27.10.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
„Selbstverständlich muss die zusätzliche Arbeitszeit vergütet werden, möglicherweise einschließlich eines tarifvertraglichen Zuschlags für Mehrarbeit“, erläutert der Rechtsanwalt. Er ist einer der neun Juristinnen und Juristen des Unternehmerverbandes. Sie sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und beraten und vertreten bundesweit rund 700 Unternehmen im Rahmen der Mitgliedschaft.
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Um die zusätzliche Arbeitsstunde auf mehrere Schultern zu verteilen, gibt es auch eine Möglichkeit, so Schmitz: „Beschäftigte und Unternehmensleitung können sich darauf verständigen, die zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen, beispielsweise auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung bzw. Verlängerung. Dabei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.“
Die Sommerzeit wurde 1980 eingeführt, ursprünglich mit dem Ziel, Energie einzusparen. Sie beginnt in ganz Mitteleuropa jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Die Zeitumstellung auf die Winterzeit findet immer am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr statt.
Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)
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