23.05.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Mieterverein Bochum.
Betroffene können Rechnungen aus diesem Zeitraum bei den zuständigen Behörden der Länder einreichen und so eine direkte Unterstützung erhalten. Davon umfasst sind Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
In den meisten Fällen sind Mieter:innen nicht Betreiber:innen der Feuerstätte(n), sondern der/die Vermieter/in betreibt die Feuerstätten zentral. In diesen Fällen kann nur der Vermietende den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Mieter:innen selbst brauchen und können keinen Antrag auf Härtefallhilfen stellen.
Wenn Mieter:innen ihre Heizkosten an den Vermietenden zahlen, muss normalerweise auch der/die Vermieter/in die Härtefallhilfen beantragen. Für Mieter:innen bedeutet das, dass ihr jeweiliger Vermietender angehalten ist, die Hilfen zu prüfen und auch in Anspruch zu nehmen und diese im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auszuweisen. Der Vermietende ist auch vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots dazu angehalten, diese Unterstützung wahrzunehmen.
Härtefallhilfen auf einen Blick:
Umfangreiche Informationen, FAQ, ein Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“ und einen Härtefallhilfe-Rechner des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales für nicht leitungsgebundene Energieträger finden Sie hier:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/haertefallhilfen.html
www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/H%C3%A4rtefallhilfen-Privathaushalte-Energiekosten/haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten.html
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/Merkblaetter/merkblatt-haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4
www.stmas.bayern.de/energiekrise/hfh-rechner.php
Bild: Paula (Pexels, Pexels Lizenz)
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