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Sozialversicherungspflicht von steuerfreien und pauschalierungsfähigen betrieblichen Sonderleistungen

26.06.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Arbeitgeber können bestimmte Sachzuwendungen und Zuschüsse wie z. B. lohnsteuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse oder lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile bei Betriebsveranstaltungen pauschalversteuern. Die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG löst nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit aus.

Das gilt jedoch nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung ausdrücklich nur dann, wenn die Pauschalversteuerung in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum erfolgt, in dem die betrieblichen Sonderleistungen gewährt werden und dem Arbeitnehmer zufließen. Erfolgt die Lohnversteuerung nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu einem späteren Zeitpunkt, sind die Leistungen dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.04.24, B 12 BA 3/22 R bestätigt.

Urteil Bundessozialgericht vom 23.04.24, B 12 BA 3/22 R

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind z. B. Aufwendungen eines Arbeitgebers in Höhe von mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer für eine betriebliche Jubiläumsfeier als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der jeweiligen Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat mit diesem Urteil der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben

Der streitige Sachverhalt

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im September 2016 ein Firmenjubiläum gefeiert. Die Lohnversteuerung nach § 40 EStG wurde erst ein halbes Jahr später, nämlich erst im März des Folgejahres durchgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Das Bundessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung kommt es entscheidend darauf an, dass die Pauschalversteuerung unverzüglich mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt (hier: im September 2015). Im hier streitigen Sachverhalt wurde die Pauschalversteuerung erst Ende März 2016 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr bereits übermittelt worden. Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass bei der Pauschalversteuerung lohnsteuerlich andere Maßstäbe zugrunde gelegt werden kann.

Fazit

Zur Vermeidung unerwünschter Beitragsnachzahlungen ist es daher zwingend erforderlich, die Lohnversteuerung unmittelbar im Zeitraum des lohnsteuerlichen Zuflusses und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

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