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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 26/10
Ein gemeinsames Wirtschaften i.S. von § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.
Urteil vom 28. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 86/09
Urteil vom 28. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: VI R 47/11
Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
Urteil vom 13. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 42/10
Urteil vom 19. April 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14.09.2012
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/12/10001 - 2012/0831628
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Abschnitt II. Nr. 1 des BMF-Schreibens „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 - (BStBl I S. 415) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24.09.2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10004 :004 - 2012/0861413
Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer - wie Groß- oder Einzelhändler - an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. In dem entschiedenen Fall konnte der Leistungsempfänger das Guthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzen. Eine Verwendung des Guthabens für andere Leistungen war technisch ausgeschlossen. Der betreffende Anbieter erbringt keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einzweckguthabenkarten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation Folgendes:Bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten,
Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt. Sofern der Händler im eigenen Namen auftritt, erbringt er an seinen Abnehmer eine Telekommunikationsdienstleistung. Wenn er dabei für fremde Rechnung tätig wird, gilt die Telekommunikationsdienstleistung nach § 3 Absatz 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Agiert der Händler im fremden Namen und für fremde Rechnung, erbringt er eine Vermittlungsleistung.
Die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Vermittlungsleistung) ausgeführt worden ist.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den vereinnahmten Betrag unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 -, BStBl I Seite 1010, erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG versteuert und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerrechtliche Leistung behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10.09.2012
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2171-b/0 :005 - 2012/0828282
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 [- I R 98/10 - BStBl II 2012 S. ...] entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:
Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar, wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.
Die Rzn. 24 und 25 (Lösung zu Beispiel 6) des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372) sind insoweit überholt.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 (a.a.O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen können frühestens in der ersten nach dem 8. Juni 2011 (Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem ….2012 aufzustellenden Bilanz (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II) anzuwenden.
Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird durch diese Regelung nicht berührt. Insoweit verbleibt es bei der bisher bereits durch Verwaltungsauffassung geregelten Bewertung zum Nominalwert (vgl. Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (a.a.O.).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20.09.2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7203/07/10002 :004 - 2012/0857478
Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte. Das vorliegende BMF-Schreiben gilt gleichermaßen für die Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände (z. B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen mit Entsorgung der anfallenden Abbruchstoffe).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 1. Dezember 2008 - IV B 8 - S 7203/07/10002 (2008/0679398). Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschnitt 10.5 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 UStAE).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 32/11
Beantragt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (hier: Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach Maßgabe von R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005) und veranlagt das FA erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung, erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die abweichende Festsetzung der Steuer ist deshalb für die Steuerfestsetzung regelmäßig verbindlich.
Urteil vom 12. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: VI R 92/10
Urteil vom 13. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 6, 8/11
Zinsen auf das Eigenkapital ("juro sobre o capital próprio") nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S. des § 26 KStG 1999 und des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch --nach dem auch insoweit maßgebenden deutschen Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997)-- Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 1 und 5 DBA-Brasilien. Als solche sind sie nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. Die Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen im Quellenstaat (hier in Brasilien) ändert daran mangels eines allgemeinen abkommensrechtlichen Korrespondenzgebots nichts.
Urteil vom 6. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 106/10
Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art.
Urteil vom 12. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: IX R 8/12
Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber --aus welchen Gründen auch immer-- nicht zu der Veräußerung kommt.
Urteil vom 1. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: VIII B 45/12
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.
Urteil vom 29. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04.09.2012
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/12/10001 - 2012/0247351
Hinweis: Die Änderungen (auch redaktionelle Änderungen) gegenüber dem BMF-Schreiben vom 22. August 2011 (BStBl 1 Seite 813) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Außerdem gilt Folgendes:„S“ | ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist. |
„F“ | ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte. |
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z. B.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad - ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.
Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhält-nisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienst-verhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013“ ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Dieses Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Zum ArtikelDie zur Zeit vorhandenen Auffangpositionen, die Eingriffe in das Buchungsverhalten vermeiden und einen Einstieg in die E-Bilanz erleichtern sollen, werden - wie die gesamte Taxonomie - stetig evaluiert. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ihre Notwendigkeit mit der Zeit abnehmen wird, werden sie künftig gebraucht werden, um im Fluss einer dynamischen Rechtsentwicklung weiche Übergänge auf neue Rechtssituationen zu schaffen. In den Prozess, die Operationalität der Taxonomie kontinuierlich zu verbessern werden interessierte Vertreter der Kammern, Verbände und Unternehmen weiterhin eingebunden.
Zum ArtikelErgänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.
Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen. Der Inhalt der Ergänzungs- oder Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden.
Für eine Übergangsphase wird es auch akzeptiert, wenn im Datensatz der Gesamthand (GCD-Angabe „Bilanzart steuerlich“=“Gesamthandsbilanz“) das Freitextfeld „Sonder- / Ergänzungsbilanzen“ im GAAP-Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ genutzt wird, um ggf. in der Praxis heute eingereichte Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes für die Ergänzungs- oder Sonderbilanz/en zu übermitteln. Ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen verpflichtend (siehe Rz. 22, des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011).
Zum ArtikelEinzelne Positionen in den GCD-Daten sowie der Kerntaxonomie (auch in der Branchentaxonomie enthalten) sind von der Finanzverwaltung kommentiert worden. Dies dient der Klarstellung, welche Informationen in der jeweiligen Position von der Finanzverwaltung erwartet werden. Diese Erläuterungen geben die Meinung der Finanzverwaltung wieder und berufen sich häufig auf Richtlinien oder BMF-Schreiben. Sie stellen keine rechtsverbindliche Weisung oder Richtlinie dar, sondern sind als Hilfestellung zu Verbesserung der Qualität des Dateninhaltes gedacht. Erläuterungen sind auch für die Branchen- und Spezialtaxonomien geplant.
Die Erläuterungen sind direkt in die Taxonomie (den XBRL-Datensatz) eingefügt worden. Sie finden sich aber auch in den Excel-Visualisierungen in der Spalte „definitionGuidance“ unter „de“.
Zum ArtikelDie Taxonomie Steuer umfasst Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und alle möglichen Berichtsbestandteile (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG bestimmte Mindestumfang des amtlichen Datensatzes umfasst lediglich ca. 17 v. H. aller möglichen Taxonomiepositionen. Von diesen Positionen muss der Steuerpflichtige tatsächlich nur diejenigen Mussfelder werthaltig zu übermitteln, welche für seine Rechtsform und seinen Wirtschaftszweig einschlägig sind und soweit sie realisierte steuererhebliche Sachverhalte betreffen und sich aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung ableiten lassen. Alle anderen Mussfelder sind i.d.R. automationsunterstütz ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln. Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht damit nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papierform.
Zum ArtikelDie Finanzverwaltung überarbeitet jedes Jahr die Taxonomie, um den Änderungsbedarf festzustellen. Sollte eine Anpassung der Taxonomie erforderlich sein, wird eine neue Taxonomie-Version erstellt und durch BMF-Schreiben amtlich veröffentlicht. Jede Taxonomie erhält ein eindeutiges Gültigkeitsdatum und ist bis zu Veröffentlichung einer neuen Taxonomie gültig. Grundsätzlich sind die Taxonomien für die nach der Veröffentlichung folgende Wirtschaftsjahre zu verwenden. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn eine Taxonomie für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verwendet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden BMF-Anwendungsschreiben.
Die Anwendung der bisher veröffentlichten Taxonomien ergibt sich aus folgender Übersicht:
Taxonomie-Version | Freigabedatum | ERiC | Taxonomie zu verwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember xxx beginnen | Übermittlungsmöglichkeit (ERiC-Release) ab |
5.0 | 14.09.2011 | ERiC 16 „checkBilanz“ | 2011 | 31.05.2012 |
5.1 | 01.06.2012 | Pendant zu Tax. 5.1 | 2011 und 2012 | Voraussichtlich November 2012 |
Hinweis:
Es wird künftig (voraussichtlich ab ERiC-Release November 2012) für jede Taxonomie-Version einen klar zuordenbaren ERiC plug-in geben.
Eine Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes hierarchisches Datenschema, zur Übermittlung von Finanzberichten. Sie beschreibt den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten, dient als Vorlage oder Baukasten für einen individuellen Abschluss und enthält einen Fundus der Positionen, die standardmäßig für eine Übermittlung verwendet werden können. Der Fundus der Positionen ist in etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen. Für unterschiedliche Verwendungen bzw. Bilanzierungsstandards (z. B. HGB, US-GAAP, IFRS) werden jeweils spezifische Taxonomien bereitgehalten.
Zum ArtikelDie Technik der E-Bilanz greift nicht unmittelbar in die bestehende individuelle Buchführung des Steuerpflichtigen ein. Sie stellt keine neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bereits heute müssen steuererhebliche Sachverhalte zeitnah, vollständig und zutreffend in der ordnungsmäßigen Buchführung erfasst werden. Die Organisation der Buchführung wird nur durch die technische Notwendigkeit der Zuordnung bestimmter Werte aus der Buchführung zu einer bestimmten Taxonomieposition berührt. Insoweit ist eine Auswirkung auf die individuelle Buchführung der Standardisierungswirkung der E-Bilanz geschuldet.
Es ist dem Steuerpflichtigen unbenommen, die interne und externe Rechnungslegung an Hand seiner betrieblichen Bedürfnisse eingriffsfrei zu gestalten. Er hat allerdings nach § 5b EStG die Aufgabe, die steuererheblichen Inhalte der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gemäß den Anforderungen des amtlichen Datensatzes elektronisch zu übermitteln. Es besteht die Möglichkeit, ein Mussfeld „ohne Wert“ (NIL-Wert) zu übermitteln. Damit bleibt das Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen weitgehend unangetastet.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: IV R 25/09
Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann
Urteil vom 2. August 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: II R 38/10
Urteil vom 4. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: VIII R 22/09
Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.
Urteil vom 26. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: VII R 19/11
Urteil vom 19. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: II R 40/11
Urteil vom 12. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: III R 1/11
Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.
Urteil vom 19. April 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: X R 57/09
Urteil vom 18. April 2012
Zum ArtikelHat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rn. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens ("als Ganzes") befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" verwendet werden.
Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position „Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein („Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“).
Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 99/10
In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.
Urteil vom 6. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 52/11
Die Gewährung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs für Ausschüttungen einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer société d´investissement à capital variable (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft ist zwar nicht deswegen ausgeschlossen, weil die SICAV von der französischen Körperschaftsteuer persönlich befreit ist. Sie setzt jedoch voraus, dass es sich bei der SICAV nach deutschem Recht um eine Kapitalgesellschaft handelt, die in Frankreich nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich 1959/1989 aufgrund ansässigkeitsbegründender Merkmale prinzipiell steuerpflichtig ist.
Urteil vom 6. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: IV R 39/09
Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils.
Urteil vom 12. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: IX R 67/10
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Urteil vom 20. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 41/11
Urteil vom 13. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31.08.2012
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7346/12/10002 - 2012/0810509
Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2012 - IV D 3 - S 7177/07/10001-02 (2012/0765888), BStBl I Seite 877, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„3Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30.08.2012
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0018 :005 - 2012/0306063
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger zu verwenden.
Für die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zur Anlage: Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger »
Zum ArtikelAktenzeichen: 3 K 2579/11 F
Im Streitfall war im Jahr 2007 nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mitsamt Gebäude zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt. 2008 wurde das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert und der Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt.
Nachdem im Veranlagungsverfahren das Finanzamt die GmbH & Co. KG auf die Verletzung der Sperrfrist und den damit erforderlichen Ansatz des Teilwerts im Zeitpunkt der Übertragung 2007 hinwies, stellte die Gesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven für den einbringenden Kommanditisten eine (negative) Ergänzungsbilanz auf. Diese wurde 2008 wieder aufgelöst.
Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Ergänzungsbilanz unter Hinweis auf R 6.15 EStR. Danach wird eine Ergänzungsbilanz steuerlich nicht anerkannt, wenn der einbringende Gesellschafter an der aufnehmenden Gesellschaft zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist und damit tatsächlich keine Verlagerung von Steuersubstrat vom Gesellschafter auf die Gesamthand vorliegt.
Der 3. Senat gab der Klage größtenteils statt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme wonach dies für einen zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht geltend solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Entscheidung im Volltext:
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Durch den Wegfall des § 249 Abs. 1 Satz 3 und § 249 Abs. 2 HGB a.F. entstehen keine steuerlichen Konsequenzen, da ein Passivierungswahlrecht steuerrechtlich keine Anwendung findet.*
Wie auch im Handelsrecht liegt bei einer Aufwandsrückstellung eine sog. Innenverpflichtung vor. Damit besteht keine Verpflichtung einem Dritten gegenüber.
Die Rückstellung i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB (unterlassene Instandhaltung, Nachholung innerhalb von drei Monaten im folgenden Geschäftsjahr) sind auch im Steuerrecht zu bilden. Es muss sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.
Eine Ansatzpflicht besteht auch bei den Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Besteht jedoch eine Verpflichtung gegenüber einer dritten Partei, so handelt es sich nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
Ist der laufende Betrieb des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung, so ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten anzusammeln. Bei den Aufwandsrückstellungen handelt es sich um kurzfristige Verpflichtungen. Damit erfolgt die Bewertung aufgrund des tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfangs.
Kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres 2009 wird durch einen Sturm das Dach der zum Betriebsvermögen gehörenden Lagerhalle beschädigt. Eine Versicherung besteht nicht. Die Schadensbeseitigung wird in einem eingeholten Kostenvoranschlag auf 15.000,00 Euro beziffert. Der Handwerker wird bis zum Ende der 10. Kalenderwoche des neuen Jahres den Schaden behoben haben.
Das Unternehmen ist durch den Sturmschaden im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet. Eine Auszahlung erfolgt erst in dem nachfolgenden Geschäftsjahr. Es handelt sich um eine Innenverpflichtung, da die Lagerhalle zum (eigenen) Betriebsvermögen zählt und nicht gepachtet ist. Damit ist handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB eine Rückstellung zu bilden. Diese ist auch im Steuerrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG (Maßgeblichkeit) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG und R 5.7 Abs. 11 und R 6.11 Abs. 1 EStR zu bilden.
Wäre die Lagerhalle gepachtet, dann bestünde eine Außenverpflichtung. Damit wäre eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen, die zeitlich grundsätzlich nicht befristet ist.
Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: V B 82/11
Urteil vom 20. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: III R 76/10
Urteil vom 5. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: XI R 28/10
Kauft ein Unternehmer Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten unter Übernahme des Ausfallrisikos (sog. echtes Factoring) gegen sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, liegt auch dann keine steuerfreie Kreditgewährung des Unternehmers (Factors) an die Ärzte vor, wenn der Unternehmer in der zugrunde liegenden Kaufpreisvereinbarung und in den Abrechnungen neben den Factoringgebühren getrennt einen sog. pauschalen Vorfinanzierungszins ausweist.
Urteil vom 15. Mai 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: I R 73/10
Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts auch dann nach Maßgabe von § 174 Abs. 1 AO geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.
Urteil vom 12. Mai 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 38/10
Urteil vom 9. Mai 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: XI R 6/10
Urteil vom 14. März 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: II R 15/11
Urteil vom 4. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: VII R 43/11
Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht.
Urteil vom 19. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 41/11
Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.
Urteil vom 18. Juli 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 42/11
Urteil vom 20. Juni 2012
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14.08.2012
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2743/10/10001 :001 - 2012/0652306
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft Folgendes:
Nach dem BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 (GrS 1/94 - BStBl 1998 II Seite 307) führt der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG in die Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft. Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist dabei nach dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 (I R 58/93 - BStBl 1998 II Seite 305) auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 58/93 - BStBl 1998 II Seite 305). | |
Im Falle des vollständigen Verzichts auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruches vor. Bei einem teilweisen Verzicht ist eine verdeckte Einlage insoweit anzunehmen, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung der Bezeichnung nach nur auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. Future Service) bezieht oder ob es sich dabei um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Änderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen verbunden ist. | |
Es wird nicht beanstandet, wenn als erdienter Teil der Versorgungsleistungen bei einer Leistungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Teilanspruch aus den bisher zugesagten Versorgungsleistungen angesetzt wird, der dem Verhältnis der ab Erteilung der Pensionszusage bis zum Verzichtszeitpunkt abgeleisteten Dienstzeit (s) einerseits und der ab Erteilung der Pensionszusage bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze (t) andererseits entspricht (zeitanteilig erdienter Anwartschaftsbarwert ab Pensionszusage - s/t). Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung einer Pensionszusage, sondern auf den Beginn des Dienstverhältnisses abzustellen (sog. m/n-Anwartschaftsbarwert). Beispiel:
Lösung:
Ermittlung des erdienten Anteils der Versorgungsleistungen zum Zeitpunkt der Herabsetzung: Ergebnis: Da die nach Herabsetzung noch verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen, beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG 0 €. | |
Bei der Berechnung des Barwerts der bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten sowie des Barwerts der danach herabgesetzten Pensionsanwartschaft sind die gleichen, im Verzichtszeitpunkt anerkannten Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Es wird dabei für den Barwertvergleich nicht beanstandet, wenn die Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die am vorangegangenen Bilanzstichtag der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde lagen. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum Artikel