne der Unterposition 7402 00 00, der Position 7403, der Unterposition 7405 00 00 und der Positionen 7406 bis 7410 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Schwarzkupfer und Blisterkupfer. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Kupfer, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter, dünner steriler Bronzedraht für chirurgische Zwecke (Nähte), Metallgarne und metallisierte Garne, Bindfäden und Seile mit Drahteinlage, umhüllte oder gefüllte Elektroden zum Schweißen usw., isolierte Drähte und Bänder für die Elektrotechnik (einschließlich der Lackdrähte), Kupferrohre, Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Prägefolien aus Kupfer oder Kupferpulver, bedruckte Etiketten aus Kupferfolien, als Christbaumschmuck aufgemachte Folien sowie Abfälle und Schrott aus Kupfer (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9).
    7. 1Unter Nummer 7 der Anlage 4 des UStG fallen nur Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie, Nickel in Rohform sowie Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Nickel im Sinne der Positionen 7501 und 7502, der Unterposition 7504 00 00 sowie der Positionen 7505 und 7506 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören unreine Nickeloxide, unreines Ferronickel und Nickelspeise. 3Nicht hierzu gehören Metallgarne und metallisierte Garne, zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen (Stäbe) und Profile, isolierte Leisten (sog. busbars) und isolierte Drähte für die Elektrotechnik (einschließlich der Lackdrähte), Streckbleche und -bänder sowie Abfälle und Schrott aus Nickel (vgl. hierzu Ab-schnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
    8. 1Unter Nummer 8 der Anlage 4 des UStG fallen nur Aluminium in Rohform, Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Aluminium, Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger im Sinne der Positionen 7601, 7603 bis 7607 des Zolltarifs. 2Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Aluminium, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter aus Aluminium, zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen (Stäbe) und Profile, Metallgarne und metallisierte Garne, Bindfäden und Seile mit Drahteinlage, umhüllte Elektroden zum Schweißen usw., isolierte Drähte für die Elektrotechnik (einschließlich der lackisolierten oder elektrolytisch oxidierten Drähte), Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Präge-folien aus Aluminium, Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Frucht-säfte oder für andere Nahrungsmittel, die auf der inneren Seite mit einer Aluminiumfolie beschichtet sind, bedruckte Etiketten aus Aluminiumfolien, Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Form von Christbaumschmuck sowie Abfälle und Schrott aus Aluminium (vgl. hierzu Ab-schnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11).
    9. 1Unter Nummer 9 der Anlage 4 des UStG fallen nur Blei in Rohform, Pulver, Flitter, Bleche, Bänder und Folien aus Blei im Sinne der Positionen 7801 und 7804 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Blei in Rohformen in verschiedenen Reinheitsgraden (von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten Elektrolytblei), gegossene Anoden zur elektrolytischen Raffination und gegossene Stangen, die z.B. zum Walzen, Ziehen oder zum Gießen in geformte Waren bestimmt sind. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Blei, die zubereitete Farben sind, sowie Abfälle und Schrott aus Blei (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12).
    10. 1Unter Nummer 10 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Zink im Sinne der Positionen 7901, 7903 bis 7905 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade und gewöhnlich durch Strangpressen hergestellte Lötstäbe aus Zinklegierungen. 3Nicht hierzu gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die zubereitete Farben sind, Streckbleche und -bänder, als Klischees vorbereitete Platten für das grafische Gewerbe sowie Abfälle und Schrott aus Zink (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13).
    11. 1Unter Nummer 11 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zinn in Rohform, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn sowie Bleche und Bänder aus Zinn mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm im Sinne der Position 8001 sowie der Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören auch Lötstäbe aus Zinnlegierungen, auch auf Länge geschnitten, vorausgesetzt, sie sind nicht mit Flussmitteln überzogen. 3Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zinn (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14).
    12. 1Unter Nummer 12 der Anlage 4 des UStG fallen nur andere unedle Metalle – einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien –, ausgenommen andere Waren daraus sowie Abfälle und Schrott, aus den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, An-timon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium. 3Nicht hierzu gehören Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid sowie Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).
    13. 1Unter Nummer 13 der Anlage 4 des UStG fallen nur Cermets (Erzeugnisse aus einem keramischen und einem metallischen Bestandteil), ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott im Sinne der Position 8113 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Cermets in Rohformen. 3Nicht hierzu gehören Waren aus Cermets, Cermets, die spaltbare oder radioaktive Stoffe enthalten, Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge aus Cermets sowie Abfälle und Schrott aus Cermets (vgl. aber Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).

      2Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, gilt Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.1 3Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.“
  10. Abschnitt 13b.8 wird wie folgt gefasst:
    „13b.8. Vereinfachungsregelung

    „(1) 1Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7 bis 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 bis 5 UStG angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). 2Voraussetzung ist, dass durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. 3Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    (2) § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gilt nicht bei einer Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn fraglich war, ob die Voraussetzungen hierfür in der Person der beteiligten Unternehmer (z.B. die Eigenschaft als Bauleistender; vgl. dazu Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 7) erfüllt sind.“

  11. In Abschnitt 13b.12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 12“ durch die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 13“ ersetzt.
  12. Abschnitt 13b.13 Abs. 3 wird gestrichen.
  13. In Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG“ ersetzt.
  14. In Abschnitt 13b.18 wird folgender neuer Satz 8 angefügt:

    8Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 10. 2014 auf Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sowie zur Änderung der Anwendung des § 13b UStG ab 1. 10. 2014 bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 26. 9. 2014, BStBl I S. xxx.“

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden.

II. Anwendungsregelungen

1. Anwendung

Die Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen, die Einfügung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG sowie die Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach dem 30. September 2014 ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

1.1 Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

  1. Schlussrechnung über nach dem 30. September 2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Oktober 2014

    Bei nach dem 30. September 2014 ausgeführten Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt hat oder nicht.

    Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

    Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.

  2. Berichtigung einer vor dem 1. Oktober 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 30. September 2014 erfolgt

    Wurden für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nach dem 30. September 2014, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 und 11 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Oktober 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

  3. Abrechnungen nach dem 30. September 2014 über Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2014 erbracht worden sind

    Für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, die vor dem 1. Oktober 2014 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 10 und 11 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

  4. Berichtigung nach dem 30. September 2014 einer vor dem 1. Oktober 2014 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

    Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.

    Stellt sich nach dem 30. September 2014 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.1.a) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

    Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 30. September 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.

    Beispiel 1

    Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Tablet-Computern im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am 2. September 2014 eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich 1 900 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im September 2014 bezahlt. Im Oktober 2014 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl von Tablet-Computern zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Lieferung der Tablet-Computer wird im November 2014 ausgeführt.

    Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu mindern.

    Beispiel 2

    Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rech-nung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2014.

    Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 2014 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Um-satzsteuer von 1 900 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2014 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-) Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf von 190 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

1.2 Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Auf Grund der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kann es dazu kommen, dass die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wechselt (z. B. in Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung aber nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet). Es kann aber auch dazu kommen, dass es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft vom Leistungsempfänger auf den leistenden Unternehmer kommt (z. B. in Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung ausnahmsweise zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet, sonst aber keine derartigen Leistungen ausführt).

  1. Schlussrechnung über nach dem 30. September 2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Oktober 2014

    aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.a gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfän-ger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Bei nach dem 30. September 2014 ausgeführten Bauleistungen bzw. Gebäude-reinigungsleistungen, für die infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt hat oder nicht.

    Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen bzw. Gebäu-dereinigungsleistungen zu berichtigen.

    Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 1. Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen ist nicht zu berichtigen.

    Beispiel:

    Der Dachdecker D ist vom Unternehmer A im März 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des Unternehmers B neu zu decken. A führt nicht nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus. Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 50 000 €. A und D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 10 000 € vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am 21. Juli 2014 und am 20. August 2014 eingehen. D hat hierüber am 15. Juli 2014 bzw. am 18. August 2014 jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das (Netto-)Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des A hingewiesen hat. A hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 2014 bzw. August 2014 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten werden am 20. Oktober 2014 beendet.

    Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil A als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Da A hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50 000 € die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:

    Ausgeführte Dachdeckerarbeiten50 000 €
    abzüglich Anzahlungen20 000 €
    30 000 €
    + Umsatzsteuer (19 %)5 700 €
    von A zu zahlen:35.700 €.

    Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden. A muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen.

  2. Berichtigung einer vor dem 1. Oktober 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 30. September 2014 erfolgt

    aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.b gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Werden für nach dem 30. September 2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 30. September 2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 30. September 2014, ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Oktober 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

    Beispiel:

    Der Dachdecker D ist vom Unternehmer A im März 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des Unternehmers B neu zu decken. A führt nicht nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus.

    Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 30 000 €. A und D haben eine Ab-schlagszahlung in Höhe von 11 900 € vereinbart, die am 8. Oktober 2014 zu entrichten ist. D hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 17. September 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des A hingewiesen hat. D hat am 29. September 2014 mit den Dachdeckerarbeiten begonnen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am 8. Oktober 2014 eingegangen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 5. November 2014 beendet.

    Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil A als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Da die Anzahlung nach dem 30. September 2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat D die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:

    Anzahlung für Dachdeckerarbeiten10 000 €
    + Umsatzsteuer (19 %)1 900 €
    von A zu zahlen:11.900 €.
  3. Abrechnungen nach dem 30. September 2014 über Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2014 erbracht worden sind

    aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG, die vor dem 1. Oktober 2014 erbracht worden sind, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG, wenn er ein Unternehmer ist, der die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung ausstellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuer-schuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).

    bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG, die vor dem 1. Oktober 2014 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

  4. Berichtigung nach dem 30. September 2014 einer vor dem 1. Oktober 2014 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

    aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.d gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

    Hat der leistende Unternehmer für nach dem 30. September 2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die er infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, einen Teil des Entgelts vor dem 1. Oktober 2014 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Ist der Leistungsempfänger Unternehmer und beabsichtigt er, die Bauleistung bzw. Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung zu verwenden, ist er Schuldner der Steuer auf das Teilentgelt nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG.

    Stellt sich nach dem 30. September 2014 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.2.a.bb) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist. In diesen Fällen bleibt der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

    Entsprechend wird der leistende Unternehmer bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 30. September 2014 von ihm vereinnahmt wird.

    Beispiel 1:

    Der Fensterputzer F ist vom Unternehmer A im Juli 2014 beauftragt worden, die Fenster des Bürogebäudes des Unternehmers B zu reinigen. A führt nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG aus. F und A geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. F stellt am 2. September 2014 eine Abschlagsrechnung über ein (Netto-)Entgelt von 1 000 € aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des A hin. Die Rechnung wird von A noch im September 2014 bezahlt. A meldet den Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 an und macht gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend. Im Oktober 2014 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl der zu reinigenden Fenster zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem (Netto-)Entgelt von 400 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird A zurückerstattet. Die Fensterreinigungsleistung wird im Dezember 2014 erbracht.

    Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.2.a.bb) hat F seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass ein (Netto-)Entgelt in Höhe von 400 € auszuweisen ist. Die Änderung gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu berücksichtigen. A hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 angemeldeten Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldete, und den geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu mindern.

    Beispiel 2:

    Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem (Netto-)Entgelt von 1 100 € in Rechnung gestellt werden müssen. A zahlt den Mehrbetrag im November 2014.

    Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.2.a.bb) hat F seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 1 100 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 2014 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben ist. Die ursprüngliche Besteuerung (F erklärt den Umsatz, für den sein Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014; A meldet den Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 an und macht gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2014 geleistet wird, muss F das Entgelt von 100 € sowie die Steuer hierauf von 19 € in der Rechnung ausweisen und in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 anmelden. A kann die in Rechnung gestellte Steuer in Höhe von 19 € als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1.1 gilt entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15. September 2014

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0006 :005 - 2014/0761691

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10b Absatz 1a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:

1. Spenden in das zu erhaltende Vermögen

  1. Zu erhaltendes Vermögen (Vermögensstock)

    aa) Definition
    Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung zählen insbesondere:

    • Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind,
    • Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugute kommen soll (Zustiftungen).

    Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens.

    bb) Verbrauchsstiftung
    Verbrauchsstiftungen verfügen nicht über zu erhaltendes Vermögen i.S.d. § 10b Absatz 1a EStG, da das Vermögen der Stiftung zum Verbrauch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist.

    Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10b Absatz 1 EStG zu behandeln.

    cc) Besonderheiten
    Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist und einen Teil, der verbraucht werden kann, dann gilt Folgendes: Die Spenden in den Teil des Vermögens, der zu erhalten ist und nicht für den Verbrauch bestimmt ist, sind nach § 10b Absatz 1a EStG abziehbar. Die Spenden in den Teil des Vermögens, der verbraucht werden kann, sind dagegen nach § 10b Absatz 1 EStG abziehbar. Der Spender muss daher gegenüber der Stiftung deutlich machen, für welchen Teil des Vermögens seine Zuwendung erfolgt.

    Enthält die Satzung der Stiftung eine Klausel, nach der das zu erhaltende Vermögen in Ausnahmefällen vorübergehend zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden kann, aber der Betrag dem zu erhaltenden Vermögen unverzüglich wieder zugeführt werden muss, liegt kein verbrauchbares Vermögen vor. Das gilt auch dann, wenn die Stiftungsaufsicht den Verbrauch des Vermögens unter der Bedingung des unverzüglichen Wiederaufholens genehmigt.

    Sind in der Stiftungssatzung Gründe verankert, die eine Auflösung der Stiftung und den anschließenden Verbrauch des Vermögens für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung bestimmen, so liegt kein verbrauchbares Vermögen vor.

  2. Zuwendungen von Ehegatten/Lebenspartnern
    Werden Ehegatten/Lebenspartner nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt, gilt für diese ein Höchstbetrag von 2 Mio. Euro. Es muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde.
    Wird innerhalb des 10 Jahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, dann ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat. Die bisher abgezogenen Beträge werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Spende wirtschaftlich getragen hat. Überstieg die Spende den Höchst-betrag für Einzelveranlagte, ist der davon noch verbleibende Anteil nach § 10b Absatz 1 EStG abzuziehen.

2. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. September 2014

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - 2014/0763346

I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012

1. Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG

Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 wurde der Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen (neue Photovoltaikanlagen). Betreiber dieser neuen Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber für den dezentral (selbst) verbrauchten Strom keine Vergütung. Die nicht vergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch für sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.

2. Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 1 EEG)

Das Marktintegrationsmodell gilt für Photovoltaikanlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1000 kW haben, nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 18 EEG fallen. Durch das Marktintegrationsmodell wird die jährlich förderfähige Strommenge ab 1. Januar 2014 auf 90 % begrenzt (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 19 EEG).

Die Ermittlung der genauen Höhe der förderfähigen Strommenge erfolgt anhand der Jahresendabrechnung. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die im Kalenderjahr insgesamt in der Anlage erzeugte Strommenge mitteilen und nachweisen (§ 33 Abs. 5 EEG). Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Messeinrichtungen, z. B. durch einen Stromzähler, der eigens die erzeugte Strommenge erfasst. Kommt der Anlagenbetreiber der Pflicht zum Nachweis der erzeugten Strommenge nicht nach, so wird als insgesamt erzeugte Strommenge die am Einspeisepunkt gemessene, tatsächlich eingespeiste Strommenge angenommen (§ 33 Abs. 5 zweiter Halbsatz EEG).

Das Marktintegrationsmodell gilt nicht für kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW, größere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von über 1000 kW und alle Photovoltaikanlagen auf Freiflächen oder sonstigen baulichen Anlagen nach § 32 Abs. 1 EEG. Diese Anlagen benötigen daher keine Zähler für den erzeugten Strom. Die Berechnung der Vergütung für diese Anlagen richtet sich ausschließlich nach der gemessenen am Netzverknüpfungspunkt eingespeisten Strommenge.

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)

1. Lieferung an den Netzbetreiber

Nach § 8 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nach § 8 Abs. 2 EEG auch, wenn die Anlage nicht an das Netz des Netzbetreibers, sondern an das Netz eines Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne des EEG ist, angeschlossen ist und der Strom daher nicht physisch, sondern mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch das Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten dem Netzbetreiber angeboten wird.

Die Stromlieferung des Betreibers einer neuen Photovoltaikanlage (vgl. I. 1.) an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom. Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.

2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers

Photovoltaikanlagen stellen einheitliche Gegenstände dar, für die die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, gelten. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist danach grundsätzlich nur im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Verwendung der Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE), sofern die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht wird. Eine teilunternehmerische Verwendung der Anlage liegt vor, wenn der erzeugte Strom teilweise gegen Entgelt eingespeist bzw. für andere eigenunternehmerische Tätigkeiten des Anlagenbetreibers verwendet wird und der verbleibende Strom vom Betreiber dezentral für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) verbraucht wird. Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2 UStAE.

Soweit die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) betrifft, ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht möglich. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 UStG). Die erforderliche Vorsteueraufteilung ist nach dem Verhältnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge siehe II. 4.

Im Fall einer teilunternehmerisch unternehmensfremden (privaten) Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. II. 3. Buchstabe b und II. 4.). Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerrechtlich ein eigen ständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

3. Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke

Wird der dezentral verbrauchte Strom für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist für d ie umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob der Strom für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. oder aber für unternehmensfremde (private) Zwecke verbraucht wird.

a) Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.
Soweit der mit einer neuen Photovoltaikanlage erzeugte Strom dezentral für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. des Anlagenbetreibers verbraucht wird, tritt grundsätzlich keine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ein, da die Photovoltaikanlage insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Wertabgabenbesteuerung ist jedoch vorzunehmen, wenn und soweit sich die Nutzung des erzeugten Stroms für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. erhöht. Bei Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des Stroms kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE).

b) Verwendung für unternehmensfremde Zwecke
Hat der Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zugeordnet und nutzt er den erzeugten Strom zum Teil für unternehmensfremde (private) Zwecke, unterliegt der dezentral verbrauchte Strom insoweit der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.

4. Bemessungsgrundlage, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bemisst sich die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Auch bei im eigenen Unternehmen hergestellten Gegenständen ist grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Ist der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung, für die ein Marktpreis nicht ermittelbar ist, oder lässt sich aus anderen Gründen ein Einkaufspreis am Markt für einen gleichartigen Gegenstand nicht ermitteln, sind die Selbstkosten anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, BStBl 20XX II S.XXX).

Führt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 US tG). Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist. Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis mit zu berücksichtigen. Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber. Die Höhe des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt. Neue Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1000 kW verfügen auf Grund des Marktintegrationsmodells über eine entsprechende Messeinrichtung (z. B. Stromzähler), die die erzeugte Strommenge erfasst.

Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die das Marktintegrationsmodell keine Anwendung findet (z. B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), sind nach dem EEG nicht verpflichtet, die insgesamt erzeugte Strommenge nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann die erzeugte Strommenge in diesen Fällen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromzähle r oder Wechselrichter), ist dieser Wert maßgebend. Diese Grundsätze gelten sinngemäß für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1000 kW, bei denen der Betreiber seiner Nachweispflicht im Rahmen des Marktintegrationsmodells nicht nachkommt (vgl. I. 2.).

Beispiel:

Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum 1. 1. 01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31. März 2012, keine Anwendung des § 66 Abs. 18a EEG). Die Anschaffungskosten betragen 10.000 € zzgl. 1900 € Umsatzsteuer. P beabsichtigt bei Anschaffung, ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen. Im Jahr 01 speist P 3900 kWh Strom ein. P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. Zur Deckung des eigenen Strombedarfs bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 € (Bruttopreis)

P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Netzbetreiber. Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Stromlieferung an den Netzbetreiber. Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt. Da die teilunternehmerische Nutzung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe von 1900 € aus der Anschaffung geltend zu machen. In diesem Fall führt der dezentrale Stromverbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung wie folgt zu berechnen ist:

Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststundenzahl von 1000 kWh/kWp mit 5000 kWh (5 kW installierte Leistung x 1 000 kWh) zu schätzen. Hiervon hat P 3900 kWh Strom eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauc h im Jahr 01 1100 kWh beträgt. Als Bemessungsgrundlage ist nach § § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis maßgebend. Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von 21 Cent pro kWh (25 Cent / 1,19) sowie der Netto-Grundpreis von monatlich 5,50 € (6,55 € / 1,19) anzusetzen, den P an das Energieversorgungsunternehmen bezahlt. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im Jahre 01 somit 297 € (1100 kWh x 21 Cent zzgl. 12 Monate x 5,50 €); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 56,43 € (297 € x 19 %). Für das Voranmeldungsverfahren hat P die Aufteilung durch eine sachgerechte Schätzung (z. B. Aufteilungsverhältnisse des Vorjahres) zu ermitteln, die ggf. im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserklärung anzupassen ist.

III. Direktvermarktung

1. Marktprämienmodell

Der Betreiber einer Anlage zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien kann unter Verzicht auf die Einspeisevergütung nach EEG den erzeugten Strom auch direkt durch Lieferung an einen Dritten (Stromhändler, Letztverbraucher oder über die Strombörse) vermarkten.

Da das erzielbare Entgelt für die direkt vermarktete Stromlieferung derzeit noch unter dem Vergütungsanspruch nach dem EEG liegt, wurde mit W irkung zum 1. Januar 2012 das sog. Marktprämienmodell eingeführt. In dem Marktprämienmodell erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die Direktvermarktung neben dem vom belieferten Abnehmer zu zahlenden Entgelt unter den Voraussetzungen des § 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktprämie und des § 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilitätsprämie, welche vom jeweiligen (Verteil-) Netzbetreiber ausgezahlt werden. Bestandteil der Marktprämie ist die Managementprämie zur Abgeltung des Mehraufwandes aus der Direktvermarktung. Bei den Prämien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse.

2. Einschaltung eines Dritten bei der Prämienabwicklung

Die Prämien sind auch als echte, nichtsteuerbare Zuschüsse zu qualifizieren, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten (z. B. Stromhändler, Stromvermarkter oder sog. Prämienabwickler) mit der Prämienabwicklung beauftragt und dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Prämien übernimmt und die Prämien an den Anlagenbetreiber einschließlich des Entgelts für die Stromlieferung weiterreicht. Gesetzlich anspruchsberechtigt in Bezug auf die Prämien bleibt nach dem EEG auch in diesen Fällen der Anlagenbetreiber. Behält der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Prämien für seine Tätigkeit ein, handelt es sich dabei regelmäßig um Entgeltzahlungen für eine selbständige steuerbare Leistung des Dritten.

3. Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nach § 35 EEG

Die jeweiligen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber sind nach § 35 Abs. 1a EEG zum Ausgleich für die nach §§ 33g und 33i EEG ausgezahlten Prämien gegenüber den (Verteil-)Netzbetreibern verpflichtet. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen.

Der Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 35 Abs. 1 EEG weiter verpflichtet, den Bezug der geförderten Strommenge vom (Verteil-)Netzbetreiber mit dem Betrag z u vergüten, den der (Verteil-)Netzbetreiber auf der Vorstufe als Einspeisevergütung nach § 16 EEG an den Anlagenbetreiber geleistet hat. Diese Beträge stellen das Entgelt für die tatsächlich erbrachten Stromlieferungen des (Verteil-)Netzbetreibers an den Übertragungsnetzbetreiber dar.

Wird der (Verteil-)Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) von der Zahlung vermiedener Netzentgelte zugunsten des Anlagenbetreibers befreit, da die Stromeinspeisung nach § 16 EEG vergütet oder in den Formen des § 33b Nr. 1 oder Nr. 2 EEG direkt vermarktet wird (Marktprämienmodell oder Grünstromprivileg), hat nach § 35 Abs. 2 EEG der (Verteil-)Netzbetreiber insoweit einen Ausgleich an den Übertragungsnetzbetreiber zu leisten. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen.

IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen

Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) dient der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie in einem Block.

1. Dezentraler Stromverbrauch

Der dezentral verbrauchte Strom wird bei KWK-Anlagen unverändert nach § 4 Abs. 3a KWKG gefördert, sodass weiterhin von einer fiktiven Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms auszugehen ist. Umsatzsteuerrechtlich wird - wie bisher - die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strommenge zunächst an den Netzbetreiber geliefert. Soweit der Anlagenbetreiber Strom unter Inanspruch nahme der Vergütung nach § 4 Abs. 3a KWKG dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

2. Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke

Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.), gelten die Ausführungen zu II. 2. bis 4. entsprechend.

Führt die nichtunternehmerische Verwendung der Wärme zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleich artigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Wärme im Zeitpunkt der Entnahme für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, BStBl 20XX II S. XXX). Kann danach die selbsterzeugte Wärme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter Berücksichtigung der individuellen Umstände am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende Wärme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen. Der Ansatz eines Fernwärmepreises setzt daher den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus. Einkaufspreise für andere Energieträger (z. B. Elektrizität, Heizöl oder Gas) kommen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. Heizöl-Wärmetherme) jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Die Einbeziehung von Wärmenutzungskonzepten (z.B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile Wärmespeicher) scheidet regelmäßig aus, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen und damit die so erzeugte Wärme für den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten Wärme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte Wärme.

Ist nach den dargestellten Voraussetzungen ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die für die Herstellung der jeweiligen Wärmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anfallen würden. Hierzu gehören neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden Aufwendungen, wie z. B. die Energieträgerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage. Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu verteilen.

Die Selbstkosten sind im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode). Andere Aufteilungsmethoden, z. B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nicht in Betracht. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst. Die Ausführungen zur Anpassung im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserklärung in II. 4 gelten beim Ansatz des maßgeblichen Fernwärmepreises entsprechend.

3. Verbilligte Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen

Liefert der KWK-Anlagenbetreiber Wärme an eine nahe stehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 10.7 UStAE). Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger als die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist. Der Umsatz bemisst sich jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt. Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Daher sind für die Ermittlung des marktüblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempfängers, entscheidend. Die Ausführungen zu IV. 2. zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngemäß. Ist danach ein marktübliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG maßgeblich. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach IV. Nr. 2 wird verwiesen.

4. KWK-Bonus für Bestandsanlagen

Betreiber von Blockheizkraftwerken, welche unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG fallen, erhalten vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihnen gelieferten Strom, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum ab 31. Dezember 2011 geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus).

Bei dem Bonus handelt es sich um ein zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung von selbst erzeugter Wärme. Hinsichtlich der Wärmenutzung wird auf die Ausführungen zu IV. 2 und 3 verwiesen.

V. Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers

Bei Lieferungen von Elektrizität (Strom) durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind. Zum Begriff des Wiederverkäufers von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Hiernach ist ein Unternehmer Wiederverkäufer, wenn dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb der Elektrizität in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Elektrizität besteht dann in deren Lieferung, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert. Die im Unternehmen selbst erzeugte Menge an Elektrizität bleibt nach Abschn. 3g.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE für die Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt. Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind daher regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStAE).

Besteht die Tätigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschließenden Veräußerung, ist bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft ausschließlich das Verhältnis zwischen erworbenen und veräußerten Strommengen maßgeblich. Werden daher mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Strommengen weiterveräußert, erfüllt der Unternehmer die Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG. Ist er danach Wiederverkäufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.

Beispiel:

A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und veräußert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W. W produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom. Die darüber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverkäufer) veräußert.

Da A ausschließlich die selbst erzeugten Strommengen veräußert und darüber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Veräußerung erworben hat, ist er kein Wiederverkäufer von Strom im Sinne des § 3g UStG. W hingegen ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG, da er mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterveräußert. Die gesamte Stromlieferung des W an den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des § 13b UStG. Dass in der veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.

VI. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Bitte lesen Sie hierfür ab Seite 10 des BMF-Schreibens im PDF-Format »

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: I R 33/09

Der in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn.

Urteil vom 25.6.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: I R 70/12

1. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen.

2. Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 4.6.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: I R 21/13

Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit.

Urteil vom 4.6.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: II R 7/13

1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen.

2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.

Urteil vom 20.5.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: II R 39/12

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sonderfahrzeuge i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. Satz 2 KraftStG nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG.

Urteil vom 16.7.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: VIII R 33/12

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

3. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.

Urteil vom 18.3.2014

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Veröffentlicht: 24. September 2014
Aktenzeichen: IX R 31/13

Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 nicht vor.

Urteil vom 1.7.2014

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