Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: III R 3/13

  1. Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, wenn das FG auf eine gegen die Ablehnung der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerichtete Klage die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Kindes festzusetzen.
  2. Die nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung, welcher von mehreren gleichrangig Kindergeldberechtigten vorrangig bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das Festsetzungsverfahren der Familienkasse, wenn sie unter Überschreitung des gesetzlichen Entscheidungsrahmens eine nach §§ 62 f. EStG nicht kindergeldberechtigte Person (insbesondere das Kind selbst) zum Berechtigten bestimmt.
  3. Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat.

Urteil vom 8. August 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: III R 23/13

  1. Ist ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes behindertes Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen, scheidet eine im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung (§ 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG) angestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw. überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte selbst nicht von Sozialleistungen lebt, aus.
  2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung sind die von dem Kindergeldberechtigten tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen (z.B. Gewährung einer Unterkunft, Kosten für die behinderungsbedingte Begleitung) zu berücksichtigen.
  3. Enthält ein Bescheid über die Ablehnung einer Abzweigung keine Bestimmung über das Ende seines Regelungszeitraums, dann trifft er nur eine Regelung bis zur Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides oder einer nachfolgenden Einspruchsentscheidung, wenn in dieser über die Abzweigung sachlich entschieden wurde.

Urteil vom 17. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: VI R 78/12

  1. § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  2. § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
  3. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Urteil vom 16. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: VI R 57/11

  1. § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  2. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Urteil vom 16. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: VI R 52/11

  1. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
  2. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.

Urteil vom 16. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: X R 14/11

  1. Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.
  2. Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises --oder gar der gesamte vereinbarte Betrag-- unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor.
  3. Bei einer "teilentgeltlichen Betriebsaufgabe" sind die Grundsätze der sog. Einheitstheorie nicht anzuwenden.

Urteil vom 22. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Aktenzeichen: XI R 24/11

  1. Erbringt ein Unternehmer an ein Studentenwerk im Rahmen eines "Public-Private-Partnership-Projekts" eine Bauleistung (Werklieferung), die mit einer zwanzigjährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, kann neben der Werklieferung eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk vorliegen.
  2. Das gilt auch dann, wenn in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung kein Jahreszins angegeben worden ist (entgegen Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStAE).

Urteil vom 13. November 2013

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Veröffentlicht: 6. Januar 2014

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2701/10/10002 - 2013/1188932

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Folgendes:

01Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Insoweit kommt es aufgrund der EuGH-Urteile vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459; vom 5. November 2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002., I-9919, sowie vom 30. September 2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, zu Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i. V. m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) zu keiner Statutenverdoppelung.
02Die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister hat nach britischem Gesellschaftsrecht konstitutive Wirkung. Mit der Registerlöschung endet somit die rechtliche Existenz der Limited und noch vorhandenes Vermögen fällt an die britische Krone (Section 1012 Companies Act 2006 bzw. eine dieser Regelung entsprechende vorhergehende Bestimmung). Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ausgenommen dinglich besicherte Verbindlichkeiten, erlöschen. Im Fall einer sog. „restoration“ („Wiederherstellung“), die u. a. von den directors oder Gesellschaftern (sog. „administrative restoration“, Section 1024 Companies Act 2006) oder z. B. den Gläubigern (sog. „restoration by court order“, Section 1029 Companies Act 2006) beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre die Auflösung und Löschung aus dem Register nie erfolgt (Section 1028 und 1032 Companies Act 2006). Dagegen führt die (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft unter derselben Firma anders als die „restoration“ nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Companies House Registration Number (CRN). Eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung ist nach § 395 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mangels eigener Rechtspersönlichkeit immer dann zu löschen, wenn die Hauptniederlassung im ausländischen Heimatregister gelöscht worden ist. Eine im deutschen Handelsregister fortbestehende Eintragung einer Zweigniederlassung hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Gesellschaft.
03Die Anerkennung des Vermögensanfalls nach Section 1012 Companies Act 2006 an die britische Krone ist auf Vermögensgegenstände begrenzt, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden. Für außerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs belegene Vermögensgegenstände der aus dem britischen Handelsregister gelöschten Gesellschaft unterliegt die Anerkennung des Heimfallrechts an die britische Krone den allgemeinen Grundsätzen der internationalprivatrechtlichen Behandlung ausländischer Enteignungen. Die Beurteilung der Belegenheit des Vermögens erfolgt dabei nach den Grundsätzen des sog. Territorialitätsprinzips als Sondernorm des internationalen Privatrechts und nicht nach den Regeln des internationalen Sachenrechts oder des internationalen Schuldrechts.
04Verfügt die gelöschte Limited über inländisches Vermögen (dazu gehören insbesondere auch Steuererstattungsansprüche), ist sie - bis zu ihrer vollständigen Abwicklung - mangels besonderer bilateraler Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich diesbezüglich als fortbestehend anzusehen (sog. Restgesellschaft). Verbindlichkeiten der Gesellschaft - insbesondere aus Steuern - erlöschen nicht. Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, ist ihr Zusammenschluss nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft (im Falle der Ausübung eines Handelsgewerbes) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen; erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, kommt auch ein Einzelkaufmann in Betracht. Die über inländisches Vermögen verfügende „Restgesellschaft“ besteht daneben bis zum Abschluss der Liquidation fort. Dies gilt auch dann, wenn der oder die bisherigen Gesellschafter im Rahmen der Fortsetzung der werbenden Geschäftstätigkeit die Firma der gelöschten Limited weiter verwenden.
05Infolge der selbstbeschränkenden Wirkung des Heimfallrechts auf innerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs belegene Vermögensgegenstände wird durch die Fiktion der Restgesellschaft Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i. V. m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) nicht berührt.

II. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Restgesellschaft

06Die Vertretung der Restgesellschaft richtet sich grundsätzlich nach britischem Gesellschaftsrecht, so dass grundsätzlich die bisherigen Vertretungsorgane die Restgesellschaft vertreten, solange kein Nachtragsliquidator oder ein anderer Vertreter bestellt ist. Abweichend davon ist in den Fällen, in denen eine Fortführung der Vertretung durch die bisherigen Organe nicht sachgerecht ist, analog § 66 Absatz 5 GmbHG ein Liquidator zu bestellen. War für die Löschung im britischen Handelsregister ein Fehlverhalten der bisherigen Organe ursächlich (z. B. bei Verletzung der Publizitätspflichten), spricht dies mangels schutzwürdiger Interessen jedenfalls dann nicht gegen eine Fortführung der Vertretung durch diese, wenn zwischen den Gesellschaftern und den bisherigen Organen Personenidentität besteht und das Finanzamt als Steuergläubiger auf die Bestellung eines anderen Liquidators verzichtet.
07Für den Fall, dass vor der Löschung ein Bevollmächtigter bestellt wurde, gilt AEAO zu § 122 Nummer 2.8.3.2 für die Restgesellschaft entsprechend.

III. Steuerliche Behandlung

08Eine Limited mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegt mit ihren sämtlichen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, unterliegt die Limited mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nummer 1 KStG. Gleiches gilt für eine gelöschte Limited, die infolge des Vorhandenseins von inländischem Vermögen als fortbestehend anzusehen ist (Tz. 04). Diese Restgesellschaft ist mit dem bisherigen Körperschaftsteuersubjekt identisch. Die Körperschaftsteuerpflicht besteht solange fort, wie sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt auch für die Gewerbe- und Umsatzsteuer.
09Der Sinn und Zweck der Fiktion einer Restgesellschaft ist auf die Abwicklung und Verteilung des inländischen Vermögens gerichtet; d. h. die Restgesellschaft ist keine werbende Gesellschaft. Für die Besteuerung im Abwicklungszeitraum gelten § 11 KStG und § 16 GewStDV. Der Abwicklungszeitraum beginnt mit der Löschung im britischen Handelsregister.
10Setzen der oder die Gesellschafter der gelöschten Limited eine werbende Tätigkeit fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck. Die Besteuerung dieser Tätigkeit hat bei einer gewerblichen Tätigkeit nach allgemeinen Grundsätzen als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft zu erfolgen. Die Restgesellschaft bleibt daneben grundsätzlich als Steuersubjekt bestehen, solange sie über Vermögen verfügt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.
11Wird Vermögen der Restgesellschaft im Rahmen der weitergeführten Tätigkeit durch den oder die fortsetzungswilligen Gesellschafter genutzt (z. B. Geschäftswert, Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter), ist regelmäßig von einer unentgeltlichen Sachauskehrung (Eigentumsübertragung) auszugehen. Abweichend davon kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Restgesellschaft ihre Eigentumsansprüche kennt und diese auch tatsächlich geltend macht, auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen sein. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG zu prüfen.
12Im Fall der „restoration“ wird die betreffende Limited nach britischem Recht so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt (vgl. Tz. 02). Dementsprechend lebt auch eine ggf. zuvor beendete Steuerpflicht rückwirkend wieder auf (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO). Die Besteuerung nach Tz. 10 und 11 bleibt davon unberührt. Insbesondere bleiben gegen die handelnden Personen ergangene Steuerbescheide wirksam.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Januar 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087)

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/12/10010 :003 - 2013/1146023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087) wie folgt geändert:

Die Rz. 8 bis 44 werden ab dem 1. Januar 2014 und die Rz. 204 wird wie folgt gefasst:

„8 Eine Basisrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG i. V. mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG - liegt vor, wenn es sich um einen Vertrag
  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder
  • zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit
handelt.
9Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG liegen nur vor, wenn es sich um eigene Beiträge des Versicherten handelt. Es muss also Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger bestehen (bei Ehegatten siehe R 10.1 EStR 2012 - dies gilt für Lebenspartner entsprechend). Der Anbieter kann davon ausgehen, dass die zugunsten des Vertrags geleisteten Beiträge der Person zuzurechnen sind, die einen vertraglichen Anspruch auf die Leistung hat. Ihn trifft keine Verpflichtung zur Feststellung der Mittelherkunft. Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung im Rahmen der Basisrente-Alter ist insoweit ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.
10Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente vorsehen.
11Ein Auszahlungsplan erfüllt dieses Kriterium nicht. Bei einem Auszahlungsplan wird nur ein bestimmtes Kapital über eine gewisse Laufzeit verteilt. Nach Laufzeitende ist das Kapital aufgebraucht, so dass die Zahlungen dann enden. Insoweit ist eine lebenslange Auszahlung nicht gewährleistet. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht durch eine Kombination eines Auszahlungsplans mit einer sich anschließenden Teilkapitalverrentung. Begrifflich ist die „Teilverrentung“ zwar eine Leibrente, allerdings wird der Auszahlungsplan durch die Verknüpfung mit einer Rente nicht selbst zu einer Leibrente.
12Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe ist nicht zulässig. Geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen während der Rentenzahlung beruhen, die für die ab Leistungsbeginn garantierten Rentenleistungen gewährt werden, sind unschädlich. Das heißt z. B., bei der Basisrente-Alter darf der auf Basis des zu Beginn der Auszahlungsphase garantierten Kapitals zuzüglich der unwiderruflich zugeteilten Überschüsse zu errechnende Rentenbetrag während der gesamten Auszahlungsphase nicht unterschritten werden. Ein Anlageprodukt, bei welchem dem Anleger lediglich eine Rente zugesichert wird, die unter diesen Rentenbetrag sinken kann, erfüllt demnach nicht die an eine Leibrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG zu stellenden steuerlichen Voraussetzungen.
13Eine Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sind keine lebenslange Leibrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG.
14Damit sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Leibrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG vorliegen, insbesondere dass die Rente während ihrer Laufzeit nicht sinken kann, muss der Vertrag die Verpflichtung des Anbieters enthalten, vor Rentenbeginn die Leibrente auf Grundlage einer anerkannten Sterbetafel zu berechnen und dabei den während der Laufzeit der Rente geltenden Zinsfaktor festzulegen.
15In der vertraglichen Vereinbarung muss geregelt sein, dass die Ansprüche aus dem Vertrag gem. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 EStG folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
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- Nichtvererblichkeit:
Es darf nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen; im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft bzw. der Gemeinschaft der verbleibenden Vorsorgesparer zugute. Die Nichtvererblichkeit wird z. B. nicht ausgeschlossen durch gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistungen im Rahmen der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung (Rz. 26 ff.) bei der Basisrente-Alter und durch Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats an die Erben.

Eine Rentengarantiezeit - also die Vereinbarung, dass die Rente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird - widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.

Im Rahmen von Fondsprodukten (Publikumsfonds) kann die Nichtvererblichkeit bei der Basisrente-Alter dadurch sichergestellt werden, dass keine erbrechtlich relevanten Vermögenswerte aufgrund des Basisrentenvertrags beim Steuerpflichtigen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann entweder über eine auflösend bedingte Ausgestaltung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs („Treuhandlösung“) oder im Wege spezieller Sondervermögen erfüllt werden, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass im Falle des Todes des Anlegers dessen Anteile zugunsten des Sondervermögens eingezogen werden („Fondslösung“). Ebenso kann diese Voraussetzung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen erfüllt werden, nach der im Falle des Todes des Steuerpflichtigen der Gegenwert seiner Fondsanteile der Sparergemeinschaft zugutekommt („vertragliche Lösung“).

Für die bei einem fondsbasierten Basis-/Rürup-Rentenprodukt im Rahmen der „vertraglichen Lösung“ anfallenden „Sterblichkeitsgewinne“ sowie für den Einzug der Anteile am Sondervermögen und die anschließende Verteilung bei der „Treuhandlösung“ fällt mit Blick auf die persönlichen Freibeträge der Erwerber keine Erbschaftsteuer an.

17- Nichtübertragbarkeit:
Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen z. B. im Wege der Schenkung; die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) steht dem nicht entgegen. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag (vgl. Rz. 23) des Leistungsempfängers auch bei einem anderen Unternehmen übertragen werden. Dabei ist lediglich die Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung) zulässig. Dieser Vorgang ist steuerfrei nach § 3 Nummer 55d EStG. Das übertragene Vermögen ist nicht als Beitrag nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG zu berücksichtigen. Die Übertragung von Anrechten aus einem Basisrentenvertrag i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), insbesondere im Rahmen einer internen (§ 10 VersAusglG) oder externen Teilung (§ 14 VersAusglG), ist unschädlich.
18- Nichtbeleihbarkeit:
Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z. B. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können.
19- Nichtveräußerbarkeit:
Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können.
20- Nichtkapitalisierbarkeit:
Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein mit Ausnahme der Abfindung einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG. Die Abfindungsmöglichkeit besteht bei einer Altersrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG erst mit dem Beginn der Auszahlungsphase, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Leistungsempfängers (bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, vgl. Rz. 24). Bei Renten aus einem Basisrentenvertrag (Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung) wegen Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und an Hinterbliebene ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente schon im Versicherungsfall möglich.
21Zu den nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge), sofern es sich um Beiträge zu einem entsprechend zertifizierten Vertrag handelt (vgl. Rz. 23). Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (vgl. Rz. 349 ff., 374 und 376 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013, BStBl I S. 1022).
22Werden Beiträge zugunsten von Vorsorgeverträgen geleistet, die u. a. folgende Möglichkeiten vorsehen, liegen keine Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG vor:
  • Kapitalwahlrecht,
  • Anspruch bzw. Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls,
  • Zahlung eines Sterbegeldes,
  • Abfindung einer Rente - Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall einer Kündigung des Vertrags; dies gilt nicht für gesetzliche Abfindungsansprüche (z. B. § 3 Betriebsrentengesetz - BetrAVG) oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente (vgl. Rz. 20).
23Für die Berücksichtigung von Beiträgen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buch-stabe b EStG als Sonderausgaben ist u. a. Voraussetzung, dass
  • die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO), und
  • der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a EStG eingewilligt hat (vgl. Rz. 145 ff.).
  • bb) Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG (Basisrente-Alter)

    (1) Allgemeines

24Die Beiträge zur Basisrente-Alter können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit des Vertrags nach dem 31. Dezember 2004 beginnt (zu Versicherungsverträgen mit einem Beginn der Laufzeit und mindestens einer Beitragsleistung vor dem 1. Januar 2005 vgl. Rz. 96) und der Vertrag eine Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt (bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend).
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Für den Abzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist außerdem seit dem VZ 2010 Voraussetzung, dass der Vertrag zertifiziert ist (vgl. Rz. 23). Es reicht für die Berücksichtigung sämtlicher im VZ 2010 und 2011 geleisteter Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG aus, wenn für den Mustervertrag bis zum 31. Dezember 2010 ein Antrag auf Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle eingegangen ist, das Muster daraufhin zertifiziert und der Basisrentenvertrag - falls erforderlich - bis zum 31. Dezember 2011 auf das zertifizierte Muster umgestellt worden ist.

(2) Ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen

26Zusätzlich können bei der Basisrente-Alter ergänzend der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist. Eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit (Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag) nicht zu beanstanden. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht.
27Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist regelmäßig auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beitrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.
28Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag - vollständig oder teilweise - freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersvorsorge zuzuordnen. Das gilt jedoch nur, wenn sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d. h., es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut. Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.
29Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner seinerseits eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG (insbesondere nicht vor Vollendung seines 62. bzw. 60. Lebensjahres für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden) erhält, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung, sondern insgesamt um eine Altersvorsorge. Der Beitrag ist in diesen Fällen in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen. Erfüllt dagegen die zugesagte Rente für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner nicht die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG (insbesondere im Hinblick auf das Mindestalter für den Beginn der Rentenzahlung), liegt eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung vor. Die Beitragsanteile, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das Risiko der Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner entfallen, sind daher der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung zuzuordnen.
30Wird die Hinterbliebenenversorgung ausschließlich aus dem bei Tod des Steuerpflichtigen vorhandenen Altersvorsorge-(Rest)kapitals finanziert, handelt es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung nicht um eine Risikoabsicherung und der Beitrag ist insoweit der Altersvorsorge zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine entsprechend gestaltete Absicherung des Ehegatten oder Lebenspartner als besondere Komponente im Rahmen seines (ein-heitlichen) Basisrentenvertrags hinzu- oder später wieder abwählen kann (z. B. bei Scheidung, Wiederheirat etc.).
31Sowohl die Altersversorgung als auch die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Andernfalls handelt es sich nicht um ergänzende Absicherungen zu einem Basisrentenvertrag, sondern um eigenständige Versicherungen. In diesem Fall sind die Aufwendungen hierfür unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (Rz. 95 ff.). Erfüllt die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch ein Abzug der Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG möglich.
32Bei einem Basisrentenvertrag auf Grundlage von Investmentfonds kann der Einschluss einer ergänzenden Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder einer zusätzlichen Hinterbliebenenrente im Wege eines einheitlichen Vertrags zugunsten Dritter gem. §§ 328 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - erfolgen. Hierbei ist die Kapitalanlagegesellschaft Versicherungsnehmer, während der Steuerpflichtige die versicherte Person ist und den eigentlichen (Renten-)Anspruch gegen das entsprechende Versicherungsunternehmen erhält. Dies wird im Fall der Vereinbarung einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente in den Vertragsbedingungen durch Abtretung des Bezugsrechts an den Steuerpflichtigen ermöglicht. Im Falle der Vereinbarung einer zusätzlichen Hinterbliebenenrente erfolgt die Abtretung des Bezugsrechts an den privilegierten Hinterbliebenen. Die Kapitalanlagegesellschaft leitet die Beiträge des Steuerpflichtigen, soweit sie für die ergänzende Absicherung bestimmt sind, an den Versicherer weiter.
33

Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte oder der Lebenspartner des Steuerpflichtigen und Kinder i. S. d. § 32 EStG. Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Waisenrente auch für den Zeitraum gezahlt wird, in dem das Kind nur die Voraussetzungen nach § 32 Absatz 4 Satz 1 EStG erfüllt. Für die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossenen Verträge gilt für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenze des § 32 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (§ 52 Absatz 40 Satz 7 EStG). In diesen Fällen können z. B. Kinder in Berufsausbildung in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden.

cc) Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel-buchstabe bb EStG i. V. mit § 2 Absatz 1a AltZertG (Basisrente-Erwerbsminderung)

34Beiträge zur Basisrente-Erwerbsminderung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag eingezahlt werden (vgl. Rz. 23). Zertifizierungen können auf Antrag des Anbieters erstmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erteilt werden. Demnach sind Beiträge zu Basisrentenverträgen-Erwerbsminderung grundsätzlich ab dem VZ 2014 abziehbar.
35Ein Basisrentenvertrag-Erwerbsminderung muss nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 AltZertG zwingend eine Absicherung gegen den Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorsehen. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer voraussichtlich für mindestens zwölf Monate aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voll erwerbstätig zu sein. Dabei ist von einer teilweisen Erwerbsminderung auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht imstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt dagegen vor, wenn er hierzu nicht mindestens drei Stunden täglich in der Lage ist. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich und zumutbar ist, kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten an. Die allgemeine Arbeitsmarktlage ist nicht zu beachten.
36Neben der Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit darf ein Basisrentenvertrag-Erwerbsminderung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG zusätzlich auch die Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit enthalten. Es handelt sich in diesen Fällen weiterhin um einen einheitlichen Vertrag. Die verschiedenen Vertragskomponenten können versicherungsrechtlich sowohl der Haupt- als auch der Zusatzversicherung zugeordnet werden. Tritt der Versicherungsfall (Erwerbsminderung oder ggf. Berufsunfähigkeit) bis zur Vollend-ung des 67. Lebensjahres ein, hat der Anbieter eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente vorzusehen.
37Eine zeitliche Befristung der Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente ist ausschließlich für den Fall nicht zu beanstanden, dass die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres weggefallen ist. Der Wegfall ist medizinisch zu begründen. Ein medizinisch begründeter Wegfall der Berufsunfähigkeit kann - wenn dies vereinbart wurde - auch dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
38Sofern der Steuerpflichtige bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, darf die zugesagte Rente in ihrer Höhe vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden. Es muss allerdings auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 55. und 67. Lebensjahr eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente (> 0 Euro) gezahlt werden (vgl. aber Rz. 20).
39Hinsichtlich der Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit sind die allgemeinen versicherungsvertraglichen Grundsätze zu erfüllen. Hinsichtlich der Absiche-rung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit müssen neben den allgemeinen versicherungsvertraglichen Grundsätzen folgende Regelungen nach § 2 Absatz 1a AltZertG im Vertrag vorgesehen werden:
40-Leistungsumfang:
Sieht der Vertrag sowohl eine Absicherung des Eintritts der vollen als auch teilweisen Erwerbsminderung vor, hat der Anbieter bei Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung mindestens die Hälfte der versicherten Leistung zu gewähren.
41-Leistungsbeginn:
Die Leistung ist spätestens ab Beginn des Kalendermonats zu gewähren, der dem Kalendermonat folgt, in dem die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Dies gilt, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, hat der Anbieter spätestens ab Beginn des Kalendermonats zu leisten, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn.
42-Beitragsstundung:
Die Beiträge (Beitragsanteile) zur Absicherung des Risikos „verminderte Erwerbsfä-higkeit“ sind auf Antrag des Steuerpflichtigen ab dem Zeitpunkt der Rentenantrag-stellung wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos und ohne andere Auflagen zu stunden.
43-Kündigungs- und Abänderungsverzicht:
Verletzt der Steuerpflichtige (Vertragspartner) schuldlos seine Pflicht, ihm bekannte erhebliche Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Versicherer hinsichtlich der Entscheidung zum Abschluss des Vertrags entscheidend sein können, hat der Anbieter auf sein Kündigungsrecht nach § 19 Absatz 3 Satz 2 VVG und das Abänderungsrecht nach § 19 Absatz 4 VVG zu verzichten.
44-Begrenzung der medizinischen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen: Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur medizinischen Mitwirkung muss nicht nur auf medizinisch indizierte, sondern auch auf zumutbare ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen begrenzt sein. Dies gilt sowohl zur als auch nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.
204-Einmalige Leistungen (z. B. Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten) unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Das gilt auch für Kapitalzahlungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden sind. Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der vom BFH aufgestellten Grundsätze (Urteile vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10 und X R 3/12 -) § 34 Absatz 1 EStG Anwendung findet.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 2. Januar 2014

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7300/12/10002 :001

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7. Juli 2011, V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden. In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430, XI R 21/10, BStBl 2012 II S. 434, und XI R 29/10, BStBl 2012 II S. 438).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden im Folgenden die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

Anlage: Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. Januar 2014

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/09/10004 :005 - 2013/1196368

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt geändert:

„d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)

Folgen einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner (Sachausschüttung und Abspaltung)

113 Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG.
114Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft.
115Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i. S. des § 123 Absatz 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG Anwendung. Die Rzn. 100 ff. gelten entsprechend. Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme ist bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.
  • Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.
  • Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) vor.
  • Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.
  • Es wird keine Quellensteuer einbehalten.
  • Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.
  • Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).
  • Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.
§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG findet insoweit keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden; vgl. § 20 Absatz 8 Satz 2 EStG.
115aFür die Klassifikation als Abspaltung gemäß § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG kommt es auf das Kriterium des Teilbetriebserfordernisses oder des Vorliegens einer Kapitalherabsetzung nicht an.“

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannten Änderungen im Steuerabzugsverfahren erst zum 1. Januar 2014 angewendet werden.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. Januar 2014

Geschäftszeichen: IV D 1 - S 7072/13/10005 - 2013/1164285

Der Beratende Ausschuss für die Mehrwertsteuer („Mehrwertsteuerausschuss“) wurde gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) eingerichtet. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und wird von der Europäischen Kommission geleitet. Da der Mehrwertsteuerausschuss ein ausschließlich beratender Ausschuss ist, dem keine Rechtsbefugnisse übertragen wurden, kann der Mehrwertsteuerausschuss keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Neben den Punkten, für die nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine Konsultation erforderlich ist, behandelt der Mehrwertsteuerausschuss Fragen im Zusammen-hang mit der Anwendung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelungen.

Der Mehrwertsteuerausschuss erarbeitet Leitlinien, die eine Orientierungshilfe für die Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darstellen können. Diese Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten einstimmig oder mehrheitlich verabschiedet und von der Europäischen Kommission im Internet veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung weist die Europäische Kommission ausdrücklich insbesondere darauf hin, dass die vom Mehrwertsteuerausschuss beschlossenen Leitlinien ausschließlich die Ansichten eines beratenden Ausschusses widerspiegeln und die Leitlinien keine offizielle Auslegung des Unionsrechts darstellen, so dass sie weder für die Europäische Kommission noch für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und von ihnen nicht befolgt werden müssen. Gleichwohl werden die Leitlinien - ihrem Sinn entsprechend - bei der Bildung der deutschen Verwaltungsauffassung auf Bund-Länder-Ebene grundsätzlich mit in die Betrachtung einbezogen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Umgang mit den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses Folgendes:

Die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses haben keine rechtliche Bindungswirkung. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/11/10009 :004 - 2013/0966930

Hiermit möchte ich Sie über den aktuellen Stand und über die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften informieren:.

Aktuelle Rechtslage

Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer - EStG - ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung („G + V“) durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden [BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855)]. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).

Körperschaftsteuerbefreite Institutionen

Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR“) ermitteln.

Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereini-gung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. In der beigefügten Anlage sind die gängigsten Pflichtfälle - jeweils mit einem Beispiel - dargestellt.

Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich ab November 2014 - vornehmen.

Der Datensatz kann dann wie folgt übermittelt werden (siehe auch Preview-Darstellung auf www.esteuer.de):

a.)„Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach Taxonomie-Schema
Im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ kann zu Übertragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
Soll lediglich eine E-Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so sind für die Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz und G + V als auch der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ nutzbar (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Bei Übermittlung im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
a.)Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V auf-gestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außer-bilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, so können im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im Bereich „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden. Dies bedeutet eine Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist auch eine Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenrechnung möglich. Technisch wird dies durch die Übermittlungsmöglichkeit der Nebenrechnung in einer XBRL-Fußnote zu dieser Erläuterungsposition realisiert.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art, die unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen, stehen die oben beschriebenen Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung. Auf das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 59) wird hingewiesen.

Die entsprechend aktualisierte Taxonomie (Update 5.3) wird im Frühsommer 2014 durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben werden; Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERiC-Version ab November 2014 übermittelt werden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 30. Dezember 2013

Bezug: Mein Schreiben vom 19. Dezember 2011
- IV C 1 - S 1980-1/08/10011 :003, DOK 2011/1014334 - ; Ihre E-Mail vom 28. November 2013

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/08/10011 :003 - 2013/1183038

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o. g. E-Mail bestätigen Sie auf Nachfrage, dass das mit Einführung der Abgeltungsteuer erstmals geregelte elektronisch gestützte Verfahren, welches insbesondere inländischen Brokern als Erleichterung bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Transaktionen für inländische Investmentvermögen dienen sollte, für die Praxis auch in der Zukunft relevant sein wird. Die letzte Verlängerung der Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2013 bzw. auf vor dem 1. Januar 2014 verwirklichte Abzugstatbestände habe ich Ihnen mit o. g. Schreiben vom 19. Dezember 2011, aaO, mitgeteilt.

Entsprechend Ihren Ausführungen in o. g. E-Mail bitten Sie um weitere zeitliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des von Ihnen im Schreiben vom 24. September 2009 folgendermaßen beschriebenen Verfahrens:

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen weiterhin für die von ihnen verwal- teten Investmentvermögen NV-Bescheinigungen (§ 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG), die insbesondere der jeweiligen Depotbank vorgelegt werden.

Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültig- keitsdauer der NV-Bescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.

Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO fin- det die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.

Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Invest- mentvermögens.

Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn für das Investmentvermögen, für das sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen NV-Bescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das oben beschriebene Verfahren unter nachstehenden Voraussetzungen für Abzugstatbestände, die vor dem 1. Januar 2016 verwirklicht werden, weiterhin zugelassen:

Dieses Verfahren darf nur in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und auf Alternative Investmentfonds (AIF) i. S. v. § 1 Absatz 3 KAGB angewendet werden, wenn die OGAW bzw. die AIF die Voraussetzungen für Investmentfonds gemäß § 1 Absatz 1b InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) erfüllen.

Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.

OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 15 KAGB und AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 16 KAGB sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

Ferner haben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 16 KAGB auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der NV-Bescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.

Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass sämtliche OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen werden. Damit verpflichten sie sich, entsprechende Meldungen beim Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Hensel

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: VIII R 3/11

  1. Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
  2. Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.

Urteil vom 27. August 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: VI R 6/11

  1. Obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.
  2. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sind als Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen.

Urteil vom 24. September 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: VI R 44/12

  1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.
  2. Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.

Urteil vom 17. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: II R 17/12

  1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Person innerhalb von fünf Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zugunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten.
  2. Geht die gesamthänderische Mitberechtigung der an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Personen innerhalb von fünf Jahren nach dem (u.U. auch nur fiktiven) Grundstücksübergang durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren, entfallen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer rückwirkend.

Urteil vom 25. September 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: V R 14/12

Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z.B. Beatmungsmasken).

Urteil vom 24. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: IV R 45/11

Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt.

Urteil vom 26. September 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: IV R 46/10

  1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.
  2. Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i.S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Urteil vom 26. September 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: X R 2/12

Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt.

Urteil vom 20. November 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: V R 17/13

  1. Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts.
  2. Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und --bei Vorliegen der weiteren z.B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen-- den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen.

Urteil vom 24. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 08. Januar 2014
Aktenzeichen: VIII R 22/12

  1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
  2. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.

Urteil vom 5. November 2013

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2010
- IV A 3 - S 0130/10/10019 -

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0130/10/10019 - 2013/1173005

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Mitteilungen an Gewerbebehörden von Amts wegen
1.1Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (z. B. §§ 33c, 34a bis 34f, 35, 38 GewO, § 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.
1.2Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Finanzbehörden sind aber aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuerge-heimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1987, VII R 77/84, BStBl II S. 545 und vom 29. Juli 2003, VII R 39/02, VII R 43/02, BStBl II S. 828). Die richtige Auslegung und Anwendung des Gewerberechts in einem gewerberechtlichen Erlaubnis- oder Untersagungsverfahren obliegt dabei den Gewer-bebehörden, nicht den Finanzbehörden. Die Finanzbehörde hat aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Inte-resse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.
1.3Das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen des Gewerberechts (z. B. §§ 33c, 34a bis § 34f, 35, 38 GewO, § 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Regelungen) tatsächlich vorliegen. Das zu beurteilen gestattet § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Finanzbe-hörde nicht, die damit vielmehr dem Vollzug des Gewerberechts, der allein der Ge-werbebehörde obliegt, unzulässig vorgreifen würde. Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Dabei muss die Finanzbe-hörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufge-stellt worden sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39/02, VII R 43/02, BStBl II S. 828).
1.4Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden liegt grundsätzlich nur vor, soweit es sich um Steuern handelt, die durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer - vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1987, VII 77/84, BStBl II S. 545). Bei Personensteuern (insbesondere Einkommensteuer, Kirchen-steuer) besteht ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Versagung, Rücknahme oder Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Raume stehen (z. B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept - vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. September 1987, 4 A 152/87, juris).
1.5Zu Mitteilungen in den Fällen des § 14 Abs. 4 GewO siehe Tz. 6.
2.Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit
Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall, wohl aber dann, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Wegen der weittragenden Bedeutung, die die Versagung einer Erlaubnis oder die Unterbindung der gewerblichen Tätigkeit für den Betroffenen hat, muss es sich um erhebliche Verstöße handeln. Wann jeweils Unzuverlässigkeit vorliegt, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Anhaltspunkte für die Entscheidung bieten folgende Kriterien:
2.1Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet für sich allein eine Unzuverlässigkeit nur dann, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. März 1982, 1 C 124/80, juris). Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat in der Regel besonderes Gewicht. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen in den übrigen Fällen wird regelmäßig nur in Verbindung mit der Nichtentrichtung von Steuern nach Tz. 2.2 von Belang sein.

Der bloße Erlass von Schätzungsbescheiden infolge Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten reicht noch nicht aus, um eine Unzuverlässigkeitsprognose gemäß § 35 GewO zu begründen. Eine gemäß § 162 AO schätzungsweise festgesetzte Steuerschuld ist im Übrigen aber im Rahmen des § 35 GewO grundsätzlich nicht anders zu würdigen als eine solche, die sich aus ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG-Beschluss vom 26. September 1991, 1 B 115/91; juris).

2.2Nichtentrichtung von Steuern
Die Nichtentrichtung von Steuern, insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand, wird vielfach die Unzuverlässigkeit begründen. Mitgeteilt werden können dabei nicht nur bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen, sondern auch fällige, aber noch nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, BStBl II S. 828). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 30. September 1998, 1 B 100/98, juris, mit Hinweis auf den Beschluss vom 5. März 1997, 1 B 56/97, juris).

In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
2.2.1Umfang und Art der Steuerrückstände

Erforderlich ist in jedem Fall ein für die Verhältnisse des Betriebes erheblicher Steuerrückstand. Beträge unter 5.000 € reichen in aller Regel nicht aus.

Von Bedeutung ist ferner die Entwicklung der Steuerrückstände - getrennt nach Steuerarten - über längere Zeit. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen, während etwa eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Außenprüfung nicht ohne weiteres auf steuerliche Unzuverlässigkeit schließen lässt.

Beruhen die Steuerrückstände ganz oder teilweise darauf, dass einbehaltene Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuerbeträge) mehrfach nicht abgeführt worden sind, so begründet dies in der Regel Unzuverlässigkeit.

2.2.2Vollstreckungsversuch
Ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel unabdingbare Vorausset-zung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerrückständen.
2.3Subjektive und objektive Seite der Verstöße

Unzuverlässigkeit ist u. a. anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nicht willens ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierauf lässt eine ständige Missachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen schließen, z. B. die Weigerung, Steuererklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten sowie der Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.

Aber auch eine unverschuldet eingetretene Notlage, die z. B. auf allgemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist, kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis sowie über die Untersagung eines Gewerbes sind wertneutral und keine Strafvorschriften. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu unterbinden, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht (BVerwG-Beschluss vom 12. Juli 1990, 1 B 110/90, juris). Die Unzuverlässigkeit kann auch allein durch wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden. Eine Gewerbeuntersagung setzt damit kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder sonst einen ihn persönlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit voraus, sondern ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende lediglich objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten zumindest im Rahmen eines realistischen Planes zur finanziellen Sanierung seines Gewerbebetriebes nachzukommen (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 146/80, BVerwGE 65, 1; BVerwG-Beschluss vom 11. November 1996, 1 B 226/96, juris ).

2.4Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren
Wichtige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit können steuerliche Straf- oder Bußgeldverfahren sein, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbebetriebes stehen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sind sowohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, als auch das Ergebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren erheblich.
2.5Künftiges Verhalten
Maßgebend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist stets, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Steuerrechtliche Sachverhalte sind nur dann gewerberechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsmäßiges Verhalten geschlossen werden kann.
2.6Sondervorschriften
Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Berücksichtigung steuerlichen Verhaltens (z. B. § § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) bleiben unberührt.
3.Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt
3.1Anwendungsbereich

Ergeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, eines Verfahrens auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung Anhaltspunkte für eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, so bittet die Gewerbebehörde das zuständige Finanzamt um Auskunft, soweit nicht die Erteilung einer Bescheinigung an den Betroffenen über seine steuerlichen Verhältnisse vorgesehen ist.

Anhaltspunkte für die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn ein Gewerbetreibender sonstige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen, z. B. zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, nicht erfüllt. Die Gewerbebehörde muss in ihrer Anfrage das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte darlegen.

3.2Voraussetzungen der Auskunft

Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (siehe Tz. 1.2).

Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden, die in gewerberechtlichen Verfahren für die Versagung einer beantragten Erlaubnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung mitentscheidend sein können, sind daher nur in folgenden Fällen zulässig:

  1. Der Gewerbetreibende stimmt einer Auskunft durch das Finanzamt zu (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
  2. Die Auskunftserteilung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Tz. 1, 2, 2.1 bis 2.6 erfüllt sind.
3.3Erteilung der Auskunft
3.3.1Liegen die Voraussetzungen für eine Offenbarung vor, hat das Finanzamt der Gewerbebehörde die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen mitzuteilen, die für das gewerberechtliche Verfahren von Bedeutung sein können (vgl. Tz. 2.1 ff.). Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, dürfen nicht mitgeteilt werden.

Vergleiche aber Tz. 5.

3.3.2Ist der Betroffene steuerlich zuverlässig oder fallen seine steuerlichen Verhältnisse bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht ins Gewicht, teilt das Finanzamt der Gewerbebehörde lediglich mit, dass eine Offenbarung mangels zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht zulässig ist, soweit keine Zustimmung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vorliegt.
4.Anregung des Finanzamts an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
4.1Anwendungsbereich

Vor Ausübung seiner Befugnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuregen und dazu die steuerlichen Verhältnisse des Betroffenen zu offenbaren, soll das Finanzamt wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zunächst prüfen, ob das Besteuerungsverfahren auch mit anderen, den Steuerpflichtigen weniger hart treffenden Maßnahmen gefördert werden kann (Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen, Festsetzung von Zwangsgeld, Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern). Ist dies nicht der Fall, ist abzuwägen, ob die Pflichtverstöße des Steuerpflichtigen oder seine Rückstände derart schwer wiegen, dass ihm die Möglichkeit eigener wirtschaftlicher Betätigung ganz oder teilweise entzogen werden muss.

4.2Voraussetzungen für die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse

Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn neben den unter Tz. 4.1 dargestellten Voraussetzungen auch die in Tz. 3.2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

5.Auswirkungen der Insolvenzordnung (InsO) auf gewerberechtliche Maßnahmen

Nach § 12 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zurzeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Innerhalb der in § 12 GewO genannten Zeiträume ist die Anregung einer Gewerbeun-tersagung bezüglich des insolvenzbefangenen Gewerbes daher nicht zulässig und die Offenbarung entsprechender Daten nicht durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (zwingendes öffentliches Interesse) gestattet. Tritt in einem Fall, in dem das Finanzamt die Gewerbeuntersagung angeregt hat, einer der Tatbestände des § 12 GewO ein, soll das Finanzamt die Gewerbebehörde entsprechend informieren.

Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

6.Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung

Nach § 14 Abs. 4 GewO teilen die Finanzbehörden den zuständigen Behörden die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 GewStG mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Solange ein automationsunterstützter Mitteilungsdienst noch nicht eingerichtet ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die gesonderte Übermittlung der Daten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Eine Verpflichtung der Finanzbehörden, für die Gewerbebehörden weitere als die aus steuerlichen Gründen notwendigen Nachforschungen anzustellen, besteht nicht.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2010 - IV A 3 - S 0130/10/10019 - BStBl I S. 1430. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 - IV B 8 - S 1980-1/0, DOK 2007/0560715 -

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/08/10007 - 2013/1153347

Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gemäß §§ 2 und 4 InvStG setzt u. a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder - soweit innerhalb dieses Zeitraums ein Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird - spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses über die Ausschüttung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Es wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene des Investmentanlegers gemäß § 6 InvStG ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf des o. g. Zeitraums erfolgt ist.

Die Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG hat zur Folge, dass anstelle der Erträge i. S. d. § 5 Absatz 1 InvStG neben den tatsächlichen Ausschüttungen auf Investment-anteile der Zwischengewinn sowie ein - an der Wertentwicklung des Fondsvermögens orientierter - Mehrbetrag oder ein höherer Mindestwert angesetzt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Fällen verspäteter Veröffentlichungen Folgendes:
Zur Vermeidung der Anwendung der Pauschalbesteuerung kann das für das jeweilige Publikums-Investmentvermögen zuständige Finanzamt oder bei ausländischen Investmentvermögen das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch als fristgemäß ansehen, wenn eine nur kurzfristige Überschreitung der Frist des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG vorliegt. Die Überschreitung ist in der Regel als kurzfristig anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Kalendertage umfasst.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 - IV B 8 - S 1980-1/0, DOK 2007/0560715 -, welches hiermit aufgehoben wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Dezember 2013

Bezug: TOP I/12 der Sitzung KSt/GewSt II/2011 vom 21. bis 23. Juni 2011;
TOP I/5 der Sitzung KSt/GewSt III/2010 vom 21. bis 23. September 2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2750-a/11/10001 - 2013/1143118

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 - I R 77/96 - (BStBl 2001 II Sei-te 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Dies ent-spricht mittlerweile seiner ständigen Rechtsprechung.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung Folgendes:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivil-rechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

Es wurde im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist gemäß § 53 Absatz 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich.

Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Bei Aktiengesellschaften:

Es wurde in der Satzung gem. § 60 Absatz 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Absatz 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Änderung der Gewinnverteilung bedarf es gemäß § 179 Absatz 3 AktG der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Enthält die Satzung lediglich eine Öffnungsklausel für eine von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichende Verteilung, ist diese für die Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht ausreichend.

Die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sind zu beachten. Nach § 42 Absatz 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Von einem solchen Missbrauch ist bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht auszugehen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttungen und der verdeckten Einlage bleiben unberührt.

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - IV A 2 - S 2810-4/00 - (BStBl I 2001, Seite 47 ff.) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2013
- IV D 3 - S 7015/13/10001 (2013/0857187) -
;
TOP 1 der Sitzung USt V/13

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7015/13/10001 - 2013/1118439

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 - IV D 3 - S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl I S. 1260, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2013 - IV D 2 - S 7100-b/13/10001/IV D 2 - S 7100-b/11/10001 (2013/1145204), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „3a.5 Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels“ wird durch die Angabe „3a.5 Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels“ ersetzt.
    2. Die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen nach § 140b SGB V zur integrierten Versorgung“ wie durch die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V“ ersetzt.
    3. Nach der Angabe „4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe“ wird die Angabe „4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen“ eingefügt.
  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe „BHO = Bundeshaushaltsordnung“ wird die neue Angabe „BKrFQG = Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz“ eingefügt.
    2. Nach der Angabe „DB = Der Betrieb“ wird die neue Angabe „EBKrG = Eisenbahnkreuzungsgesetz“ eingefügt.
    3. Nach der Angabe „GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird die neue Angabe „GoBS = Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme“ eingefügt.
    4. Nach der Angabe „KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz“ wird die neue Angabe „LStH = Amtliches Lohnsteuer-Handbuch“ eingefügt.
  3. Gleichlautende Änderungen:
    1. In den Abschnitten 1.5 Abs. 6 Satz 4, 2.2 Abs. 3 Satz 4, 3.3 Abs. 12 Satz 2, 9.2 Abs. 6 Satz 2, 15.6 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 4 Sätze 2 und 5, Abs. 7 Satz 2 sowie 18.5 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „EStR 2012“ durch die Angabe „EStR“ ersetzt.
    2. In den Abschnitten 1.8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4, Abs. 8 Satz 1, Abs. 11 Satz 1, Abs. 14 Satz 4, 4.26.1 Abs. 4 Satz 5, 15.15 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 zu Buchstabe a) Satz 1 sowie zu Buchstabe b) Satz 1 wird jeweils die Angabe „LStR 2011“ durch die Angabe „LStR“ ersetzt.
    3. In Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 1 sowie in Absatz 4 Satz 5 wird jeweils die Angabe „LStH 2012“ durch die Angabe „LStH “ ersetzt.
    4. In den Abschnitten 2.11 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 14 Satz 2, Abs. 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3, Abs. 16, Abs. 18 Sätze 2 und 4 wird jeweils die Angabe „KStR 2008“ durch die Angabe „KStR“ ersetzt.
    5. In den Abschnitten 3a.3 Abs. 1, 3a.5 Abs. 5 Satz 1, 3a.6 Abs. 8 und 3b.1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
    6. In den Abschnitten 3a.4 Abs. 2 Satz 3 und 3a.8 Nr. 3, werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
    7. In den Abschnitten 3a.6 Abs. 10 Satz 2, 3b.2 Abs. 1 Satz 2 und 3b.3 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
    8. In Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 2 und 7 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
  4. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 13a eingefügt:

      „(13a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des EBKrG vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 2013, BStBl I S. 182.“

    2. Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15a eingefügt:

      „(15a) Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen Umsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348).“

  5. Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:
    1. Die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:

      „Geschäftsveräußerung im Ganzen
      (1) 1Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1). 2Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut (vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 21/07, BStBl 2009 II S. 254). 3Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165). 4Für die Geschäftsveräußerung ist es unerheblich, dass der Erwerber nicht den Namen des übernommenen Unternehmens weiter führt; entscheidend ist, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers nunmehr im Rahmen seiner bisherigen eigenen Geschäftstätigkeit fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 8. 2012, XI R 1/11, BStBl 2013 II S. 301).

    2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

      (1a) 1Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165). 2Die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit schließt jedoch eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 11. 2003, C-497/01, EuGHE I S. 14393). 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann nicht mit der Begründung verneint werden, es werde noch kein „lebendes Unternehmen“ übertragen, da der tatsächliche Betrieb des Unternehmens noch nicht aufgenommen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). 4Eine Geschäftsveräußerung setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus (BFH-Urteil vom 29. 8. 2012, XI R 10/12, BStBl 2013 II S. 221).

    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) 1Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung (BFH-Urteil vom 11. 10. 2007, V R 57/06, BStBl 2008 II S. 447). 2Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 26/09, BStBl II S. 1114). 3Bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2009, V R 6/08, BStBl 2010 II S. 315). 4Ebenso führt die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 26/09, BStBl II S. 1114).“

    4. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

      (2a) 1Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863). 2Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65). 3Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung, wenn das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, nur teilweise vermietet ist und im Übrigen vom vormaligen Alleineigentümer weiterhin für eigene unternehmerische Zwecke genutzt wird, vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II S. 448.“

    5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)   In Satz 5 wird nach dem Wort „Geschäftsbeziehungen“ das Wort „usw.“ gestrichen.

      bb)   Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 angefügt:

      8Das in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot kann als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. 8. 2012, XI R 1/11, BStBl 2013 II S. 301).“

  6. Abschnitt 1.7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

      7Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher wegen des Abzugs nach § 7a Abs. 3 KWKG für den Anschluss an das Verteilungsnetz selbst nichts bezahlen muss.“

    2. Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden neue Sätze 8 bis 10.
  7. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 3 werden Beispiel 1 und Beispiel 2 wie folgt gefasst:
      „Beispiel 1:
      Wert der Mahlzeit2,93 €
      Zahlung des Arbeitnehmers1,00 €
      maßgeblicher Wert2,93 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./. 0,47 €
      Bemessungsgrundlage2,46 €
      Beispiel 2:
      Wert der Mahlzeit2,93 €
      Zahlung des Arbeitnehmers3,50 €
      maßgeblicher Wert3,50 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./. 0,56 €
      Bemessungsgrundlage2,94 €“.
    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2013 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 20. 12. 2012, BStBl 2013 I S. 86).“

  8. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

    2Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind; die Freizonen des Kontrolltyps II Deggendorf und Duisburg sind hingegen ab dem 1. 1. 2004 als Inland zu behandeln.“

  9. In Abschnitt 2.8 Abs. 3 Satz 2 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „ (vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873)“.

  10. Abschnitt 2.10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom 28. 11. 1963, II 181/61 U, BStBl 1964 III S. 114, und vom 30. 9. 1965, V 176/63 U, BStBl III S. 682, und Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa)   Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 eingefügt:

      „Bei einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands ist nur der entsprechende Erhöhungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4).“

      bb)   Der bisherige Satz 9 wird neuer Satz 10.

  11. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 13 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. EuGH-Urteil vom 30. 9. 2010, C-581/08, EuGHE I S. 8607, und BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 36/10, BStBl 2013 II S. 412).“

    2. Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

      „(16) Ein Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen unentgeltlich an die Patienten abgegeben wird, ist kein Warenmuster im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 36/10, BStBl 2013 II S. 412); vgl. im Übrigen Abschnitt 15.2 Abs. 15a.“

  12. Abschnitt 3.5 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art, z.B. Fondsanteilen oder festverzinslichen Wertpapieren; zur Steuerbarkeit bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei der Ausgabe nichtverbriefter Genussrechte vgl. Abschnitte 1.1 Abs. 15, 1.5 Abs. 9 und 1.6 Abs. 2.

  13. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa
      Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Auch der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt allein keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher gerade um die Verbindung beider Elemente geht (vgl. BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352).“

      bb
      Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
  14. In Abschnitt 3a.1 Abs. 1 wird in Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

    1Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an

    • Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
    • Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a) und es sich nicht um eine juristische Person handelt,
    • sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, wenn die Leistung für den privaten Bedarf des Personals bestimmt ist,
      oder
    • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist
    (Nichtunternehmer);“.

  15. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird in Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

      1Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger

      • ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12),
      • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7), oder
      • eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals, bezogen hat; vgl. im Einzelnen Absätze 13 bis 15
      (Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG).“

    2. In Absatz 13 wird der bisherige Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.
    3. Absatz 14 wird wie folgt geändert:
      aa
      In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG“ ersetzt.
      bb
      Im Beispiel nach Satz 6 wird in Satz 4 die Angabe „§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG“ ersetzt.
  16. Abschnitt 3a.5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

      3Dagegen ist eine Beförderungsleistung anzunehmen, wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. 4Das gilt auch, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z.B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.“

    2. In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Unternehmer für deren Unternehmen oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
  17. Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „EuGHE I 1996 S. 4595,“ gestrichen.
    2. In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG“ ersetzt durch die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder 4 Satz 1 UStG“.
  18. In Abschnitt 3a.7 Abs. 2 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

    2Bei der Werbung von Mitgliedschaften liegt keine Vermittlung eines Umsatzes vor, weil die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein keinen Leistungsaustausch darstellt; der Leistungsort dieser Leistung richtet sich bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348), bei Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG.“

  19. In Abschnitt 3a.10 Abs. 1 wird Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1).“

  20. In Abschnitt 3a.11 Abs. 1 wird Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1).“

  21. In Abschnitt 3a.12 Abs. 1 wird Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

    2Der Ort der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1);“.

  22. Abschnitt 3a.14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Nichtunternehmer sind (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).

      bb
      Im Beispiel 1 nach Satz 4 wird der Klammerzusatz in Satz 1 wie folgt gefasst:

      „(ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.)“.

      cc
      Im Beispiel 2 nach Satz 4 wird der Einleitungsteil von Satz 1 wie folgt gefasst:

      „Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) verpflichtet“.

    3. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1§ 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).“

    4. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1 oder an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 13 und 14), soweit die Leistung nicht für den privaten Bedarf des Personals der juristischen Person bestimmt ist“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1)“.
  23. In Abschnitt 3b.1 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1)“.
  24. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach der Angabe „1. 3. 2012“ die Wörter „bzw. für Kroatien zum 1. 7. 2013“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem 9. Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt: „ – Kroatien: 77 000 HKR“.
    3. In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem 9. Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt: „ – Kroatien: 270 000 HKR“.
  25. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3), gelten nicht als weiterveräußert in diesem Sinne.“

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
  26. Abschnitt 4.9.2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird die Angabe „DB 2008 S. 1897“ durch die Angabe „EuGHE I S. 73“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2Das gilt auch für den Betrieb von Geldspielautomaten (BFH-Urteil vom 10. 11. 2010, XI R 79/07, BStBl 2011 II S. 311).“

  27. In Abschnitt 4.10.1 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

    „(3) 1Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. 2Hierbei handelt es sich nicht um Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG (BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 7/11, BStBl II S. 648).“

  28. In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter “gewerbsmäßige Unzucht“ ersetzt durch die Wörter „Ausübung des Gewerbes“.
  29. In Abschnitt 4.12.8 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

    4Die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG befreit (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455).“

  30. In Abschnitt 4.12.10 Satz 7 wird die Angabe „15. 3. 2006, BStBl I S. 314“ ersetzt durch die Angabe „5. 6. 2013, BStBl I S. 734“.
  31. In Abschnitt 4.16.4 Abs. 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

    „Werden daneben eigenständige Leistungen der Betreuung oder Pflege erbracht, können diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 2011, XI R 35/10, BStBl II S. 836).

  32. In Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

    1Die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung, ausgenommen die Abgabe von alkoholischen Getränken, und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, kommt nur dann in Betracht, wenn diese Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden.“

  33. In Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 Satz 7 werden die Wörter „Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)“ ersetzt durch das Wort „BKrFQG“.
  34. Abschnitt 4.23.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird nach Satz 12 folgender neuer Satz 13 eingefügt:

      13Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken.“

    2. Die bisherigen Sätze 13 und 14 werden neue Sätze 14 und 15.
  35. Abschnitt 4.25.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken.“

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
  36. Abschnitt 4.28.1 wird wie folgt geändert:
    1. Im Beispiel in Absatz 3 werden in Satz 2 die Jahreszahl „1“ durch die Jahreszahl „01“ und in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Jahreszahl „2“ durch die Jahreszahl „02“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

      „(7) § 4 Nr. 28 UStG ist auch dann anwendbar, wenn der Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der gelieferten Gegenstände in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRL nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war (vgl. BFH-Urteil vom 16. 5. 2012, XI R 24/10, BStBl 2013 II S. 52).“

  37. In Abschnitt 6.1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a ff.)“.

  38. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „EFTA-Ländern“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)“.

    2. In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „Freizone des Kontrolltyps I“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven; vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 1)“.

  39. Abschnitt 6.9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa
      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:
      Basel Bad Bf,
      Basel Bad Gbf,
      Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände) und
      Schaffhausen.“

      bb
      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Über den Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind.“

    2. In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

      3Lediglich bei Versendungen nach dem Bahnhof Cuxhaven ist es möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe des Anschlusses in den Freihafen zu versenden. 4Die Bezeichnungen hierfür lauten

      1. Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,
      2. Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10.“
  40. In Abschnitt 6.11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
  41. In Abschnitt 6a.2 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Gegenstands (z.B. eines hochwertigen PKW) ein Barkauf mit Beauftragten zu Grunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 2012, XI R 17/12, BStBl 2013 II S. 407).“

  42. In Abschnitt 6a.4 Abs. 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

    „Die GOBS (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738) und die GDPdU (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 7. 2001, BStBl I S. 415, und vom 14. 9. 2012, BStBl I S. 930), bleiben unberührt.“

  43. In Abschnitt 6a.5 Abs. 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

    2Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsprotokolls als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.“

  44. Abschnitt 6a.8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände sein, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 2012, XI R 17/12, BStBl 2013 II S. 407)."

    2. Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

      „(9) 1Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. 2Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. 3Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2013, V R 28/11, BStBl II S. 656).“

  45. Abschnitt 7.1 wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
    2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) 1Hat der Unternehmer den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, d. h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3) befördert oder versendet, liegt bei ausländischen Auftraggebern (vgl. § 7 Abs. 2 UStG) eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. 2Bei Auftraggebern, die im Inland oder in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind, liegt eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG vor, wenn der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a ff.). 3Der Auftraggeber erwirbt im Allgemeinen den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens, wenn der beabsichtigte unternehmerische Verwendungszweck im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung überwiegt. 4Bei der Be- oder Verarbeitung von vertretbaren Sachen, die der Auftraggeber sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist der Anteil, der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln.“

  46. In Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

    „ (vgl. Artikel 42 der MwStVO)“.

  47. Abschnitt 10.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Der gemeine Wert ist als Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer) zu verstehen.“

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden neue Sätze 4 bis 11.
    3. In Satz 6 (neu) Nr. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      1Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann als gemeiner Wert der Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden.“

    4. Nach Satz 6 (neu) Nr. 2 Satz 5 wird folgendes Beispiel 2 eingefügt:
      „Beispiel 2: Ermittlung des Entgelts
      Barzahlung
      Verkaufspreis des Neufahrzeugs
      (20 000 € + 3 800 € Umsatzsteuer)
      23 800,— €
      Barzahlung15 300,— €
      Anrechnung Gebrauchtfahrzeug8 500,— €
      Ermittlung des gemeinen Werts
      Verkaufserlös
      10 000,— €
      ./. Reparaturkosten500,— €
      ./. Verkaufskosten (15 % von 10 000 €)1 500,— €
      = Gemeiner Wert8 000,— €
      Verdeckter Preisnachlass500,— €
      15 300,— €
      + Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs8 000,— €
      23 300, — €
      ./. darin enthaltene 15,97% Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)3 721,01 €
      Die Umsatzsteuer vermindert sich um (3 800 € ./. 3 721,01 €) =78,99 €“
    5. In Satz 6 (neu) Nr. 3 werden die Sätze 2 und 3 sowie das Beispiel 2 gestrichen.
  48. In Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

    6Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013 vgl. BMF-Schreiben vom 14. 12. 2012, BStBl I S. 1247.“

  49. Abschnitt 12.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

      3Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. 4UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 5. 8. 2004, a.a.O., und des BMF-Schreibens vom 23. 10. 2006, BStBl I S. 622). 5Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.“

    2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 6.
  50. Abschnitt 12.5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten.“

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa
      In Satz 5 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „ (vgl. BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352)“.

      bb
      In Satz 11 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, a.a.O.)“.

  51. In Abschnitt 12.6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst und es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

    2Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen oder Hotelbesitzer, z.B. im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 1. 2006, V R 70/03, BStBl II S. 387). 3Ebenso fällt die Vorführung eines oder mehrerer Filme oder Filmausschnitte in einem zur alleinigen Nutzung durch den Leistungsempfänger überlassenen Raum (z.B. Einzelkabinen in Erotikläden) nicht unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 3. 2010, C-3/09, EuGHE I S. 2361).

  52. Abschnitt 12.7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa
      Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:

      4Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z.B. „Übertragung von Nutzungsrechten“ oder „künstlerische Tätigkeit“. 5Ist eine nicht begünstigte Lieferung anzunehmen, ändert eine Aufsplittung des Rechnungsbetrags in Honorar und Lieferung daran nichts.“

      bb
      Die bisherigen Sätze 4 bis 14 werden die neuen Sätze 6 bis 16.
    2. Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive oder Bilddateien – z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, geht die Rechtsübertragung in der nicht begünstigten Lieferung auf.“

  53. In Abschnitt 12.9 Abs. 4 wird Nummer 6 wie folgt geändert:
    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst und es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      2Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende ausge-führt werden, unterliegen deshalb nach Maßgabe der Absätze 8 bis 15 dem ermäßigten Steuersatz. 3Nichtstudierender ist, wer nach dem jeweiligen Landesstudentenwerks- bzw. Landeshochschulgesetz nicht unter den begünstigten Personenkreis des Studentenwerks fällt, insbesondere Hochschulbedienstete, z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie Studentenwerksbedienstete und Gäste.“

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 4 bis 6.
  54. Abschnitt 12.13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die einzelnen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.“

    2. In Absatz 10 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2Ebenso unterliegen die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze, bei denen die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich umsatzsteuerrechtlich insoweit nicht um Beförderungsleistungen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 2013, XI R 12/11, BStBl II S. 645).“

  55. In Abschnitt 12.16 Abs. 6 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. EuGH-Urteil vom 18. 7. 2007, C-277/05, EuGHE I S. 6415)“.

  56. Abschnitt 13.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, werden im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands ausgeführt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490).“

    2. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 3 bis 5.
    3. Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
  57. Abschnitt 13.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5) zur Entstehung der Steuer.“

  58. In Abschnitt 13.3 wird die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wie folgt gefasst:

    „Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)“

  59. In Abschnitt 13.5 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „ (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 12. 2012, C-549/11, HFR 2013 S. 188)“.

  60. In Abschnitt 14.2 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst: „(vgl. Abschnitt 13b.2)“.
  61. Abschnitt 14.3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) 1Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. 2Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. 3Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. 4Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 1. 2013, XI R 25/11, BStBl II S. 417). 5Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers - erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2 Abs. 13). 6Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus.“

  62. In Abschnitt 14.5 Abs. 1 wird folgender Satz 12 angefügt:

    12Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG.“

  63. Abschnitt 14.11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:

      7Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II S. 643).“

    2. In Absatz 2 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 1979, V R 78/73, BStBl 1980 II S. 228)“.

  64. Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Vorschriften der AO (insbesondere §§ 146, 147, 200 AO), die GoBS (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738) sowie die GDPdU (vgl. Schreiben vom 16. 7. 2001, BStBl I S. 415, und vom 14. 9. 2012, BStBl I S. 930) bleiben unberührt.“

    2. Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Verletzungen der GoBS und der GDPdU wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“

  65. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa
      In Satz 5 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt:

      „2. für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 5);“.

      bb
      Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 3 bis 5.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa
      Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Zum Widerspruch vgl. Abschnitt 14.3 Abs. 4.“

      bb
      Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
  66. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 Satz 8 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II S. 579, und vom 26. 9. 2012, V R 9/11, BStBl 2013 II S. 346)“.

    2. In Absatz 13 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist; es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 1. 2013, XI R 25/11, BStBl II S. 417).“

    3. Absatz 15a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2013, V R 29/10, BStBl II S. xxx); nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 13. 1. 2011, V R 12/08, BStBl 2012 II S. 61).“

    4. Absatz 16 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

      9Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 1. 10. 1998,V R 31/98, BStBl 2008 II S. 497, vom 7. 11. 2000, V R 49/99, BStBl 2008 II S. 493, und vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495, zur Vermietung eines Ladenlokals an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft bzw. zum Erwerb eines Gegenstands durch eine Bruchteilsgemeinschaft vgl. BMF-Schreiben vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675.“

  67. In Abschnitt 15.6 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

    3Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. 4Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, für betrieblich veranlasste Übernachtungen sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.“

  68. In Abschnitt 15.6a wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

    „(8) 1Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG gilt für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. 2Sie bezieht sich auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG, die auf Grund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist. 3Leistungen im Zusammenhang mit diesen teilunternehmerischen Grundstücken, die keine Anschaffungs- und Herstellungskosten darstellen und die nach dem Stichtag 31. 12. 2010 bezogen werden, sind in § 27 Abs. 16 UStG nicht erwähnt und fallen deshalb nicht unter die Übergangsregelung. 4Für diese Leistungen ist der Vorsteuerabzug seit dem 1. 1. 2011 nur noch in Höhe des unternehmerisch genutzten Anteils möglich (§ 15 Abs. 1b UStG). 5Für den nichtwirtschaftlich i.e.S. genutzten Anteil ist der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.“

  69. In Abschnitt 15.11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

    5Zu den Folgen der Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG vgl. Abschnitt 14b.1 Abs. 10.“

  70. Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

      4Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich außerdem auf Aufwendungen für Eingangsleistungen, die der Unternehmer für Ausgangsumsätze in Anspruch nimmt, auf die unmittelbar eine Steuerbefreiung der MwStSystRL angewandt wird, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UStG nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. 5. 2012, XI R 24/10, BStBl 2013 II S. 52).“

    2. Die bisherigen Sätze 4 bis 15 werden die neuen Sätze 5 bis 16.
  71. In Abschnitt 15a.2 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

    5Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt allein weder tatsächlich noch rechtlich eine Änderung in der Verwendung eines Berichtigungsobjekts (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2012, V R 24/11, BStBl II S. 466).“

  72. In Abschnitt 18.10 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 Satz 1 wird die Jahreszahl „1“ durch die Jahreszahl „01“ ersetzt.
  73. In Abschnitt 19.2 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (BFH-Urteil vom 20. 12. 2012, V R 23/11, BStBl 2013 II S. 334).“

  74. Abschnitt 19.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

    „(9) 1Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.“

  75. In Abschnitt 22.3 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

    „(7) Der Unternehmer hat die Erfüllung der nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG bestehenden Verpflichtungen sicherzustellen, die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden.“

  76. Abschnitt 24.3 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

    „(10) 1Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte (z.B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten) unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. 2Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit die zu entsorgenden Stoffe im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Entsorgers Verwendung finden (vgl. BFH-Urteile vom 23. 1. 2013, XI R 27/11, BStBl II S. 458, und vom 24. 1. 2013, V R 34/11, BStBl II S. 460).“

  77. Abschnitt 25.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „HFR 2011 S. 232“ durch die Angabe „EuGHE I S. 12889“ ersetzt.
    2. Absatz 15 wird wie folgt geändert:
      aa
      Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Wird die geschuldete Reiseleistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus, z.B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365).“

      bb
      Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 3 bis 5.
  78. Abschnitt 25.3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden in Satz 2 des Beispiels 1 nach der Angabe „440 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden in Satz 2 des Beispiels nach der Angabe „600 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 werden in Satz 2 des Beispiels werden nach der Angabe „1 100 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
  79. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 16 wird folgender Satz 4 angefügt:

      4Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung hinzuweisen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 10).“

    2. In Absatz 21 Satz 5 wird das Wort „entrichtete“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
  80. In Abschnitt 26.5 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammerzusatz „(vgl. BMF-Schreiben vom 6. 9. 2011, BStBl 2011 S. 907, Stand 1. 9. 2011)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. BMF-Schreiben vom 19. 7. 2013, BStBl I S. 923, Stand 1. 7. 2013)“ ersetzt.

II. Anwendungsregelungen

Abschnitt I ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Darüber hinaus sind die Grundsätze der Regelungen in

  1. Abschnitt I Nummern 4 Buchstabe b, 5, 9, 11, 13, 16, 18, 27, 36 Buchstabe b, 41, 44, 49, 50 Buchstabe b, 51 bis 59, 61, 63, 66 Buchstaben a bis c, 70 Buchstabe a, 71, 73, 76 bis 78 in allen offenen Fällen,
  2. Abschnitt I Nummern 3 Buchstaben e bis h, 14, 15 Buchstaben a und b und 19 bis 23 auf nach dem 30. Juni 2011 ausgeführte Umsätze,
  3. Abschnitt I Nummer 79 auf nach dem 29. Juni 2013 ausgeführte Umsätze,
  4. Abschnitt I Nummern 24 und 50 Buchstabe a auf nach dem 30. Juni 2013 ausgeführte Umsätze,
  5. Abschnitt I Nummer 25 auf nach dem 31. August 2013 ausgeführte Umsätze und
  6. Abschnitt I Nummer 42 und 43 auf nach dem 30. September 2013 ausgeführte Umsätze
anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: VII R 24/12

  1. Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, so dass eine Energiesteuerentlastung nicht in Betracht kommt.
  2. Bei den zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten verlorenen Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der in der Eisengießerei hergestellten Fertigerzeugnisse.
  3. Urteil vom 29. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: VI R 51/12

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Urteil vom 24. September 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: IV R 7/11

  1. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht.
  2. Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist.
  3. Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen ihnen und der zu erfüllenden Verpflichtung ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Urteil vom 17. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: IV R 1/10

Wird für Tiere des Anlagevermögens die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, ist die Höhe der Gewinnminderung nicht durch einen zu erwartenden Schlachtwert begrenzt.

Urteil vom 24. Juli 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: III R 9/09

  1. Behandelt das FA einen vorübergehend im Inland tätigen Saisonarbeiter, der seinen Familienwohnsitz im EU-Ausland hat, als unbeschränkt steuerpflichtig, hängt die von der Familienkasse und dem FG vorzunehmende Prüfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung von der Art der persönlichen Steuerpflicht ab.
  2. Das durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG geforderte Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Anspruchstellers im Inland haben Familienkasse und FG ohne Bindung an die Feststellungen des FA im Besteuerungsverfahren zu prüfen.
  3. Die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass das FA den Anspruchsteller aufgrund einer entsprechenden Ausübung seines Antragswahlrechts nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hat. Ergibt sich eine vom FA vorgenommene Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den objektiven Inhalt des Bescheids so verstehen konnte, dass seinem Antrag entsprochen wurde.
  4. Urteil vom 18. Juli 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: III R 32/11

Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, entfällt der nach den §§ 62 ff. EStG bestehende Kindergeldanspruch des nach dem EStG (vorrangig) Anspruchsberechtigten nicht dadurch, dass er gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Es ist ein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und einem höheren deutschen Kindergeld gegeben.

Urteil vom 12. September 2013

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: I R 82/12

  1. Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern dem Chefarzt des Krankenhauses erteilt wird, der die Behandlungen als Dienstaufgabe durchführt.
  2. Die Körperschaftsteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gilt.
  3. Urteil vom 31. Juli 2013

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004
- IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7229/07/10002 - 2013/1155749

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen im Kalenderjahr 2014 gilt Folgendes:

Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) wurde durch Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz; BGBl. I S. 1809) an die Vorgaben in Artikel 103 Absatz 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie haben zur Folge, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken Anwendung findet. Die Vereinfachungsregelung für Gold- und Silbermünzen in Rz. 174 des o. g. BMF-Schreibens vom 5. August 2004 ist somit ausschließlich in Einfuhrfällen weiterhin anwendbar.

Nach dem 31. Dezember 2013 im Inland ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen sowie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, ohne dass es auf den Edelmetallwert der Münze ankommt.

1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermittelt werden. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in USDollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der letzte im Monat November festgestellte Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 29.653 € je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 € je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2014. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. November 2013 - IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 (2013/ 0961371) -
(BStBl I S. 1386)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 - 2013/1134795

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens bis zum 1. Juli 2014 verlängert und wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen, die vor dem 1. Juli 2014 getätigt werden,

  • in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten die im Rahmen der Warenlieferung erfolgte Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen;
  • in den unter Abschnitt II dargestellten Tauschsystemen die abgerechneten Leistungsstörungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Absatz 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1316/07/10024 - 2013/1111235

Die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 141 S. 30) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 (ABl. EU Nr. L 345 S. 8) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf den Beitrittsstaat Kroatien ab dem 1. Juli 2013 für die im Anhang zur Richtlinie 2013/13/EU (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2013/13/EU bitte ich, § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in Kroatien oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft des Staates Kroatien, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Steuern und die neu gefasste Liste der unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU fallenden Gesellschaften zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU durch entsprechende Änderung des § 43b EStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

Im Auftrag

Anlage

Auszug aus dem Anhang der Richtlinie 2013/13/EU
(ABl. EU Nr. L 141 S. 30)

„5. Anhang I der Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt geändert:
a) in Teil A wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ka) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen,“.
b) In Teil B (wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
„— porez na dobit in Kroatien,“.“

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Veröffentlicht: 16. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/13/10001-01 - 2013/1137127

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2014
Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.1763971.573
Fleischerei9128201.732
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.1509652.115
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.5861.7313.317
Getränkeeinzelhandel93291384
Café und Konditorei1.1376351.772
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)63567702
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.2957402.035
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)291212503

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 13. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3104/09/10001 - 2013/1159444

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2012 - IV D 4 - S 3104/09/10001, DOK 2012/0980556 (BStBl I Seite 950) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 3. Januar 2012
- IV D 2 - S 7100-b/11/10001 (2011/1037205) - (BStBl I S. 76)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100-b/13/10001
IV D 2 - S 7100-b/11/10001 - 2013/1145204

Mit Urteil vom 19. Dezember 2012, XI R 38/10[1], hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Für die Annahme eines „in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs“ im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG komme es bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorgelegen habe. Entgegen Abschnitt 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE sei dabei auch nicht maßgeblich, ob der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet habe, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sei.

Daneben hat sich der EuGH mit Urteil vom 30. Mai 2013, C-651/11, HFR 2013 S. 754, zum Vorliegen einer nicht steuerbaren Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen geäußert (Artikel 19 und 29 MwStSystRL). Nach den Kernaussagen des Urteils kann die Übertragung eines Gesellschaftsanteils - unabhängig von dessen Höhe - nur dann einer nicht steuerbaren Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. Eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten versetze den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10002 (2013/1141439), geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  1. 1Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn der veräußerte Teil des Unternehmens vom Erwerber als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 2012, XI R 38/10, BStBl 2013 II S. xxx). 2Nicht entscheidend ist, dass bereits im Unternehmen, das eine Übertragung vornimmt, ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestand. 3Es ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Unternehmen oder mit dem in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teil in der Vergangenheit bereits Umsätze erzielt wurden; die Absicht, Umsätze erzielen zu wollen, muss jedoch anhand objektiver, vom Unternehmer nachzuweisender Anhaltspunkte spätestens im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
  2. Satz 5 wird gestrichen.

2.) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen

(9) 1Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann - unabhängig von dessen Höhe - nur dann einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. 2Eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten versetzt den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 30. 5. 2013, C-651/11, HFR 2013 S. 754).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. April 2014 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich die am Umsatzgeschäft beteiligten Unternehmer bei der Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts übereinstimmend auf Abschnitt 1.5 Abs. 6 bzw. Abschnitt 1.5 Abs. 9 UStAE in der am 10. Dezember 2013 geltenden Fassung berufen. Zudem bleibt die Anwendung der Übergangsregelung in Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 3. Januar 2012 - IV D 2 - S 7100-b/11/10001 (2011/1037205), BStBl I S. 76, unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28. November 2013

Geschäftszeichen: IV D 5 - S 6532/13/10001 - 2013/1103681

Hiermit gebe ich die für Anmeldungszeiträume ab Januar 2014 zu verwendenden Neufassungen der Formulare zur ANmeldung der Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerschStG) bekannt (siehe Anlagen 1 bis 4). Die Neufassungen beruhen auf den Rechtsänderungen des Feuerschutzsteuergesetzes durch Artikel 14 i.V. m Artikel 31 Absatz 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGB1. I 2013, S. 1809, BStB1 I S.802). Darüber hinaus ist der Vordruck VersStVN (2013) wegen einer Fehlerbeseitigung erneut bekanntzugeben (siehe Anlage 5).

Die Anmeldeformulare für Feuerschutzsteuer sind für den Anmeldezeitraum Januar 2014 in der nach FormsForWeb (Formular-Management-System) aufbereiteten Version unter www.formulare-bfinv.de sowie im BundOnlinePortal (mit Verlinkung zum elektronischen Anmeldeverfahren über BOP) bereitzustellen. Der Austausch des Vordrucks VerStVN (2013) ist ab sofort zu veranlassen.

Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010 - VerSt-S 6532/09/10001 - BStB1 I 2010 S. 520 wird nunmehr auch hinsichtlich der Anmeldevordrucke für Feuerschutzsteuer und damit vollständig mit Wirkung zum 1. Februar 2014 aufgehoben.

Im Auftrag

Anlage: Anmeldevordrucke für Feuerschutzsteueranmeldezeiträume ab 2014

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 7. März 2013
- IV D 2 - S 7105/11/10001 (2013/0213861) - (BStBl I S. 333)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7105/11/10001 - 2013/1136548

Mit dem Bezugsschreiben wurden die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Abschnitt 2.8 UStAE neu gefasst. Die Umsetzung dieser Regelungen macht auch im außersteuerlichen Bereich Anpassungen notwendig, die in vielen Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Bedarf in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens bis zum 1. Januar 2015 verlängert und wie folgt gefasst:

„Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am ver-meintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1. Januar 2013 unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstim-mend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 -S 7279/10/10004 - 2013/1140882

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31. Dezember 2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz -AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.3 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) gilt sinngemäß (Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TG -Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 4. Januar 2011 -IV D3 -S 7279/10/10004 (2011/0003113) -(BStBl I S. 48) eingeführte Vordruckmuster.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(3) Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

(4) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2013 -IV D 3 -S 7279/13/10001 (2013/1141515), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „4. 1. 2011, BStBl I S. 48,“ durch die Angabe „10. 12. 2013, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Anlage: Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 -S 7279/10/10002 - 2013/1141439

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG wird das Vordruckmuster

USt 1 TS -Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG)

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7279/10/10002 (2011/0959642), BStBl I S. 1269, eingeführte Vordruckmuster.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.11 Abs. 3 Satz 5 UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „2. 12. 2011, BStBl I S. 1269,“ durch die Angabe „10. 12. 2013, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Anlage: Vordruckmuster Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 9. Dezember 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/13/10001 - 2013/1141515

Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. November

2013IV D 2 - S 7229/10/10001-04(2013/1102447), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist,
IV D 2 - S 7421/0 :001

der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:

„11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 27. November 2013

Bezug: Sitzung KSt/GewSt II/13, TOP I/3

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742/07/10009 - 2013/1047768

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Folgendes:

A. Handelsrechtliche Grundlagen

  1. Mit dem Einfügen von § 272 Absatz 1a und 1b HGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I Seite 1102) wurde der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig geregelt.
  2. Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist nunmehr nach § 272 Absatz 1a Satz 1 HGB stets auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Eine Aktivierung der eigenen Anteile, bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rücklage kommt nicht mehr in Betracht. § 272 Absatz 1a Satz 2 und 3 und § 272 Absatz 1b HGB enthalten weitere Regelungen zur Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile in der Handelsbilanz. Danach ist ein Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für den Erwerb der eigenen Anteile und dem anteiligen Nennbetrag dieser Anteile handelsrechtlich mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen zu verrechnen (vgl. § 272 Absatz 1a Satz 2 HGB). Bei dem Erwerb eigener Anteile handelt es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um einen Anschaffungsvorgang, sondern um eine Kapitalherabsetzung.
  3. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der eigenen Anteile stellen handelsrechtlich Aufwand des Geschäftsjahres dar (vgl. § 272 Absatz 1a Satz 3 HGB).
  4. Bei der Veräußerung der eigenen Anteile durch die Gesellschaft handelt es sich wirtschaftlich nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kapitalerhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens „Gezeichnetes Kapital“ nach § 272 Absatz 1a Satz 1 HGB entfällt (§ 272 Absatz 1b Satz 1 HGB). Das „Gezeichnete Kapital“ wird in Höhe des Nennbetrages dieser Anteile - durch Minderung des Absetzungsbetrages - wieder ausgewiesen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Nennbetrag der eigenen Anteile und der Gegenleistung für den Erwerb dieser Anteile ist gem. § 272 Absatz 1b Satz 2 HGB bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag (Aufgeld) ist gem. § 272 Absatz 1b Satz 3 HGB in die Kapitalrücklage gem. § 272 Absatz 2 Nummer 1 HGB einzustellen.
  5. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Veräußerung der eigenen Anteile stellen handelsrechtlich Aufwand des Geschäftsjahres dar (vgl. § 272 Absatz 1b Satz 4 HGB).
  6. Im Fall der Einziehung liegt ein bilanz- und ergebnisneutraler Vorgang vor. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens „Gezeichnetes Kapital“ nach § 272 Absatz 1a Satz 1 HGB entfällt auch hier.
  7. Die Regelungen sind nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Wahlweise sind die Regelungen nach Artikel 66 Absatz 3 letzter Satz EGHGB allerdings auch bereits auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

B. Steuerrechtliche Konsequenzen

I. Ebene der Gesellschaft

  1. Auf der Ebene der Gesellschaft folgt die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile künftig der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Handelsrechts. Danach sind auch in der Steuerbilanz der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht als Anschaffungsoder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln.

1. Erwerb der Anteile

  1. Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Gesellschaft keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Herabsetzung des Nennkapitals zu behandeln. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ist § 28 Absatz 2 KStG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG ist ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern. Der über die Rückzahlung des herabgesetzten Nennkapitals hinausgehende Betrag stellt eine Leistung der Gesellschaft an den veräußernden Anteilseigner dar, die nach den Grundsätzen des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos führt, soweit sie den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
  2. Werden eigene Anteile zu einem (angemessenen) Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags erworben, ergeben sich keine Änderungen beim steuerlichen Einlagekonto und bei einem eventuellen Sonderausweis. In Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile ist von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Gesellschafter auszugehen, auf die § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden ist. Danach vermindert der Differenzbetrag einen bestehenden Sonderausweis. Übersteigt der Differenzbetrag den Sonderausweis, erhöht sich insoweit der Bestand des steuerlichen Einlagekontos.
  3. Kapitalertragsteuer ist auch auf den Teil der Leistung, der das steuerliche Einlagekonto nicht nach § 27 Absatz 1 Satz 3 oder § 28 Absatz 2 Satz 3 KStG mindert, nicht einzubehalten und abzuführen, da der Vorgang auf der Ebene des Anteilseigners eine Veräußerung darstellt (vgl. Rdnr. 20).
  4. Bei Zahlung eines überhöhten Kaufpreises kann eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG vorliegen, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist. In diesen Fällen ist ggfs. Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Ein überhöhter Kaufpreis ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Anteile über die Börse oder im Tender-Verfahren erworben werden.

2. Weiterveräußerung der Anteile

  1. Die Weiterveräußerung der eigenen Anteile stellt bei der Gesellschaft steuerlich keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln. Sie führt nicht zu einem steuerlichen Veräußerungsgewinn bzw. -verlust. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder einen bestehenden Sonderausweis. Ein den Nennbetrag übersteigender Betrag erhöht den Bestand des steuerlichen Einlagekon-tos.
  2. Werden eigene Anteile zu einem (angemessenen) Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags weiterveräußert, ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. In entsprechender Anwendung des § 28 Absatz 1 KStG vermindert der Differenzbetrag den Bestand des steuerlichen Einlagekontos und führt, soweit der Bestand nicht ausreicht, zur Bildung bzw. Erhöhung eines Sonderausweises.
  3. Bei Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises kann eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG vorliegen, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist. In diesen Fällen ist ggf. Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Ein zu niedriger Kaufpreis ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Anteile über die Börse oder im Tender-Verfahren veräußert werden.

3. Einziehung der Anteile

  1. Bei Einziehung eigener Anteile ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Im Fall der Einziehung ohne einen vorangegangenen Erwerb gelten die in den Rdnrn. 8 ff. dargestellten Grundsätze mit der Maßgabe, dass eine Entschädigungszahlung wie eine Kaufpreiszahlung zu behandeln ist.
  2. Wird das Nennkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt, ist der Vorgang hinsichtlich der Höhe des Nennbetrags der eingezogenen eigenen Anteile in entsprechender Anwendung des § 28 Absatz 1 KStG als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln.

4. Behandlung von Aufwendungen

  1. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung der eigenen Anteile sind als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie angemessen sind.

5. Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile bei EU-/EWR-ausländischen Kapitalgesellschaften

  1. Im Rahmen der Feststellung nach § 27 Absatz 8 KStG ist der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile entsprechend den Regelungen im Inland als Kapitalherabsetzung zu berücksichtigen.

II. Ebene des Anteilseigners

  1. Beim Anteilseigner stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt. Eine Steuerpflicht der Veräußerung kann sich u. a. ergeben aus §§ 13 bis 18 und 20 EStG. Darüber hinaus ist eine Steuerpflicht auch nach § 23 EStG i. d. F. vor dem Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I Seite 1912) und § 21 UmwStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4133, 2003 I Seite 738, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I Seite 660)) möglich.
  2. Werden die Anteile in einem Depot eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b) EStG, eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank verwaltet oder verwahrt oder wird die Veräußerung der Beteiligungsrechte von inländischen Kreditinstituten durchgeführt, haben die genannten Unternehmen als auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG).
  3. Soweit im Einzelfall wegen eines überhöhten Kaufpreises bzw. - im Fall der Weiterveräußerung der eigenen Anteile - wegen eines zu niedrigen Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, ist dem Anteilseigner ein entsprechender Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG zuzurechnen (vgl. Rdnrn. 12 und 15).

C. Anwendung und Übergangsregelungen

I. Grundsatz

  1. Die Abschnitte A und B dieses BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelung des § 272 Absatz 1a und 1b HGB i. d. F. des BilMoG gelten.

II. Anpassung an BilMoG-Grundsätze

  1. Anpassungen, die in der Handelsbilanz vorgenommen werden, um eigene Anteile, die nach bisherigem Recht zu aktivieren waren, nach den Grundsätzen des § 272 Absatz 1a Satz 1 und 2 HGB darzustellen, sind in der Steuerbilanz zu übernehmen. Der Nennbetrag ist dabei offen vom „Gezeichneten Kapital“ abzusetzen und die bisherige Rücklage für eigene Anteile ist in voller Höhe aufzulösen. In Höhe des über den Nennbetrag hinausgehenden Buchwerts der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern.
  2. Steuerrechtlich ist die Ausbuchung als Kapitalherabsetzung zu behandeln. Da in diesen Fällen zumindest in dem betreffenden Geschäftsjahr keine Kaufpreiszahlung an den Gesellschafter erfolgt, ist das auf die eigenen Anteile entfallende Nennkapital für die Anwendung des § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG als bereits an den Gesellschafter ausgezahlt und damit als nicht eingezahlt zu behandeln. Infolgedessen kommt es weder zu einer Verminderung des Sonderauswei-ses, noch zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Der über den Nennbetrag hinausgehende Teil des Buchwerts der nicht mehr zu aktivierenden eigenen Anteile führt rechnerisch zu einer Verminderung des ausschüttbaren Gewinns.

III. Übergangsregelungen für nicht unter BilMoG-Grundsätze fallende Geschäftsjahre

  1. Für Zeiträume, in denen bereits das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren, nicht aber das BilMoG galt, gelten weiterhin die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (BStBl I Seite 1509) nach Maßgabe der Rdnrn. 27 ff. Das BMF-Schreiben wird insoweit wieder in Kraft gesetzt. Über Fälle, in denen aufgrund des BMF-Schreibens vom 10. August 2010 (BStBl I Seite 659) anders verfahren wurde, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze im Einzelfall zu entscheiden.

Für die Weiteranwendung des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.) unter Geltung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens gilt Folgendes:

1. Behandlung des Erwerbs von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen bei der Kapitalge-sellschaft [II. 1. b.) aa) des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

  1. Aufgrund der Behandlung des Erwerbs der eigenen Anteile als Anschaffungsvorgang auch auf Ebene der Gesellschaft hat der Vorgang keine Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto oder den Sonderausweis. Die Verminderung des EK 04 nach dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.) war allein den Besonderheiten der im Anrechnungsverfahren vorzunehmenden Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals und der Abstimmung mit dem um das Nennkapital geminderten Eigenkapital laut Steuerbilanz geschuldet und hat seit dem Systemwechsel keine Bedeutung mehr. Eine Verminderung des steuerlichen Einlagekontos bzw. des Sonderausweises ist nicht vorzunehmen. Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, verringert sich rechnerisch der ausschüttbare Gewinn.

2. Behandlung der Weiterveräußerung von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen bei der Kapitalgesellschaft [II. 2. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

  1. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.) ist die Weiterveräußerung der nicht zu aktivierenden Anteile als Kapitalerhöhung zu behandeln. Es ergeben sich insoweit keine Unterschiede zur steuerlichen Behandlung der Weiterveräußerung eigener Anteile in einem unter das BilMoG fallenden Geschäftsjahr (vgl. Rdnr. 13).

3. Behandlung der Einziehung von aktivierten Anteilen [II. 3. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

  1. Es bleibt bei der im BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.) vorgesehenen steuer-rechtlichen Behandlung als Kapitalherabsetzung ohne Auskehrung an die Gesellschafter. Hinsichtlich des Nennbetrags des eingezogenen Anteils gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG. Aufgrund der Zahlung des Kaufpreises für die eigenen Anteile ist bei Anwendung des § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG von nicht eingezahltem Nennkapital auszugehen. In Höhe des Nennbetrags kommt es weder zu einer Verminderung eines bestehenden Sonderausweises, noch erhöht sich das steuerliche Einlagekonto. In Höhe des über den Nennbetrag hinausgehenden Buchwerts der Anteile kommt es rechnerisch zu einer Verminderung des ausschüttbaren Gewinns. Eine Verminderung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt nicht (vgl. insoweit Rdnr. 27).

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: X R 33/10

  1. Eine Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt wird, ist als "andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
  2. Die erst durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht verstößt weder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
  3. Die Austrittsleistung kann gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

Urteil vom 23. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: X K 13/12

  1. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann "unangemessen" i.S des § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist.
  2. Die gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Allerdings spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt.
  3. Die genannte Angemessenheitsvermutung steht stets unter dem Vorbehalt der Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Sie gilt insbesondere nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Gründe hinweist, die für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sprechen. Unabhängig davon verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.
  4. In einem Verfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜberlVfRSchG (3. Dezember 2011) bereits verzögert war, gilt eine Verzögerungsrüge als unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben und wahrt damit gemäß Art. 23 Satz 2 und 3 ÜberlVfRSchG Entschädigungsansprüche auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Ausgangsgericht eingeht.

Urteil vom 7. November 2013

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Veröffentlicht: 11. Dezember 2013
Aktenzeichen: X R 26/11

  1. Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig.
  2. Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.
  3. Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.
  4. Maßstab für den Fremdvergleich sind jedenfalls bei solchen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage (gegen BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2010, BStBl I 2011, 37, Rz 4 Satz 3).

Urteil vom 22. Oktober 2013

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