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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 46/15
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 46/15
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: X B 22/18
NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.
Urteil vom 6.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: X B 22/18
NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.
Urteil vom 6.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Oktober 2018
Bezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 21 ESt IV/18)
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2163/18/10001 DOK 2018/0493258
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.
Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0“ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:
Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.
Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Oktober 2018
Bezug: Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. September 2018 (TOP 21 ESt IV/18)
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2163/18/10001 DOK 2018/0493258
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.
Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0“ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:
Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.
Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/18/10001 DOK 2018/0820673
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl - Kz - 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.
(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der LohnsteuerAnmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.
(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Für das gesamte BMF-Schreiben inklusive Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung klicken Sie hier:
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/18/10001 DOK 2018/0820673
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl - Kz - 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.
(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der LohnsteuerAnmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.
(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2018
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005, 2012/1041841 -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7200/08/10005 :002 2018/0788482
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.
Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.
Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:
„Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2018
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005, 2012/1041841 -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7200/08/10005 :002 2018/0788482
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.
Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.
Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:
„Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 31/16
Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.
Urteil vom 2.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 31/16
Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.
Urteil vom 2.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 5/16
Urteil vom 11.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 5/16
Urteil vom 11.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 39/10
Urteil vom 19.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 39/10
Urteil vom 19.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 66/15
Urteil vom 17.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 66/15
Urteil vom 17.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 14/15
Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VIII R 14/15
Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 25/15
Urteil vom 13.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: X R 25/15
Urteil vom 13.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI R 33/16
Urteil vom 11.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI R 33/16
Urteil vom 11.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX E 1/18
NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX E 1/18
NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.
Urteil vom 7.8.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI B 18/18
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: XI B 18/18
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 26/17
NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren.
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IX R 26/17
NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren.
Urteil vom 20.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: II R 14/13
NV: Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz kann bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt werden.
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: II R 14/13
NV: Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz kann bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt werden.
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 31/15
NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.
Urteil vom 19.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 31/15
NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.
Urteil vom 19.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 36/16
NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.
Urteil vom 6.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: I R 36/16
NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.
Urteil vom 6.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 73/15
Urteil vom 17.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VI R 73/15
Urteil vom 17.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VII R 18/16
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: VII R 18/16
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2018
Geschäftszeichen: GZ IV B 6 - S 1315/13/10021 :044 2018/0766225
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:
Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2018
Geschäftszeichen: GZ IV B 6 - S 1315/13/10021 :044 2018/0766225
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:
Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2018
Geschäftszeichen: GZ IV C 5 - S 2353/16/10005 2018/0720470
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2018
Geschäftszeichen: GZ IV C 5 - S 2353/16/10005 2018/0720470
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: II R 47/15
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: II R 47/15
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VI R 45/16
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VI R 45/16
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VII R 47/17
Urteil vom 26.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2018
Aktenzeichen: VII R 47/17
Urteil vom 26.6.2018
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