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Schnee, Glatteis, Großbaustelle: Abmahnung bei Unpünktlichkeit?

08.02.2023  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..

Pendlerinnen und Pendler an Rhein und Ruhr brauchen gerade gute Nerven: Mit fallenden Temperaturen wird es glatt auf den Straßen, wenn gar Schnee fällt, fahren alle besonders langsam. Droht Zuspätkommern eine Abmahnung? Der Unternehmerverband gibt arbeitsrechtliche Tipps.

Auch Großbaustellen wie die Baustelleneinrichtung am Kreuz Kaiserberg sorgten in diesen Tagen für lange Staus auf A3 und A40. Doch wie ist das eigentlich, wenn man auf dem Weg ins Büro oder in die Werkshalle ist: Muss ich die Zeit, die ich zu spät komme, nacharbeiten? Falls das nicht möglich ist: Wird mir der Lohn gekürzt? Und: Kann ich wegen des Zuspätkommens eine Abmahnung bekommen? Eins steht fest: Egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind, es liegt in der Verantwortung der Beschäftigten, pünktlich und vertragsgemäß die Arbeit aufzunehmen, denn sie tragen das so genannte Wegerisiko. Darauf weist der Unternehmerverband hin, dessen Juristenteam auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist.

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Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat. Auch der Hinweis, man sei zwar rechtzeitig losgefahren, habe es aber trotzdem nicht pünktlich geschafft, schützt davor nicht. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, „meist machen Arbeitgeber erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, das Zuspätkommen telefonisch mitzuteilen, oder wenn die Wetterbedingungen als Vorwand für Unpünktlichkeit herhalten müssen.“

Wie das Risiko des Weges tragen die Beschäftigten auch das Risiko des Lohnausfalls. Arbeitgeber müssen für verspätete Zeiten keinen Lohn bezahlen. „Meist finden sich aber innerbetrieblich Lösungen, etwa die fehlenden Stunden nachzuarbeiten oder mit Überstunden zu verrechnen“, erläutert Schmitz. Der Hauptgeschäftsführer appelliert an beide Seiten, bei extremen Verkehrsbedingungen flexibel im Umgang mit den Arbeitszeiten zu sein: Wer seine Arbeit zu Hause erledigen kann oder über Resturlaub bzw. ausreichend Überstunden verfügt, sollte mit entsprechenden Vorschlägen an den Vorgesetzten herantreten. „Unter Berufung auf widrige Wetterverhältnisse allerdings einfach zu Hause zu bleiben, ist ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit abmahnungswürdig.“

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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