21.04.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: dasFiBuWissen.
Rückstellungen – das Thema ist ebenso unerschöpflich wie vielfältig. Zwar kennt das HGB lediglich drei Posten (Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen). Wer in seinem Unternehmen mit der Rückstellungsbewertung betraut ist, weiß aber, dass sich hinter dem unscheinbar klingenden Posten „sonstige Rückstellungen“ unzählige Spezialfälle verbergen. Neben grundlegenden Erläuterungen zur Rückstellungsbewertung finden Sie daher in der Fachbroschüre „Rückstellungen von A bis Z“ 16 Spezialposten von A wie Ansammlungsrückstellungen bis U wie Urlaubsrückstellungen sowie die auch dem HGB „bekannten“ Pensions- und Steuerrückstellungen.
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