24.07.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
„Arbeitgeber und Beschäftigte müssen im gegenseitigen Einvernehmen durch geeignete Maßnahmen die Situation meistern“, erläutert der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz. „Der Gesetzgeber setzt hier auf den gesunden Menschenverstand.“ So solle etwa schwere körperliche Arbeit unter freiem Himmel in den heißen Stunden gemieden werden. Hierzu können in vielen Betrieben Arbeitszeitverlagerungen genutzt werden, etwa durch Gleitzeitregelungen. Aber auch zusätzliche Pausen können an Hitzetagen für Abkühlung sorgen. „Es versteht sich für die Unternehmen von selbst, dass man bei großer Hitze Personengruppen wie werdende oder stillende Mütter sowie ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer schont.“
Die Arbeitsstättenverordnung zeigt auf, ab wann in Büroräumen bei Hitze reagiert werden soll. Ab 30 Grad in einem Büroraum müssen wirksame Maßnahmen zur Abkühlung ergriffen werden. Ab 35 Grad Raumtemperatur ist ein Büro ohne geeignete Maßnahmen als Arbeitsstätte nicht mehr geeignet. „Es gibt zwar kein Recht auf Hitzefrei, aber natürlich viele Wege, der Hitze auszuweichen – etwa durch flexible Arbeitszeiten“, so Schmitz.
Für die Arbeit in nichtklimatisierten Räumen empfiehlt Schmitz: So wenig direkte Sonneneinstrahlung wie möglich zulassen. Legere Kleidung, soweit der Kundenkontakt dies erlaubt. Und viel Wasser trinken. Hier könne der Arbeitgeber durch die Bereitstellung geeigneter Getränke eine ganze Menge tun, damit auch die „körpereigenen Klimaanlagen“ der Mitarbeiter in Gang kämen.
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