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OLG Köln: Telekommunikationsanbieter muss Kündigungsprozess vereinfachen

28.02.2025  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Noch immer sehen nicht alle Unternehmen ihre Kündigungsbuttons für Abo-Verträge gesetzeskonform vor und stellen damit unzulässig Hürden auf. Rechtsanwalt Rolf Becker aus Alfter erläutert eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, die sich mit der Gestaltung von Kündigungsbuttons für Mobilfunkverträge im Internet befasst.

Online-Kündigungen und gesetzliche Vorgaben

Mit der Einführung des § 312k BGB hat der Gesetzgeber eine klare Regelung für die Kündigung von online abgeschlossenen Verträgen geschaffen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher ihre Verträge schnell und unkompliziert beenden können. Dafür ist eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung erforderlich, die unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt. Auf dieser Seite muss eine jederzeit zugängliche Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein, über die der Verbraucher die Kündigung mit einem Klick finalisieren kann.

Im Telekommunikationsbereich wird diese Regelung besonders streng überwacht, da Verträge hier häufig über lange Laufzeiten verfügen und Anbieter ein wirtschaftliches Interesse daran haben, Kündigungen zu erschweren. Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob Unternehmen den Kündigungsprozess unzulässig verkomplizieren. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen genau dies aus Sicht der Richter getan.

Der Fall vor dem OLG Köln

Das Unternehmen bot seinen Kunden auf der Webseite eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“ an. Wer diesen Button betätigte, wurde jedoch nicht sofort zur Bestätigungsseite weitergeleitet, sondern musste zunächst eine Reihe von Fragen beantworten. Erst nachdem Angaben zur Vertragsart, zur Zahlungsmethode und zu den zu kündigenden Optionen gemacht wurden, erschien die eigentliche Kündigungsbestätigung.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbands stellte diese Gestaltung eine unzulässige Erschwernis dar. Verbraucher könnten nicht sofort erkennen, wie viele Schritte sie durchlaufen müssen, bevor die Kündigung wirksam erklärt werden kann. Dies könne dazu führen, dass einige von ihnen den Vorgang abbrechen und von der Kündigung Abstand nehmen. Das Landgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen und argumentiert, dass eine Identifizierung des kündigenden Verbrauchers erforderlich sei und daher eine gestaffelte Vorgehensweise gerechtfertigt werden könne. Dagegen legte der Verbraucherschutzverband Berufung ein.

Das Urteil des OLG Köln

Das OLG Köln entschied zugunsten des klagenden Verbands und stellte fest, dass die vom Unternehmen gewählte Gestaltung gegen § 312k BGB verstößt. Die gesetzliche Regelung verlangt eine unmittelbare und durchgehende Erreichbarkeit der Bestätigungsschaltfläche. Zusätzliche Abfragen seien nur zulässig, wenn sie für die Kündigung zwingend erforderlich sind. Die vom Telekommunikationsanbieter eingeführten Zwischenschritte seien jedoch nicht notwendig und führten zu einer unzulässigen Erschwernis.

Das Gericht verurteilte das Unternehmen dazu, den Kündigungsprozess entsprechend anzupassen. Für jeden weiteren Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Das OLG Köln stellte zudem klar, dass Unternehmen keine übermäßigen Identifikationshürden einbauen dürfen. Zwar ist es legitim, dass der Anbieter sicherstellt, dass nur berechtigte Personen eine Kündigung vornehmen, doch müssen Identifikationsmaßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt sein. Eine einfache Abfrage der Vertragsnummer oder der hinterlegten E-Mail-Adresse ist zulässig, da sie eine eindeutige Zuordnung ermöglicht. Unzulässig sind hingegen mehrstufige Verfahren, bei denen Verbraucher erst mehrere Auswahlmenüs durchlaufen müssen, bevor sie den eigentlichen Kündigungsbutton erreichen. Besonders problematisch ist es, wenn die Kündigung nur nach vorherigem Login in ein Kundenkonto möglich ist, da dies der gesetzlichen Vorgabe einer „unmittelbaren“ und „leicht zugänglichen“ Kündigung widerspricht. Unternehmen sollten daher darauf achten, dass Identitätsprüfungen den Kündigungsvorgang nicht unnötig verkomplizieren, um rechtlichen Konsequenzen zu entgehen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt das OLG Köln klar, dass Unternehmen ihren Kündigungsprozess an die gesetzlichen Vorgaben anpassen müssen. Digitale Vertragsabschlüsse erfordern eine ebenso einfache Kündigungsmöglichkeit. Wer die Kündigung durch unnötige Abfragen verzögert oder intransparent gestaltet, riskiert nicht nur gerichtliche Sanktionen, sondern auch Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände.

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Kündigungsbuttons den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Jetzt kündigen“ muss ohne Zwischenschritte direkt zur Bestätigungsseite führen. Auch dort darf es keine unnötigen Hürden geben. Kunden müssen jederzeit erkennen können, dass sie sich auf der Kündigungsstrecke befinden und die Kündigung sofort abschließen können. Wer diese Vorgaben nicht beachtet, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus.

Bild: RTimages (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)

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