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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: X S 23/18
Urteil vom 21.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: X S 23/18
Urteil vom 21.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI B 29/18
Urteil vom 12.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI B 29/18
Urteil vom 12.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: II B 9/18
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: II B 9/18
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: VII R 2/17
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: VII R 2/17
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI R 45/17
Urteil vom 5.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI R 45/17
Urteil vom 5.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: I B 11/18
NV: § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 ist auch dann nicht teleologisch zu reduzieren, wenn bei der Abspaltung Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, zurückbehalten werden.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: I B 11/18
NV: § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 ist auch dann nicht teleologisch zu reduzieren, wenn bei der Abspaltung Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, zurückbehalten werden.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: IX R 31/17
NV: Die Ablösezahlung für Besserungsscheine ist unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen.
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: IX R 31/17
NV: Die Ablösezahlung für Besserungsscheine ist unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen.
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 63/17
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 63/17
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 30/17
NV: Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen.
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 30/17
NV: Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen.
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelBezug: BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019), vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) und vom 18. Februar 2013 (BStBl I S. 197); BFH-Urteil vom 14. März 2018 (BStBl II S. ___1)
Veröffentlicht: 02. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 2018/0223681
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:
Für das vollständige BMF-Schreiben klicken Sie hier.
Zum ArtikelBezug: BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019), vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) und vom 18. Februar 2013 (BStBl I S. 197); BFH-Urteil vom 14. März 2018 (BStBl II S. ___1)
Veröffentlicht: 02. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 2018/0223681
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:
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Zum ArtikelBezug: Antwort des BMF vom 8. November 2017 auf die Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017
Veröffentlicht: 02. November 2018
Geschäftszeichen: GZ IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010 2018/0888039
Die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des oben genannten Schreibens vom 8. November 2017 wird vom 31. Dezember 2018 auf den 30. Juni 2019 verlängert.
Im Auftrag
Zum ArtikelBezug: Antwort des BMF vom 8. November 2017 auf die Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017
Veröffentlicht: 02. November 2018
Geschäftszeichen: GZ IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010 2018/0888039
Die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des oben genannten Schreibens vom 8. November 2017 wird vom 31. Dezember 2018 auf den 30. Juni 2019 verlängert.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. November 2018
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018 2018/0747013
Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden.
Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Wien, den 30. Oktober 2018
Berlin, den 14. September 2018
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Silke Bruns
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Veröffentlicht: 05. November 2018
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018 2018/0747013
Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden.
Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Wien, den 30. Oktober 2018
Berlin, den 14. September 2018
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Silke Bruns
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Veröffentlicht: 25. Oktober 2018
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09 DOK 2018/0840694
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 12. Oktober 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.
Berlin, den 12. Oktober 2018
Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Pascal Duss
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Michael Wichmann
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2018
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09 DOK 2018/0840694
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 12. Oktober 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.
Berlin, den 12. Oktober 2018
Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Pascal Duss
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Michael Wichmann
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Geschäftszeichen: GZ III C 3 - S 7103-a/15/10001 2018/0894236
Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, welche mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/1045076), BStBl I S. 1673, durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt wurde, wird durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Geschäftszeichen: GZ III C 3 - S 7103-a/15/10001 2018/0894236
Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, welche mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/1045076), BStBl I S. 1673, durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt wurde, wird durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: V R 45/16
Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: V R 45/16
Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: VII R 24, 25/17; VII R 24/17; VII R 25/17
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: VII R 24, 25/17; VII R 24/17; VII R 25/17
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: II B 13/18
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: II B 13/18
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: X K 3-6/17; X K 3/17; X K 4/17; X K 5/17; X K 6/17
Urteil vom 27.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. November 2018
Aktenzeichen: X K 3-6/17; X K 3/17; X K 4/17; X K 5/17; X K 6/17
Urteil vom 27.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 9/16
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 9/16
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 25/17
Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.).
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 25/17
Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.).
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 3/18
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 3/18
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 26/16
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 26/16
Urteil vom 6.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 10/16
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 10/16
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: III B 74/17
NV: Die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 24a EStG ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist durch den EuGH bereits geklärt, dass die Besteuerung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt (EuGH-Urteil C vom 2. Juni 2016 C-122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 27) und daher auch Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU nicht anwendbar ist (EuGH-Urteil vom 2. Juni 2016 C-122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 30).
Urteil vom 3.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: III B 74/17
NV: Die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 24a EStG ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist durch den EuGH bereits geklärt, dass die Besteuerung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt (EuGH-Urteil C vom 2. Juni 2016 C-122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 27) und daher auch Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU nicht anwendbar ist (EuGH-Urteil vom 2. Juni 2016 C-122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 30).
Urteil vom 3.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 18/16
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 18/16
Urteil vom 10.10.2018
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