Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 10. Oktober 2013

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/13/10001 - 2013/0865652

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 19 EStG, § 2 Absatz 1 LStDV 1990). Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern - Zukunftssicherung - (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 LStDV 1990).

Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (BFH-Urteile vom 26. November 2002 - VI R 161/01 -, BStBl 2003 II Seite 331 und vom 13. September 2007 - VI R 26/04 -, BStBl 2008 II Seite 204).

Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeit-nehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.

Der BFH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunfts-sicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (zuletzt BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 - VI R 11/11 -, BStBl 2013 II Seite 190). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wirt-schaftlich betrachtet - die Beiträge zur Verfügung, ist eine Qualifizierung als Barlohn gerecht-fertigt.

An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das BFH-Urteil vom 14. April 2011 - VI R 24/10 - (BStBl II Seite 767) nichts. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nummer 56 und 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG mündet. Bei Zukunftssicherungs-leistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd ist.

Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10. Oktober 2013

Bezug:
BMF-Schreiben vom 17. Juni 2013
- IV C 5 - S 1961/12/10004 - (BStBl I Seite 786)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 1961/12/10004 - 2013/0930663

Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 14. Oktober 2013 wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 14. Oktober 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.

Das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2013 - IV C 5 - S 1961/12/10004 - (BStBl I Seite 786) wird mit Wirkung ab 14. Oktober 2013 ersetzt.

Im Auftrag

Anlage: Wohnungsbauprämien-Anmeldung

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Veröffentlicht: 8. Oktober 2013

Bezug:

BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 - (BStBl I Seite 711)

BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 - (BStBl I Seite 169)

BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001 DOK 2012/0953221 - (BStBl I Seite 1013)

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2013/0898779

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen[1]:

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 49,48 % 77,24 % 85,41 % 47,03 % 54,60 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil) 41,15 % 8,13 % - 44,06 % 45,40 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) 9,37 %

(1,56 %)
14,63 %

(2,44 %)
11,92 %

(6,50 %)
8,91 %

(1,49 %)
-
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 97,33 %
(2,67% sonstige nicht Abziehbare)
100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 93,77 % 82,07 % 187,05 % 47,03 % 98,70 %


Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 84,08 % 96,94 % 84,07 % 80,55 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) - - - -
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) 15,92 %

(2,65 %)
3,06 %

(3,06 %)
15,93 %

(2,66 %)
19,45 %

(2,54 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 177,71 % 486,76 % 96,68 % 80,55 %

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2014 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 494,80 Euro (= 49,48 % von 1.000 Euro),

  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 411,50 Euro (= 41,15 % von 1.000 Euro),

  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG i. H. v. 93,70 Euro (= 9,37 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,60 Euro = 1,56 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 78,10 Euro = 7,81% von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 937,70 Euro (= 93,77 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ab 2014 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 28. August 2013, BStBl I Seite 1132).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: XI R 5/11

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen (entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Urteil vom 28. August 2013

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Veröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: XI R 4/11

Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein --und nicht etwa der betreffende Spieler-- Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.

Urteil vom 28. August 2013

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Veröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: IX R 38/11

  1. Die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG a.F. ist nicht anzusetzen, wenn der sicher zugesagte Zinsertrag einer Inhaberschuldverschreibung zweifelsfrei von der ungewissen Höhe des Rückzahlungsbetrags getrennt werden kann.
  2. Kosten des Erwerbs einer Kaufoption (Call) führen zu Werbungskosten beim Verkauf der durch Ausübung des Calls erworbenen Inhaberschuldverschreibung i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Urteil vom 20. August 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 44/12

Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 v.H. beteiligten Kommanditisten eingebracht (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F./2002 nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG --bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen-- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist.

Urteil vom 31.Juli 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: VI R 7/11

  1. Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu werten. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, können die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen und zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind (Anschluss an Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44).
  2. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag auch auf Familienangehörige der Arbeitnehmer, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben (Anschluss an Senatsentscheidung vom 22. März 1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532).
  3. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

Urteil vom 16. Mai 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: X R 2/10

  1. Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.
  2. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.

Urteil vom 12.Juni 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 80/12

  1. Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lässt eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; entgegen BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
  2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Urteil vom 10.April 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: IV R 27/09

  1. Unter § 160 Abs. 1 Satz 1 AO fallen auch Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333).
  2. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
  3. Bei ausländischen Domizilgesellschaften bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Finanzbehörde ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, aufzuklären, wer wirklich hinter einer solchen Gesellschaft steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Urteil vom 11.Juli 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: IV R 18/11

Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.

Urteil vom 1.August 2013

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Veröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: VI R 94/10

  1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.
  2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.
  3. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters-- sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

Urteil vom 16.Mai 2013

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Veröffentlicht: 30. September 2013

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/13/10004 - 2013/0862915

I. Vorbemerkung
1 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind nicht mehr anzuwenden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer die folgenden Grundsätze:

Anlage

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I v eröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesmin isteriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zu m Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 1. Oktober 2013

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/08/10007-17 - 2013/0903913

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2013 (BStBl I S. 933) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 der Regelung zu § 8 wird wie folgt gefasst:
    „1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten/Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte/ Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl II S. 887).“
  2. Nummer 2.3 der Regelung zu § 37 wird wie folgt gefasst:
    „2.3 Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer Zu Besonderheiten bei Bestimmung des Einkommensteuer - Erstattungsanspruchs - insbesondere bei Ehegatten oder Lebenspartnern - vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - (BStBl I S. 70)."
  3. Nummer 2 der Regelung zu § 41 wird wie folgt gefasst:
    „2.Nach § 41 Abs. 2 sind z.B. Scheinarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder die Begründung eines Scheinwohnsitzes für die Besteuerung ohne Bedeutung.“
  4. Nummern 5 und 6 der Regelung zu § 46 werden wie folgt gefasst:
    „5. Fehlt in der Abtretungsanzeige, nach der die Erstattungsansprüche aus der Zusammenveranlagung abgetreten worden sind, die Unterschrift eines Ehegatten oder Lebenspartners, so wird dadurch die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs, soweit er auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner entfällt, der die Anzeige unterschrieben hat, nicht berührt (BFH-Urteil vom 13.3.1997 - VII R 39/96 - BStBl II, S. 522). Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern vgl. zu § 37, Nr. 2.
    6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BMF-Schreiben vom 23.7.2013 - IV A 3 - S 0062/08/10007-16 - (BStBl I S. 933) veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann weiterhin verwendet werden.“
  5. Nummer 5.2 der Regelung zu § 173 wird wie folgt gefasst:
    „5.2 Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner das grobe Verschulden des anderen Ehegatten/Lebenspartners zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1996 - I R 62/95 - BStBl 1997 II, S. 115).“
  6. In Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 werden die Erläuterungen zu „§§ 26 bis 26b EStG“ die wie folgt gefasst:

    „- §§ 26 bis 26b EStG
    Wählt ein Ehegatte/Lebenspartner vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten/ Lebenspartner auch dann getrennt zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des Zusammenveranlagungsbescheides des anderen Ehegatten/Lebenspartners ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge dar, dass dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ändern ist und die Festsetzungsfrist ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (BFH-Urteile vom 3.3.2005 - III R 22/02 - BStBl II, S. 690 und vom 28.7.2005 - III R 48/03 - BStBl II, S. 865).

    Widerruft ein Ehegatte/Lebenspartner im Zuge der Veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten/ Lebenspartners nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (vgl. R 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStR 2005). Zur Verzinsung s. Nr. 10.2.1 zu § 233a.“

  7. Nummer 4 der Regelung zu § 180 wird wie folgt gefasst:
    „4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976 - VIII R 253/71 - BStBl II, S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985 - IV R 136/83 - BStBl II, S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.

    Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 2). Ein Fall von geringer Bedeutung ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig geworden ist (z.B. bei Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes).“
  8. Der Nummer 10.2.1 der Regelung zu § 233a wird folgender Satz angefügt:
    „Für Lebenspartner gelten diese Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entsprechend.“
  9. Nummer 3.1 der Regelung zu § 235 wird wie folgt gefasst:
    „3.1 Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Durch die Vorschrift soll ausschließlich der steuerliche Vorteil des Steuerschuldners abgeschöpft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt wird. Allein der Steuerschuldner kann daher Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i.S.d. § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sein, und zwar unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.1991 - V R 9/86 - BStBl II, S. 822, vom 18.7.1991 - V R 72/87 - BStBl II, S. 781, und vom 27.9.1991 - VI R 159/89 - BStBl 1992 II, S. 163).

    Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten/Lebenspartner erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten/ Lebenspartner Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten/Lebenspartner ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1994 - IV R 100/93 - BStBl 1995 II, S. 484).“
  10. Die Regelung zu § 251 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 4.1.5 wird wie folgt gefasst:

      „4.1.5 Wirkungen auf Verfahren gegen Dritte

      Verfahren gegen Dritte, die sich nicht in Insolvenz befinden, bleiben grundsätzlich von den Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Dies gilt z. B. für das Besteuerungsverfahren des nichtinsolventen Ehegatten/Lebenspartners des Schuldners, für das Besteuerungsverfahren der nichtinsolventen Gesellschafter einer Personengesellschaft und für Haftungsverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer.“

    2. Nummer 4.2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Insolvenzverwalter hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners jedoch nur insoweit zu erfüllen, als seine Verfügungsbefugnis reicht. Soweit Besteuerungsgrundlagen den insolvenzfreien Bereich betreffen, insbesondere Umsätze bzw. Einkünfte aus dem nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen oder pfändungsfreien Vermögen, ist daher nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner zur Erklärung verpflichtet, z. B. zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für das freigegebene Unternehmen. Entsprechendes gilt für die Erklärung zu Besteuerungsgrundlagen, die den mit dem Schuldner zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner betreffen.“

    3. Nummer 9.1.2 wird wie folgt gefasst:

      „9.1.2 Zusammenveranlagung

      Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Einkommensteuer wirken sich aufgrund der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 Abs. 1) die Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners auch auf die gegenüber den jeweiligen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen festzusetzenden Steuern bzw. zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen aus, so dass eine Verteilung der Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners auf die unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu erfolgen hat.

      Die Verteilung der Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung erfolgt zeitanteilig, es sei denn, diese Verteilung ist offensichtlich unzutreffend. Die Verteilung der Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, auf die Insolvenzmasse sowie das insolvenzfreie Vermögen erfolgt im Verhältnis der Einkünfte des insolventen Ehegatten/ Lebenspartners in diesen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen.

      Beispiel 3:
      Das Insolvenzgericht eröffnete am 1.10.01 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der insolvente Ehegatte/Lebenspartner erzielte im Jahr 01 insgesamt Einkünfte von 120.000 €. Hiervon entfallen 100.000 € auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und 15.000 € auf Einkünfte der Insolvenzmasse sowie 5.000 € auf das insolvenzfreie Vermögen. Der nichtinsolvente Ehegatte/Lebenspartner erzielte 60.000 € im gesamten Jahr. Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt insgesamt 18.000 €. Vorauszahlungen leisteten die Steuerpflichtigen sowie der Insolvenzverwalter nicht.

      Die festzusetzende Steuer ist den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen im Verhältnis der Einkünfte aus den unterschiedlichen Vermögensbereichen zu den Gesamteinkünften beider Ehegatten/Lebenspartner zuzuordnen:

      1. Schritt:
      Für die Zuordnung der vorinsolvenzrechtlichen und der nachinsolvenzrechtlichen Einkünfte des nicht in Insolvenz befindlichen Ehegatten/Lebenspartners sind die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner zeitanteilig zu verteilen:

      Summe Insolvenzforderung Masseforderung Insolvenzfreies Vermögen
      Einkünfte insolventer Ehegatte/Lebenspartner (s. Sachverhalt Bsp. 3)120.000 €100.000 €15.000 €5.000 €
      Einkünfte nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner60.000 €45.000 €15.000 €


      Die vorinsolvenzrechtlichen Einkünfte des nichtinsolventen Ehegatten/ Lebenspartners betragen 45.000 € (9/12 von 60.000 €).

      2. Schritt:
      In einem zweiten Schritt sind die nachinsolvenzrechtlichen Einkünfte des nicht in Insolvenz befindlichen Ehegatten/Lebenspartner (15.000 €) auf den Vermögensbereich Insolvenzmasse und, sofern vorhanden, auf das insolvenzfreie Vermögen zu verteilen.

      Für diese Zuordnung sind die nachinsolvenzrechtlichen Einkünfte des nichtinsolventen Ehegatten/Lebenspartners nach dem Verhältnis der Einkünfte des insolventen Ehegatten/Lebenspartners in den Vermögensbereichen Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen zu verteilen.

      Summe Insolvenzforderung Masseforderung Insolvenzfreies Vermögen
      Einkünfte
      insolventer Ehegatte/Lebenspartner (s. Sachverhalt)120.000 €100.000 €
      20.000€


      15.000 € (3/4)        5.000 € (1/4)
      nicht insolventer Ehegatte /Lebenspartner (s. 1. Schritt)60.000 €45.000 €
      15.000 €


      11.250 € (3/4)        3.750 € (1/4)
      Zwischensumme180.000 €145.000 €26.250 €8.750 €
      Steuer18.000 €14.500 €2.625 €875 €

      Ergebnis zu Beispiel 3:
      Insolvenzforderungen sind i. H. v. 14.500 € zur Tabelle anzumelden. Gegen den Insolvenzverwalter sind Masseforderungen i. H. v. 2.625 € festzusetzen und gegen den insolventen Schuldner 875 € für den insolvenzfreien Bereich. Gegen den nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner ist eine Steuer i. H. v. 18.000 € festzusetzen, da er insoweit Gesamtschuldner ist.

      Vorauszahlungen
      Sind Vorauszahlungen gegen den nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner festgesetzt und geleistet worden, sind diese Vorauszahlungen auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche Insolvenzmasse und freigegebener Neuerwerb im Verhältnis der Einkünfte des insolventen Ehegatten/Lebenspartners in diesen Vermögensbereichen zu verteilen.

      Beispiel 4 (Fortsetzung von Beispiel 3):
      Der Schuldner leistete keine Vorauszahlungen. Am 10.12.01 zahlte der Insolvenzverwalter 600 € Vorauszahlungen. Das Finanzamt setzte gegen den Schuldner keine Vorauszahlungen für das insolvenzfreie Vermögen fest. Der nicht insolvente Ehegatte/Lebenspartner leistete Vorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten i. H. v. insgesamt 400 € (jeweils 100 €).

      SummeInsolvenzforderungMasseforderungInsolvenzfreies Vermögen
      Einkünfte
      insolventer Ehegatte/ Lebenspartner (s. Sachverhalt)120.000 €100.000 €15.000 €5.000 €
      nicht insolventer Ehegatte/ Lebenspartner (s. 1.+2. Schritt) 60.000 € 45.000 € 11.250 € 3.750 €
      Zwischensumme180.000 €145.000 €26.250 €8.750 €
      Steuer18.000 €14.500 €2.625 €875 €
      abzgl. geleistete VZ InsO-Schuldner----
      abzgl. geleistete VZ InsO-Verwalter600 €-600 €-
      abzgl. geleistete VZ nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner400 €300 €
      100 €


      75 € (3/4)      25 € (1/4)
      Ergebnis17.000 €14.200 €1.950 €850 €

      600 € geleistete Vorauszahlungen sind im Bereich der Insolvenzmasse abzuziehen. Die Vorauszahlungen i. H. v. 300 €, die der nicht insolvente Ehegatte/ Lebenspartner vor der Insolvenzeröffnung geleistet hatte, sind im Bereich der Insolvenzforderungen abzuziehen. Die Vorauszahlung für das IV. Quartal i. H. v. 100 € ist im Verhältnis ¾ zu ¼ (= Verhältnis der Einkünfte des insolventen Ehegatten/Lebenspartners in diesem Bereich) in den Bereichen Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen zu berücksichtigen.

      Insolvenzforderungen sind i. H. v. 14.200 € zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter ist zur Zahlung von Masseverbindlichkeiten i. H. v. 1.950 € und der Schuldner für den insolvenzfreien Bereich i. H. v. 850 € aufzufordern.

      Gegenüber dem nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner erfolgt eine Steuerfestsetzung i. H. v. 18.000 €. Ferner ist er als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.000 € aufzufordern.“

    4. Nummer 9.1.4 wird wie folgt gefasst:

      „9.1.4 Einkommensteuererstattungen

      Einkommensteuererstattungen, die sich bei einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Veranlagung ergeben, stellen, soweit sie nicht ausnahmsweise Einkommensteuererstattungen, die sich bei einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen

      Einkommensteuererstattungen, die während des Insolvenzverfahrens begründet werden und aus einer Lohnsteuerüberzahlung resultieren, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Beschluss vom 29.1.2010 - VII B 188/09 - BFH/NV S. 1243).

      Hat der Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit Einkommensteuervorauszahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleistet und ergeben sich hieraus Einkommensteuererstattungen, fallen diese grundsätzlich in das insolvenzfreie Vermögen und sind vorbehaltlich der Aufrechnung mit Insolvenzforderungen an den Schuldner auszukehren.

      Ergibt sich bei Eheleuten/Lebenspartnern bei der Zusammenveranlagung eine Steuererstattung, liegt im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bei Steuerschulden keine Gesamtgläubigerschaft vor. Für die Verteilung zwischen ihnen sind die sich aus § 37 Abs. 2 ergebenden Grundsätze anzuwenden (vgl. Regelungen zu § 37 und BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I, S. 70).

      Ergibt sich aus dieser Verteilung ein Erstattungsbetrag für den insolventen Ehegatten/Lebenspartner, so ist der Erstattungsbetrag nach den o.g. Grundsätzen auf die Insolvenzmasse oder das insolvenzfreie Vermögen zu verteilen.

      Beispiel 5
      Im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, bei denen sich nur ein Ehegatte/Lebenspartner in Insolvenz befindet, ergibt sich eine Jahressteuer von 18.000 €, die i. H. v. 14.500 € auf den vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil und i. H. v. 3.500 € auf die Insolvenzmasse entfallen.

      Folgende geleistete Vorauszahlungen sind anzurechnen:
      • Schuldner: 10.000 €,
      • Insolvenzverwalter: 600 €
        sowie
      • Nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner:
        bis zur Insolvenzeröffnung: 300 €,
        nach Insolvenzeröffnung: 8.100 €.


      Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträge werden bei dem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich berücksichtigt, aus denen sie geleistet wurden.

      Aufgrund der Verteilung einer einheitlichen Steuerschuld ist es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergibt.

      SummeInsolvenzforderungMasseforderung
      Steuer18.000 €14.500 €3.500 €
      abzgl. geleistete VZ InsO-Schuldner10.000 €10.000 €-
      abzgl. geleistete VZ InsO-Verwalter600 €-600 €
      abzgl. geleistete VZ nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner8.400 €300 €8.100 €
      Zwischensumme- 1.000 €4.200 €- 5.200 €
      Ausgleich0 €- 4.200 €4.200 €
      Ergebnis- 1.000 €0 €
      - 1.000 €


      - 515,79 €    - 484,21 €

      Die Verteilung des Erstattungsbetrages erfolgt nach § 37 Abs. 2 AO.

      Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne individuelle Tilgungsbestimmung sind unabhängig davon, ob die Ehegatten/Lebenspartner später zusammen oder getrennt veranlagt werden, zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten/ Lebenspartner anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.3.2011 - VII R 42/10 - BStBl II, S. 607 sowie BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I, S. 70 zu § 37 Abs. 2). Die vom Insolvenzverwalter geleisteten Vorauszahlungen sind dem insolventen Ehegatten/Lebenspartner zuzurechnen, wobei er ausschließlich die auf die Insolvenzmasse entfallende Steuerschuld zahlt. Die vom nichtinsolventen Ehegatten/Lebenspartner auch nach Insolvenzeröffnung geleisteten Vorauszahlungen sind mangels ausdrücklicher Tilgungsbestimmung beiden Ehegatten/Lebenspartnern zuzurechnen (BFH-Urteil vom 30.9.2008 - VII R 18/08 - BStBl 2009 II, S. 38).

      Bei der Ermittlung der anteiligen Erstattungsbeträge sind sämtliche Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge einzubeziehen - unabhängig davon, aus welchem Vermögensbereich sie entstammen.

      Insolventer Ehegatte/Lebenspartner:
      - 1.000 € x [(10.000 € x ½ + 600 € + 8.400 € x ½)/19.000 €] = - 515,79 €.

      Nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner:
      - 1.000 € x [(10.000 € x ½ + 8.400 € x ½)/19.000 €] = - 484, 21 €.

    5. Nummer 3 der Regelung zu § 360 wird wie folgt gefasst:

      „3. Bei Zusammenveranlagung (z.B. von Ehegatten/Lebenspartnern bei der Einkommensteuer) wird es sich regelmäßig empfehlen, von der Möglichkeit der einfachen Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn der hinzuzuziehende Ehegatte/Lebenspartner nicht über eigene Einkünfte verfügt.“

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung - AO-Anwendungserlass zum Download bereit.

    Im Auftrag

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Veröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 109-111/10; I R 109/10; I R 110/10; I R 111/10

  1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.
  2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland --mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern-- entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.
  3. Urteil vom 12. Juni 2013

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Veröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: II R 37/11

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

Urteil vom 18. Juli 2013

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Veröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: II R 3/12

Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.

Urteil vom 19. Juni 2013

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Veröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: VIII R 10/10

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist.

Urteil vom 6. August 2013

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Veröffentlicht: 30. September 2013

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 2293/09/10005-04 - 2013/0834851

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker“, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsver-fahren - I R 71/10 -, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der auslän-dischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:

  1. Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Zu diesem Vorläufigkeitsvermerk ist in den Bescheiden nach den in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - (BStBl I S. 464) bestimmten Vorläufigkeitsvermerken und den Erläuterungen hierzu die folgende Aussage zu treffen: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern, soweit diese über die nach der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte.“ Im Übrigen gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011a. a. O.
  2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO oder nach § 69 Absatz 2 FGO ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände ergeben würde, stattzugegeben. Diese Kosten sind der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) und die berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6 EStG).

Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge im Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 sind in diesen Fällen als unbegründet zurückzuweisen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO oder nach § 69 Absatz 2 FGO ist nicht stattzugeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 10. September 2013

Bezug: BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl II S. …1)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-a/09/10001 :001 - 2013/0835296

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom 12. Juni 2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 (BStBl I S. 956) wie folgt geändert:

Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl 2013 II S. …1)“

Rz. 32 Buchstabe d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl 2013 II S. …1)“

Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium. de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht:

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2400/11/10001 :001 - 2013/0878882

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG wie folgt Stellung:

  1. Empfänger der Datenlieferung
    Nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG hat die auszahlende Stelle die erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln.

    Das Verfahren ELSTER hat unter https://www.elster.de/ent_home.php einen separaten Bereich für Entwickler eingerichtet. Für den Zugang ist eine Registrierung notwendig. Die Registrierung wird unter https://www.elster.de/ent_teilnahme.php beschrieben und angeboten. Im Entwicklerbereich steht ein kostenloses ELSTER-DevelopmentToolkit mit Clientsoftware und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung. Dieses Toolkit ermöglicht die Implementierung des Verfahrens ELSTER - inkl. der Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG - in jede Software.

  2. Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
    Die Meldung für die Kalenderjahre 2009 bis einschließlich 2013 erfolgt im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

  3. Übermittlungspflichten
    Eine Übermittlungspflicht nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten.

  4. Verfahrensbeschreibungen
    Schnittstellenbeschreibungen und weitere Beschreibungen, die für den Verfahrensablauf erforderlich sind, können unter www.esteuer.de eingesehen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgeltungsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

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Veröffentlicht: 24. September 2013

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/09/10003 :002 - 2013/0840707

Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäften sowie üblichen Konsumentenkrediten gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Sachverhalt

Zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen, sonstigen höherpreisigen Waren oder Konsumwaren (z. B. Elektrogeräte, Möbel) schließt der Kunde mit einer Autobank oder einem sonstigen Finanzierungsinstitut einen Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag ab. Der vereinbarte Zins bzw. die vereinbarte Leasingrate liegt hierbei weit unter dem üblichen Marktniveau. Zum Ausgleich hat der Hersteller/Händler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut zu leisten. In dem zwischen Finanzierungsinstitut und Kunde abgeschlossenen Darlehens- bzw. Leasingvertrag wird lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz bzw. die bereits ermäßigte Leasingrate ausgewiesen. Der Kunde kann insoweit keine Rückschlüsse auf Art und Höhe des Zuzahlungsbetrages des Herstellers/Händlers ziehen.
Derartige Zuzahlungen können Entgelt für eine Leistung eigener Art, eine Entgeltminderung oder Entgelt von dritter Seite darstellen. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Zah-lung ist auf den jeweiligen Leistungswillen der Beteiligten abzustellen. Es sind folgende Unterscheidungen zu beachten:

II. Finanzierung durch Autobanken

Die dem Händlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Auto-häuser bieten ihren Kunden beim Fahrzeugkauf die zinsgünstige Finanzierung durch ein her-steller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen (sog. Autobank) an. Die Finanzierung kann durch typische Kreditvergabe oder mittels Leasing erfolgen.

Bei einer Autobank handelt es sich in der Regel um eine Tochtergesellschaft des Herstellers, welche überwiegend Autofinanzierungen tätigt. Das Geschäftsmodell einer Autobank zielt nicht auf die Maximierung der Kreditvergabe ab, sondern darauf, dem Fahrzeugkunden die Finanzierung des auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Fahrzeuges zu ermögli-chen. Die Autobank verfolgt demnach primär das Ziel der Absatzförderung ihrer Hersteller-marke und bedient sich hierfür der (vergünstigten) Kreditvergabe bzw. Leasingvereinbarung.

Unter Berücksichtigung des Leistungswillens der Autobank und der damit verbundenen ziel-gerichteten Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteils an den Hersteller/Händler erbringt die Autobank eine sonstige Leistung in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen. Zuzahlungen des Herstellers/Händlers stellen somit Entgeltzahlungen für eine sonstige Leistung der Autobank an den Zahlenden dar. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen ein Verkaufsagent die Zuzahlung zu leisten hat. Insoweit wird auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, verwiesen.

III. Finanzierung durch sonstige Institute

Neben der Finanzierung durch Autobanken treten auch sonstige Institute (hersteller- bzw. händlerunabhängige Unternehmen) als Finanzierungspartner auf. Die Finanzierung erfolgt hier ebenfalls durch die Kreditvergabe oder durch Überlassung des Gegenstandes mittels Leasingvereinbarung.

1. Finanzierung durch Kreditvergabe eines Kreditinstituts (i. d. R. Konsumentenkredite)

Diese Finanzierungsform ist vorrangig im Bereich des Einzelhandels (z. B. Möbel, Elektro-artikel) anzutreffen und dient im Regelfall der Finanzierung eines Konsumgutes (Konsumen-tenkredit). Die nachfolgend dargestellten Grundsätze finden jedoch auch in anderen Wirt-schaftszweigen bei gleichgelagerten Sachverhalten Anwendung.

Der Leistungswille des Kreditinstitutes besteht ausschließlich in dem Abschluss eines Kredit-geschäftes. Das Handeln der Institute ist auf die Einräumung eines Kredites an den Kunden ausgerichtet. Dies entspricht dem typischen Geschäftsmodell eines Kreditinstitutes. Eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den Händler liegt nicht vor. Die Zahlung des Händlers zur Ermöglichung eines günstigen Zinssatzes ergänzt vielmehr die Entgeltzahlung des Kunden für die Kreditgewährung und hat somit preisauffüllenden Charakter. Diese Zahlung hat den erklärten Zweck, das Entgelt für die Leistung des Kreditinstituts an den Kunden auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustande-kommen der Kreditvergabe an den Kunden zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE).

Derartige Zahlungen des Händlers an sonstige Institute bei Kreditgeschäften sind somit als Entgelt von dritter Seite für die sonstige Leistung des Instituts an den Kunden zu qualifizie-ren. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gegenstandes vom Händler an den Kunden scheidet aus.

2. Finanzierung durch Leasing

Beim Leasing (Finanzierungsleasing) wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber beschafft, finanziert und dem Leasingnehmer (Kunden) gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen. Je nach vertraglicher Gestaltung kann es sich hierbei um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG des Leasinggebers an den Leasingnehmer oder um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in Gestalt der Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber handeln (vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE).

Der Unterschied zu der Finanzierung durch Kreditvergabe besteht darin, dass zwischen Her-steller/Händler und Kunde (Leasingnehmer) kein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand geschlossen wird. Vielmehr erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Her-steller/Händler, um diesen nachfolgend an den Kunden zur Nutzung zu überlassen. Damit die (bereits im Interesse des Leasingnehmers ermäßigten) Leasingraten vom Leasinggeber akzep-tiert werden, hat der Hersteller/Händler dem Leasinggeber einen finanziellen Ausgleich zu leisten.

Aus den unter III. 1. dargestellten Gründen erbringt der Leasinggeber keine Leistung eigener Art an den Hersteller/Händler. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen zur Subventionie-rung des Leasinggeschäftes regelmäßig um Rabattgewährungen des Herstellers/Händlers für die Lieferungen des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber. Der Hersteller/Händler kann insoweit eine Entgeltminderung geltend machen. Dem Leasinggeber steht analog hierzu nur der geminderte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Leasinggegenstandes zu.

Die Aussagen unter II. gelten für die Finanzierung sonstiger Waren mittels Leasingvereinbarungen entsprechend, wenn es sich bei der Leasinggesellschaft um ein hersteller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen innerhalb des Unternehmerverbundes handelt.

IV. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. September 2013 - IV D 3 - S 7279/12/10002 (2013/0874512), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„14. Zahlungen der Hersteller/Händler an Finanzierungsinstitute zum Aus-gleich von vergünstigten Kredit- bzw. Leasinggeschäften können Entgelt-zahlungen für eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den Hersteller/Händler, Entgeltminderungen für die Lieferung des Herstel-lers/Händlers oder Entgelt von dritter Seite für die Finanzierungsleistung des Instituts an den Abnehmer darstellen, vgl. BMF-Schreiben vom 28. 9.2011, BStBl I S. 935, und vom XX. XX. 201X, BStBl I S. XXX.“

V. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2014 ausgeführte Umsätze in den unter III. dargestellten Sachverhalten die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, hinsichtlich der Zahlung des Herstellers/Händlers von einem Entgelt für eine sonstige Leistung des finanzierenden Instituts an den Zahlenden in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes ausgehen und die Beteiligten bereits vor Ver-öffentlichung des heutigen Schreibens im BStBl entsprechend verfahren sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

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Veröffentlicht: 25. September 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/13/10003 - 2013/0893340

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A
  • USt 1 H
  • USt 1 E
  Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopfund Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer- Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „14“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 25. September 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/13/10002 - 2013/0888771

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A
  • Anlage UR
  • Anlage UN
  • USt 2 E
  Umsatzsteuererklärung 2013
zur Umsatzsteuererklärung 2013
zur Umsatzsteuererklärung 2013
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013

(2) Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. September 2013 in der Zeile 26 (Kennzahl - Kz - 877/878) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung weiterhin in der Zeile 23 (Kz 871/872) einzutragen.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Umstellung auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.

(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet- Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Künftig können Unternehmen damit kalkulieren, dass Ordnungsgelder wegen versäumter Offenlegung von Jahresabschlüssen nach ihrer Größe gestuft werden. Mit dem neuen Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen gesenkt, wenn die Jahresabschlüsse verspätet, aber noch vor der Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes offengelegt werden. Das Gesetz stärkt zudem den Rechtsschutz, indem eine neue Gerichtsinstanz geschaffen wird. Außerdem können Unternehmen besser als bisher die unverschuldete Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen. Mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsquote der Unternehmen von 90 Prozent zu gefährden. Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesrat wichtige von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Entlastungen für den Mittelstand mitgetragen.

Damit werden die in dieser Legislaturperiode erreichten Entlastungen im Bereich des Bilanzrechts abgerundet. Das Bilanzrecht bildet ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist der bürokratische Aufwand der Rechnungslegung ungleich schwerer zu leisten als für mittlere und große Unternehmen, die auf Bilanzspezialisten zurückgreifen können. Bereits mit dem 2012 beschlossenen Microbilanzgesetz (MicroBilG) hat die Bundesregierung Entlastungen für kleinste Unternehmen auf den Weg gebracht. Zudem hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene über eine neue Bilanzrichtlinie unter anderem erreicht, dass die Schwellenwerte um 20% angehoben werden können. Damit können künftig mehr Unternehmen von Erleichterungen profitieren, wenn wir diese Möglichkeit in deutsches Recht umsetzen.

Hintergrund:

Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zu Entlastungen insbesondere kleinerer Unternehmen auf dem Gebiet des Bilanzrechts geschafft.

Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG – s. Pressemitteilung vom 28. Dezember 2012) nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, insbesondere wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen versäumen.

Das Bundesamt für Justiz leitet seit 2006 Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.

Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet das Landgericht Bonn als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.

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Veröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: II R 3/11

  1. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
  2. Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden.
  3. Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen.

Urteil vom 16. Mai 2013

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Veröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: III R 10/11

Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.

Urteil vom 13. Juni 2013

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Veröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: III R 63/11

  1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet das FG im Grundsatz, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen nach ausländischem Recht besteht.
  2. Bei dieser Prüfung hat es das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
  3. Den für die Subsumtion unter das maßgebliche ausländische Recht entscheidungserheblichen Sachverhalt hat das FG unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Klägers nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

Urteil vom 13. Juni 2013

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Veröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: X R 18/10

Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.

Urteil vom 15. Mai 2013

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Veröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: X R 35/11

  1. Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie unterscheiden sich von den nicht steuerbaren Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten gemäß § 844 Abs. 2 BGB, weil sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen.
  2. Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 19. August 2013

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Veröffentlicht: 20. September 2013

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2402-a/0 :021 - 2013/0872002

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals unter dem Link http://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html). Hat der jeweilige Mitgliedsstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“

Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag
Rennings

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Veröffentlicht: 19. September 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/12/10002 - 2013/0874512

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1. September 2013 in Kraft getreten.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Artikel 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - IV D 3 - S 7141/13/10001 (2013/0828720), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Nach der Angabe „13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger“ wird die Angabe „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“ angefügt.

  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    Nach der Abkürzung „EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien“ wird folgender neuer Begriff aufgenommen:
    „EEX = European Energy Exchange“

  3. In Abschnitt 3g.1 Abs. 6 Satz 6 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

    „die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und Abschnitt 13b.3a Abs. 1).“

  4. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:

    „7. Lieferungen
    a) der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1) und
    b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen.

  5. In Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“.

  6. Nach Abschnitt 13b.3 wird folgender Abschnitt 13b.3a angefügt:

    „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    (1) 1Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG. 2Zu den Bedingungen nach § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 1 bis 3.

    (2) 1Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 UStG, wenn er Unternehmer ist, der selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefert. 2Als Unternehmer, die selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefern, sind – in richtlinienkonformer Anwendung der nationalen Regelung – die Unternehmer anzusehen, die Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind. 3Bei Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind. 4Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG. 5Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3. 6Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie vorlegt; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx, verwiesen. 7Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. 8Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.

    (3) 1Erfüllt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) die Voraussetzung als Wiederverkäufer nach § 3g Abs. 1 UStG, ist für Zwecke der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG nur dieser Teil des Organkreises als Wiederverkäufer anzusehen. 2Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden.

    (4) 1Erfüllen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art als Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig sind. 3Absatz 2 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG ist.

    (5) Lieferungen von Elektrizität sind auch:
    1. Die Lieferung von Elektrizität aus dezentralen Stromgewinnungsanlagen durch Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zum Zweck der Vermarktung an der Strombörse EEX.
    2. 1Die Energiebeschaffung zur Deckung von Netzverlusten. 2Hierbei handelt es sich um physische Beschaffungsgeschäfte durch Netzbetreiber zur Deckung des Bedarfes an Netzverlustenergie.
    3. 1Der horizontale Belastungsausgleich der Übertragungsnetzbetreiber (nur Anteil physischer Ausgleich). 2Hierbei handelt es sich um den physikalischen Ausgleich der Elektrizitätsmengen zwischen den einzelnen Regelzonen im Übertragungsnetz untereinander.
    4. Die Regelenergielieferung (positiver Preis), das ist der Energiefluss zum Ausgleich des Bedarfs an Regelenergie und damit eine physische Elektrizitätslieferung.

    (6) Keine Lieferungen von Elektrizität sind:
    1. 1Der Bilanzkreis- und Regelzonenausgleich sowie die Bilanzkreisabrechnung. 2Dabei handelt es sich um die Verteilung der Kosten des Regelenergieeinsatzes beim Übertragungsnetzbetreiber auf alle Bilanzkreisverantwortlichen (z.B. Händler, Lieferanten) im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung. 3Leistungserbringer dieser sonstigen Leistung ist stets der Übertragungsnetzbetreiber, wobei sich im Rahmen der Verteilung auf die einzelnen Bilanzkreise infolge der energetischen Über- und Unterdeckungen der Bilanzkreise positive bzw. negative (finanzielle) Abrechnungsergebnisse ergeben (vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1).
    2. Die Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber (Verteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber) gegenüber seinen Netzkunden.
    3. 1Die Regelleistung (primär, sekundär, Minutenreserve – Anteil Leistungsvorhaltung). 2Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der Bereitschaft zur Bereitstellung von Regelleistungskapazität zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität des elektrischen Systems (Stromnetz) besteht.
    4. 1Die Regelenergielieferung (negativer Preis), bei der ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbare überschüssige Elektrizität in Verbindung mit einer Zuzahlung abgibt, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen. 2Hier liegt keine Lieferung von Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers (vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 3).“

  7. In Abschnitt 13b.8 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1, Nr. 9 und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1, Nr. 9 und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 bis 5 UStG“ ersetzt.

  8. In Abschnitt 13b.10 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

    2Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG (insbesondere Taxi und Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG).“

  9. Abschnitt 13b.11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG), auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG); dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). 2Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz UStG); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz UStG). 3Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchstabe a UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG). 4Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Unternehmer hierfür nicht die technische und personelle Ausstattung dieser Betriebsstätte nutzt. 5Nicht als Nutzung der technischen und personellen Ausstattung der Betriebsstätte gelten unterstützende Arbeiten durch die Betriebsstätte wie Buchhaltung, Rechnungsausstellung oder Einziehung von Forderungen. 6Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über den von ihm erbrachten Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der MwStVO). 7Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z.B. von einer Betriebsstätte, erbracht, ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 der MwStVO).“

    2. In Absatz 3 Sätze 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG“ ersetzt.

  10. In Abschnitt 13b.18 wird folgender Satz 7 angefügt:

    7Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 9. 2013 auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer vgl. BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx.“

  11. In Abschnitt 18.10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG“ ersetzt.

  12. In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG)“.
  13. In Abschnitt 18.17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 3 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 6 UStG“ ersetzt.

Die Regelungen nach Nummer 1 bis 7 und 10 bis 13 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 8 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 9 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden.

II. Anwendungsregelungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt beim Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. September 2013 auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer Folgendes:

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

1. Anwendung
1.1 Schlussrechnung über nach dem 31. August 2013 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. September 2013


Bei nach dem 31. August 2013 ausgeführten Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn - bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz - er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität -, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur die Teile des Entgelts zugrunde gelegt werden, die der leistende Unternehmer nach dem 31. August 2013 vereinnahmt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das vor dem 1. September 2013 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen durchzuführen.

1.2 Berichtigung einer vor dem 1. September 2013 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. August 2013 erfolgt

Wurden für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG nach dem 31. August 2013, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. September 2013 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

1.3 Abrechnungen nach dem 31. August 2013 über Leistungen, die vor dem 1. September 2013 erbracht worden sind

Für steuerpflichtige Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, die vor dem 1. September 2013 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i. V. m. Abs. 5 UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

1.4 Berichtigung nach dem 31. August 2013 einer vor dem 1. September 2013 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. August 2013 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. August 2013 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.

Beispiel 1:

Unternehmer A und Unternehmer B handeln mit Erdgas im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren, dass A an B Erdgas für insgesamt 500 000 € liefern soll. A stellt am 2. August 2013 eine Abschlagsrechnung über 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im August 2013 bezahlt. Im Oktober 2013 stellt sich heraus, dass der Anzahlung falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt wurden. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 40 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Lieferung des Erdgases wird im November 2013 ausgeführt.

A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 40 000 € zuzüglich 7 600 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu mindern.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 110 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2013.

A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 110 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. September 2013 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 000 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2013 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 10 000 € anzugeben sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. B muss das (Netto-) Entgelt von 10 000 € sowie die Steuer hierauf von 1 900 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2013 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Elektrizität und Erdgas abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und für Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind, die nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. Januar 2014 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. Januar 2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1 gilt entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. September 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/13/10002 - 2013/0875143

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Erdgas liefert, d. h. - in richtlinienkonformer Auslegung - Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 [a. a. O.]). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität -

eingeführt.

(2) Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Liefe-rung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vor-druckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anhang: Vordruckmuster

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Veröffentlicht: 16. September 2013

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :007 - 2013/0848438

Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.

§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnah-me der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifband-verwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremd-kapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.

Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.

Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:

  1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung

    Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenan-spruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn
    • dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum beliefert waren,
    • das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letz-ten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine offenen Positionen aus Käufen bestanden oder
    • die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden sind.

Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzun-gen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.

  • Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung

    Die letzte inländische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapital-erträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Für die Sammel-Steuerbescheinigung gelten § 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend.

    Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuer-bescheinigung über ihre ausländische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie ver-wahrt. Wird der Bestand von der ausländischen Lagerstelle des depotführenden inländischen Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausländischen Verwahrstellen zwischenge-schaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.

    Beispiel

    Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z) eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer (Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.

    A hat für 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende für 60 Stück über L, 20 Stück über Z und weitere 20 Stück über Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehre-ren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen.

  • Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung

    Die Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat alleine die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011 - IV C 1 - S 2400/11/10002 :003 -, Tz. 2b, vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Aktienbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Die inländische depotführende Stelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der aus-ländischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind, insbesondere bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.

    Soweit eine Steuerentlastung nicht möglich ist, bescheinigt das inländische depotführende Institut den durch die letzte inländische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug. Gegebenenfalls ist noch Kirchensteuer nachzuerheben und zu bescheinigen. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt wer-den. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende Institut erteilt werden.

    Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der inländischen depotführenden Stelle ein, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberech-nung und Bescheinigung mit Wirkung für das Folgejahr vorgenommen wird.

    Hat das inländische depotführende Institut gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011, Tz. 2a, den zweiten individuellen Steuerabzug vorgenommen, so führt dies nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung(en) zu einer nachträglichen Erstattung der hierin bescheinigten Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags auf Ebene des depotführenden Institutes.

  • Angaben in der Sammel-Steuerbescheinigung

    Erträge aus Investmentanteilen sind entweder zusammengefasst als „Kapitalerträge im Sinne des § 7 Absatz 3a - 4 InvStG“ oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschlüsselt darzustellen. Sofern eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammenge-fassten Angabe vorzunehmen.

  • Sammel-Steuerbescheinigung bei mehrfacher ausländischer Zwischenverwahrung

    5.1 Im Falle der mehrfachen ausländischen Zwischenverwahrung stehen in der Verwahrkette zwischen der inländischen auszahlenden Stelle und der inländischen oder ausländischen depotführenden Stelle, die die Bestände für den Endkunden verwahrt, eine oder mehrere inländische Verwahrstellen als Zwischenverwahrer. Diese inländischen Zwischenverwahrer leiten die ihnen von einer ausländischen Verwahrstelle zugeflossenen Kapitalerträge wieder an eine ausländische Stelle weiter.

    5.2 Für diese inländischen Zwischenverwahrer gilt:

    5.2.1 Zahlt ein inländischer Zwischenverwahrer Kapitalerträge auf Wertpapierbestände im Sinne der Ziffer 1, die er bei einer ausländischen Lagerstelle verwahren lässt, seinerseits an eine ausländische Stelle aus, ist er berechtigt, von dem von ihm vor Zahlung in das Ausland gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vorzunehmenden Steuerabzug Abstand zu nehmen, wenn der Nachweis vorliegt, dass es sich um Erträge auf Bestände im Sinne der Ziffer 1. dieses Schreibens handelt. Geht über die Verwahrkette die Anforderung auf Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung für den auf der vorherigen Stufe vorgenommenen Steuerabzug ein, wird der Antrag durch den Zwischenverwahrer über die Verwahrkette weitergeleitet.

    5.2.2 Der inländische Zwischenverwahrer ist befugt, bei der in der Verwahrkette vorgehenden inländischen auszahlenden Stelle für Bestände im Sinne der Ziffer 1 eine Sammel-Steuerbescheinigung in eigenem Namen zu beantragen. Der Antrag ist über die ausländische Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu richten. Nach Eingang der Sammel-Steuer-bescheinigung führt der Zwischenverwahrer einen eigenen Steuerabzug durch und ist berechtigt bis zur Höhe des eigenen Steuerabzugs die in der Sammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen. Er ist in diesem Fall befugt, auf Antrag für den von ihm durchgeführten Steuerabzug in eigenem Namen Einzel- oder Sammel-Steuerbescheinigungen auszustellen.

    5.2.3 Nimmt ein inländischer Zwischenverwahrer vor Auszahlung der Dividende an eine ausländische Stelle auf Wertpapierbestände im Sinne der Ziffer 1 einen Steuerabzug auf die Dividendenzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor (eigener zweiter Steuer-abzug des inländischen Zwischenverwahrers), ist er befugt, auf Antrag eine Einzel- oder Sammel-Steuerbescheinigung für den durch ihn erhobenen Steuerabzug auszustellen. Nimmt der inländische Zwischenverwahrer einen eigenen (zweiten) Steuerabzug vor, kann er bei der inländischen auszahlenden Stelle für den durch diese vorgenommenen (ersten) Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragen. Der Antrag ist über die ausländische Verwahr-stelle an die auszahlende Stelle zu leiten. Hat der inländische Zwischenverwahrer auf seinen eigenen Antrag von der inländischen aus-zahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung erhalten, ist er berechtigt, die in dieser Sammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen, wenn der der Anrechnung entsprechende Betrag auf die zwischenverwahrten Bestände gemäß Ziffer 5.2.3 Satz 1 zuvor an das Betriebstättenfinanzamt abgeführt wurde.

  • Das BMF-Schreiben vom 1. März 2012 - IV C 1 - S 2401/08/10001 :007; DOK 2012/0190152 - (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) wird aufgehoben.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Im Auftrag

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    Veröffentlicht: 11. September 2013

    Geschäftszeichen: IV C 6 -S 2142/07/10001 :006 - 2013/0820092

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2013 bekannt.

    Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.

    Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunter-nehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

    Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Anhang

    Im Auftrag

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: III R 35/11

    1. Monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die im Rahmen der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durchzuführenden --monatsbezogenen-- Vergleichsrechnung nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen sind und dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen.
    2. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

    Urteil vom 11. April 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: V R 8/10

    1. Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).
    2. Soweit wegen Rückbeziehung der übertragenen Forderungen auf einen zurückliegenden Stichtag der Forderungsverkäufer noch das Portfolio verwaltet, liegt hierin eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

    Urteil vom 4. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: X R 40/10

    1. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer einkommensteuerrechtlich die Zuflussbesteuerung wählt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz 18.06).
    2. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist.

    Urteil vom 17. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: II R 10/11

    Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.

    Urteil vom 11. Juni 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: II R 32/11

    Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus.

    Urteil vom 24. April 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: VIII R 17/10

    Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen.

    Urteil vom 23. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: VIII R 32/11

    Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.

    Urteil vom 23. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 18. September 2013
    Aktenzeichen: IX R 43/11

    1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.
    2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

    Urteil vom 9. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 11. September 2013
    Aktenzeichen: I R 38/11

    1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a.F. dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49).
    2. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i.S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen, nicht als tatsächliche "Abführungen". Sie können daher nicht nur --als "Mehr"-Abführungen-- aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus Fällen sog. Minderverlustübernahmen, in welchen der Organträger infolge eines geringeren handelsbilanziellen Verlustes der Organgesellschaft einen geringeren Verlust ausgleichen musste, als ihm zugerechnet wurde.
    3. Indem die so verstandenen Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, für welche die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung zu errechnen ist.
    4. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

    Urteil vom 6. Juni 2013

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    Veröffentlicht: 11. September 2013
    Aktenzeichen: I R 40/12

    1. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. November 2005, BStBl I 2005, 1038, Rz 21).
    2. Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein.
    3. Die Bestimmung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Anerkennung von (Alt-)Gewinnabführungsverträgen, die keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechenden Verweis auf § 302 AktG (Verlustübernahme) enthalten hatten. Sie ist anwendbar, wenn der Gewinnabführungsvertrag unvollständig auf § 302 AktG verwiesen, einen unzureichenden eigenständigen Text oder überhaupt keine Regelung zur Verlustübernahme enthalten hatte.

    Urteil vom 24. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 11. September 2013
    Aktenzeichen: V R 33/11

    1. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
    2. Die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei.

    Urteil vom 4. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 11. September 2013
    Aktenzeichen: X R 17/11

    1. Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten.
    2. Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).
    3. Auch wenn grundsätzlich das FA die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG trägt, ist der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs jedenfalls bei einem Pachtverzicht, der endgültig und nicht lediglich für einen ganz kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, gehalten, dem FA ein Mindestmaß an substantiierten Darlegungen sowohl zur regionalen Marktlage im Bereich der Gewerbeimmobilien als auch zu seiner Einschätzung der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin zu unterbreiten.

    Urteil vom 17. Juli 2013

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    Veröffentlicht: 4. September 2013
    Aktenzeichen: II R 20/11

    Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO besteht auch dann, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine unwirksame Steuerfestsetzung aufgehoben wird.

    Urteil vom 16. Mai 2013

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    Veröffentlicht: 4. September 2013
    Aktenzeichen: IV R 9/12

    1. Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist.
    2. Die aus diesem Grund festgesetzte Einkommensteuer war vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 nach § 233a Abs. 2a AO zu verzinsen.

    Urteil vom 11. Juli 2013

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