Aktuelle BFH-Urteile

Mit uns bleiben Sie stets bestens informiert.

Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«

Kostenlosen Newsletter anfordern

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: I R 39/13

Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfasst, nicht mehr zulässig.

Urteil vom 22. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: VIII R 15/13

Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumschaffung (Novation) der Ansprüche, so dass kein Zufluss von Einnahmen in Höhe dieser Ansprüche nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben ist.

Urteil vom 16. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: VI R 82/13

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

Urteil vom 8. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: I R 18/13

  1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.
  2. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen --der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte-- noch in dem anderen --der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte--.

Urteil vom 1. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: II R 26/13

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Urteil vom 22. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: VIII R 5/12

Eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Urteil vom 16. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: II R 26/12

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.

Urteil vom 11. Dezember 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: XI R 11/13

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.

Urteil vom 5. November 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: XI R 42/12

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Urteil vom 5. November 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: VII B 65/14

  1. Ruft ein FG das BVerfG an oder richtet es an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, entfalten diese Vorlagen im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung für den BFH keine Bindungswirkung.
  2. Ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes begründet wird, ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem erforderlichen besonderen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist nicht allein aufgrund der Befassung des BVerfG oder des EuGH der Vorrang einzuräumen.

Urteil vom 25. November 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 11/12

  1. Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor.
  2. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen.

Urteil vom 23. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: III R 10/14

  1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
  2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr-- nach der Lebenserfahrung der Fall.
  3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.

Urteil vom 25. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: II R 10/14

  1. Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.
  2. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.

Urteil vom 22. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: I R 95/04

  1. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468).
  2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) nach der Übergangsregelung in § 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits im Jahr 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998. Die dem entgegenstehende Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung im Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 (BFHE 223, 105), ergänzt durch Beschluss vom 14. März 2011 I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192), wird nicht aufrechterhalten.

Urteil vom 1. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: VIII R 44/11

  1. Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des FG gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u.a. deshalb um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird.
  2. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids.

Urteil vom 21. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 23/13

  1. Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.
  2. Einem Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen muss das FG nur dann nachkommen, wenn dieser hinreichend substantiiert ist. Dies setzt voraus, dass er sich auf das Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen bezieht.

Urteil vom 23. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 19. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 11. November 2013 (BStBl I 2013 S. 1467)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/08/10006 :005 - 2014/1119560

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2014 - BStBl 2013 I S. 1467).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMFSchreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung/ Steuern/Veröffentlichung zu Steuerarten/Lohnsteuer - zur Verfügung.

Im Auftrag
Kreienbaum

Anlage: Übersicht über die ab 1. Januar 2015 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I S. 985)
- IV C 4 - S 2121/07/0010 - 2008/0656438;
BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009 (BStBl I S. 1318)
- IV C 4 - S 2121/07/0010 - 2009/0680374

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010 :032 - 2014/0847902

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der § 3 Nummer 26a und Nummer 26b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I Seite 556) Folgendes:

1. Begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nummer 26a EStG

§ 3 Nummer 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nummer 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich. Die Tätigkeit der Amateursportler ist nicht begünstigt. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.

2. Nebenberuflichkeit

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nummer 26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.

3. Auftraggeber/Arbeitgeber

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nummer 26a EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des öffent-lichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde-verbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

4. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt. Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die neben-berufliche Tätigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO ausgeübt wird, z. B. als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus nach § 68 Nummer 7 AO. Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann.

5. Nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) gewährt wird oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Die Tätigkeit der Versichertenältesten fällt unter die schlichte Hoheitsverwaltung, so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG anwendbar ist. Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nummer 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (s. dazu 2.) und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden. Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind als einheitliche Tätigkeit zu behandeln, die insgesamt nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt sein kann und für die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a EStG gewährt wird.

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB an ehrenamtlich tätige Betreuer (§ 1896 Absatz 1 Satz 1, § 1908i Absatz 1 BGB), Vormünder (§ 1773 Absatz 1 Satz 1 BGB) und Pfleger (§§ 1909 ff., 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB) fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ausschließlich unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26b EStG. Eine Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG ist ausgeschlossen (§ 3 Nummer 26a Satz 2 EStG).

6. Verschiedenartige Tätigkeiten

Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nummer 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nummer 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nummer 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 3 Nummer 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nummer 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

7. Höchstbetrag

Der Freibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten oder Lebenspartnern stets personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten oder Lebenspartner bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 720 Euro, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten oder Lebenspartners auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.

8. Ehrenamtlicher Vorstand

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsver-gütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (vgl. auch § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum 31. Dezember 2010 ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
2. Die Mitgliederversammlung hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschlossen, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

9. Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug

Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Beispiel:

Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger bei deren als gemeinnützig anerkanntem Tierheim. Dafür erhält er insgesamt 1.200 Euro im Jahr. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) und der Freibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen Einnahmen (200 Euro) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 Euro.

10. Freigrenze des § 22 Nummer 3 EStG

Gehören die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nummer 3 EStG), sind diese nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Der Freibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG ist bei der Prüfung ob diese Freigrenze überschritten ist, zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein nebenberuflicher ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erhält insgesamt 900 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nummer 26a EStG betragen die Einkünfte 180 Euro. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG).

11. Lohnsteuerverfahren

Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

12. Rückspende

Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl I S. 591) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und tritt an die Stelle der Schreiben vom 25. November 2008, BStBl I Seite 985, und vom 14. Oktober 2009, BStBl I Seite 1318.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV B 4 - S 1301-TÜR/0 :007 - 2014/1043059

Am 1. August 2012 ist das Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1.Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei2
2.Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland3
a)Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte3
b)Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte4
c)Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Einkünfte6
d)Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst7
3.Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 EStG8
4.Beispiele8
a)Beispiel zu Tz. 18
b)Beispiele zu Tz. 29
c)Beispiel zu Tz. 317
5.Schlussregelung18

Anlage: Anwendung von Artikel 18, 19 und 22 des Abkommens vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Zum Artikel

Veröffentlicht: 16. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/14/10001 :001 - 2014/1106737

Ich bin gefragt worden, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden, die vor Veranlagung der Einkünfte erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes durch das depotführende Institut berücksichtigt wird. Denn durch dieses wurde ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG erfasst und im Falle eines Veräußerungsgewinns ein Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG bzw. im Falle eines Veräußerungsverlustes ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Absatz 3 EStG vorgenommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt. In diesen Fällen ist einerseits bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut zu berücksichtigen, andererseits sind aber auch beim depotführenden Institut die Folgewirkungen aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu beachten.

Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst dann die insgesamt für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer. In der Steuerbescheinigung (Muster I des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2012 - BStBl 2013 I S. 36 [im Folgenden: Muster I]) wird die Veräußerung in den saldiert ausgewiesenen Beträgen berücksichtigt.

Es sind fünf Fallgruppen zu unterscheiden. Hierbei wird unterstellt, dass auf Ebene des depotführenden Institutes etwaige Verluste aus Aktien bzw. allgemeine Verluste vorrangig mit anderen Aktiengewinnen und erst danach mit einem Gewinn aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung verrechnet wurden bzw. etwaige Gewinne aus Aktiengeschäften vorrangig mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften verrechnet wurden, bevor eine Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung erfolgt ist.

  1. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsgewinn erzielt. Das depotführende Institut hat den Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt und Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige begehrt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf den nach § 17 EStG zu besteuernden Veräußerungsgewinn.

    In diesem Fall ist der Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn für Zwecke der Veranlagung belegt und in Höhe des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Betrages im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte nach § 17 EStG anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Auf der Steuerbescheinigung gemäß des Musters I, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorlegt, wird im „davon-Ausweis“ „Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der den im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Gewinn nach § 17 EStG erklärten Betrag (vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und des Freibetrages gemäß § 17 Absatz 3 EStG) nicht unterschreitet.
    • Unter der Position „Kapitalertragsteuer“ wird Kapitalertragsteuer mindestens in Höhe der rechnerisch auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Kapitalertragsteuer ausgewiesen.
  2. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsgewinn erzielt. Der Gewinn wurde teilweise mit anderen Aktienverlusten oder mit allgemeinen Verlusten durch das depotführende Institut verrechnet.

    Auf der Steuerbescheinigung gemäß des Musters I, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorlegt, wird im „davon-Ausweis“ „Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der niedriger ist als der im Rahmen der Veranlagung als Gewinn nach § 17 EStG geltend gemachte Betrag.

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn erhoben wurde, soweit in der Steuerbescheinigung ein Veräußerungsgewinn und abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbetrages ausgewiesen wird. Insoweit erfolgt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf den im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.

    Soweit der in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Aktiengewinn geringer ist als der in der Veranlagung nach § 17 EStG zu versteuernde Veräußerungsgewinn, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen in Höhe des Unterschiedsbetrages durch das Finanzamt in der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG ein Aktienverlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG oder ein allgemeiner Verlust berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Art des mit dem Aktiengewinn verrechneten Verlustes durch Abrechnungsbelege des depotführenden Institutes oder eine Bestätigung des depotführenden Institutes nachweist. Insoweit wird die Verlustverrechnung auf Ebene des depotführenden Instituts durch das Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes in der Veranlagung korrigiert.

  3. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsverlust erzielt, den das depotführende Institut nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt hat. Das depotführende Institut hat eine Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG gemäß des Musters I erstellt. In der der Einkommensteuererklärung beigefügten Verlustbescheinigung wird unter der Position „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der nicht geringer ist als der nach § 17 EStG erklärte Verlust.

    In diesem Fall ist der bescheinigte Veräußerungsverlust als Verlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des bescheinigten Veräußerungsverlustes im Rahmen von § 20 EStG erfolgt insoweit nicht. Übersteigt der bescheinigte Veräußerungsverlust den nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust, wird der übersteigende Verlustbetrag durch das Finanzamt nach § 20 Absatz 6 EStG berücksichtigt.

    In diesem Fall wurden in Folge der Berücksichtigung als Aktienverlust durch das depotführende Institut Aktiengewinne mit dem Veräußerungsverlust verrechnet. Diese Verrechnung ist in der Veranlagung zu korrigieren. Soweit eine Verrechnung des Aktienverlustes mit Aktiengewinnen erfolgt ist, wird die Besteuerung der mit dem Verlust verrechneten Aktiengewinne durch das Finanzamt in der Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG nachgeholt und in Höhe des verrechneten Verlustes in der Veranlagung ein Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt. Der Veräußerungsverlust nach § 17 EStG wird in voller Höhe berücksichtigt.

  4. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsverlust erzielt, den das depotführende Institut nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt hat. Das depotführende Institut hat den Verlust in den Aktienverlusttopf eingebucht. Es wurde keine Verlustbescheinigung erstellt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrt der Steuerpflichtige eine Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG. Die Berücksichtigung als Aktienverlust durch das depotführende Institut hat entweder dazu geführt, dass Aktiengewinne mit dem Aktienverlust verrechnet wurden oder, dass der Aktienverlust noch im Verlusttopf weiter geführt wird. Dieses Ergebnis ist wie folgt zu korrigieren.
    • Das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen zu bestätigen, dass es sich in Höhe des jeweiligen Veräußerungsverlustes um einen nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust handelt.
    • Nach Vorlage dieser Bestätigung durch den Steuerpflichtigen hat das depotführende Institut
      • eine Korrektur gemäß § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG in Höhe des aktuell noch nicht verrechneten Aktienverlustes vorzunehmen und
      • dem Steuerpflichtigen die Höhe dieses Betrages sowie des bereits verrechneten Verlustbetrages zur Vorlage beim Finanzamt zu bestätigen.
    • Nach Vorlage der Bestätigung des depotführenden Institutes ist in der Ver- anlagung der Verlust im Rahmen von § 17 EStG zu berücksichtigen. In Höhe des bereits verrechneten Verlustbetrages berücksichtigt das Finanzamt in der Veranlagung einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG.

    Beispiel:
    Ein Steuerpflichtiger hat einen Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe von 1.000 Euro erzielt und setzt diesen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung an. Das depotführende Institut hat den Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG im Aktienverlusttopf berücksichtigt.

    Nach Vorlage der Bestätigung des Finanzamts durch den Steuerpflichtigen stellt das depotführende Institut fest, dass der Veräußerungsverlust bereits in Höhe von 200 Euro mit Aktiengewinnen verrechnet worden ist. Das depotführende Institut hat in Höhe von 800 Euro eine Korrektur gemäß § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG vorzunehmen und dem Steuerpflichtigen den Korrekturbetrag in Höhe von 800 Euro und den übersteigenden Betrag von 200 Euro, für den keine Korrektur erfolgen konnte, zu bestätigen.

    Das Finanzamt berücksichtigt nach Vorlage der Bestätigung einen Veräußerungsverlust von 1.000 Euro nach § 17 EStG. Die Besteuerung der durch das depotführende Institut verrechneten Aktiengewinne in Höhe von 200 Euro nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG wird gemäß § 32d Absatz 3 EStG in der Veranlagung nachgeholt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag Zum Artikel

Veröffentlicht: 16. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 12. November 2013
- IV C 5 - S 2334/13/10002; DOK: 2013/1015623 -

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/14/10005 - 2014/1043099

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind - teilweise - durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I Seite 1799) festgesetzt worden. Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 9. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :015 - 2014/0887849

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt ergänzt:

Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

„59§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“

Nach Randziffer 66 wird folgende Randziffer 66a eingefügt:

„66aWerden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuld-ners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der Börsen-kurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.“

Randziffer 111 wird wie folgt gefasst:

„d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)

Bezug von Bonus-Aktien

111Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesell-schaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Davon ist bei ausländischen Sachverhalten auszugehen, es sei denn dem Anleger steht nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zu.“

Randziffer 136 wird wie folgt gefasst:

„136Das Verhältnis von nahestehenden Personen liegt vor, wenn die Person auf den Steuer-pflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuer-pflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Von einem solchen Beherrschungsverhältnis ist auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile vom 29. April 2014, VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13, BStBl II S. XXX). Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.“

Randziffer 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„4. Veranlagungswahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG)

Allgemeines

145Dem Steuerpflichtigen steht für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ein Wahlrecht zu, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen, um die gesetzlich geregelten Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, wie z. B. ein Verlustvortrag nach § 20 Absatz 6 EStG, steuermindernd geltend zu machen. Ebenso besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Steuereinbehalt des Kreditinstituts dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. § 164 Absatz 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Absatz 1 AO sind zu beachten.“

Randziffer 149 wird wie folgt gefasst:

„6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG)

Allgemeines

149§ 32d Absatz 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d Absatz 1 EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Steuerpflichtige, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. § 164 Absatz 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Absatz 1 AO sind zu beachten.“

Randziffer 150 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„150Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwen-dung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfrei-betrages und des Altersentlastungsbetrages) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt (Günstigerprüfung). Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.“

Vor Randziffer 152 wird folgende Randziffer 151a eingefügt:

„IV. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)

151aAufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer haben die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehaltes anzuwenden (vgl. BT-Drs. 17/3549 S. 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.“

Randziffer 165 wird wie folgt gefasst:

„Übertragung von Depots aus Anlass von Erbfällen (§ 43 Absatz 1 Satz 5 EStG)/ Übertragungen für Zwecke der Begründung eines Treuhandverhältnisses

165Kommt es in Erbfällen zu einem Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger, ist von einem unentgeltlichen Depotübertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 5 EStG auszugehen. Da in diesen Fällen dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Anzeige unmittelbar an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG besteht, ist eine Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich.
In den Fällen, in denen sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber bekannt sind (offene Treuhand) und eine Übertragung zwischen Treugeber und Treuhänder erfolgt, ist eine Meldung nicht erforderlich.“

Die Überschrift zu Randziffer 193 wird wie folgt gefasst:

„Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut“

Randziffer 227 wird wie folgt gefasst:

„227Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z. B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen. Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf geführt, ist dieser zu schließen. Ein während der NV-Phase entstandener Verlustüberhang ist zu bescheinigen.“

Randziffer 228 wird wie folgt gefasst:

„Verrechnung von Aktienverlusten (Aktientopf)

228Da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen (§ 43a Absatz 3 Satz 2 i. V. mit § 20 Absatz 6 Satz 5), muss ein zusätzlicher Verrechnungstopf eingerichtet werden. Verluste aus der Veräußerung von ADRs und GDRs sind in diesen Verlusttopf einzustellen (vgl. Randziffer 123). Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind nicht in diesen Verlusttopf einzustellen und ohne Einschränkung verrechenbar. Gewinne aus der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten können nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden.“

Randziffer 244 und 245 werden aufgehoben.

Randziffer 300a wird wie folgt gefasst:

„300aIst in den Fällen des § 44a Absatz 7, 8 und 10 Nummer 3 und 4 EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG bzw. § 44a Absatz 8 Satz 2 EStG nicht vorlag, und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet wird.“

Randziffer 300b wird wie folgt gefasst:

„300bIst in Fällen, in denen eine Institution i. S. des § 44a Absatz 7 oder 8 EStG als Erbe eingesetzt worden ist, ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des § 44a Absatz 7 oder § 44a Absatz 8 EStG nicht oder erst verspätet vorgelegt werden konnte und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, so erstattet auf Antrag der betroffenen Körperschaft das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7, 8 oder Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und 4 EStG in dem dort beschriebenen Umfang. Dem Antrag ist die Bescheinigung i. S. des § 44a Absatz 7 oder § 44a Absatz 8 EStG, die Steuerbescheinigung im Original und ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen. Das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet auch die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, die einer Institution i. S. des § 44a Absatz 7 oder 8 EStG vor dem 1. Januar 2013 zugeflossen sind. Die Erstattung erfolgt nicht über das Sammelantragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 45b Absatz 2a EStG.“

Randziffer 322 wird wie folgt ergänzt:

„5.Depotgebühren für 2008, die in 2009 gezahlt werden (§ 52a Absatz 10 Satz 10 EStG)
322Werbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abfluss-prinzip, § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014, BStBl II S. XXX). Hiervon unberührt ist die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG.“

Randziffer 324 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„324Es wird nicht beanstandet, wenn Randziffer 66a für die Kapitalertragsteuererhebung erst ab dem 1. März 2015 berücksichtigt werden und die Änderung der Randziffer 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. … [ergänzen]) erst zum 1. Januar 2016 angewendet wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 17. Dezember 2014
Aktenzeichen: I R 30/13

Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 (nunmehr in R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009) für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) setzt voraus, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung führt. Daran fehlt es bei einer --aus Gründen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 als möglich unterstellten-- Organschaft zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren ausländischen (hier: belgischen) Tochtergesellschaft. Die bei der Muttergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 vorzunehmende Hinzurechnung von Zinsen, die diese für ein ihr gewährtes Darlehen an die Tochtergesellschaft gezahlt hat, verstößt deswegen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Urteil vom 17.9.2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 17. Dezember 2014
Aktenzeichen: IV R 61/11

Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen ist.

Urteil vom 30.10.2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 17. Dezember 2014
Aktenzeichen: VI R 7/13

1. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt in sog. Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

Urteil vom 8.10.2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 17. Dezember 2014
Aktenzeichen: X R 18/14

1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte.

2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen dahingehend, dass nur bei Beamten der Anspruch auf Altersvorsorgezulage zusätzlich von einer gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu erteilenden Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten abhängig ist, ist verfassungsgemäß. Das betrifft auch die ab 2005 geltende Obliegenheit, die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres zu erteilen.

3. Das dreistufige gesetzliche Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Altersvorsorgezulage verletzt auch im Hinblick darauf, dass es für einen mehrjährigen Zeitraum nicht zum Eintritt der materiellen Bestandskraft kommt, nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.

Urteil vom 22.10.2014

Zum Artikel

Nur 2013 lag er mit 143 Deals im Wert von 27 Milliarden Euro noch höher. Die Verkäufe von Portfolio-Unternehmen der Private-Equity-Häuser entwickelten sich parallel zur Konjunktur: Zwischen 2004 und 2007 ist die jährliche Zahl der Exits von 46 auf 109 gestiegen. Während der Finanzkrise kam es 2009 nur zu 43 Deals. Anschließend erholte sich der Markt wieder, wie aus dem „Private Equity Exit-Report“ der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC hervorgeht.

Längerfristiges Engagement im Fokus der Investoren

Die Private-Equity-Branche steckt in einem grundlegenden Wandel: Die Haltedauer der Portfolio-Unternehmen ist von 3,9 im Jahr 2004 auf 5,8 Jahre im Jahr 2014 gestiegen. „Immer mehr Private-Equity-Gesellschaften halten Beteiligungen länger, um durch operative und strategische Beratung den Unternehmenswert zu erhöhen und damit höhere Verkaufserlöse zu erzielen“, sagt Steve Roberts, Leiter des Bereichs Private Equity bei PwC. Die Haltedauer unterscheidet sich aber erheblich: Bei Infrastruktur-Unternehmen war sie zwischen 2004 und 2014 mit 5,5 Jahren am längsten, in den Branchen Umwelttechnologie und Immobilienwirtschaft mit 3,4 Jahren am kürzesten.

Der wichtigste Sektor beim Verkauf unternehmerischer Beteiligungen ist die Industriegüterbranche mit 26 Prozent. Das spiegelt die wichtige Rolle dieses Industriesektors in Deutschland wider. Der Anteil an Exits von Unternehmen aus dem Konsumgüterbereich ist aktuell auf 18 Prozent gestiegen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Verkäufe von Unternehmen aus den Branchen Technologie, Medien und Telekommunikation sowie aus dem Bereich Business Services. „Auch in den kommenden Jahren werden Industrieunternehmen bei den Exits eine zentrale Rolle spielen. Wir rechnen 2015 außerdem mit einer steigenden Zahl von Verkäufen von Unternehmen aus den Bereichen Healthcare und Pharma sowie Medien und Kommunikation“, erklärt Roberts.

55 Prozent der Unternehmen, die Private-Equity-Häuser im laufenden Jahr veräußerten, gingen an strategische Investoren. Der Anteil der Verkäufe an andere Private-Equity-Gesellschaften liegt bei 30 Prozent. Bei ihnen handelt es sich vor allem um Unternehmen aus den Branchen Konsumgüter, Nahrungsmittel und Umwelttechnik. In allen anderen Branchen – mit Ausnahme der Energiewirtschaft – steht der Verkauf an strategische Investoren bei Exits im Fokus. „Viele Unternehmen konnten ihre liquiden Mittel in den vergangenen Jahren erhöhen, die sie jetzt für strategische Akquise nutzen“, nennt Roberts als Grund.

Börsengänge mit Private Equity Beteiligung auf Rekordniveau

Mit neun durch Private-Equity-Gesellschaften in Deutschland initiierten Börsengängen, so genannten IPOs, lag die Zahl 2014 so hoch wie nie zuvor in den vergangenen zehn Jahren: Dazu zählen die IPOs von Zalando, Rocket Internet oder Mornier & Co. Die in 2014 durch Private-Equity-Gesellschaften initiierten Börsengänge machen 64 Prozent aller IPOs in Deutschland aus. „Private-Equity-Gesellschaften nutzen die gute Stimmung an den Börsen, um Beteiligungen an die Börse zu bringen“, betont Roberts. Vor allem Unternehmen der Industriegüterbranche starteten ihren IPO: Beliebt sind Börsengänge auch in den Bereichen Medien und Telekommunikation, Konsumgüter, Technologie sowie Materialwirtschaft.

Methodik
Für die Untersuchung hat PwC die Exit-Aktivitäten von deutschen und internationalen Private-Equity-Gesellschaften bei ihren deutschen Portfolio-Unternehmen zwischen 2004 und 2014 analysiert. Die zugrundeliegenden Daten stammen aus den Datenbanken Preqin und Mergermarket. Die Analyse umfasst alle angekündigten Exits zwischen 1. Januar 2004 und 31. Oktober 2014.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 9. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010
- IV D 2 - S 7100/08/10011 :009 (2010/0323351) - (BStBl I, 490)
BFH-Urteile vom 15. Januar 2009, V R 9/06, (BStBl II 2010, 433) sowie
vom 24. April 2013, XI R 3/11, (BStBl II 2014, 86)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10011 :009 - 2014/1061870

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (a.a.O.) u.a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (a.a.O.) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird hiermit aufgehoben.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanz-behörden der Länder Folgendes:

I. Gesetzliches Aufteilungsgebot - Hauptleistung und Nebenleistung -

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, 86).

Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7183/07/10001 (2014/1067000), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 5 wird am Ende des Satzes 1 folgender Klammerzusatz angefügt:

      „(vgl. jedoch Abschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)“.

    2. In Absatz 6 wird die Nummer 13 wie folgt gefasst:

      „13. zu Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen, vgl. BFH-Urteil vom 15. 1 2009, V R 9/ 06, BStBl II 2010 S. 433, zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen vgl. jedoch Abschnitt 12.16 Abs. 8;“

  2. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Satz 8 wird wie folgt geändert:

    1. Am Ende des 3. Spiegelstriches wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. Am Ende des 4. Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender 5. Spiegelstrich angefügt:

      „– für Beherbergungsleistungen zusammen mit nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfassten Leistungen siehe Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12.“

  3. Abschnitt 12.16 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

      2Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. 3Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86).“

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 4.
    3. Im neuen Satz 4 werden die Worte „Hierzu zählen“ durch die Worte „Unter dieses Aufteilungsgebot fallen“ ersetzt.
  4. Abschnitt 25.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

      „4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.“

    2. Im Beispiel 1 wird in Satz 6 der Buchstabe c wie folgt gefasst:

      „c) 1Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG nicht steuerbar ist. 2Die Verpflegungsleistungen sind ebenfalls nicht steuerbar.3Sofern es sich insoweit nicht um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt (zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13), liegt der Ort der Verpflegungsleistungen ebenfalls im Ausland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 (a.a.O.) als selbständige Leistung behandelt hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 8. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7183/07/10001 - 2014/1067000

Durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) geändert. Die Änderung ist am 31. Juli 2014 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2014 - IV D 2 - S 7100/10/10005 (2014/1064644), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe d wie folgt gefasst:

„d) 1Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. 2Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30. Juli 2014 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31. Juli 2013 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Absatz 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 26. September 2014
- IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -;
Ergebnis zu TOP 19 der Sitzung USt V/14

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/14/10002 - 2014/1071127

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Sie ist damit für Lieferungen der vorgenannten Gegenstände in folgender Fassung anzuwenden:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: III R 21/13

Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der fortlaufend Kindergeld bezieht, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen und begeht er dadurch eine Steuerordnungswidrigkeit, so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, gehemmt.

Urteil vom 26. Juni 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: IV R 2/11

Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

Urteil vom 30. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 19/11

Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (entgegen Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE).

Urteil vom 24. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: VI R 95/13

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

Urteil vom 8. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: X R 35/12

  1. Ist zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Direktversicherung von der Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden, gehört dieser seit dem Jahr 2008 zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer "Rürup-Rente" erbringt, ist deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
  2. Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

Urteil vom 15. Juli 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 4. Dezember 2014

Bezug:

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/10/10005 - 2014/1064644

I. Entgelt von dritter Seiter bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

Mit Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags für die „kostenlose“ Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von § 10 Absatz 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkgerät oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Absatz 1b Nummer 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.

Die Entscheidung entfaltet Wirkung über die Fälle der „kostenlosen“ Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Kunden hinaus.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. von § 10 Absatz 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Weist der Vermittler des Mobilfunkvertrags gegenüber dem Mobilfunkunternehmen gleichwohl hierfür einen Steuerbetrag gesondert in der Rechnung aus, schuldet der Vermittler den insoweit ausgewiesenen Steuerbetrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Mobilfunkunternehmens ist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 UStG insoweit unzulässig.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschnitt 10.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 - IV D 2 - S 7243/07/10002-02 (2014/0935834), BStBl I S. 1xxx, geändert worden ist, nach Satz 6 folgende Sätze 7 und 8 angefügt:

7Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. 10. 2013, XI R 39/12, BStBl 2014 II S. XXX). 8Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.“

III. Anwendungsregelung

Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Umsätzen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Mobilfunkunternehmens nicht beanstandet, wenn der Vermittler des Mobilfunkvertrags und das Mobilfunkunternehmen hinsichtlich des Gerätebonus übereinstimmend von einem Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an das Mobilfunkunternehmen ausgegangen sind. Im Fall der unentgeltlichen Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler des Mobilfunkvertrags gilt dies nur, wenn der Vermittler für Zeiträume vor dem 1. Januar 2013 eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert bzw. für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2012 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der an die Kunden abgegebenen Geräte nicht vorgenommen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 24. April 2012, BStBl I S. 533).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2013
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001 DOK 2013/0898779 - (BStBl I Seite 1266) -

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2014/1076894

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:[1]

Vorsorgeaufwendungen nachBelgienIrlandLettlandMaltaNorwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG49,48 %77,24 %83,22 %47,03 %54,60 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)41,15 %8,13 %-44,06 %45,40 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) 9,37 %
(1,56 %)
14,63 %
(2,44 %)
13,35 %
(7,22 %)
8,91 %
(1,49 %)
-
Gesamtaufwand100,00 %100,00 %96,57 %
(3,43% sonstige nicht Abziehbare)
100,00 %100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 93,77 %82,07 %186,97 %47,03 %93,89 %


Vorsorgeaufwendungen nachPortugalSpanienVerein. Königreich (GB)Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG84,08 %96,94 % 84,07 %82,65 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)----
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)15,92 %
(2,65 %)
3,06 %
(3,06 %)
15,93 %
(2,66 %)
17,35 %
(2,61 %)
Gesamtaufwand100,00 %100,00 %100,00 %100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil177,71 %486,76 %96,68 %82,65 %

Anwendungsbeispiel:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 494,80 Euro (= 49,48 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 411,50 Euro (= 41,15 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 93,70 Euro (= 9,37 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,60 Euro = 1,56 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 78,10 Euro = 7,81% von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 937,70 Euro (= 93,77 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 15. September 2014, BStBl I Seite 1244).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :011 - 2014/1062097

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

Anlage: Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Zum Artikel

Veröffentlicht: 1. Dezember 2014

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004
- IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7246/14/10002 - 2014/1072640

(1) Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2015 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2015 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 30.553 € je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2015 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 399 € je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2015. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 12. November 2014

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1300/08/10027 - 2014/0971694

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:

Inhaltsübersicht
1Allgemeines
1.1Regelungsbereich eines DBA/des OECD-MA
1.2OECD-Musterabkommen
1.2.1Bestimmung der Ansässigkeit - Art. 4 OECD-MA
1.2.2Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
1.2.2.1Art. 15 OECD-MA
1.2.2.2Grenzgängerregelung
1.2.2.3Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.2.3Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 23 OECD-MA
1.2.4Abgrenzung zu anderen Abkommen und Bestimmungen
2Besteuerung im Inland
2.1Steuerpflicht nach dem EStG
2.2Progressionsvorbehalt
2.3Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG
2.4Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG
2.5Abzugsbeschränkungen
3.Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 1 OECD-MA
4.Besteuerung im Ansässigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel)
4.1Voraussetzungen
4.2Aufenthalt bis zu 183 Tagen - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA
4.2.1Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage
4.2.2183-Tage-Frist - Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat
4.2.3183-Tage-Frist - Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat
4.2.4Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum
4.2.5Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr
4.2.6Besonderheiten beim Wechsel des Bezugszeitraums im DBA und Wechsel der Ansässigkeit
4.3Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA
4.3.1Allgemeines
4.3.2Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber
4.3.3Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen
4.3.3.1Wirtschaftlicher Arbeitgeber
4.3.3.2Vereinfachungsregelung
4.3.3.3Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber
4.3.3.4Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen
4.3.3.5Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO
4.3.3.6Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung
4.3.4Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
4.3.4.1Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften
4.3.4.2Besondere Regelungen in einzelnen DBA
4.3.5Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten
4.4Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA
5.Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.1Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.2Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.3Direkte Zuordnung
5.4Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
5.4.1Berechnung der tatsächlichen Arbeitstage
5.4.2Durchführung der Aufteilung
5.5Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile
5.5.1Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen
5.5.2Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
5.5.3Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit
5.5.4Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen
5.5.4.1Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen
5.5.4.2Abfindungsbesteuerung in Sonderfällen und bei Vorliegen von Konsultationsvereinbarungen
5.5.4.3Erfindervergütungen
5.5.5Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock Options“)
5.5.5.1Allgemeines
5.5.5.2Zuflusszeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils nach nationalem Recht
5.5.5.3Aufteilung des Besteuerungsrechts des geldwerten Vorteils nach Abkommensrecht
5.5.5.4Weitere Aktienvergütungsmodelle
5.5.5.5Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
5.5.6Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses
5.5.7Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos
5.5.8Steuerausgleichsmechanismen - Hypo-Tax
5.5.9Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung
5.5.10Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber
6Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten
6.1Organe von Kapitalgesellschaften
6.2Sich-zur-Verfügung-Halten
6.3Vorruhestandsgelder
6.4Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
6.5Altersteilzeit nach dem Blockmodell
7Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
7.1Allgemeines
7.2Arbeitgeber im Inland
7.3Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland
8Personal auf Schiffen und Flugzeugen
8.1Allgemeines
8.2Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen
8.2.1DBA-Liberia/DBA-Trinidad und Tobago
8.2.2DBA-Schweiz
8.2.3DBA-Griechenland 1966
8.2.4DBA-Großbritannien 2010
8.2.5DBA-Zypern 2011
8.2.6DBA-Insel Man 2009
9Rückfallklauseln nach DBA
10Verständigungsvereinbarungen
11Aufhebung von Verwaltungsanweisungen
12Erstmalige Anwendung

Anlage: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 25. November 2014

Bezug: Mein Schreiben vom 26. Mai 2014
-IV D 1 - S 7068/07/10001-05 (2014/0463759)-

Geschäftszeichen: IV D 1 - S 7068/07/10001-06 - 2014/1048714

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2015 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 396 S. 6) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Im Auftrag

Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2015

Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. November 2014

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2730/0-01 - 2014/1036761

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:

  1. Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

    Der Vorgang ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO bzw. im Sinne des § 66 AO zu behandeln.

    Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummern 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet.

  2. Vorübergehende Unterbringung in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen

    Die Entgelte sind ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.

    Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die Ausführungen unter Buchstabe a) zu beachten.

  3. Vorübergehende Unterbringung in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

    Der Vermietungsgenossenschaft ist die Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen. In den Fällen der Einweisung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Miet- oder Nutzungsvertrages die Einweisungsverfügung gleich.

    Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG.

Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 1. Dezember 2014

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7225/07/10002 - 2014/1064319

Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze mit den in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenständen auf 7 %. Durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde die Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG wie folgt gefasst:

„50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen aus Position 8523“

Im Ergebnis sinkt der Steuersatz für Umsätze mit den genannten Gegenständen - im Folgenden als Hörbücher bezeichnet - auf 7 %. Die Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt.

Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z. B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z. B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hörspielrechte eingeräumt werden, ist das Erzeugnis aus Vereinfachungsgründen als Lesung anzuerkennen.

Nach Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG sind nicht begünstigt:

  1. Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen

    Diese Hinweispflicht besteht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für amtliche Zwecke wird von der Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis herausgegeben.

  2. Hörspiele

    Hörspiele unterscheiden sich von Lesungen in der Regel dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk. Außerdem bedienen sich Hörspiele überwiegend dramaturgischer Effekte, wie z. B. der sprachlichen Interaktion. Hörspiele geben grundsätzlich nicht denselben Inhalt wie gedruckte Bücher wieder, sondern bedienen sich des Stoffs als Grundlage für eine eigene Geschichte.

  3. Hörzeitungen und Hörzeitschriften

    Hörzeitungen und Hörzeitschriften erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder.

  4. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet)

    Sofern der Unternehmer gegen Zahlung eines Gesamtverkaufspreises ein gedrucktes Buch im Sinne der Nummer 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG abgibt und gleichzeitig den elektronischen Zugang zum Hörbuch einräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Für vor dem 1. Januar 2016 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Vorgänge als einheitliche Leistung behandelt, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Im Übrigen wird auf die allgemeinen Regelungen in Abschnitt A des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 -, BStBl I S. 638, sowie in Abschnitt 12.1 Absatz 1 Satz 3 ff. UStAE hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 26. November 2014

Anlagen: 2

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/14/10001 - 2014/1050786

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2015 - Anlage 1 - und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ (Anlagen 1 und 2) und „2.4 Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz …“ (Anlage 1) wird gesondert hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: II R 16/13

Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind.

Urteil vom 22. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: II R 4/14

Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Urteil vom 22. Oktober 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: III R 5/12

  1. "Außerordentliche" Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen.
  2. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
  3. Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen.

Urteil vom 25. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: III R 25/13

Anträge, die bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzubringen sind, können auch bei einer Außenstelle derjenigen Agentur für Arbeit angebracht werden, bei der die Familienkasse eingerichtet ist.

Urteil vom 25. September 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 24/13

Die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt.

Urteil vom 28. August 2014

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 48/13

  1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.
  2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

Urteil vom 24. September 2014

Zum Artikel
nach oben