21.09.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Die vorliegende Entscheidung des BGH bezieht sich auf negative Hotelbewertungen (Urteil vom 09.08.2022, Aktenzeichen: VI ZR 1244/20). Da es sich um höchstrichterliches Urteil handelt, dürften sich die grundlegenden Feststellungen des BGH aber auch auf andere Bewertungsportale übertragen lassen. „Auch auf Ärztebewertungsportalen wie Jameda & Co. sind negative Bewertungen immer wieder Anlass für Streit“, berichtet Rechtsanwältin Regenfelder aus ihrer Anwaltspraxis.
Bezweifelt ein Bewerteter, dass eine negative Bewertung echt ist, so reicht laut BGH die Rüge des Bewerteten gegenüber dem Bewertungsportal, dass der Bewertung kein Kunden- oder Patientenkontakt zugrunde liegt. „Die Rüge löst die Prüfpflicht des Portals aus“, sagt Rechtsanwältin Regenfelder. Der Bewertete muss dann seine Behauptung, dass es keinen Kunden- oder Patientenkontakt gibt, nicht näher begründen.“
Dies gilt insbesondere in dem Fall, wenn die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibenden Angaben enthält und sogar in den Fällen, wenn für einen Patientenkontakt entsprechende Angaben vorliegen, ist kein Nachweis erforderlich. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Kontakt nicht sicher feststellen.
Das Bewertungsportal trifft also eine sekundäre Darlegungslast. Das heißt, es muss klären, ob der Bewertende überhaupt eine Bewertung abgeben durfte. Dazu muss das Portal einen Bewerter kontaktieren und diesen auffordern nachzuweisen, dass er tatsächlich Patient war.
Kommt das Portal dieser Prüfpflicht nicht nach, ist der fehlende Kunden- oder Patientenkontakt als wahr zu unterstellen. „Die Bewertung ist damit rechtswidrig“. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Patientenkontakts bedarf es nurmehr, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, so der BGH.
„Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel prüfen, wer die Bewertung tatsächlich abgegeben hat“, freut sich Regenfelder, „andernfalls müssen sie die Bewertung löschen.“ Anonyme Bewertungen, wie sie derzeit noch flächendeckend möglich sind, könnten aufgrund dieses Urteils der Vergangenheit angehören.
Bild: Ekaterina Belinskaya (Pexels, Pexels Lizenz)
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