Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: VIII R 27/10

  1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
  2. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.
  3. Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.

Urteil vom 29. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: VII R 26/12

  1. Eine Energiesteuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 EnergieStG kann nur insoweit gewährt werden, als die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Energieerzeugnisse in hierzu bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden.
  2. Werden die in einer Tierkörperverwertungsanlage gewonnenen Tierfette nur zu einem bestimmten Anteil zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt und wird der restliche Anteil an Tierfetten und Knochenmehl zu anderen Zwecken weiterveräußert, so ist zur Berechnung des entlastungsfähigen Anteils der eingesetzten Energieerzeugnisse das Verhältnis zwischen der Gesamterzeugung und den hergestellten Energieerzeugnissen zu bestimmen.

Urteil vom 29. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: V R 19/09

  1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.
  2. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.
  3. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.

Urteil vom 22. August 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: IV R 13/10

  1. Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt.
  2. Das FA erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der eine solche Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde liegt. Die Zustimmung kann nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt.

Urteil vom 7.11.2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: II R 61/11

  1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.
  2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Urteil vom 11. September 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: II B 46/13

  1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
  2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
  3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

Urteil vom 21. November 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: I R 67/12

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.

Urteil vom 13. November 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: I R 39/12

  1. Ein Dienstverhältnis i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG 2002 hat mit dem tatsächlichen Dienstantritt beim Dienstberechtigten begonnen. Wird vor Erteilung der Pensionszusage der mit dem zusagenden Unternehmen geschlossene Anstellungsvertrag beendet und ein neuer Dienstvertrag geschlossen, so sind die Dienstzeiten aus dem ersten Rechtsverhältnis als sog. Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn deren Anrechnung für die im Verlauf des zweiten Dienstverhältnisses erteilte Pensionszusage vereinbart wird. Letzteres gilt auch, wenn es sich bei dem (ersten) Anstellungsvertrag mangels Vergütungsanspruchs um einen Auftrag i.S. von § 662 BGB gehandelt hat.
  2. Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen dem sog. Nachzahlungsverbot; sie sind insoweit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, als die für die Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen geltenden Fristen nicht an den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage, sondern an den früheren Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit anknüpfen. Demgemäß ist die auf der Vereinbarung von Vordienstzeiten beruhende Rückstellungsbewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG 2002 durch den Ansatz einer vGA außerbilanziell zu korrigieren.

Urteil vom 26. Juni 2013

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/12/10005 :004 - 2013/1101789

Mir wurde ein Gestaltungsmodell mitgeteilt, welches nachfolgend beispielhaft beschrieben wird:

Ein Anleger erwirbt am 1. Oktober 2012 Anteile an einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (Hedgefonds) im Wert von 1.246.106 €.

Die Investmentaktiengesellschaft nimmt einen Kredit in Höhe von 11.464.174 € auf. Mit dem Kredit und einem Teil des Eigenkapitals des Anlegers erwirbt die Investmentaktiengesellschaft am 8. Oktober 2012 mehr als 25 % der Anteile an einer Luxemburger SICAV. Es werden Anteile in einem Wert von 12.336.448 € erworben. Hinzu kommen 124.611 €, die die Investmentaktiengesellschaft als Ausgabeaufschlag zu zahlen hat. Insgesamt wendet die Investmentaktiengesellschaft 12.461.059 € als Anschaffungskosten für die SICAV-Anteile auf. In der Investmentaktiengesellschaft verbleibt ein Barvermögen in Höhe von 249.221 €.

Die Luxemburger SICAV erwirbt mit dem eingelegten Kapital festverzinsliche Anleihen. Der Kupon und der Mantel der jeweiligen Anleihe werden von der SICAV getrennt. Die Kupons werden zu einem Preis von 9.252.336 € veräußert. Der Erlös wird am 25. Oktober 2012 von der SICAV an die Investmentaktiengesellschaft ausgeschüttet. Der Wert der SICAV-Anteile sinkt durch die Ausschüttung auf 3.084.112 €.

Von der Investmentaktiengesellschaft wird die Ausschüttung in voller Höhe dazu verwendet, den aufgenommenen Kredit zurück zu führen; es verbleibt eine Restschuld in Höhe von 2.211.838 €.

Am 3. November 2012 gibt die Investmentaktiengesellschaft die Anteile an der SICAV zurück. Dabei fällt ein Rücknahmeabschlag in Höhe von 623.053 € an. Der verbleibende Rückgabeerlös der Investmentaktiengesellschaft beträgt 2.461.059 €. Diesen Erlös verwendet die Investmentaktiengesellschaft in Höhe von 2.211.838 € dazu, die verbliebene Restschuld aus dem von ihr aufgenommen Kredit zu tilgen. In der Investmentaktiengesellschaft verbleibt ein restlicher Erlös in Höhe von 249.221 €. Hinzukommen 249.221 € Barmittel. Der Anteilswert beträgt 498.442 €.

Am 6. November 2012 gibt der Anleger die Anteile an der Investmentaktiengesellschaftzurück und erzielt einen Erlös in Höhe von 498.442 €. Der Veräußerungsverlust beträgt 747.664 €.

Nach Auffassung der Anbieter des Gestaltungsmodells soll die Ausschüttung der SICAV an die Investmentaktiengesellschaft eine nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 des geltenden DBA mit Luxemburg steuerbefreite Schachteldividende sein. Diese Dividende sei auf Ebene der Investmentaktiengesellschaft thesauriert worden, so dass in Höhe von 9.252.336 € ausschüttungsgleiche Erträge zum Geschäftsjahresende der Investmentaktiengesellschaft (Ende Oktober 2012) angefallen seien. Diese ausschüttungsgleichen Erträge seien steuerfrei. Insgesamt könne der Anleger steuerliche Verluste in Höhe von 10.000.000 € geltend machen. Diese würden sich zusammensetzen aus 747.664 € unmittelbaren Verlusten aus der Anteilsrückgabe zuzüglich 9.252.336 €, die bei der Anteilsrückgabe als steuerfreie ausschüttungsgleiche Erträge vom Erlös abzuziehen seien.

Bei einem (betrieblichen) Anleger mit einer Einkommensteuerbelastung von 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag würde sich eine Steuerentlastung von 4.747.500 € ergeben. D. h. ein real erzielter Verlust aus dem Erwerb und der Veräußerung des Investmentanteils in Höhe von 747.664 € würde durch die Steuerentlastung zu einem „Ertrag“ des Anlegers in Höhe von 3.999.836 € führen.

Ich bitte, hierzu und bei vergleichbaren Gestaltungen folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die von der Luxemburger SICAV ausgeschütteten Beträge sind nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 InvStG von der Besteuerung freizustellen. Eine Steuerfreistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 InvStG setzt voraus, dass die Erträge aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die Deutschland auf Grund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts tatsächlich verzichtet hat. Eine Freistellung der Ausschüttung der Luxemburger SICAV nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 des DBA Luxemburg vom 23. August 1958 (Schachtelprivileg) scheidet jedoch bei der vorliegenden Gestaltung aus, da die ausgeschütteten Beträge keine Dividenden im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 Satz 3 DBA Luxemburg sind.

Der Begriff der Dividende wird in Nummer 12 des Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg definiert. Danach werden Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Anteilsscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft als Dividende behandelt. Eine weitergehende Auslegung des Dividendenbegriffs, insbesondere eine Erläuterung zum Begriff der Einkünfte, ist im DBA Luxemburg nicht enthalten. Nach Artikel 2 Absatz 2 des DBA Luxemburg sind nicht im DBA definierte Begriffe nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaates auszulegen.

Nach deutschem Einkommensteuerrecht stellen „Einkünfte“ am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen dar. In § 2 Absatz 2 EStG werden die Einkünfte als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten betrachtet. Es fehlt jedoch in den Gestaltungsfällen typischerweise an einer Vermögensmehrung. Die Anleihen werden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums erworben, die Trennung des Zinskupons vollzogen und der Kupon veräußert. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist regelmäßig davon auszugehen, dass noch keine relevanten Zinserträge oder sonstige Wertsteigerungen erzielt werden. Vielmehr entspricht der Verkaufserlös der Wertminderung bei den Anleihen, so dass der Wert des Anteils an der Luxemburger SICAV nicht gestiegen ist. Es ist sogar eher davon auszugehen, dass durch die Transaktionskosten eine Wertminderung eingetreten ist. Auch aus Sicht des Anlegers der Luxemburger SICAV ist keine Vermögensmehrung im Vergleich zu den Anschaffungskosten eingetreten. Der Anleger hat zwar eine Zahlung erhalten, aber in entsprechendem Umfang ist der Anteilswert gesunken.

Lediglich aufgrund einer gesetzlichen Fiktion in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG gelten die Erlöse aus der Veräußerung von Zinskupons als Kapitalertrag. Es handelt sich dabei nach innerdeutschem Recht um „vorgezogene“ Zinserträge und nicht um Dividenden, so dass diese innerdeutsche Einkünftequalifikation nicht auf die Auslegung des Dividendenbegriffs im Sinne des DBA Luxemburg durchschlagen kann. Aus diesem Grund stellen die aus dem Verkauf von Zinskupons resultierenden Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des DBA Luxemburg, aber Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG dar. Diese Kapitalerträge sind als ausgeschüttete Erträge im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 InvStG von den Anlegern der SICAV zu versteuern.

Hilfsweise bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Sofern eine modellhafte Gestaltung nachgewiesen werden kann, findet die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG nach § 8 Absatz 7 InvStG sinngemäß Anwendung.

Im Übrigen ist bei dem oben dargestellten Gestaltungsmodell vom Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit im Sinne des § 42 AO auszugehen. Für einen Gestaltungsmissbrauch spricht insbesondere, dass bei einer Betrachtung der Gesamtinvestition kein steuerlicher Überschuss erzielt werden kann, wenn die Steuerersparnis außen vor gelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999, BStBl II S. 769).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 29. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7229/10/10001-04 - 2013/1102447

Die Unternehmer des Münz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gemäß § 25a Absatz 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf ihre Umsätze die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet. Vor dem Hintergrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke (Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1809) beabsichtigen viele Unternehmer, ab dem 1. Januar 2014 verstärkt die Differenzbesteuerung anzuwenden. Dieser Übergang ist sowohl hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen, als auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkaufspreises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es deshalb für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1 UStG nicht beanstandet, wenn Unternehmer, deren Haupttätigkeit im Handel mit Münzen oder Briefmarken oder deren öffentlicher Versteigerung besteht, für zum 31. Dezember 2013 vorhandene Warenbestände folgendes vereinfachte Verfahren anwenden:

I. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz (§ 25a Absatz 3 UStG)

  1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenstände in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60 % der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf“). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf“). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
  2. Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf“ zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden.
  3. Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf“ zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

II. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Absatz 4 UStG)

  1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt, in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60% der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf“). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf“). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
  2. Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf“ zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis dieses Gegenstandes mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden. Die Summe der innerhalb eines Besteuerungszeitraums geschätzten Einkaufspreise kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Absatz 4 UStG) von der Summe der Verkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums abgezogen werden. Der Abzug der Summe der tatsächlichen Einkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums bleibt hiervon unberührt. Für Kalenderjahre, in denen der Unternehmer die Einzeldifferenzmethode anwendet (Abschnitt 25a.1 Absatz 14 UStAE), unterbleibt ein Abzug der geschätzten Einkaufspreise. Ein Übertrag auf andere Kalenderjahre ist nicht möglich.
  3. Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf“ zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
  4. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt, sind die Regelungen in Abschnitt I anzuwenden.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschnitt 25a.1 Absatz 12 Satz 6 Nummer 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2013 - IV D 2 - S 7200/13/10004 (2013/1093635), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 €, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt. Erwirbt der Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände (z.B. eine Münz- oder Briefmarkensammlung) kann sich die Schätzung des anteiligen Einkaufspreises auf die Gegenstände beschränken, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt.

Beispiel 1:

Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3 000 €. Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1 500 €) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 €) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 €) gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.

A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Das Gleiche gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 € beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.

Beispiel 2:

Der Münzhändler M erwirbt eine Münzsammlung für 5 000 €. Darin enthalten sind zwei besonders wertvolle Stücke, mit einem geschätzten anteiligen Einkaufspreis von 600 € bzw. 900 €. Die Einzelwerte der übrigen Münzen liegen unter 500 €.

M muss beim Weiterverkauf die Bemessungsgrundlage der beiden besonders wertvollen Münzen nach der Einzeldifferenz ermitteln. 5Für die übrigen Stücke kann M die Gesamtdifferenzmethode anwenden. Dabei kann die Summe der Einkaufspreise mit 3 500 € angesetzt werden, ohne dass es einer Ermittlung des auf die einzelne Münze entfallenden Einkaufspreises bedarf.“

IV. Anwendungsregelungen

Die in den Abschnitten I und II dieses Schreibens dargestellten Vereinfachungsregelungen gelten für nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Umsätze. Veräußert der Unternehmer nach dem 31. Dezember 2016 Gegenstände, die bereits am 31. Dezember 2013 in seinem Bestand waren, gelten die allgemeinen Regelungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Dies betrifft insbesondere die Nachweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG und die Höhe des Einkaufspreises für den einzelnen Gegenstand.

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt III dieses Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 26. November 2013

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2367/13/10001 - 2013/1078676

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) Folgendes:

1. Allgemeines

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG),
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG) und
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen; hierfür ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonate aufzuteilen. Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG); aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn regulär zu besteuernde Entschädigungen bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Steuerfreier Arbeitslohn gehört ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge (BFH-Urteil vom 18. März 1983, BStBl II Seite 475). Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG, Tz. 7).

Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) nicht um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu vermindern.

Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen gilt - abhängig vom Beschäftigungsort i. S. d. § 9 SGB IV - die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost). Dies gilt auch bei einer Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung; deren besondere Beitragsbemessungsgrenze ist hier nicht maßgeblich. In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen (Tz. 3), bestimmt sich die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 41 Absatz 2 EStG). Die Gleitzone in der Sozialversicherung (Arbeitslöhne von 450,01 Euro bis 850 Euro) ist steuerlich unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Absatz 2 SGB IV).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 60 000 Euro wandelt im Jahr 2014 einen Betrag von 4 000 Euro bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 71 400 Euro zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktzusage um.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn i. H. v. 56 000 Euro. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt beträgt hingegen 57 144 Euro, weil 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2 856 Euro) nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung gelten (§ 14 Absatz 1 SGB IV).


3. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a und Absatz 4 EStG)

Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Das Steuerrecht folgt insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, so dass der Arbeitgeber hinsichtlich der maßgeblichen Vorsorgepauschale keinen zusätzlichen Ermittlungsaufwand anstellen muss, sondern auf die ihm insoweit bekannten Tatsachen bei der Abführung der Rentenversicherungsbeiträge - bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis - zurückgreifen kann.

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung gilt daher bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis beispielsweise nicht bei

  • Beamten,
  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH,
  • Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 3 SGB VI),
  • weiterbeschäftigten Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder vergleichbaren Pensionsempfängern, selbst wenn gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,
  • Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG erhalten (Werkspensionäre),
  • geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wird (Übergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht),
  • nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,
  • anderen Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. als Praktikanten oder aus anderen Gründen),
  • Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt (u. a. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 Euro).

Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eigenen Antrag aufgrund einer der in R 3.62 Absatz 3 LStR genannten Vorschriften ist der Teilbetrag für die Rentenversicherung nur in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b (gesetzliche Rentenversicherung) und c (berufsständische Versorgungseinrichtung) EStG, nicht jedoch in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe a EStG (Lebensversicherung) anzusetzen.

In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag - zumindest teilweise - einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG). Es ist nicht erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland über das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union mit dem anderen Staat auf dem Gebiet der Sozialversicherung verbunden oder dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat geschlossen worden ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt.

4. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)

Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet; andernfalls ist für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge immer die Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) anzusetzen. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).

Beispiel:

Lediglich der Beihilfestelle, nicht jedoch der Besoldungsstelle ist bekannt, dass ein Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.

Die Besoldungsstelle berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7).


Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist; dies ist regelmäßig bei Schülern und Studenten der Fall. In den entsprechenden Fällen ist in den Lohnsteuerberechnungsprogrammen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, betreffend den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer etc. für 2013, BStBl I Seite 221) unter dem Eingangsparameter „PKV“ der Wert „1“ einzugeben. Zum Ansatz der Mindestvorsorgepauschale vergleiche Tz. 7.

5. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)

Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Der Teilbetrag ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflege-versichert ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt.

Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind zu berücksichtigen (höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [zzt. 1,525 % statt 1,025 %]).

Der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder ist ebenfalls zu berücksichtigen (§ 55 Absatz 3 SGB XI [zzt. 0,25 %]).

6. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)

Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).

In den Steuerklassen I bis V können die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden (Tz. 6.1 und 6.2). Hiervon ist ein - unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss - typisierend berechneter Arbeitgeberzuschuss abzuziehen, wenn der Arbeitgeber nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten hat. Die Beitragsbemessungsgrenze und landesspezifische Besonderheiten bei der Verteilung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (niedrigerer Arbeitgeberanteil in Sachsen [zzt. 0,525 % statt 1,025 %]) sind zu beachten.

6.1 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer

Es ist die Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt (Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens). Die mitgeteilten Beiträge sind maßgebend, wenn sie höher sind als die Mindestvorsorgepauschale. Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung nachweisen; dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge eines privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers (siehe unten).

Die mitgeteilten Beiträge privat versicherter Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Einbezogen werden können Beiträge für die eigene private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der entsprechenden Beiträge für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner und für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder (§ 32 Absatz 6 EStG) oder auf Kindergeld hat. Über diesen Weg sind auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit) erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners bei der Vorsorgepauschale des Arbeitnehmers erfüllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt einer Pflichtveranlagung (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG, Tz. 9) vorbehalten. Versicherungsbeiträge selbst versicherter Kinder sind nicht zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung oder die geänderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit beim Lohnsteuerabzug - auch rückwirkend - berücksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume müssen nicht nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Beiträge einer geänderten Beitragsbescheinigung rückwirkend höher sind, sondern auch im Falle niedrigerer Beiträge. Im Hinblick auf die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 EStG und die ggf. bestehende Veranlagungspflicht nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG (Tz. 9) ist keine Anzeige i. S. d. § 41c Absatz 4 EStG erforderlich.

Der Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen:

  • eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres,
  • eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder
  • eine Beitragsbescheinigung über die nach § 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr.

Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.

Sind die als Sonderausgaben abziehbaren privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge höher als die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Beiträge, kann der Arbeitnehmer die tatsächlich gezahlten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sind die Beiträge niedriger, kommt eine Pflichtveranlagung in Betracht, wenn die entsprechenden Arbeitslohngrenzen überschritten werden (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG, Tz. 9).

6.2 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels ELStAM (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 i. V. m. § 52 Absatz 50g EStG)

Im Rahmen des ELStAM-Verfahrens (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wird das Mitteilungsverfahren (Tz. 6.1) abgelöst durch eine elektronische Bereitstellung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG). Der Verfahrenseinsatz wird durch BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 52 Absatz 50g EStG).

6.3 Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z. B. BMF-Schreiben 28. August 2013, BStBl I Seite 1132) sind Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung zu bescheinigen. Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.

7. Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG)

Die Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG) in Höhe von 12 % des Arbeitslohns mit einem Höchstbetrag von jährlich 1 900 Euro (in Steuerklasse III 3 000 Euro) ist anzusetzen, wenn sie höher ist als die Summe der Teilbeträge für die gesetzliche Krankenversicherung (Tz. 4) und die soziale Pflegeversicherung (Tz. 5) oder die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Tz. 6). Die Mindestvorsorgepauschale ist auch dann anzusetzen, wenn für den entsprechenden Arbeitslohn kein Arbeitnehmeranteil zur inländischen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist (z. B. bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht nach § 40a EStG pauschaliert wird, und bei Arbeitnehmern, die Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung leisten). Die Mindestvorsorgepauschale ist in allen Steuerklassen zu berücksichtigen.

Neben der Mindestvorsorgepauschale wird der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt (Tz. 3).

8. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)

Über die in § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG genannten Ausschlusstatbestände hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen, wenn - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung - der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte oder wenn - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung - innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war. Für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12 EStG) gilt dies entsprechend.

9. Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)

Es besteht eine Pflicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als die bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 4 EStG und die entsprechenden Arbeitslohngrenzen überschritten werden.

Dies gilt auch, wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) höher ist als die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

10. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)

Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale - der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) nicht berücksichtigt (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, betreffend den geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013, BStBl I Seite 221). Die länderspezifische Besonderheit bei der sozialen Pflegeversicherung (Tz. 5, höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [zzt. 1,525 % statt 1,025%]) ist jedoch bei der Erstellung von Lohnsteuertabellen zu beachten. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Lohnsteuer mittels einer Lohnsteuertabelle berechnet wird, die die Besonderheit nicht berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Lohnsteuerberechnung nicht widerspricht.

Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung zahlt, ist die Lohnsteuer mit der „Besonderen Lohnsteuertabelle“ zu berechnen (siehe z.B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, a. a. O.).

11. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1 EStG)

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) leisten. Die individuellen Verhältnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach § 39f EStG bleiben unberücksichtigt.

12. Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind spätestens ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I zu beachten.

Das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 - IV C 5 - S 2367/09/10002, DOK 2010/0801807 - (BStBl I Seite 1254) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28. November 2013

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0015 :010 - 2013/1041022

Durch den Taifun „Haiyan“ sind auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten vom 9. November 2013 bis 31. März 2014.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Unternehmer seinen von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

2. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraus-setzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen unmittelbar geschädigten Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,

  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 - IV C 5 - S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch den Taifun „Haiyan“ zu Schaden gekommen ist.

2. Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangs-berechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

III. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungs-empfänger geleistet wurden.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitglieds-organisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch den Taifun „Haiyan“ geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

V. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuer-vergütung nach § 4a UStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28. November 2013

Bezug: BFH-Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12, BStBl II S. XXX1

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/13/10004 - 2013/1093635

I. Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Mit dem o. a. Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12, hat der BFH entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen“ Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:

Erbringt der Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen.

Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Leistungen aufzuteilen, weil es sich hierbei im Regelfall um die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode handelt. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.

Führt die vom Unternehmer gewählte Berechnungs- oder Bewertungsmethode nicht zu einem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann nach § 162 der Abgabenordnung (AO) eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden. Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe der Rechnungslegung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes - UStG). Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. November - IV D 3 - S 7172/13/10001 (2013/1007334), geändert worden ist, folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) 1Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. 2Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen (vgl. BFH-Beschluss vom 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. XXX und BFH-Urteil vom 30.6.2011, V R 44/10, BStBl II S. 1003). 3Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. 4Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. 5Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. 6Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig. 7Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn das Entgelt für eine einheitliche Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer auf unterschiedlich besteuerte Leistungsbestandteile aufzuteilen ist, z. B. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen i. S. von § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG oder bei der Vermietung von Grundstücken mit aufstehenden Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. 8Zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises/Gesamtentgelts

    >
  • für unterschiedlich besteuerte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation siehe Abschnitt 3a.10 Abs. 7 und 8,
  • für grenzüberschreitende Personenbeförderungen siehe Abschnitt 3b.1 Abs. 6,
  • für die Vermietung von Sportanlagen zusammen mit den darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen siehe Abschnitt 4.12.11 Abs. 3 und
  • für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros siehe Abschnitt 10.1 Abs. 9.
9Zu den Aufzeichnungspflichten vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 6.“

III. Anwendung

Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei vor dem 1. Juli 2014 ausgeführten Umsätzen aus Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis, die jeweils auch einzeln erhältlich sind, eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwendet, soweit die Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO erfolgt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag



 1 Der BFH-Beschluss wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/13/10002 - 2013/1110146

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 - Anlage 1 - und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2014 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird gesondert hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anlagen

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: V R 9/12

Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier: Dominikanische Republik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben keinen Anspruch auf inländisches Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn sie als sog. Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Urteil vom 19.9.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: VIII R 15/12

  1. Die Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden Finanzamts maßgebenden Erwägungen enthält.
  2. Eine Prüfungsanordnung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann.
  3. Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit.

Urteil vom 6.8.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: IX R 25/12

Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung stellen keine Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG dar.

Urteil vom 9.10.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: X R 3/12

  1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
  2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
  3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

Urteil vom 23.10.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: XI R 3/11

  1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
  2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Urteil vom 24.4.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: XI R 31/12

Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten.

Urteil vom 24.7.2013

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Veröffentlicht: 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: XI R 14/11

  1. Auch ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
  2. Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen.
  3. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

Urteil vom 24.7.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: XI R 39/12

  1. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages "kostenlos" Mobilfunktelefone oder sonstige Elektronikartikel, ist der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden.
  2. In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor.
  3. Nimmt der Vermittler Gutschriften der Mobilfunkanbieter, in denen auch für den Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

Urteil vom 16.10.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: XI R 41/12

Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger gemäß § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann.

Urteil vom 25.9.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: VIII R 34/11

Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet.

Urteil vom 27.8.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: VI R 59/12

Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.

Urteil vom 8.8.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: VI R 72/12

Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Urteil vom 8.8.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: V R 37/10

  1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
  2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.

Urteil vom 22.8.2013

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Veröffentlicht: 27. November 2013
Aktenzeichen: VII B 202/12

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.

Urteil vom 24.4.2013

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Veröffentlicht: 22. November 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. November 2011 (BStBl I S. 1111)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2137/09/10004 :003 - 2013/1066445

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Februar 2013 (BStBl II S. xxx) entschieden, dass für Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden sind und die in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechend geminderte Entgelte auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu dem BMF-Schreiben vom 28. November 2011 (BStBl I S. 1111), wonach Verrechnungsverpflichtungen als Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse mangels Erfüllungsrückstand nicht passiviert werden können.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 28. November 2011 (BStBl I S. 1111) aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 22. November 2013

Geshcäftszeichen: IV D 3 - S 7172/13/10001 - 2013/1007334

I. Änderung des § 4 Nr. 16 und 25 UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe e des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) wurde in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG und in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen eingeführt. Die Änderungen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG -neu-

Mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG werden ab dem 1. Juli 2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ i. S. des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.

2. § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG -neu-

Ferner werden im Gleichklang mit der Einführung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient - wie die Vormundschaft - der Fürsorge für Minderjährige, wenn in Teilbereichen ihre Angelegenheiten nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) wahrgenommen werden können. Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. So kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 1638 Abs. 1 BGB.

Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.

Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu diesen Personengruppen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z. B. nur auf die Stellungnahme zur Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird nicht wahrgenommen. In Familiensachen kann die Stellungnahme des Verfahrensbeistands gutachtenähnlichen Charakter haben. Eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz veranlasste Umsatzsteuerbefreiung lässt sich hieraus nicht ableiten. Es handelt sich auch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistung, da eine Vertretung vor Gericht keine nach den SGB beschriebene Leistung darstellt.

Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG noch nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG unter die Steuerbefreiung, da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.

II. Anwendung der BFH-Urteile vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, und vom 25. April 2013, V R 7/11

Bereits mit Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06 (BStBl II S. xxx)[1], hat der BFH ent-schieden, dass Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei anzusehen sind, sofern sich der Verein entgegen der Beschränkung des sog. Abstandsgebots des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL beruft.

Ferner hat der BFH mit Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11 (BStBl II S. xxx)[2], entschieden, dass sich ein gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleitungen bestell-ter Berufsbetreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen kann.

In diesen Urteilen führt der BFH aus, dass rechtliche Betreuungsleistungen Dienstleistungen sind, die unmittelbar Ausdruck der in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Dem BFH zufolge sind Betreuungsvereine und Berufsbetreuer als andere in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn die Betreuungsvereine bzw. die Vereins- oder Berufsbetreuer nach §§ 1896 ff. BGB gerichtlich bestellt und überwacht sind.

Im Übrigen bestätigt der BFH im Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11 die Regelung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG, dass Leistungen, die nach § 1908i BGB i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, nicht umsatzsteuerfrei sind. Denn Leistungen, die z. B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen. Sie sind auch nicht i. S. des Artikel 134 Buchstabe a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Eine Einrichtung, die gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt - ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG - unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d. h. sowohl Betreuungsvereine, wie auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationa-lem Recht befreit sind.

Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistung und der Anerkennungsvoraussetzungen können sich auch Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, für die Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL berufen.

Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB (Vormund, Ergänzungspfleger) oder § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB (Betreuer) vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Außerdem gilt entsprechend dem BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG (sog. Abstandsgebot) auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt. Dementsprechend erfüllen neben den im v. g. BFH-Urteil genannten festgesetzten Stundensätzen für rechtliche Betreuungsleistungen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.

Rechnungsberichtigung

Beruft sich ein Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer für im Rahmen seiner Amtsführung bereits erbrachte Leistungen direkt auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, ist eine Anwendung des § 14c UStG für den in diesem Zusammenhang gegenüber dem zuständigen Gericht gestellten Vergütungsantrag ausgeschlossen, wenn aus dem Vergütungsantrag hervorgeht, dass das Mündel, der Pflegling oder die betreute Person Leistungsempfänger war (namentliche Nennung der Person notwendig) und der Antrag lediglich auf die Vergütung der an das Mündel, den Pflegling oder die betreute Person ausgeführten Leistung durch die Landesjustizkasse gerichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vergütungsantrag nicht als Rechnung anzusehen. Auch die hierauf ergehende gerichtliche Vergütungsentscheidung stellt in diesem Fall keine Rechnung im Sinne des § 14c UStG dar.

In den Fällen, in denen der Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer gegenüber dem Mündel, dem Pflegling oder der betreuten Person seine Leistung in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung zuvor durch das Gericht festgesetzt wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, im Falle mehrerer Berichtigungen kann auch eine einzige Korrekturmeldung zusammengefasst erfolgen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 UStAE).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Entsprechend den Ausführungen unter I. und II. wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2013 - IV D 2 - S 7203/07/10002 :004 (2013/1059833), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 19 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 20 eingefügt:

    „Rechtliche Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG) (20) 1Rechtliche Betreuung erhalten volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen können. 2Rechtliche Betreuungsleistungen nach §§ 1896 ff. BGB sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch einen Betreuungsbeschluss über-tragen wurde. 3Der Begriff „Einrichtungen“ erfasst – unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers – sowohl natürliche als auch juristische Personen. 4Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG fallen Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören), da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2013, V R 7/11, BStBl II S. XXX). 5Zu rechtlichen Betreuungsleistungen für Kinder und Jugendliche vgl. auch Abschnitt 4.25.2 Abs. 7 ff.“

  2. Der bisherige Absatz 20 wird neuer Absatz 21.
  3. In der Zwischenüberschrift vor dem neuen Absatz 21 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 4 Nr. 16 Buchstabe l UStG)“

Abschnitt 4.18.1 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

    „(14) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Be-treuung vgl. Abschnitt 4.16.5 Abs. 20.“

  2. Nach Absatz 14 wird folgender neuer Absatz 15 angefügt:

    „(15) 1Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG gilt auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2009, XI R 67/06, BStBl 2013 II S. XXX). 2Dementsprechend erfüllen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.“

3. In Abschnitt 4.25.1 werden die bisherigen Absätze 5 bis 9 gestrichen.

4. Nach Abschnitt 4.25.1 wird folgender Abschnitt 4.25.2 eingefügt:

„4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

(1) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Absätze 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Abs. 1 und 2) stehen.

(2) 1In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“ abgestellt. 2Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.

Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen

(3) 1Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die übli-chen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen (3) 1Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die übli-chen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen

(4) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steu-erfreie Einbeziehung von Eltern ermöglicht.

Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern

(5) Von der Umsatzsteuer sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG auch die Leistungen befreit, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Vormund nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden ist, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden.

(6) Für alle Pflegschaften gelten die Vorschriften über die Vormundschaft nach § 1915 BGB entsprechend; hinsichtlich der von nicht mittellosen Pfleglingen zu zahlenden Vergütung gilt eine Sonderregelung zur Berechnung der Vergütung abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 Vormünder- und Betreuer-vergütungsgesetz (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(7) 1Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient - wie die Vormundschaft - der Fürsorge für Minderjährige, wenn deren Angelegenheiten in Teilbereichen nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) besorgt werden können. 2Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Teilbereiche beziehen. 3Wird die Pflegschaft in Teilbereichen wahrgenommen, bleibt die sorgerechtliche Zuständigkeit der Eltern oder des Vormunds in den übrigen Angelegenheiten bestehen. 4So kann z. B. Eltern, die ihr Kind vernachlässigen, nur die Personensorge entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen werden; die Vermögenssorge bleibt in diesem Fall bei den Eltern. 5Andererseits kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1638 Abs. 1 BGB.

(8) 1Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. 2Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). 4Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. 5Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.

(9) 1Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den rechtlichen Betreuern (vgl. Ab-schnitt 4.16.5 Abs. 20) oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person vertreten. 2Deshalb wird auch für diese Tätigkeiten keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Bei den Verfahrenspflegern oder -beiständen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z. B. nur auf die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. 4Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird hingegen nicht wahrgenommen.

Reiseleistungen im Drittland

(10) Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Reiseleistungen im Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG der Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG vor.“

IV. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 21. September 2000 - IV D 1 - S 7175 - 1/00 - (BStBl I S. 1251) ist nicht mehr anzuwenden. Soweit die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht von rechtlichen Betreuungsleistungen in den vorstehenden Abschnitten II und III über die des BMF-Schreibens vom 21. September 2000 hinausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese Regelungen auf Umsätze anwendet, die nach dem 30. Juni 2013 erbracht werden. Ferner wird es für Umsätze, für die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens Fallpauschalen gezahlt werden und die vor dem 1. Januar 2014 erbracht wer-den, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.18.1 Abs. 15 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 21. November 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. September 2012
- IV D 2 - S 7203/07/10002 :004 (2012/0857478) -

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7203/07/10002 :004 - 2013/1059833

I. Tauschähnlicher Umsatz bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des KrWG zu verwerten oder zu beseitigen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:

  1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner
    • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
    • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls
    beeinflusst hat (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 UStAE).

  2. Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung

    Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden. Nicht ausreichend ist, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.

    1. Leistet der Entsorger dem Abfallerzeuger oder -besitzer eine Vergütung für den gelieferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer bloßen Abfalllieferung durch den Abfallerzeuger/-besitzer an den Entsorger auszugehen.
    2. Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktions-prozessen z. B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfalleigenschaft noch nicht verloren haben. Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle.

      Beispiele hierfür sind sortiertes und gepresstes Papier, sortierte Kunststoffe, sortier-tes Glas, Fluff, Lösemittel, Schrotte und sortiertes Altholz sowie sortenrein erfasste oder behandelte Altöle bzw. Öl-Wasser-Gemische und Emulsionen. Weitere Beispiele sind Klärschlammasche, edelmetallhaltige Katalysatoren, kupfer- und bleihaltiger Schlamm, silberhaltige Schlacke.
    3. Auch beim Handel mit den unter b) genannten Produkten liegt keine Entsorgungsleistung vor. Ein tauschähnlicher Umsatz scheidet daher aus, selbst wenn die Materialien einer besonderen Behandlung (wie z. B. Zerkleinern und Verpressen) unterzogen werden, unabhängig davon, ob dadurch die Materialqualität oder -reinheit wesentlich verbessert wird oder nicht.
  3. Beeinflussung der Barvergütung

    Kommt der Entsorgungsleistung nach den Grundsätzen in Tz. 2 eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, ist aus Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den überlassenen Abfall grundsätzlich nur anzunehmen,

    1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben,
    2. oder die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist nur in folgenden Fällen auszugehen:
      1. Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln). Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen für zukünftige Umsätze haben, sind insoweit ohne Bedeutung.

        Beispiel 1:

        Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- € je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung des Preis-indexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen.

      2. Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhän-gigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.

        Beispiel 2:

        Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellenmischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.

      3. Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.

        Beispiel 3:

        Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduk-tionen und Materialresten für 80,- € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.

  4. Sofern in den unter 3. b) genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50,- € je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, braucht das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden.

    Beispiel 4:

    U4 übernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers. Er ent-sorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierfür 10,- €. Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hierfür 50,- € je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U4 der Besteuerung unterworfen haben.

    Beispiel 5:

    U5 betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler. Er bietet seinen Service privaten Haushalten kostenlos an. Daneben führt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch. Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten ohne weitere Prüfung nur eine Entsorgungsleistung annehmen, die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist.

  5. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,
    1. im Falle sog. Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt werden; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barvergütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt.
    2. in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.
    3. wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.

      Beispiel 6:

      U6 liefert zum Preis von 4,10 € je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor. Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U6 an Z (Entgelt 4,10 € je Dezitonne). Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzeln, weil diese nicht am Leistungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U6 geworden sind.

    4. wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z. B. an einer Rohstoffbörse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausgegangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließlich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt.

      Beispiel 7:

      U7 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. Das dabei gewonnene Eisen veräußert U7 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten. Bei dem von U7 aus dem Altblechabfall zurück gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. Zwischen U7 und seinen Abnehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich Rohstofflieferungen statt.

    5. wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z. B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet werden.
  6. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der überlassene Abfall zu den Gegenständen i. S. der Anlage 3 zum UStG gehört (vgl. Abschnitt 13b.4 UStAE).
  7. Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). Baraufgaben sind zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Auf Abschnitt 10.5 UStAE wird hingewiesen.

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der gelieferten Abfälle ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorger. Dabei ist nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der Überlassung als solchem zukommen. Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung außer Betracht zu lassen.

    Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.
  8. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. Für diese Zwecke ist vielmehr so lange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder durch Änderung der Bemessungsgrundlage, z. B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.

II.Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2013 - IV D 3 - S 7179/07/10012 (2013/1068610), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)“ wird die Angabe „3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle“ eingefügt.

2. Nach Abschnitt 3.15 wird folgender Abschnitt 3.16 eingefügt:

„3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

(1) 1Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 2Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner

  • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
  • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls
beeinflusst hat (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2).

Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung
(2) 1Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden. 2Nicht ausreichend ist, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. 3Leistet der Entsorger dem Abfallerzeuger oder -besitzer eine Vergütung für den gelieferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer bloßen Abfalllieferung durch den Abfallerzeuger/-besitzer an den Entsorger auszugehen. 4Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktionsprozessen z. B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfalleigenschaft noch nicht verloren haben. 5Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle. 6Auch beim Handel mit derartigen Produkten liegt keine Entsorgungsleistung vor.

Beeinflussung der Barvergütung
(3) 1Auch wenn der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist aus Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den überlassenen Abfall grundsätzlich nur anzunehmen,
  1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, oder
  2. die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist nur in folgenden Fällen auszugehen:
    1. 1Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln). 2Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen für zukünftige Umsätze haben, sind insoweit ohne Bedeutung.

      Beispiel 1:

      1Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- € je übernommenen Altreifen. 2Bei einer Veränderung des Preisindexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen

    2. Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.

      Beispiel 2:

      1Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellenmischabfällen. 2Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.

    3. Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.

      Beispiel 3:

      1Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80,- € je Tonne. 2Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.

Vereinfachungsregelung
(4) Sofern in den unter Absatz 3 Nr. 2 genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50,- € je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, ist das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.
Beispiel 1:

1U1 übernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers. 2Er entsorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierfür 10,- €. 3Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hierfür 50,- € je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U1 der Besteuerung unterworfen haben.

Beispiel 2:

1U2 betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler. Er bietet seinen Service privaten Haushalten kostenlos an. 2Daneben führt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch. 3Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten ohne weitere Prüfung nur eine Entsorgungsleistung annehmen, die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist.

Einzelfälle
(5) 1Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,
  1. im Falle sog. Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt werden; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barvergütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt.
  2. in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.
  3. wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.
    Beispiel 1:

    1U1 liefert zum Preis von 4,10 € je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor. 2Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U1 an Z (Entgelt 4,10 € je Dezitonne). 3Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzeln, weil diese nicht am Leistungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U1 geworden sind.

  4. 1wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z. B. an einer Rohstoffbörse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. 2Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausgegangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließlich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt.
    Beispiel 2:

    1U2 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. 2Das dabei gewonnene Eisen veräußert U2 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten. 3Bei dem von U2 aus dem Altblechabfall zurück gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. 4Zwischen U2 und seinen Abnehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich Rohstofflieferungen statt.

  5. wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z. B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet werden.

(6) Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der überlassene Abfall zu den Gegen-ständen i. S. der Anlage 3 zum UStG gehört (vgl. Abschnitt 13b.4).

(7) 1Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). 2Baraufgaben sind zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen (vgl. Abschnitt 10.5). 3Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der gelieferten Abfälle ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorger. 4Dabei ist nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der Überlassung als solchem zukommen. 5Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung außer Betracht zu lassen. 6Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.

(8) 1Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. 2Für diese Zwecke ist vielmehr so lange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder durch Änderung der Bemessungsgrundlage, z. B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.“

3. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
9Zu tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen vgl. Abschnitt 3.16.“

III. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 20. September 2012, BStBl I S. 944. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fortführung der Nichtbeanstandungsregelungen aus den vorangegangenen Schreiben ist jedoch Folgendes zu beachten:

  1. Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschnitt 10.5 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 UStAE).
  2. Bei Umsätzen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgeführt worden sind, wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn diese Umsätze nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 2008, BStBl I S. 992, behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 21. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7179/07/10012 - 2013/1068610

Gemäß § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG und § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG benötigen kulturelle Einrichtungen und Bildungseinrichtungen des privaten Rechts für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt auch die Bescheinigung bzw. die einer solchen Bescheinigung inhaltlich entsprechende staatliche Anerkennung durch eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde als eine entsprechende Bescheinigung.

Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleu-nigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse können von Fahrschulen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG) sowie von anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 BKrFQG) erbracht werden.

Die von Fahrschulen erbrachten Kurse nach dem BKrFQG sind umsatzsteuerfrei. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den Nachweis, dass Fahrschulen ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten, gilt i. d. R. die Fahrschulerlaubnis (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 Satz 6 und 7 UStAE). Die Anerkennung von anderen Ausbildungsstätten durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde gilt nunmehr ebenfalls als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG.

Dementsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. November 2013 - IV D 3 - S 7170/11/10005 (2013/1053873), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 4.20.5 Abs. 1 wird der Verweis in Satz 1 wie folgt gefasst:

    „Abschnitt 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6“.
  2. In Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

      8Bei nach § 7 Abs. 2 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätten gilt die durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG ebenfalls als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG.“
    2. Der bisherige Satz 8 wird neuer Satz 9.
  3. In Abschnitt 4.21.5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

    „(6) 1Die Bescheinigung durch eine nach Landesrecht zuständige untergeordnete Behörde gilt als eine nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. 2Das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtungen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn diese Anerkennung inhaltlich der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entspricht.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2014 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Abschnitten 4.20.5 Satz 1, 4.21.2 Abs. 6 Satz 8 und 4.21.5 Abs. 6 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das gilt im Fall der entsprechenden Rechnungsstellung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 20. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7170/11/10005 - 2013/1053873

Mit Urteil vom 29. Juni 2011, XI R 52/07 (BStBl 2013 II S. xxx)[1], hat der BFH entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken nach § 4 Nr. 14 UStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils nur für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2008 erbracht wurden. Nach Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG zum 1. Januar 2009 sind Labordienstleistungen, die von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufs erbracht werden, nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei.

Mit Urteil vom 18. November 2010, C-156/09 (Verigen Transplantation Service International AG) (EuGHE I S 11733), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf das dem o. g. Urteil des BFH vorangegangene Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL) dahin auszulegen ist, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

Damit folgt der EuGH seiner Entscheidung vom 8. Juni 2006, C-106/05 (EuGHE I 2006 S. 5123), wonach ein Laborarzt mit medizinischen Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen (Laboruntersuchungen), der Art nach „ärztliche Heilbehandlungen“ i. S. von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b bzw. „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ i. S. von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b bzw. c MwStSystRL) erbringt.

Der EuGH ist jedoch nicht von seiner früheren gefestigten Rechtsprechung, abgewichen, wonach er die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL von den ärztlichen Heilbehandlungen, die nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL erbracht werden, nach dem Ort abgrenzt, an dem die Leistungen erbracht werden. Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL sollen Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder ähnlichen Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, für alle anderen ärztlichen Leistungen soll Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL eingreifen.

Nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 15. März 2007, V R 55/03 (BStBl 2008 II S. 31), lässt sich diese unionsrechtlich zugrunde liegende Systematik nicht im Wege der Auslegung auf § 4 Nr. 14 UStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übertragen, da die nationale Rechtslage diesem Ansatz schon dem Grunde nach nicht folgt. Da § 4 Nr. 14 UStG a. F. hinsichtlich der Steuerbefreiung in erster Linie an den Beruf anknüpfte und nicht an den Ort der Leistung, konnten sich Laborärzte sowie Laboreinrichtungen auf das für sie günstigere nationale Recht, d. h. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F., berufen.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde § 4 Nr. 14 UStG insgesamt neu gefasst. Dabei wurde auch die im Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und c MwStSystRL zugrunde liegende Systematik zur Abgrenzung der Steuerbefreiung nach dem Ort der Leistung berücksichtigt. Für ab dem 1. Januar 2009 getätigte Umsätze ist nunmehr Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG weniger die Art der Leistung, sondern vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Eine Steuerbefreiung der Leistungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern kommt deshalb für ab dem 1. Januar 2009 erbrachte Leistungen nur noch unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG in Betracht.

Dieser Auffassung widerspricht auch nicht, dass eine medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, wie vom BFH im Urteil vom 29. Januar 1998, V R 3/96 (BStBl II S. 453), entschieden, eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG erbringt. Denn im Gegensatz zu einem Laborarzt erbringt diese ihre Leistungen in einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten, so dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG insoweit erfüllt sind.

II.

Zur Klarstellung wird Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 siebenter Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2013 - IV D 3 - S 7172/08/10001 (2013/1017781), BStBl I S. xxxx - geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„- auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über technische Assistenten der Medizin - MTAG - vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453);“

Die Grundsätze in Teil I dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Teil II ist inhaltlich auf nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. November 2013

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1301-KAN/07/10003 - 2013/1036753

Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 22. Oktober 2013 mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind.

Anlage: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht:

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2011 (BStBl I 2011 Seite 961)

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2285/07/0005 :013 - 2013/1038632

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppen-einteilung zum 1. Januar 2012 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Amerikanisch-Samoa: Neuaufnahme in Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Aruba: Neuaufnahme in Gruppe 2,
Barbados: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Bermuda: Neuaufnahme in Gruppe 1,
China: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Cookinseln: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Französisch-Polynesien: Neuaufnahme in Gruppe 2,
Griechenland: von Gruppe 1 nach Gruppe 2,
Grönland: Neuaufnahme in Gruppe 2,
Malediven: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Neukaledonien: Neuaufnahme in Gruppe 1,
Peru: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Puerto Rico: Neuaufnahme in Gruppe 2,
Südsudan: Neuaufnahme in Gruppe 4,
Thailand: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Tuvalu: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Ungarn: von Gruppe 2 nach Gruppe 3.

Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wie folgt anzusetzen: Anlage

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2011 (BStBl I 2011 Seite 961).

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7300/12/10003 - 2013/1047569

I. Änderungen der §§ 15, 16 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

1. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

a) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Der Abzug der EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wurde durch Art. 10 Nr. 9 Buch-stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) dahingehend geändert, dass bereits die entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die bis zum 29. Juni 2013 geltende Regelung sah vor, dass nur die entrichtete EUSt als Vorsteuer abzugsfähig war.

Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG beruht auf dem EuGH-Urteil vom 29. März 2012, C-414/10 (BStBl 2013 II S. xxx)[1]. Mit diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass das Recht auf Abzug der EUSt nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist.

b) § 16 Abs. 2 UStG

Als Folgeänderung wurde § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG gestrichen (Art. 10 Nr. 10 AmtshilfeRLUmsG). Für diese Vereinfachungsregelung, wonach die EUSt in Fällen des Zahlungsaufschubs bereits im Zeitpunkt des Entstehens als Vorsteuer abgezogen werden kann, besteht ab dem 30. Juni 2013 kein Bedarf mehr.

Eine EUSt-Schuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle mit der Zollschuld (§§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 ff. Zollkodex). Dies geschieht regelmäßig durch die ordnungsgemäße Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

2. Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist durch Art. 10 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AmtshilfeRLUmsG deklaratorisch angepasst worden.

Ein Anspruch auf Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen besteht nur in den Fällen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, d. h. in diesen Fällen die Beförderung oder Versendung in Deutschland tatsächlich endet. Dies entspricht der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 22. April 2010, C-536/08 und C-539/08, HFR S. 778, und BFH-Urteile vom 1. September 2010, V R 39/08, BStBl 2011 II S. 658, und vom 8. September 2010, XI R 40/08, BStBl 2011 II S. 661, die mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2011, BStBl I S. 739, Inhalt des Abschnitts 15.10 Abs. 2 UStAE geworden sind).

3. Erweiterung des § 15 Abs. 3 UStG um die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 11 UStG

In § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG sind die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 Buchstabe b (Verschaffung von Versicherungsschutz) und Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) aufgenommen worden (vgl. Art. 10 Nr. 9 Buchstabe b AmtshilfeRLUmsG). Mit dieser Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts ab dem 30. Juni 2013 wurde Art. 169 Buchstabe c MwStSystRL vollständig in das nationale Recht umgesetzt. Art. 169 Buchstabe c MwStSystRL räumt dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug für die nach Art. 135 Abs. 1 Buchstabe a bis f MwStSystRL befreiten Versicherungs- und Finanzumsätze ein, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. November 2013 - IV D 3 - S 7170/12/10001 (2013/0980586), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Gleichlautende Änderungen:
    1. In Abschnitt 1.12 Abs. 4 Beispiel Satz 5, Abschnitt 3.13 Abs. 2 Beispiel 1 Satz 4, Abschnitt 4.4b.1 Beispiel Satz 8 und Abschnitt 15.2 Abs. 6 Nr. 5 wird jeweils das Wort „entrichtete“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
    2. In Abschnitt 3.14 Abs. 16 Beispiel Buchstabe a Satz 13 und Abschnitt 15.8 Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „entrichteten“ durch das Wort „entstandenen“ ersetzt.

    2. Abschnitt 7.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Die Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden.“
    2. Im Beispiel 2 Satz 5 wird das Wort „erhobene“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
  2. In Abschnitt 7.3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Entrichtung“ durch das Wort „Entstehung“ ersetzt.
  3. Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wie folgt gefasst:

      „(1) 1Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Nr. 2).“
    2. In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „selbst“ gestrichen.
  4. Abschnitt 15.9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) 1Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon abhängig, dass die Steuer entstanden ist. 2Der Abzug bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung des Gegenstands. 3Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der Abfertigung in das Inland gelangt (z.B. wenn der Unternehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStG vom Freihafen aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG im Freihafen abholt) oder wenn der Unternehmer den Gegenstand nach einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht vom Freihafen, sondern vom Inland aus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem Lagerplatz im Inland).“
  5. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. 1für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z.B. der Einfuhrabgabenbescheid) oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster). 2Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, den Nachweis elektronisch oder bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zu führen (vgl. Artikel 52 der MwStVO). 3Bei Zweifeln über die Höhe der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer können die Finanzämter über das vom BZSt bereitgestellte Verfahren zur Online-Abfrage von im Verfahren ATLAS gespeicherten Einfuhrdaten entsprechende Auskünfte anfordern.
  6. Abschnitt 15.13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Buchstabe b des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG betrifft Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind.“
  7. Abschnitt 15.14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären, berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG).“
  8. Abschnitt 16.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Absatznummerierung „(1)“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
  9. In Abschnitt 18.11 Abs. 1 Beispiel 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

    4Für die Einfuhr der Gegenstände ist Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250 € entstanden.“
  10. Abschnitt 22.1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege angewandt werden.“

III. Anwendungsregelung

Die vorstehenden Änderungen unter Abschnitt II Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 sind auf Gegen-stände anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG). Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. Februar 2001, BStBl I S. 156, sind nicht mehr anzuwenden.

Die vorstehenden Änderungen unter Abschnitt II Nr. 7 und 8 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG kann:

  • der Unternehmer in offenen Fällen unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 29. März 2012, C-414/10 (BStBl 2013 II S. xxx), den Abzug der entstandenen EUSt unmittelbar aus Art. 168 Buchstabe e MwStSystRL geltend machen;
  • sich der Unternehmer in offenen Fällen für die Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 3 UStG unmittelbar auf Art. 169 Buchstabe c MwStSystRL berufen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7172/08/10001 - 2013/1017781

I. Änderung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l (neu) UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurden in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG der bisherige Buchstabe k zu Buchstabe l und zeitgleich die „Sozialgrenze“ von bislang 40 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt. Die Änderung ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Mit der Herabsetzung der sog. „Sozialgrenze“ sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, seit dem 1. Juli 2013 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Für die Berechnung der sog. „Sozialgrenze“ ist das gesamte für die betreffende Einrichtung maßgebliche Kalenderjahr heranzuziehen.

Demnach sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen von Einrichtungen, die in 2012 die 40 %-Grenze erfüllt haben, weiterhin unverändert umsatzsteuerfrei.

Einrichtungen, denen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, sind seit dem 1. Juli 2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen anzusehen. Betreuungs- oder Pflegeleistungen dieser Einrichtungen sind somit seit dem 1. Juli 2013 umsatzsteuerfrei.

Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2013 neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres 2013 abzustellen. Leistungen dieser Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2013 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b bis j UStG (a.F.) nicht erfüllen, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG (a.F.) umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. Werden die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet, sind die ab dem 1. Juli 2013 erbrachten Pflege- oder Betreuungsleistungen dieser Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG (n.F.) ebenfalls umsatzsteuerfrei.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt I wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2013 - IV D 2 - S 7300/12/10003 (2013/1047569), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buch-stabe l UStG“ ersetzt.

  2. In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder l UStG“ ersetzt.

  3. Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis l UStG“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis l UStG“ ersetzt.

  4. Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Ein-richtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei, wenn im vorangegangen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“

    3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG müssen die Betreuungs- und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sein.“

    4. In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 %“ durch die Angabe „25 %“ ersetzt.


  5. Abschnitt 4.16.4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1, in Absatz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ ersetzt.

    2. In Absatz 2 wird die Angabe „40 %“ durch die Angabe „25 %“ ersetzt.


  6. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
    1. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und in der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder l UStG“ ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ ersetzt

    3. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder l UStG“ ersetzt.


Diese Regelungen sind auf nach dem 30. Juni 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. November 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012
- IV C 5 - S 2334/12/10004; DOK: 2012/1153217 -

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/13/10002 - 2013/1015623

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind - teilweise - durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 7. November 2013

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt II/2013 zu TOP 2 Buchstabe b

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/0-07 - 2013/0991881

Mit Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/11 - hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil wie folgt anzuwenden:

  1. Vorliegen von Arbeitslohn

    Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann (BFH vom 4. Mai 2006 - VI R 17/03 - BStBl 2006 II Seite 830).
  2. Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen

    Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungen ist unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zulässig. Führt die geänderte Lohnsteuer- Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung aber nur in Fallgestaltungen zulässig, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.

    In solch einem Fall hat das Finanzamt dem Änderungsantrag ungeachtet der sich aus § 41c Absatz 3 Satz 1 EStG ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die nach Maßgabe des § 41b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt. Der Arbeitgeber hat die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu kennzeichnen.

    Für den Antrag auf Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung ist nach § 41a Absatz 1 Satz 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Der Arbeitgeber hat seinen Änderungsantrag zu begründen; § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG gilt entsprechend.
  3. Haftung nach § 42d Absatz 1 Nummer 3 EStG

    Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Absatz 1 Nummer 3 EStG für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: VII R 64/11

Einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steht für die Strommengen keine Steuerbegünstigung zu, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden.

Urteil vom 25. September 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: II R 37/12

  1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.
  2. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.
  3. Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.

Urteil vom 11. September 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: V R 13/12

  1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor.
  2. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu.
  3. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.

Urteil vom 8. August 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: V R 8/12

  1. Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG steht nicht entgegen, wenn der Unternehmer seine Leistungen nicht selbst gegenüber den Patienten ausgeführt und abgerechnet hat. Der Subunternehmer muss dann aber über einen eigenen nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen.
  2. Zu den personenbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG gehört, dass der Steuerpflichtige entweder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder eine Krankenanstalt im Sinne dieser Bestimmung betreibt, die unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen tätig ist.
  3. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene" Dienstleistungen ausgeführt hat und vom jeweiligen Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Urteil vom 8. August 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: V R 20/12

  1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL:
    1. Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen?
    2. Falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind:

      Ergibt sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals?
  2. Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL:

    Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Personal nicht tätig werden kann?

Urteil vom 21. August 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: VI R 45/12

Auf türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen sind u.a. die Rechtsvorschriften von Deutschland über das Kindergeld für Arbeitnehmer nicht anwendbar, sofern der Bedienstete weiterhin in das türkische Sozialversicherungssystem eingegliedert ist.

Urteil vom 8. August 2013

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Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: VI R 8/11

Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. September 2006 VI R 38/04, BFHE 214, 573, BStBl II 2007, 181)

Urteil vom 24. September 2013

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Veröffentlicht:

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2351/09/10002 :002 - 2013/0981373

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285, BStBl I Seite 188) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 damit überholt.

Zur Ermittlung der Entfernungspauschalen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: Anlage

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Veröffentlicht: 13. November 2013

Bezug: TOP 6 der Bp III/13

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0700/07/10048-10 - 2013/1039753

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das zuletzt im Jahre 1979 veröffentlichte Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mit sofortiger Wirkung neugefasst (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Februar 1979 - IV A 8 - S 1635 - 2/78 - (BStBl. I 1979, 115) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anlage: Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung

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Veröffentlicht: 11. November 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 60)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/08/10006 :004 - 2013/0998649

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2013 - BStBl 2013 I Seite 60). Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR 2013 und Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 BStBl I Seite 1279). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR 2013 und Rz. 106 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 BStBl I Seite 1279); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR 2013 und Rz. 102 f. des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 BStBl I Seite 1279).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anhang: Übersicht über die ab 1. Januar 2014 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

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Veröffentlicht: 08. November 2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:

Inhaltsübersicht


1 Allgemeines
1.1 Regelungsbereich eines DBA/OECD-MA
1.2 OECD-Musterabkommen
1.2.1 Bestimmung der Ansässigkeit - Art. 4 OECD-MA
1.2.2 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
1.2.2.1 Art. 15 OECD-MA
1.2.2.2. Grenzgängerregelung
1.2.2.3 Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.2.3 Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 23 OECD-MA
1.2.4 Abgrenzung zu anderen Abkommen und Bestimmungen

2 Besteuerung im Inland
2.1 Steuerpflicht nach dem EStG
2.2 Progressionsvorbehalt
2.3 Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG
2.4 Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG
2.5 Abzugsbeschränkungen

3 Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 1 OECD-MA

4 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel)
4.1 Voraussetzungen
4.2 Aufenthalt bis zu 183 Tagen - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA
4.2.1 Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage
4.2.2 183-Tage-Frist - Aufenthalt im Tätigkeitsstaat
4.2.3 183-Tage-Frist - Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat
4.2.4 Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum
4.2.5 Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr
4.3 Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber
4.3.3 Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen
4.3.3.1 Wirtschaftlicher Arbeitgeber
4.3.3.2 Vereinfachungsregelung
4.3.3.3 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber
4.3.3.4 Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen
4.3.3.5 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO
4.3.3.6 Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung
4.3.4 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
4.3.4.1 Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
nach Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften
4.3.4.2 Besondere Regelungen in einzelnen DBA
4.3.5 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten
4.4 Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA

5 Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.1 Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.2 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.3 Direkte Zuordnung
5.4 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
5.4.1 Berechnung der vertraglich vereinbarten Arbeitstage
5.4.2 Durchführung der Aufteilung
5.5 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile
5.5.1 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen
5.5.2 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen
5.5.3 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit
5.5.4 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen
5.5.4.1 Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen
5.5.4.2 Abfindungsbesteuerung bei Vorliegen von Konsultationsvereinbarungen
5.5.4.3 Erfindervergütungen
5.5.5 Optionsrecht auf den Erwerb von Aktien („Stock Options“)
5.5.5.1 Handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen
5.5.5.2 Aktienoptionsplan mit vorgeschaltetem Wandeldarlehen oder Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung)
5.5.5.3 Virtuelle Aktienoptionen (Stock Appreciation Rights - SARs)
5.5.5.4 Restricted Stocks
5.5.5.5 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
5.5.6 Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses
5.5.7 Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung
5.5.8 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos
5.5.9 Hypo-Tax
5.5.10 Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung
5.5.11 Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber

6 Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten
6.1 Organe von Kapitalgesellschaften
6.2 Sich-zur-Verfügung-Halten
6.3 Vorruhestandsgelder
6.4 Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
6.5 Altersteilzeit nach dem Blockmodell

7 Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
7.1 Allgemeines
7.2 Der Berufskraftfahrer und der Arbeitgeber sind im Inland ansässig; der Arbeitslohn wird nicht von einer ausländischen Betriebsstätte getragen
7.3 Der Berufskraftfahrer ist im Inland ansässig, der Arbeitgeber ist im Ausland ansässig oder der Arbeitslohn wird von einer ausländischen Betriebsstätte getragen

8 Personal auf Schiffen und Flugzeugen
8.1 Allgemeines
8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen
8.2.1 DBA-Liberia / DBA-Trinidad und Tobago
8.2.2 DBA-Schweiz
8.2.3 DBA-Griechenland 1966
8.2.4 DBA-Großbritannien 2010
8.2.5 DBA-Zypern 2011
8.2.6 DBA-Insel Man 2009

9 Rückfallklauseln
10 Verständigungsvereinbarungen
11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen
12 Erstmalige Anwendung

Zum Anhang: Entwurf: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

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