22.11.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In München ereignete sich dieses Geschehen, aber wahrscheinlich kennt auch andernorts der eine oder andere dieses Szenario. Jedenfalls klagte der betroffene Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn, da dieser seit sechs Jahren regelmäßig Schnee auf die weißbedeckte Grünfläche des Klägers schaufeln würde.
Die Klage blieb erfolglos. Dem Beklagten habe man zwar nachweisen können, dass dieser dreimal im Zeitraum Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 ein bis zwei Schippen voll Schnee absichtlich auf das Nachbargrundstück geschippt habe – aber keineswegs regelmäßig über sechs Jahre hinweg. Diese Tat möge zwar geeignet sein, um zu provozieren und das Verhältnis zwischen den Parteien zu schädigen, jedoch habe es – in diesem Umfang – keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.07.2017 - 213 C 7060/17
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