Aktuelle BMF-Schreiben und BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 46/15

  1. NV: Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr – i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO – unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben.
  2. NV: Die im Jahr 2001 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne bzw. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, resultierend aus der Veräußerung von Wertpapieren, die von ausländischen Gesellschaften ausgegeben werden, verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Urteil vom 12.6.2018

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Veröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 46/15

  1. NV: Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr – i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO – unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben.
  2. NV: Die im Jahr 2001 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne bzw. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, resultierend aus der Veräußerung von Wertpapieren, die von ausländischen Gesellschaften ausgegeben werden, verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Urteil vom 12.6.2018

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Veröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: X B 22/18

NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.

Urteil vom 6.8.2018

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Veröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: X B 22/18

NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.

Urteil vom 6.8.2018

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Veröffentlicht: 05. Oktober 2018

Bezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 21 ESt IV/18)

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2163/18/10001 DOK 2018/0493258

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0“ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 05. Oktober 2018

Bezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 21 ESt IV/18)

Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2163/18/10001 DOK 2018/0493258

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0“ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/18/10001 DOK 2018/0820673

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019.

(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl - Kz - 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der LohnsteuerAnmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „19“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Für das gesamte BMF-Schreiben inklusive Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung klicken Sie hier:

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018

Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/18/10001 DOK 2018/0820673

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019.

(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl - Kz - 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der LohnsteuerAnmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „19“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 04. Oktober 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005, 2012/1041841 -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7200/08/10005 :002 2018/0788482

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.

Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.

Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:

„Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 04. Oktober 2018

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005, 2012/1041841 -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7200/08/10005 :002 2018/0788482

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.

Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.

Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:

„Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 31/16

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.

Urteil vom 2.7.2018

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Veröffentlicht: 10. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 31/16

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.

Urteil vom 2.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 5/16

  1. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus – eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde – nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu.
  2. Die auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Lohnsteuerabzug sowie die Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt.

Urteil vom 11.4.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 5/16

  1. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus – eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde – nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu.
  2. Die auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Lohnsteuerabzug sowie die Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt.

Urteil vom 11.4.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 39/10

  1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.
  2. Der in § 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Urteil vom 19.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 39/10

  1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.
  2. Der in § 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Urteil vom 19.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 66/15

  1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138).
  2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Urteil vom 17.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 66/15

  1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138).
  2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Urteil vom 17.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 14/15

Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

Urteil vom 12.6.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 14/15

Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

Urteil vom 12.6.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 25/15

  1. Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen.
  2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
  3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.
  4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Urteil vom 13.3.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 25/15

  1. Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen.
  2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
  3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.
  4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Urteil vom 13.3.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI R 33/16

  1. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen dürfen.
  2. Der Sanierungserlass, der nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, ist auch in Altfällen nicht anzuwenden.

Urteil vom 11.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI R 33/16

  1. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen dürfen.
  2. Der Sanierungserlass, der nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, ist auch in Altfällen nicht anzuwenden.

Urteil vom 11.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX E 1/18

NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.

Urteil vom 7.8.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX E 1/18

NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.

Urteil vom 7.8.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI B 18/18

  1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt.
  2. NV: Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.

Urteil vom 5.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI B 18/18

  1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt.
  2. NV: Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.

Urteil vom 5.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 26/17

NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren.

Urteil vom 20.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 26/17

NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren.

Urteil vom 20.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: II R 14/13

NV: Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz kann bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt werden.

Urteil vom 16.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: II R 14/13

NV: Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz kann bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt werden.

Urteil vom 16.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 31/15

NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

Urteil vom 19.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 31/15

NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

Urteil vom 19.7.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 36/16

NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.

Urteil vom 6.6.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 36/16

NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.

Urteil vom 6.6.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 73/15

  1. NV: Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138).
  2. NV: Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. NV: Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. NV: Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Urteil vom 17.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 73/15

  1. NV: Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138).
  2. NV: Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. NV: Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. NV: Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Urteil vom 17.5.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VII R 18/16

  1. NV: Die Aufrechnung des Finanzamts gegen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aufgrund von Rechnungsberichtigungen während des Insolvenzverfahrens mit Steuerforderungen aus der Zeit davor ist unzulässig.
  2. NV: Im Fall der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wird das Finanzamt erst dann "etwas schuldig", wenn die Berichtigung zugegangen ist.

Urteil vom 25.4.2018

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Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VII R 18/16

  1. NV: Die Aufrechnung des Finanzamts gegen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aufgrund von Rechnungsberichtigungen während des Insolvenzverfahrens mit Steuerforderungen aus der Zeit davor ist unzulässig.
  2. NV: Im Fall der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wird das Finanzamt erst dann "etwas schuldig", wenn die Berichtigung zugegangen ist.

Urteil vom 25.4.2018

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Veröffentlicht: 21. September 2018

Geschäftszeichen: GZ IV B 6 - S 1315/13/10021 :044 2018/0766225

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 21. September 2018

Geschäftszeichen: GZ IV B 6 - S 1315/13/10021 :044 2018/0766225

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 21. September 2018

Geschäftszeichen: GZ IV C 5 - S 2353/16/10005 2018/0720470

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2018 1.984 Euro;
  • 1. April 2019 2.045 Euro;
  • 1. März 2020 2.066 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 1.573 Euro;
  • ab 1. April 2019 1.622 Euro;
  • ab 1. März 2020 1.639 Euro.

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 787 Euro;
  • ab 1. April 2019 811 Euro;
  • ab 1. März 2020 820 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2018 um 347 Euro;
  • zum 1. April 2019 um 357 Euro;
  • zum 1. März 2020 um 361 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 21. September 2018

Geschäftszeichen: GZ IV C 5 - S 2353/16/10005 2018/0720470

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2018 1.984 Euro;
  • 1. April 2019 2.045 Euro;
  • 1. März 2020 2.066 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 1.573 Euro;
  • ab 1. April 2019 1.622 Euro;
  • ab 1. März 2020 1.639 Euro.

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 787 Euro;
  • ab 1. April 2019 811 Euro;
  • ab 1. März 2020 820 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2018 um 347 Euro;
  • zum 1. April 2019 um 357 Euro;
  • zum 1. März 2020 um 361 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: II R 47/15

  1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus.
  2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden.

Urteil vom 25.4.2018

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: II R 47/15

  1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus.
  2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden.

Urteil vom 25.4.2018

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VI R 45/16

  1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
  2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
  3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

Urteil vom 16.5.2018

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VI R 45/16

  1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
  2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
  3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

Urteil vom 16.5.2018

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VII R 47/17

  1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich --je nach Holzart-- entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.
  3. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln --gleich aus welchem Holz gewonnen-- der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.

Urteil vom 26.6.2018

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Veröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VII R 47/17

  1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich --je nach Holzart-- entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.
  3. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln --gleich aus welchem Holz gewonnen-- der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.

Urteil vom 26.6.2018

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