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Dashöfer

Änderung des Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

27.10.2009  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Geltung auch für Allgemeinstrom?

In seiner Entscheidung vom 17.02.09 befasste sich das Amtsgericht Recklinghausen mit dieser Frage. Hintergrund war die grundsätzliche Regelung, wonach die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Miteigentumsanteilen umzulegen waren. Mit Mehrheit beschlossen die Eigentümer, dass abweichend die Kosten des Allgemeinstroms nach der Anzahl der Wohneinheiten zu verteilen seien.

Das Amtsgericht Recklinghausen hielt diesen Beschluss für wirksam. Zum einen sei die Beschlusskompetenz nach der neuen Vorschrift des § 16 Abs. 3 WEG gegeben, zum anderen entspreche dies den Interessen der Gemeinschaft. Insbesondere sei es vom Ermessensrahmen abgedeckt, wenn durch die Änderung auch kein besserer Umlagemaßstab gewonnen werde. Beim Allgemeinstrom gäbe es einen sachlichen Grund, denn beispielsweise die Haus- oder Außenbeleuchtung werde in Gebrauch genommen und genutzt unabhängig davon, wie groß die Wohnung bzw. wie groß die Miteigentumsanteile seien.

Fazit:

Eine weit öffnende Entscheidung. Überwiegend wird dies enger gesehen. Die Entscheidung ist nachzulesen in WM 2009, Seite 546.
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