18.10.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein weiteres Problemfeld stellt die Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung dar, die nicht allen Arbeitnehmern offen steht, sondern nur einem bestimmten Teilnehmerkreis vorbehalten ist, z. B. eine betriebliche Veranstaltung nur für Führungskräfte und leitende Angestellte.
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Gegenwärtig ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt, ob der Arbeitgeber den hierbei entstehenden geldwerten Vorteil pauschal versteuern darf.
Hinzu kommen umsatzsteuerliche Besonderheiten, die in der betrieblichen Praxis häufig übersehen bzw. unterschätzt werden.
Bereits in 2015 wurde die bisherige lohnsteuerliche Freigrenze in Höhe von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt. Bei der Umsatzsteuer gelten jedoch unverändert die alten Regeln fort. Bei der Umsatzsteuer ist nicht die neue Freibetragsregelung anzuwenden, sondern die alte Freigrenze. Daher ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht nur der den lohnsteuerlichen Freibetrag übersteigende Betrag, sondern der Gesamtbetrag der Umsatzversteuerung zu unterwerfen. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.23, V R 16/21 bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.05.23 klargestellt, dass der Arbeitgeber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
In der betrieblichen Praxis sind daher folgende Fallkonstellationen denkbar:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers belaufen sich pro teilnehmenden Arbeitnehmer auf 105 Euro.
Weder der lohnsteuerliche Freibetrag noch die umsatzsteuerliche Freigrenze sind überschritten.
Lohnsteuer: Der Freibetrag ist nicht überschritten. Es entsteht kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil.
Umsatzsteuer: Die umsatzsteuerliche Freigrenze ist nicht überschritten.
Der Arbeitgeber kann den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.
Eine Umsatzversteuerung kann nach Maßgabe von § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG unterbleiben, weil die umsatzsteuerliche Freigrenze in Höhe von 110 Euro nicht überschritten ist und entsprechend eine Aufmerksamkeit im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt.
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
Nr. 1 … die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
Nr. 2 … die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Ein weiteres Fallbeispiel finden Sie kommende Woche im zweiten Teil dieses Fachartikels!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: Ylanite Koppens (Pexels, Pexels Lizenz)
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