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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VII R 20/17
NV: Die Formulierung "Stäbchen ... für Werkzeuge" umfasst sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs hieraus als auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug.
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VII R 20/17
NV: Die Formulierung "Stäbchen ... für Werkzeuge" umfasst sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs hieraus als auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug.
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: IX B 48/18
Urteil vom 5.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: IX B 48/18
Urteil vom 5.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VI R 10/16
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VI R 10/16
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: IX B 143/17
NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.
Urteil vom 28.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: IX B 143/17
NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.
Urteil vom 28.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: III B 160/17
NV: Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen und entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat, nach der Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das UntStRefG 2008 zu den Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gehören, ist nicht klärungsbedürftig. Die zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt auch für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: III B 160/17
NV: Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen und entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat, nach der Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das UntStRefG 2008 zu den Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gehören, ist nicht klärungsbedürftig. Die zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt auch für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: III R 41/17
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: III R 41/17
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: X R 28/12
NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden.
Urteil vom 30.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: X R 28/12
NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden.
Urteil vom 30.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VIII B 49/18
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen.
Urteil vom 9.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: VIII B 49/18
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen.
Urteil vom 9.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: XI R 57/17
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: XI R 57/17
Urteil vom 29.8.2018
Zum ArtikelBezug: BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 - IV C 5 - S 2334/08/10005-10; DOK. 2017/0955421 -
Veröffentlicht: 16. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10005-11 2018/0930872
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelBezug: BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 - IV C 5 - S 2334/08/10005-10; DOK. 2017/0955421 -
Veröffentlicht: 16. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10005-11 2018/0930872
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3104/09/10001 2018/0947021
In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sind.
Im Auftrag
Rennings
Für das vollständige BMF-Schreiben klicken Sie bitte hier.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3104/09/10001 2018/0947021
In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sind.
Im Auftrag
Rennings
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Zum ArtikelBezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. bis 26. April 2018 (TOP 19 ESt II/18) und vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 22 ESt IV/18)
Veröffentlicht: 18. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2291/18/10001 2018/0234364
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 2 EStG das Folgende:
Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bekämpfung der Krankheiten ist nicht möglich. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.
Nach § 34b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 EStG gehören zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Schäden. Zu den Naturereignissen mit vergleichbaren Folgen gehören auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bekämpfen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1961 – BStBl 1962 III S. 28). Nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören gemäß § 34b Ab- satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1963 (BStBl 1964 III S. 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.
Die Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 1963 (a. a. O.) erfordert umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen für sämtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Schäden. Zur Erleichterung der daraus resultierenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt im jeweiligen Wirtschaftsjahr wie folgt vereinfacht werden:
Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 – 1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 – 2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.
Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.
Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 – 1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 – 2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.
Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.
Die nach Tz. II.2 ermittelten Holznutzungen infolge höherer Gewalt können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 34b Absatz 4 Nummer 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachprüfung durch die Finanzbehörde vor Ort erfolgt, müssen die Rotfäuleschäden durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die für die Anwendung des § 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden.
Für die anzuerkennende Holzmenge ist ein weiterer Totalitätsabzug ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelBezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. bis 26. April 2018 (TOP 19 ESt II/18) und vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 22 ESt IV/18)
Veröffentlicht: 18. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2291/18/10001 2018/0234364
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 2 EStG das Folgende:
Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bekämpfung der Krankheiten ist nicht möglich. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.
Nach § 34b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 EStG gehören zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Schäden. Zu den Naturereignissen mit vergleichbaren Folgen gehören auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bekämpfen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1961 – BStBl 1962 III S. 28). Nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören gemäß § 34b Ab- satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1963 (BStBl 1964 III S. 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.
Die Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 1963 (a. a. O.) erfordert umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen für sämtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Schäden. Zur Erleichterung der daraus resultierenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt im jeweiligen Wirtschaftsjahr wie folgt vereinfacht werden:
Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 – 1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 – 2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.
Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.
Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 – 1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 – 2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.
Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.
Die nach Tz. II.2 ermittelten Holznutzungen infolge höherer Gewalt können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 34b Absatz 4 Nummer 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachprüfung durch die Finanzbehörde vor Ort erfolgt, müssen die Rotfäuleschäden durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die für die Anwendung des § 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden.
Für die anzuerkennende Holzmenge ist ein weiterer Totalitätsabzug ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/13/10003-02 2018/0877385
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Folgendes:
Veröffentlicht: 8. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/13/10003-02 2018/0877385
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Folgendes:
Veröffentlicht: 24. Oktober 2018
Geschäftszeichen: II R 51/11
Mit Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Juni 2013 (BStBl I S.1277), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2012, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2018
Geschäftszeichen: II R 51/11
Mit Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Juni 2013 (BStBl I S.1277), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2012, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: I R 31/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: I R 31/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 5/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 5/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: VII R 17/17
Urteil vom 2.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: VII R 17/17
Urteil vom 2.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: I R 35/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: I R 35/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 6/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 6/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 7/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2018
Aktenzeichen: IX R 7/15
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: X S 23/18
Urteil vom 21.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: X S 23/18
Urteil vom 21.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: I R 62/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: I R 62/16
Urteil vom 30.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 33/17
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
Urteil vom 2.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 33/17
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
Urteil vom 2.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 49/17
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: V R 49/17
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).
Urteil vom 27.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI B 2/18
NV: Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das Finanzamt dazu berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Urteil vom 14.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: XI B 2/18
NV: Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das Finanzamt dazu berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Urteil vom 14.8.2018
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