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Übertragung von Social Media-Konten

04.05.2015  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Online-Auftritte kommen häufig nicht mehr ohne ihre Ableger auf eBay und Amazon aus. Bei einem Verkauf des Internetshops gibt es dann die böse Überraschung. Der manchmal wertvollste Teil lässt sich nicht so einfach auf einen neuen Inhaber übertragen. Rechtsanwalt Rolf Becker stellt zusammen mit Mitautorin Eva-Maria Mayer die Tücken im Kleingedruckten der Online-Marktplätze vor.

Die Übertragung von eBay-Konten auf Dritte ist nicht immer ohne weiteres möglich. Bei einem Verkauf kann alles vom Wohlwollen des Plattformriesen abhängen. eBay hat dahingehend eine klare Regelung getroffen. Nach den eBay-Bedingungen ist eine Übertragung des eBay-Kontos grundsätzlich nicht möglich. In § 2 Nr. 8 der eBay-AGB heißt es:

„Ein eBay-Konto ist nicht übertragbar.“

Findet eine Übertragung dessen ungeachtet statt, kann eBay den endgültigen Ausschluss von der Nutzung der eBay-Dienste veranlassen, was für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen mit sich bringt. Denn ein Anspruch auf die Wiederherstellung des gesperrten eBay-Kontos oder des Bewertungsprofils besteht dann nämlich nicht. Hierzu ist in § 4 Nr. 2 eBay-AGB geregelt:

„eBay kann einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt.“

Bei eBay ist allenfalls, aber auch nur in einem sehr engen Rahmen, die Änderung des Firmennamens oder des Namens der Kontaktperson möglich. So heißt es bei eBay ausdrücklich:

„Bitte beachten Sie, dass ein eBay-Konto nicht übertragbar ist. Änderungen des Namens (Vor- oder Familiennamen), des Firmennamens oder des Namens einer Kontaktperson können nur in einem rechtlich sehr eng definierten Rahmen vorgenommen werden.“

Demzufolge wird jede Änderung des Firmennamens oder des Namens der Kontaktperson von eBay im Einzelfall geprüft und über die Änderung konkret entschieden. Insbesondere bei der Änderung des Firmennamens handle es sich nach Angaben von eBay immer um einen Grenzfall, der einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müsse. Dabei werden seitens eBay Unterlagen zum Nachweis gefordert, wie zum Beispiel ein Handelsregisterauszug.

Offensichtlich hat diese Regelung seitens eBay die Fälle im Auge, bei denen sich beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH ändert oder eine Umfirmierung stattfindet. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich eBay kulant zeigt, wenn nicht nur eine „Namensänderung“, sondern tatsächlich ein Verkauf des den Online-Marktplatz betreibenden Unternehmens stattfindet, ist nicht bekannt.

Amazon bietet Möglichkeit

Bei der Übertragung des Amazon-Verkäufer-Kontos stellt sich die Rechtslage grundsätzlich inhaberfreundlicher dar. In einem hier vorliegenden Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag aus September 2014 heißt es:

„18. Verschiedenes
(…) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen Sie den vorliegenden Vertrag kraft Gesetzes oder in anderer Weise nicht abtreten.“

Das bedeutet, dass die Abtretung des Vertrages – also die Übertragung des Verkäufer-Kontos – grundsätzlich möglich ist. Amazon muss in jedem Fall aber vorher zustimmen. Zu der Frage unter welchen Voraussetzungen Amazon seine Zustimmung zu einer solchen Abtretung erteilt, liegen derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Daher birgt auch die Übertragung des Amazon Verkäufer-Kontos das Risiko, dass Amazon die Zustimmung verweigert. Außerdem ist es seitens Amazon insbesondere verboten, ohne vorherige Genehmigung mehrere Verkäufer-Konten anzulegen und zu verwenden. Das heißt, wenn der Käufer bereits ein Amazon-Verkäufer-Konto besitzt, müsste auch hierzu eine gesonderte Genehmigung erfolgen.

Vor allem Käufer müssen darauf achten, dass sie sich absichern für den Fall, dass eine Übertragung scheitert.

Vergleichbare Probleme stellen sich, wenn der Facebook-Account mit der Unternehmensseite übertragen werden soll oder der Youtube-Account oder Google +. Hier können auch datenschutzrechtliche Probleme eine zusätzliche Komponente darstellen und man muss auch betrachten, ob „Likes“ bzw. gar Kundenbewertungen, die ja einer bestimmten leistenden natürlichen oder juristische Person gelten, irreführungsfrei fortgeführt werden können.

Konto mit Gesellschaft anmelden

Generell ist aus diesen Erwägungen zu raten, geschäftliche Online-Aktivitäten im Rahmen einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH oder zumindest UG auszuführen. An dieser können Anteile verkauft werden („share deal“) wobei die Inhaberschaft an Accounts und datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle nicht wechselt. Natürlich können auch dort die gleichen Probleme auftauchen, wenn etwa nur Teile der Unternehmung ausgegliedert und nur zugehörige Rechte und Gegenstände veräußert werden („asset deal“).


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