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Achtung: Rutschgefahr!

26.08.2015  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Solche freundlichen Schilder weisen den Unachtsamen auf Gefahren hin. Aber nicht auf alle: Mit manchen muss man ganz von allein rechnen.

Auf der Autobahn fordern Rutschgefahr-Schilder den Fahrer zu verminderter Geschwindigkeit auf. Eine ähnliche Funktion haben die kleinen gelben Hütchen und Aufsteller, die sich im öffentlichen Raum beispielsweise auf frisch gewischten Flächen befinden. Zwar schreiben sie keine Begrenzung Ihres Fortbewegungsdranges vor, doch es gilt: Obacht!

Was aber, wenn die Nässe sich im Treppenhaus einer Wohnanlage befindet und dort jemand zu Fall kommt – ohne vorher gewarnt worden zu sein?

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Persönliches Pech, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 U 155/14). Konkret war ein 72-jähriger Mieter im Kellerflur der Wohnanlage gestürzt und hatte daraufhin den Vermieter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagt. Es sei frisch gewischt und deshalb extrem nass gewesen. Die Reinigungskraft hätte trocken nachwischen müssen.

Der Vermieter nahm die Putzkraft in Schutz. Es könne sich maximal Restfeuchtigkeit auf dem Boden befunden haben – und diese hätte der Kläger gleichermaßen mit Auge wie mit Nase (Putzmittelgeruch) feststellen und entsprechend vorsichtiger sein müssen.

Auf letzteren Punkt stellte auch das OLG ab, anstatt sich mit Vorschriften zum korrekten Ausführen einer Treppenhausreinigung aufzuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht betreffe keine Gefahren, die zumutbar bei eigener Vorsicht zu bewältigen sind. Um eine solche handele es sich bei Feuchtigkeit im Treppenhaus. Diese könne dort schließlich aus allen möglichen Gründen, wie Regenwetter oder eben einer Reinigung, hineingelangen.

Dementsprechend seien dies Faktoren, mit denen der Durchgangsverkehr durchaus rechnen und auf die er sich einstellen könne, ohne extra darauf hingewiesen werden zu müssen.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

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