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Zum Putzen verurteilt

21.06.2016  — Anja Giering.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Schmutzfink oder Putzteufel? Jeder Mensch hat eine unterschiedliche Vorstellung von Sauberkeit ... Einige nehmen es damit offenbar nicht so ernst: Damit keine bleibenden Schäden entstehen, musste das Amtsgericht Frankfurt einen Mieter zum Putzen verurteilen.

Wenn sich mehrere Personen einen Haushalt teilen, ist es häufig das Streitthema Nummer eins: Wer putzt? Man könnte meinen, das wäre einfacher, wenn man alleine wohnt. Doch weit gefehlt: In einem Fall wurde ein Mieter sogar zum Putzen seines Badezimmers verurteilt.

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Was war passiert? Eine Vermieterin hatte ihren Mieter aufgefordert, das Badezimmer zu reinigen, weil dieser dort jahrelang auf Reinigungsarbeiten verzichtet hatte. Auf den Wandfliesen und dem Waschbecken hatte sich bereits eine derartige Schmutzschicht gebildet, dass eine langfristige Substanzschädigung zu erwarten war. Da sich der Mieter weigerte, entsprechende Reinigungsarbeiten durchzuführen, musste sich das AG Frankfurt mit der Frage befassen, ob den Wohnungsmieter Verpflichtungen zur Reinigung treffen.

Der Mieter behauptete, der Zustand des Waschbeckens sei auf eine Säureeinwirkung durch einen Handwerker zurückzuführen. Beweise dafür konnte er allerdings nicht vorlegen. Auch hatte er diesen Mangel zu keinem Zeitpunkt der Vermieterin mitgeteilt. Außerdem vertrat der Beklagte die Auffassung, dass Fliesen und Waschbecken ohnehin nach 15 Jahren ausgetauscht werden müssen. Doch auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht ...

Das AG Frankfurt gab der Klage statt und verurteilte den Mieter, Waschbecken und Wandfliesen durch Reinigungsarbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Reinigung ihres im Badezimmer befindlichen Eigentums zu. Der Mieter habe eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die auch bedeute, dass Schäden vermieden werden müssen. Aus eigener Erfahrung – so das Gericht – könne ein Badezimmer bei pfleglicher Behandlung auch nach 30 Jahren noch keine grundlegende Sanierung benötigen.

Generell erkannte das Gericht unterschiedliche Vorstellungen von Sauberkeit an. Mieter können in der Regel zwar selbst entscheiden, wie sauber sie ihre Wohnung halten – wenn aber ein konkreter Schaden drohe, sei dies nicht mit einem persönlich geringen Sauberkeitsempfinden zu entschuldigen.

Quelle: AG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2015, Az.: 33 C 2261/15 (30)


Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

Lesen Sie » hier einen weiteren kuriosen Gerichtsfall zu Sauberkeitsproblemen im Badezimmer.



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